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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz über das Verbot der Prostitution zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes in Plauen

Vollzitat: Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz über das Verbot der Prostitution zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes in Plauen vom (SächsGVBl. 1992 S. 371), die durch die Verordnung vom 17. Januar 2002 (SächsGVBl. S. 98) geändert worden ist

Verordnung
des Regierungspräsidiums Chemnitz
über das Verbot der Prostitution zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes in Plauen

Vom 6. Juli 1992

Rechtsbereinigt mit Stand vom 13. März 2002

Aufgrund des Artikels 297 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. März 1974 (BGBI. I S. 469), zuletzt geändert am 13. April 1986 (BGBI. I S. 393) in Verbindung mit § 2 der Verordnung über das Verbot der Prostitution vom 10. September 1991 (SächsGVBI. Nr. 25 S. 351) wird zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes durch das Regierungspräsidium Chemnitz folgendes verordnet:

§ 1

1In der Stadt Plauen ist es innerhalb des wie folgt begrenzten Gebietes verboten, die Prostitution anzubahnen oder ihr nachzugehen: Gesamtes Gebiet innerhalb des Stadtringes, der gebildet wird durch die Martin-Luther-Straße, die Pausaer Straße von der Martin-Luther-Straße bis zu ihrer Einmündung in die Friedensstraße, Friedensstraße, Trockentalstraße, Böhler Straße, Hofer Straße, Reichenbacher Straße bis zur Stresemannstraße, Stresemannstraße im Bereich zwischen Reichenbacher Straße und Hammerstraße, Hammerstraße zwischen Stresemannstraße und Reißiger Straße, Reißiger Straße zwischen Hammerstraße und Martin-Luther-Straße. 2Die genannten Straßen sind Teile des Sperrgebietes, soweit sie es begrenzen.

§ 2

1Im übrigen Stadtgebiet ist es verboten, auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, öffentlichen Anlagen und an sonstigen Orten, die von dort aus eingesehen werden können, der Prostitution nachzugehen. 2Dasselbe gilt in einem Bereich von 200 m Radius um Orte, an welchen Kirchen, Kirchgemeindezentren, Kinder- und Freizeiteinrichtungen, Schulen, Krankenanstalten und Seniorenheime errichtet sind.

§ 3

(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer einem durch die §§ 1 und 2 dieser Verordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten nachzugehen, zuwiderhandelt. 2Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1 000 EUR geahndet werden (§ 120 OwiG).

(2) Wer einem durch diese Verordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten nachzugehen, beharrlich zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft (§ 184a StGB).

(3) Wer der Prostitution

1.
in der Nähe einer Schule oder anderen Örtlichkeit, die zum Besuch von Personen unter 18 Jahren bestimmt ist, oder
2.
in einem Haus, in dem Personen unter 18 Jahren wohnen, in einer Weise nachgeht, die diese Personen sittlich gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft (§ 184b StGB).

(4) Andere Ordnungswidrigkeits- oder Strafvorschriften bleiben hiervon unberührt.1

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Chemnitz, den 6. Juli 1992

Der Regierungspräsident
Altensieben

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1992 Nr. 26, S. 371
    Fsn-Nr.: 34-2.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. März 2002

    Vorschrift außer Kraft seit:
    9. März 2020