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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur besonderen Leistungsfeststellung in Klassenstufe 10 am Gymnasium im Schuljahr 2019/20

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur besonderen Leistungsfeststellung in Klassenstufe 10 am Gymnasium im Schuljahr 2019/20 vom 14. Mai 2019 (MBl. SMK S. 144), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 211)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur besonderen Leistungsfeststellung in Klassenstufe 10 am Gymnasium im Schuljahr 2019/20

Vom 14. Mai 2019

I.
Grundlegendes

Die Vorbereitung und Durchführung der besonderen Leistungsfeststellung in Klassenstufe 10 des allgemeinbildenden Gymnasiums erfolgt auf der Grundlage von § 27 Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 240) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Die besondere Leistungsfeststellung wird jeweils in der ersten und zweiten Unterrichtsstunde geschrieben.

Grundlage der Aufgabenstellungen sind die Inhalte des jeweiligen Lehrplans des Gymnasiums bis einschließlich der Klassenstufe 10 sowie der Bildungsstandards der Kultusministerkonferenz für den Mittleren Schulabschluss im Fach Deutsch, im Fach Mathematik und für die erste Fremdsprache (Englisch/Französisch) vom 4. Dezember 2003.

II.
Fächerspezifische Hinweise

1.
Alle Fächer

Handelt es sich bei den Hilfsmitteln um Wörterbücher, sind jeweils nichtelektronische und elektronische Wörterbücher zugelassen, sofern sie geschlossene Systeme ohne Möglichkeit der Speichererweiterung sind. Eventuell vorhandene Speicher müssen gesperrt oder gelöscht werden. Internetfähige Hilfsmittel sind ausgeschlossen.

Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, können zusätzlich in allen Fächern ein zweisprachiges nichtelektronisches Wörterbuch (Deutsch-Herkunftssprache/Herkunftssprache-Deutsch) verwenden.

2.
Fach Deutsch
a)
Struktur der Arbeit
Jeder Prüfungsteilnehmer wählt eine von zwei Aufgaben zur Bearbeitung aus. Zur Auswahl der Aufgaben und der damit verbundenen Texte wird eine Einlesezeit von 20 Minuten zusätzlich zur Arbeitszeit gewährt.
Die Aufgabenarten können sein:
Textinterpretation,
Textanalyse.
Grundlage kann sein:
ein literarischer Text (Kurzprosa),
ein pragmatischer Text.
b)
Zugelassene Hilfsmittel
Zugelassenes Hilfsmittel ist:
ein Wörterbuch der deutschen Rechtschreibung.
c)
Verbindlicher Bewertungsmaßstab
Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage der vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus vorgegebenen Korrekturrichtlinien. Die Notenbildung erfolgt auf der Grundlage der Gesamtwürdigung der erbrachten Leistung.
3.
Fach Sorbisch
a)
Struktur der Arbeit
Jeder Prüfungsteilnehmer wählt eine von zwei Aufgaben zur Bearbeitung aus. Zur Auswahl der Aufgaben und der damit verbundenen Texte wird eine Einlesezeit von 20 Minuten zusätzlich zur Arbeitszeit gewährt.
Die Aufgabenarten können sein:
Textinterpretation,
Textanalyse.
Grundlage kann sein:
ein literarischer Text (epischer Text),
ein pragmatischer Text.
b)
Zugelassene Hilfsmittel
Zugelassene Hilfsmittel sind:
Wörterbuch der deutschen Rechtschreibung,
Obersorbisch-Deutsches Wörterbuch und
Deutsch-Obersorbisches Wörterbuch.
c)
Verbindlicher Bewertungsmaßstab
Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage der vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus vorgegebenen Korrekturrichtlinien. Die Notenbildung erfolgt auf der Grundlage der Gesamtwürdigung der erbrachten Leistung.
4.
Fach Englisch
a)
Struktur der Arbeit
Die Aufgabe umfasst folgende Bereiche:
Hörverstehen,
Leseverstehen
und
schriftliche Textproduktion/Schreiben. Der Anteil der Textproduktion umfasst mindestens die Hälfte der Arbeitszeit.
b)
Zugelassene Hilfsmittel
Zugelassene Hilfsmittel sind:
Wörterbuch der deutschen Rechtschreibung,
zweisprachiges Wörterbuch Deutsch-Englisch/Englisch-Deutsch und
einsprachiges Wörterbuch Englisch.
c)
Verbindlicher Bewertungsmaßstab
Die Vergabe von Bewertungseinheiten erfolgt auf der Grundlage der vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus vorgegebenen Korrekturrichtlinien.
Der Anteil der schriftlichen Textproduktion geht mindestens zur Hälfte in die Gesamtbewertung ein. Die sprachliche und inhaltliche Leistung der Textproduktion wird als Ganzes bewertet.
5.
Fach Mathematik
a)
Struktur der Arbeit
Jeder Schüler hat die Teile A und B zu bearbeiten.
Teil A:
Mehrere Aufgaben geringerer Komplexität zu grundlegenden mathematischen Sachverhalten, darunter auch Aufgaben mit Auswahlcharakter.
Arbeitszeitanteil: 25 Minuten
Teil B:
Aufgaben mit höherem Komplexitätsgrad zu grundlegenden mathematischen Sachverhalten und deren Anwendung, darunter eine Aufgabe, die verschiedene mathematische Teilgebiete vernetzt.
Arbeitszeitanteil: 65 Minuten
b)
Zugelassene Hilfsmittel
Zugelassene Hilfsmittel in Teil A und Teil B sind:
Wörterbuch der deutschen Rechtschreibung
und
Zeichengeräte.
Zugelassene Hilfsmittel nur in Teil B sind:
Tabellen- und Formelsammlung und
grafikfähiger, programmierbarer Taschenrechner mit oder ohne Computer-Algebra-System.
c)
Mögliche Inhalte sind alle Lernziele und Lerninhalte des Lehrplans Gymnasium Mathematik bis Klassenstufe 10 mit folgenden Ausnahmen:
aus dem Lernbereich 4 (Funktionale Zusammenhänge) in Klassenstufe 10
Übertragen des Wissens zu speziellen Funk­tionen auf Verknüpfungen und Verkettungen von Funktionen
Verknüpfung der Funktionen y = sin x und y = cos x zu y = tan x
Kennen einer Systematisierung von reellen Funktionen
Beherrschen charakteristischer Eigenschaften und des Verlaufs der Graphen der Funktionen
y = x, y = , y = √x, y = 1/x , y = ln x, y = ex, y = sin x
ohne Verwendung von Hilfsmitteln
Einblick gewinnen in die Parameterdarstellung von Kurven am Beispiel der Darstellung des Kreises
Kennen von Zahlenfolgen als spezielle Funktionen
explizite und rekursive Bildungsvorschriften
Schranke, Grenzwert
Lernbereich 5 (Vernetzung: Zinsrechnung) in Klassenstufe 10
d)
Verbindlicher Bewertungsmaßstab
Die Vergabe von Bewertungseinheiten erfolgt auf der Grundlage der vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus vorgegebenen Korrekturrichtlinien.

III.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur besonderen Leistungsfeststellung in Klassenstufe 10 am Gymnasium im Schuljahr 2018/2019 vom 14. Februar 2018 (MBl. SMK S. 50), außer Kraft.

Dresden, den 14. Mai 2019

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2019 Nr. 6, S. 144
    Fsn-Nr.: 710-V19.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2019

    Vorschrift außer Kraft seit:
    31. Juli 2020