Programm
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
und der Sächsischen Tierseuchenkasse
zur Gewährung von Desinfektionsbeihilfen im Tierseuchenfall und Minderung von Schäden durch Tierverluste (Programm Desinfektions- und Tierverlustbeihilfe)
Vom 29. Oktober 2018
Landwirten können infolge von Schäden durch Tierverluste und anderen Schäden nach amtlich gebilligten oder angeordneten Maßnahmen im Zusammenhang mit Infektionskrankheiten erhebliche finanzielle Verluste entstehen, die ein Weiterbestehen der Tierhaltung erschweren oder unmöglich machen. Dieses Tiergesundheitsprogramm soll die Verluste für den Tierhalter abmildern.
1. Beihilfe für Schäden nach amtlich angeordneten Maßnahmen unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und der Haushaltlage – Desinfektionsbeihilfe – (wenn eine Entschädigung nach §§ 15 – 22 TierGesG gezahlt wird)
Das Tierseuchenrecht des Bundes umfasst eine Reihe von anzeige- und bekämpfungspflichtigen Tierseuchen, für welche dem Landwirt bei Tierverlusten oder amtlich angeordneter Tötung eine Entschädigungsleistung nach §§ 15 – 22 Tiergesundheitsgesetz zu zahlen ist. Anspruch besteht ebenso für die Erstattung der Tötungskosten bei diesen Tierseuchen.
Die Kostentragung für die Reinigung und Desinfektion in diesen Tierseuchenfällen obliegt nach sächsischem Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz grundsätzlich dem Tierhalter. Die erforderlichen Maßnahmen der Reinigung und Desinfektion werden amtlich angeordnet und können sehr kostenintensiv sein. Andererseits stellen die Reinigung und Desinfektion eine wichtige Säule der erfolgreichen Tierseuchenbekämpfung dar, verhindern die weitere Ausbreitung der Tierseuche und bilden nicht zuletzt die Grundlage für die Wiederherstellung seuchenfreier Gebiete und damit die Aufhebung von Handelsbeschränkungen.
Die Bedeutung der ordnungsgemäßen Desinfektion findet im EU- Recht eine so große Würdigung, dass die Kosten kofinanzierungsfähig sind.
- 1.1
- Nach diesem Programm sind beihilfefähig
- –
- die Kosten der Desinfektion nach amtlich angewiesener Bestandsräumung oder Teilbestandsräumung (Betriebsstätte und Ausrüstung) infolge des Auftretens bzw. des Verdachts anzeigepflichtiger Tierseuchen
- 1.2
- folgende Bedingungen sind einzuhalten
- –
- ein Entschädigungsfall nach §§ 15 – 22 Tiergesundheitsgesetz liegt vor
- –
- nachgewiesene Kosten für Desinfektionsmaßnahmen durch einen Dienstleister (inkl. Desinfektionsmittel) sind vorzulegen
- –
- nachgewiesene Kosten für Desinfektionsmittel, wenn die Desinfektion durch Mitarbeiter des tierhaltenden Betriebes durchgeführt wurde, sind vorzulegen
- 1.3
- Verfahren
- –
- der Tierhalter geht in Vorkasse und reicht die bezahlte Rechnung mit dem Antrag ein
- –
- eine amtliche Abnahme durch das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA) muss erfolgt sein
- –
- das LÜVA bestätigt der Sächsischen Tierseuchenkasse (TSK) die erfolgreiche Reinigung und Desinfektion nach amtlichen Vorgaben
- –
- die Auszahlung der Beihilfe erfolgt an den Tierhalter
- 1.4
- Kosten
Die Entscheidung über die Gewährung einer Beihilfe trifft der Verwaltungsrat der TSK im Rahmen einer Einzelfallentscheidung unter Beachtung des Prinzips der Gleichbehandlung der Tierhalter und der gesetzlichen Grundlagen.
Die Desinfektionsbeihilfe beträgt max. 70 % der nachgewiesenen Kosten.
Im Falle der Gewährung einer Beihilfe trägt die TSK die Kosten. Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz beteiligt sich an den Kosten gemäß § 32 Abs. 3 SächsAGTierGesG.
2. Beihilfe zur Minderung von Schäden durch Tierverluste unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und der Haushaltlage (wenn keine Entschädigung nach §§ 15 – 22 TierGesG gezahlt wird)
Neben den Tierseuchen, für welche eine Entschädigungspflicht für die TSK besteht, können auch andere durch Infektionserreger verursachte Erkrankungen erhebliche Tierverluste verursachen.
- 2.1
- Nach diesem Programm sind beihilfefähig
- –
- Tierverluste infolge einer gelisteten1, nicht entschädigungspflichtigen Infektionskrankheit
- –
- Tierverluste infolge einer nicht gelisteten Infektionskrankheit
- –
- Tierverluste, infolge einer gelisteten2 Erkrankung, wenn keine Entschädigung gezahlt wurde
- 2.2
- Bedingungen
- –
- eine Entschädigung wurde nicht gezahlt
- –
- das über die Normalverluste hinausgehende Verlustgeschehen wurde vom Tierhalter dem zuständigen LÜVA gemeldet
- –
- die Tiere sind nachweisbar an einer Infektionskrankheit verendet bzw. infolge dieser getötet worden
- –
- die Tierseuche oder Tierkrankheit wurde durch einen Untersuchungsbefund der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen festgestellt
- –
- der TGD wurde durch den Tierhalter einbezogen
- –
- Therapieversuche waren nicht möglich oder nicht wirkungsvoll
- –
- die verendeten Tiere sind durch die Tierkörperbeseitigungsanstalt (TKBA) entsorgt worden
- –
- Aquakultursektor: Beihilfen zur Minderung von Schäden durch Tierverluste infolge eines KHV- Ausbruchs können bei der Sächsischen Tierseuchenkasse nur berücksichtigt werden, wenn es sich um einen Neuausbruch handelt oder ein Konzept nach Punkt 2.2. des gemeinsamen Programmes des SMS und der TSK zur Prophylaxe und Bekämpfung der Koi-Herpesvirus- Infektion (KHV-I) der Karpfen in sächsischen Fischhaltungsbetrieben (KHV- Bekämpfungsprogramm) vom 13. April 2016 vorliegt.
- 2.3
- Verfahren
- –
- der Tierhalter stellt den Antrag bei der TSK, mit dem Nachweis der Entsorgung der Tiere bei der TKBA
- –
- das LÜVA bestätigt die Anzeige der Tierverluste
- –
- die Schätzung des gemeinen Wertes erfolgt nach den Schätzvorgaben des SMS
- –
- der TGD nimmt schriftlich Stellung bestätigt die Einbeziehung des Tiergesundheitsdienstes
- –
- die Auszahlung der Beihilfe erfolgt an den Tierhalter
- 2.4
- Kosten:
Im Falle der Gewährung einer Beihilfe trägt die TSK die Kosten. Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz beteiligt sich an den Kosten gemäß § 32 Abs. 3 SächsAGTierGesG.
3. Statistik
Um die Gleichbehandlung der Tierhalter zu gewährleisten, wird eine Statistik über gewährte Beihilfen geführt. In der Anlage sind die vom Verwaltungsrat bisher gewährten Beihilfen auf Grundlage des ermittelten gemeinen Wertes bei Schäden durch Tierverluste bzw. der nachgewiesenen Kosten für die Desinfektion nach Bestands- oder Teilbestandsräumung prozentual als Entscheidungshilfe für Verwaltungsrat aufgeführt.
4. Inkrafttreten
Das Programm tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Dresden, den 29. Oktober 2018
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz
Dr. Stephan Koch
Abteilungsleiter
Sächsischen Tierseuchenkasse
Dr. Hans Walther
Vorsitzender des Verwaltungsrates
Anlage
Programm des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Gewährung von Desinfektionsbeihilfen und Minderung von Schäden durch Tierverluste im Tierseuchenfall vom 29. Oktober 2018 (Programm Desinfektions- und Tierverlustbeihilfe)
über die vom Verwaltungsrat bisher prozentual gewährten Beihilfen auf Grundlage des ermittelten gemeinen Wertes bei Schäden durch Tierverluste bzw. der nachgewiesenen Kosten für die Desinfektion nach Bestands- oder Teilbestandsräumung als Entscheidungshilfe für Verwaltungsrat aufgeführt.
- 1.
- Gelistete Erkrankungen, für die keine Entschädigung gewährt wurde:
Erkrankung | Wert |
---|---|
Faulbrut der Bienen | 100% des gemeinen Wertes |
VHS bei Forellen | 50 % des gemeinen Wertes |
KHV | gesondertes Berechnungsschema nach Beschlüssen des Verwaltungsrates |
- 2.
- Nicht gelistete Erkrankungen in Abhängigkeit von der De-minimis-Beihilfeberechtigung:
Krankheit | Wert |
---|---|
Klassischer Botulismus Rind/Pferd | 46% des gemeinen Wertes |
Schwarzkopfkrankheit bei Puten | 100% des gemeinen Wertes |
Riemerellose bei Enten | 100% des gemeinen Wertes |
CEV | gesondertes Berechnungsschema nach Beschlüssen des Verwaltungsrates in Anlehnung an KHV |