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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Zuwendungen an KMU nach erfolgreicher Überwindung einer Krisensituation

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Zuwendungen an KMU nach erfolgreicher Überwindung einer Krisensituation vom 12. Oktober 2004 (SächsABl. S. 1283), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 13. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 852)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Gewährung von Zuwendungen an kleine und mittlere Unternehmen nach erfolgreicher Überwindung einer Krisensituation

Vom 12. Oktober 2004

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Die Vielzahl geförderter Unternehmensgründungen hat in den zurückliegenden Jahren Arbeitsplätze geschaffen und die Ansiedlung von Betrieben unterstützt. Das hat zu einer positiven Entwicklung der wirtschaftlichen Struktur des Landes Sachsen geführt.
Viele dieser geförderten Unternehmen mussten in den zurückliegenden Jahren auf sich ständig verändernde Marktbedingungen, Nachfrageverschiebungen und Veränderungen rechtlicher Rahmenbedingungen reagieren.
Durch Konsolidierungs- und Sanierungsmaßnahmen gelang es vielen Unternehmen, ihre Marktfähigkeit wiederherzustellen. Jedoch stellen Kreditinstitute nach der Krisenbewältigung keine neuen Finanzierungen für Ersatzinvestitionen und/oder Betriebsmittelbedarf zur Verfügung.
Dieses Programm soll daher gesundete Unternehmen nach erfolgreicher Überwindung einer Krisensituation unterstützen und damit die Überlebensrate geförderter Gründungen wesentlich erhöhen.
1.2
Der Freistaat Sachsen gewährt auf Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe der §§ 23, 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), in der jeweils geltenden Fassung, und nach Maßgabe der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl. VwV- SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr. S. S649), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen für die Begleitung kleiner und mittlerer Unternehmen im Freistaat Sachsen nach erfolgreicher Überwindung einer Krisensituation.
1.3
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2.
Gegenstand der Förderung
 
Gewährt werden die Zuwendungen zur Finanzierung von
  • Betriebsmitteln,
  • Ersatzinvestitionen und
  • Neuinvestitionen,
die der Existenzfestigung des Unternehmens und der Stabilisierung der Wettbewerbsfähigkeit dienen. Andere Förderprogramme sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfänger sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft, des Handwerks, des Handels, des Dienstleistungsgewerbes sowie Freiberufler mit Betriebsstätte beziehungsweise bei Freiberuflern mit Sitz im Freistaat Sachsen, welche nach erfolgreicher Überwindung einer Krisensituation gesundet sind.
3.2
Ein Unternehmen gilt als kleines und mittleres Unternehmen, wenn es zum Zeitpunkt der Förderung den Voraussetzungen der Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen in der jeweils geltenden Fassung 2
3.2
Beihilfen zu Produktion, Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen im Sinne von Anhang I zum EG-Vertrag, in der Fischerei sowie an die Kohleindustrie sind ausgeschlossen.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
 
Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendung ist:
  1. die Vorlage eines gemäß § 248 InsO bestätigten Insolvenzplanes, dessen Realisierung eine nachhaltige Existenzfestigung belegt,
  2. der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß § 258 InsO,
  3. dass es sich nicht um ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne der Leitlinien der Europäischen Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. EU Nr. C 244 S. 2 vom 1. Oktober 2004) handelt,
  4. dass das geförderte Unternehmen seine Betriebsstätte in Sachsen hat.
5.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart
 
Die Zuwendungen werden als Projektförderung gewährt.
5.2
Finanzierungsart
 
Die Zuwendungen werden als Festbetragsfinanzierung gewährt.
5.3
Form der Zuwendung
 
Die Zuwendungen werden in Form von Darlehen gewährt.
5.4
Bemessungsgrundlage
 
Bemessungsgrundlage ist der anfallende Finanzbedarf für Betriebsmittel, Ersatzinvestitionen und Neuinvestitionen.
Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach den Erfordernissen des Einzelfalls und kann bis zu 100 Prozent des förderfähigen Finanzbedarfs betragen.
Der Mindestbetrag beträgt 25 000 EUR und der Höchstbetrag 1 000 000 EUR. 3
Die Laufzeit des Darlehens beträgt maximal vier Jahre, bei maximal einem Freijahr. Die Zinssatzfestlegung erfolgt durch die Sächsische Aufbaubank (SAB) und orientiert sich an den aktuellen Marktkonditionen, unterschreitet jedoch zum Zeitpunkt der Zusage nicht den von der Europäischen Kommission festgelegten Referenzzinssatz.
Die detaillierten Konditionen sind dem jeweils aktuellen Merkblatt der SAB zu entnehmen.
6.
Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen
 
Die Zuwendungen sind im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten zu besichern. Zur Unterlegung der beantragten Zuwendungen ist bei Kapitalgesellschaften die Abgabe einer selbstschuldnerischen Bürgschaft durch die geschäftsführenden Gesellschafter beziehungsweise eine Patronatserklärung in angemessenem Umfang erforderlich. Die vom Unternehmen zu beantragende Zuwendung ist um Steuern, Abgaben, Kosten und Gebühren von öffentlich-rechtlichen Einrichtungen zu kürzen.
7.
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
 
Der Antrag ist durch das jeweilige Unternehmen mit dem entsprechenden Formular direkt an die Sächsische Aufbaubank, Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden, zu stellen.
7.2
Bewilligungsverfahren
 
Die SAB ist Bewilligungsstelle. Sie entscheidet über den Antrag und stellt die Zuwendung unmittelbar dem Zuwendungsempfänger zur Verfügung.
7.3
Verwendungsnachweisverfahren
7.3.1
Die Verwendung der Zuwendung aus diesem Programm ist der SAB innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks durch Verwendungsnachweis nachzuweisen.
7.3.2
Die Verwendungsnachweise beziehungsweise vorläufigen Verwendungsnachweise sind bei der SAB einzureichen. Sie führt die Verwendungsnachweisprüfung durch.
7.4
Zu beachtende Vorschriften
 
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO – Zuwendungen, Widerruf von Zuwendungsbescheiden, Erstattung und Verzinsung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1999 (SächsABl. SDr. S. S 309, S 310), in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
8.
In-Kraft-Treten
 
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 in Kraft.

Dresden, den 12. Oktober 2004

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Martin Gillo

2
Zum Zeitpunkt des Erlasses der Regelung gilt die "Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen" (ABl. EG Nr. L 124 S. 42 vom 20. Mai 2003).
3
Bis zur Entscheidung der Europäischen Kommission über die Vereinbarkeit dieser Richtlinie mit dem gemeinsamen europäischen Markt werden die Zuwendungen ausschließlich im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf "de-minimis"-Beihilfen (ABl. EG Nr. L 10 S. 30 vom 13. Januar 2001) gewährt. Der Darlehenshöchstbetrag ist insoweit auf 100 000 EUR begrenzt.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2004 Nr. 52, S. 1283

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Oktober 2004

    Fassung gültig bis: 23. November 2006