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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Kampfmittelverordnung

Vollzitat: Sächsische Kampfmittelverordnung vom 21. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 475)

Polizeiverordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel
(Sächsische Kampfmittelverordnung – SächsKMVO)

Vom 21. Juni 2019

Auf Grund des § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und §§ 12 sowie 17 Absatz 1 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466) verordnet das Staatsministerium des Innern:

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für das Gebiet des Freistaates Sachsen.

(2) Sie gilt nicht für die Bundeswehr, die Stationierungsstreitkräfte, die Bundespolizei, den Zoll, die Polizei, die Feuerwehr und den Rettungsdienst im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

§ 2
Begriffsbestimmung

Kampfmittel im Sinne dieser Polizeiverordnung sind gewahrsamslos gewordene Gegenstände militärischer Herkunft und Teile solcher Gegenstände, die Spreng-, Zünd-, Brand-, Nebel-, Reiz-, Rauch-, Leucht- oder Kampfstoffe enthalten oder aus ihnen bestehen.

§ 3
Anzeigepflicht

Wer Kampfmittel entdeckt oder in Gewahrsam genommen hat, ist verpflichtet, dies unverzüglich der nächstgelegenen Ortspolizeibehörde oder Polizeidienststelle anzuzeigen.

§ 4
Betretungsverbot

1Das Betreten von Flächen, auf denen Kampfmittel entdeckt worden sind, ist verboten. 2Dieses Verbot gilt für einen Umkreis um die Fundstelle, in dem mit einer Gefährdung durch die Kampfmittel zu rechnen ist. 3Ist die Fundstelle abgesperrt, gilt dieses Verbot für die innerhalb der Absperrung liegenden Flächen. 4Das Verbot gilt nicht für die für die Kampfmittelbeseitigung zuständigen Personen und die von ihnen Beauftragten.

§ 5
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 17 Absatz 1 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 die Entdeckung oder den Gewahrsam an Kampfmitteln nicht oder nicht unverzüglich anzeigt,
2.
entgegen § 4 Flächen betritt, auf denen Kampfmittel entdeckt worden sind.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 21. Juni 2019

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2019 Nr. 11, S. 475
    Fsn-Nr.: 22-1.19

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 6. Juli 2019

    Vorschrift außer Kraft seit:
    12. Februar 2020