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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Programm Desinfektions- und Tierverlustbeihilfe

Vollzitat: Programm Desinfektions- und Tierverlustbeihilfe vom 29. Oktober 2018 (SächsABl. 2019 S. 6), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 404)

Programm
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
und der Sächsischen Tierseuchenkasse
zur Gewährung von Desinfektionsbeihilfen im Tierseuchenfall und Minderung von Schäden durch Tierverluste (Programm Desinfektions- und Tierverlustbeihilfe)

Vom 29. Oktober 2018

Landwirten können infolge von Schäden durch Tierverluste und anderen Schäden nach amtlich gebilligten oder angeordneten Maßnahmen im Zusammenhang mit Infektionskrankheiten erhebliche finanzielle Verluste entstehen, die ein Weiterbestehen der Tierhaltung erschweren oder unmöglich machen. Dieses Tiergesundheitsprogramm soll die Verluste für den Tierhalter abmildern.

1. Beihilfe für Schäden nach amtlich angeordneten Maßnahmen unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und der Haushaltlage – Desinfektionsbeihilfe – (wenn eine Entschädigung nach §§ 15 – 22 TierGesG gezahlt wird)

Das Tierseuchenrecht des Bundes umfasst eine Reihe von anzeige- und bekämpfungspflichtigen Tierseuchen, für welche dem Landwirt bei Tierverlusten oder amtlich angeordneter Tötung eine Entschädigungsleistung nach §§ 15 – 22 Tiergesundheitsgesetz zu zahlen ist. Anspruch besteht ebenso für die Erstattung der Tötungskosten bei diesen Tierseuchen.

Die Kostentragung für die Reinigung und Desinfektion in diesen Tierseuchenfällen obliegt nach sächsischem Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz grundsätzlich dem Tierhalter. Die erforderlichen Maßnahmen der Reinigung und Desinfektion werden amtlich angeordnet und können sehr kostenintensiv sein. Andererseits stellen die Reinigung und Desinfektion eine wichtige Säule der erfolgreichen Tierseuchenbekämpfung dar, verhindern die weitere Ausbreitung der Tierseuche und bilden nicht zuletzt die Grundlage für die Wiederherstellung seuchenfreier Gebiete und damit die Aufhebung von Handelsbeschränkungen.

Die Bedeutung der ordnungsgemäßen Desinfektion findet im EU- Recht eine so große Würdigung, dass die Kosten kofinanzierungsfähig sind.

1.1
Nach diesem Programm sind beihilfefähig
die Kosten der Desinfektion nach amtlich angewiesener Bestandsräumung oder Teilbestandsräumung (Betriebsstätte und Ausrüstung) infolge des Auftretens bzw. des Verdachts anzeigepflichtiger Tierseuchen
1.2
folgende Bedingungen sind einzuhalten
ein Entschädigungsfall nach §§ 15 – 22 Tiergesundheitsgesetz liegt vor
nachgewiesene Kosten für Desinfektionsmaßnahmen durch einen Dienstleister (inkl. Desinfektionsmittel) sind vorzulegen
nachgewiesene Kosten für Desinfektionsmittel, wenn die Desinfektion durch Mitarbeiter des tierhaltenden Betriebes durchgeführt wurde, sind vorzulegen
1.3
Verfahren
der Tierhalter geht in Vorkasse und reicht die bezahlte Rechnung mit dem Antrag ein
eine amtliche Abnahme durch das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA) muss erfolgt sein
das LÜVA bestätigt der Sächsischen Tierseuchenkasse (TSK) die erfolgreiche Reinigung und Desinfektion nach amtlichen Vorgaben
die Auszahlung der Beihilfe erfolgt an den Tierhalter
1.4
Kosten

Die Entscheidung über die Gewährung einer Beihilfe trifft der Verwaltungsrat der TSK im Rahmen einer Einzelfallentscheidung unter Beachtung des Prinzips der Gleichbehandlung der Tierhalter und der gesetzlichen Grundlagen.

Die Desinfektionsbeihilfe beträgt max. 70 % der nachgewiesenen Kosten.

Im Falle der Gewährung einer Beihilfe trägt die TSK die Kosten. Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz beteiligt sich an den Kosten gemäß § 32 Abs. 3 SächsAGTierGesG.

2. Beihilfe zur Minderung von Schäden durch Tierverluste unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und der Haushaltlage (wenn keine Entschädigung nach §§ 15 – 22 TierGesG gezahlt wird)

Neben den Tierseuchen, für welche eine Entschädigungspflicht für die TSK besteht, können auch andere durch Infektionserreger verursachte Erkrankungen erhebliche Tierverluste verursachen.

2.1
Nach diesem Programm sind beihilfefähig
Tierverluste infolge einer gelisteten1, nicht entschädigungspflichtigen Infektionskrankheit
Tierverluste infolge einer nicht gelisteten Infektionskrankheit
Tierverluste, infolge einer gelisteten2 Erkrankung, wenn keine Entschädigung gezahlt wurde
2.2
Bedingungen
eine Entschädigung wurde nicht gezahlt
das über die Normalverluste hinausgehende Verlustgeschehen wurde vom Tierhalter dem zuständigen LÜVA gemeldet
die Tiere sind nachweisbar an einer Infektionskrankheit verendet bzw. infolge dieser getötet worden
die Tierseuche oder Tierkrankheit wurde durch einen Untersuchungsbefund der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen festgestellt
der TGD wurde durch den Tierhalter einbezogen
Therapieversuche waren nicht möglich oder nicht wirkungsvoll
die verendeten Tiere sind durch die Tierkörperbeseitigungsanstalt (TKBA) entsorgt worden
Aquakultursektor: Beihilfen zur Minderung von Schäden durch Tierverluste infolge eines KHV- Ausbruchs können bei der Sächsischen Tierseuchenkasse nur berücksichtigt werden, wenn es sich um einen Neuausbruch handelt oder ein Konzept nach Punkt 2.2. des gemeinsamen Programmes des SMS und der TSK zur Prophylaxe und Bekämpfung der Koi-Herpesvirus- Infektion (KHV-I) der Karpfen in sächsischen Fischhaltungsbetrieben (KHV- Bekämpfungsprogramm) vom 13. April 2016 vorliegt.
2.3
Verfahren
der Tierhalter stellt den Antrag bei der TSK, mit dem Nachweis der Entsorgung der Tiere bei der TKBA
das LÜVA bestätigt die Anzeige der Tierverluste
die Schätzung des gemeinen Wertes erfolgt nach den Schätzvorgaben des SMS
der TGD nimmt schriftlich Stellung bestätigt die Einbeziehung des Tiergesundheitsdienstes
die Auszahlung der Beihilfe erfolgt an den Tierhalter
2.4
Kosten:

Im Falle der Gewährung einer Beihilfe trägt die TSK die Kosten. Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz beteiligt sich an den Kosten gemäß § 32 Abs. 3 SächsAGTierGesG.

3. Statistik

Um die Gleichbehandlung der Tierhalter zu gewährleisten, wird eine Statistik über gewährte Beihilfen geführt. In der Anlage sind die vom Verwaltungsrat bisher gewährten Beihilfen auf Grundlage des ermittelten gemeinen Wertes bei Schäden durch Tierverluste bzw. der nachgewiesenen Kosten für die Desinfektion nach Bestands- oder Teilbestandsräumung prozentual als Entscheidungshilfe für Verwaltungsrat aufgeführt.

4. Inkrafttreten

Das Programm tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Dresden, den 29. Oktober 2018

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz
Dr. Stephan Koch
Abteilungsleiter

Sächsischen Tierseuchenkasse
Dr. Hans Walther
Vorsitzender des Verwaltungsrates

Anlage

Programm des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Gewährung von Desinfektionsbeihilfen und Minderung von Schäden durch Tierverluste im Tierseuchenfall vom 29. Oktober 2018 (Programm Desinfektions- und Tierverlustbeihilfe)

über die vom Verwaltungsrat bisher prozentual gewährten Beihilfen auf Grundlage des ermittelten gemeinen Wertes bei Schäden durch Tierverluste bzw. der nachgewiesenen Kosten für die Desinfektion nach Bestands- oder Teilbestandsräumung als Entscheidungshilfe für Verwaltungsrat aufgeführt.

1.
Gelistete Erkrankungen, für die keine Entschädigung gewährt wurde:
Gelistete Erkrankungen, für die keine Entschädigung gewährt wurde
Erkrankung Wert
Faulbrut der Bienen 100% des gemeinen Wertes
VHS bei Forellen 50 % des gemeinen Wertes
KHV gesondertes Berechnungsschema nach Beschlüssen des Verwaltungsrates
2.
Nicht gelistete Erkrankungen in Abhängigkeit von der De-minimis-Beihilfeberechtigung:
Nicht gelistete Erkrankungen in Abhängigkeit von der De-minimis-Beihilfeberechtigung:
Krankheit Wert
Klassischer Botulismus Rind/Pferd 46% des gemeinen Wertes
Schwarzkopfkrankheit bei Puten 100% des gemeinen Wertes
Riemerellose bei Enten 100% des gemeinen Wertes
CEV gesondertes Berechnungsschema nach Beschlüssen des Verwaltungsrates in Anlehnung an KHV
1
aus beihilferechtlicher Sicht jeweils geltende Listung der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) bzw. der Europäischen Union (EU)
2
aus beihilferechtlicher Sicht jeweils geltende Listung der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) bzw. der Europäischen Union (EU)

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2019 Nr. 1, S. 6
    Fsn-Nr.: 634-V19.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2019

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2021