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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Kommunalpauschalenverordnung

Vollzitat: Sächsische Kommunalpauschalenverordnung vom 2. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 67)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
über die Gewährung einer Pauschale für soziale Zwecke
(Sächsische Kommunalpauschalenverordnung –
SächsKomPauschVO)

Vom 2. Januar 2019

Auf Grund des § 2 des Sächsischen Kommunaleigenverantwortungsstärkungsgesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782, 791) verordnet das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Sächsischen Rechnungshof:

§ 1
Zuwendungen im Bereich der Pflege

(1) Gefördert werden:

1.
die Verbesserung der Versorgung und Teilhabe Pflegebedürftiger vor Ort durch regionale Pflegebudgets sowie
2.
Pflegekoordinatoren, die in den Landkreisen und Kreisfreien Städten tätig sind.

(2) Grundlage für die Berechnung der Zuwendung nach Absatz 1 ist die Verteilungsmasse geteilt durch die Anzahl der Zuwendungsempfänger.

§ 2
Zuwendungen im Bereich des Ehrenamts

(1) Gefördert werden:

1.
das bürgerschaftliche Engagement in den Landkreisen und Kreisfreien Städten (Kommunales Ehrenamtsbudget) sowie
2.
ehrenamtlich arbeitende Selbsthilfegruppen von Betroffenen und Angehörigen Betroffener in den Bereichen gesundheitliche und soziale Selbsthilfe.

(2) Grundlage für die Berechnung der Zuwendung nach Absatz 1 ist

1.
für Nummer 1 die Verteilungsmasse geteilt durch die Anzahl der Zuwendungsempfänger und
2.
für Nummer 2 das Verhältnis der Einwohnerzahl des Zuwendungsempfängers zur Gesamteinwohnerzahl des Freistaates Sachsen multipliziert mit der Verteilungsmasse.

§ 3
Zuwendungen im Bereich der Jugend

(1) Gefördert durch eine Jugendpauschale werden Angebote und Leistungen

1.
der Jugendarbeit und Jugendverbandsarbeit,
2.
der Jugendsozialarbeit,
3.
des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes,
4.
der Jugendgerichtshilfe sowie
5.
der Familienbildung und familienunterstützenden Beratung.

(2) 1Die Zuwendung setzt voraus, dass sich der Zuwendungsempfänger an der Finanzierung der Fördermaßnahmen nach Absatz 1 mindestens in gleicher Höhe beteiligt. 2Dabei können Finanzierungsanteile kreisangehöriger Städte und Gemeinden angerechnet werden.

(3) 1Die Höhe der Zuwendung nach Absatz 1 errechnet sich aus einer Grundpauschale von 12,40 Euro multipliziert mit der Zahl der beim Zuwendungsempfänger wohnenden jungen Menschen nach § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. 2Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Bewilligung zuletzt vom Statistischen Landesamt ermittelte Zahl.

(4) Stehen weitere Haushaltsmittel für die Förderung der Angebote und Leistungen nach Absatz 1 zur Verfügung, werden diese nach der in Absatz 3 Satz 1 definierten Zahl junger Menschen beim Zuwendungsempfänger des gleichen Jahres im Vergleich zum Vorjahr nach Rangziffer entsprechend Anlage ausgereicht.

§ 4
Zuwendungen im Bereich der Integration

(1) Gefördert werden

1.
die kommunale Integrationsarbeit und die Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts durch folgende Maßnahmen:
a)
Kommunale Integrationskoordinatoren,
b)
eine Koordinationskraft für Integration, die in den Landkreisen und Kreisfreien Städten tätig ist,
c)
Orientierung, Sprach- und Kulturmittlung, Gemeindedolmetscherdienste,
d)
Aufwendungen im Rahmen der Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten sowie
2.
Angebote zur Flüchtlingssozialarbeit und die Beratung zur freiwilligen Ausreise von Flüchtlingen in kommunaler Unterbringung.

(2) Grundlage für die Berechnung der Zuwendung nach Absatz 1 ist

1.
für Nummer 1 das Verhältnis der Einwohnerzahl des Zuwendungsempfängers zur Gesamteinwohnerzahl des Freistaates Sachsen multipliziert mit der Verteilungsmasse sowie
2.
für Nummer 2 das Verhältnis des am 30. Juni des jeweils vorangegangenen Jahres der Bewilligung gültigen Schlüssels nach § 6 Absatz 3 Satz 2 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 190), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Gesamteinwohnerzahl des Freistaates Sachsen multipliziert mit der Verteilungsmasse.

§ 5
Zuwendungen im Bereich der Gesundheit und Versorgung

(1) Gefördert werden:

1.
Maßnahmen der Gesundheitsämter zur Prävention von HIV-Infektionen, AIDS und anderen sexuell übertragbaren Infektionskrankheiten sowie
2.
psychosoziale Tumorberatungsstellen.

(2) Grundlage für die Berechnung der Zuwendung nach Absatz 1 Nummer 1 ist das Verhältnis der Einwohnerzahl des Zuwendungsempfängers zur Gesamteinwohnerzahl des Freistaates Sachsen multipliziert mit der Verteilungsmasse.

(3) 1Die Höhe der Zuwendung nach Absatz 1 Nummer 2 errechnet sich aus einem jährlichen Betrag von 12 000 Euro für eine Fachkraft in Vollzeit, deren Arbeitsverhältnis eine regelmäßige Arbeitszeit von durchschnittlich 40   Wochenstunden umfasst. 2Bei einer Teilzeittätigkeit der Fachkraft oder einer Tätigkeit, die keinen ganzen Kalendermonat umfasst, reduziert sich die Pauschale anteilig. 3Folgende Zahl an Fachkräften in Vollzeit wird je Zuwendungsempfänger gefördert:

1.
Erzgebirgskreis: 2,500,
2.
Vogtlandkreis: 1,950,
3.
Landkreis Mittelsachsen: 2,100,
4.
Landkreis Zwickau: 4,000,
5.
Stadt Chemnitz: 1,900,
6.
Stadt Leipzig: 5,500,
7.
Landkreis Leipzig: 1,725,
8.
Landkreis Nordsachsen: 1,500,
9.
Landeshauptstadt Dresden: 2,000,
10.
Landkreis Meißen: 2,500,
11.
Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge: 1,550,
12.
Landkreis Bautzen: 1,250 und
13.
Landkreis Görlitz: 1,000.

§ 6
Zuwendungen im Bereich der Psychiatrie und Suchthilfe

(1) Gefördert wird die Unterstützung folgender Einrichtungen der gemeindepsychiatrischen Verbunde:

1.
Sozialpsychiatrische Dienste, psychosoziale Kontakt- und Beratungsstellen sowie
2.
Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstellen.

(2) Die Förderung eines Sozialpsychiatrischen Dienstes nach Absatz 1 Nummer 1 setzt voraus, dass dieser unter Leitung einer Person steht, welche die Voraussetzungen nach § 6 Absatz 2 Satz 3 des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2007 (SächsGVBl. S. 422), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2014 (SächsGVBl. S. 446) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllt oder für die eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 4 des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten erteilt worden ist.

(3) Grundlage für die Berechnung der Zuwendungen nach Absatz 1 ist jeweils das Verhältnis der Einwohnerzahl des Zuwendungsempfängers zur Gesamteinwohnerzahl des Freistaates Sachsen multipliziert mit der Verteilungsmasse.

§ 7
Zuwendungen im Bereich des Tierschutzes und Tiergesundheitsschutzes

(1) 1Gefördert werden Maßnahmen der Aufnahme und Betreuung von herrenlosen Tieren. 2Von der Förderung ausgenommen sind Investitionen zur Schaffung von Tierheimplätzen.

(2) Grundlage für die Berechnung der Zuwendung nach Absatz 1 ist die Verteilungsmasse geteilt durch die Anzahl der Zuwendungsempfänger.

§ 8
Fachempfehlungen

1Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz kann zur Ausreichung der Mittel Fachempfehlungen für einzelne Förderbereiche veröffentlichen. 2Die Zuständigkeit des Landesjugendhilfeausschusses nach § 11 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Landesjugendhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2008 (SächsGVBl. S. 578), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 472) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.

§ 9
Berechnung der Zuwendung

(1) Verteilungsmasse sind die im Haushaltsplan des Freistaates Sachsen für die Förderung der Bereiche nach den §§ 1 bis 7 im jeweiligen Haushaltsjahr vorgesehenen Mittel.

(2) Die Höhe der Zuwendungen für die Förderung der Bereiche nach den §§ 1 bis 7 wird durch das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz jährlich festgestellt und der Bewilligungsstelle mitgeteilt.

(3) Eine bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligte Zuwendung für die Förderung der Bereiche nach den §§ 1 bis 7, deren Bewilligungszeitraum in die Geltungsdauer dieser Verordnung fällt, wird auf die jährliche Zuwendung des Förderbereiches nach Absatz 2 angerechnet.

(4) Als Einwohnerzahl im Sinne dieser Verordnung gilt die zum Zeitpunkt der Bewilligung zuletzt vom Statistischen Landesamt ermittelte Bevölkerung.

§ 10
Zuwendungsverfahren

(1) Die Zuwendung wird für die Dauer eines Haushaltsjahres bewilligt.

(2) 1Zuwendungsempfänger sind die Landkreise und Kreisfreien Städte. 2Sie erhalten für das Haushaltsjahr 2019 im ersten Quartal 2019 und für das Haushaltsjahr 2020 im dritten Quartal 2019 eine Mitteilung über die voraussichtliche Höhe der Zuwendungen nach § 9 Absatz 2. 3Der Zuwendungsempfänger kann sich innerhalb von zwei Wochen dazu äußern.

(3) 1Widerspricht ein Zuwendungsempfänger der Mitteilung nach Absatz 2

1.
dem Grunde nach, werden die auf ihn entfallenden Mittel des jeweiligen Förderbereichs der §§ 1 bis 7 von einer Bewilligung ausgenommen und, sofern die Grundlage für die Berechnung der Zuwendung die Anzahl der Zuwendungsempfänger ist, auf die danach verbleibenden Zuwendungsempfänger aufgeteilt,
2.
der Höhe nach, werden die Mittel, auf die sich der Widerspruch bezieht, von einer Bewilligung ausgenommen, sofern es sich nicht um die Berichtigung von Rechenfehlern handelt.

2Die Zuwendungen nach § 9 Absatz 2 werden im Fall eines Widerspruchs neu festgestellt.

(4) Die Bewilligungsstelle setzt die Zuwendung anschließend durch Bescheid fest.

§ 11
Auszahlung und Verwendung

(1) Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt ohne Anforderung jeweils im Januar und Juli eines jeden Jahres durch Teilzahlungen in hälftiger Höhe der dem Zuwendungsempfänger bewilligten Zuwendungen für die einzelnen Förderbereiche nach den §§ 1 bis 7.

(2) Die Auszahlung kann zurückbehalten werden, solange der Zuwendungsempfänger einen Verwendungsnachweis für vorangegangene Zuwendungen nicht fristgerecht erbracht hat.

(3) Die Zuwendung ist zweckentsprechend zu verwenden.

§ 12
Weiterleitung der Zuwendung

(1) Der Zuwendungsempfänger darf als Erstempfänger der Zuwendung diese zur Erfüllung des Zuwendungszwecks ganz oder teilweise in öffentlich-rechtlicher Form an Dritte weiterleiten.

(2) Er hat sicherzustellen, dass die für ihn maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheids, soweit zutreffend, auch den Dritten auferlegt werden.

§ 13
Verwendungsnachweis

(1) 1Der Zuwendungsbescheid wird mit den Nebenbestimmungen erlassen, dass der Zuwendungsempfänger

1.
sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gegenüber der Bewilligungsstelle die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung nachweist und
2.
bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids sämtliche die Verwendung der Zuwendung betreffenden Unterlagen als Originale, als beglaubigte Kopien der Originale oder auf allgemein üblichen Datenträgern aufbewahrt.

2Zur Aufbewahrung der Unterlagen können die nach den haushaltsrechtlichen oder handelsrechtlichen Regelungen zulässigen Speichermedien verwendet werden, wenn das Übertragungs-, Aufbewahrungs- und Wiedergabeverfahren diesen Regelungen entspricht.

(2) 1Der Verwendungsnachweis ist nach einem von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Formular zu erbringen. 2Dieser besteht aus

1.
einem Sachbericht,
2.
dem zahlenmäßigen Nachweis in Form einer Erklärung über die Gesamtsumme der tatsächlichen Ausgaben und deren Gegenüberstellung zu den jeweiligen Zuwendungen in den einzelnen Förderbereichen sowie
3.
einer Erklärung über die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung innerhalb des Bewilligungszeitraums.

(3) Der Verwendungsnachweis nach Absatz 2 ist durch den Oberbürgermeister, Bürgermeister oder Landrat oder seinen Stellvertreter zu unterzeichnen.

§ 14
Aufhebung der Bewilligung

Im Falle der Aufhebung des Zuwendungsbescheids kann die Rückzahlung der Zuwendung mit der nächsten Auszahlung an den Zuwendungsempfänger verrechnet werden, sofern dieser den zu erstattenden Betrag nicht zwischenzeitlich selbst zurückgezahlt hat.

§ 15
Ausschluss von Zuwendungen

Ist eine Zuwendung für die Förderbereiche nach den §§ 1 bis 7 bewilligt worden, sind Zuwendungen nach den folgenden Verwaltungsvorschriften ausgeschlossen:

1.
im Förderbereich nach § 1: Ziffer III Nummer 1 Satz 2 der FöRL Soziale Arbeit und regionale Pflegebudgets vom 14. Mai 2018 (SächsABl. S. 718), in der jeweils geltenden Fassung,
2.
im Förderbereich nach § 2: Ziffer IV der FöRL Soziale Arbeit und regionale Pflegebudgets,
3.
im Förderbereich nach § 3: FRL Jugendpauschale vom 20. Dezember 2012 (SächsABl. 2013 S. 146), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. November 2017 (SächsABl. SDr. S. S 422), in der jeweils geltenden Fassung,
4.
im Förderbereich nach § 4: Teil 2 der Richtlinie Integrative Maßnahmen vom 20. Juni 2017 (SächsABl. S. 921), die zuletzt durch die Richtlinie vom 27. Juni 2018 (SächsABl. S. 867) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. November 2017 (SächsABl. SDr. S. S 422), in der jeweils geltenden Fassung und die RL Soziale Betreuung Flüchtlinge vom 5. Juni 2018 (SächsABl. S. 783), in der jeweils geltenden Fassung,
5.
im Förderbereich nach § 5: Teil 2 Großbuchstabe A Ziffer II Nummer 1, soweit regionale Vorhaben betroffen sind, Nummer 3 und Nummer 4, soweit Vorhaben der Gesundheitsämter betroffen sind, der RL Gesundheit und Versorgung vom 13. September 2018 (SächsABl. S. 1186), in der jeweils geltenden Fassung,
6.
im Förderbereich nach § 6: Teil 1 Großbuchstabe B der Richtlinie Psychiatrie und Suchthilfe vom 12. September 2017 (SächsABl. S. 1289), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. November 2017 (SächsABl. SDr. S. S 422), in der jeweils geltenden Fassung und
7.
im Förderbereich nach § 7: Nummer 2.1 Buchstabe b bis e der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur Gewährung von Zuwendungen im Bereich des Tierschutzes vom 5. November 2001 (SächsABl. S. 1160), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. November 2017 (SächsABl. SDr. S. S 422), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 16
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 2. Januar 2019

Die Staatsministerin für Soziales
und Verbraucherschutz
Barbara Klepsch

Anlage
Zu § 3

Anlage Berechnung des Förderfaktors und der Fördersumme
Faktor 1 durch/mal Faktor 2 = Ergebnis
Gesamtsumme der weiteren Haushaltsmittel : Summe der Rangziffer der Kommunen von 1 bis 13 (Faktor = 91) = Förderfaktor
Förderfaktor * Konkrete Rangziffer der Kommune = Fördersumme pro Kommune

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2019 Nr. 1, S. 67
    Fsn-Nr.: 520-24.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 22. Januar 2019

    Fassung gültig bis: 29. Oktober 2021