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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Verfahrensentwicklungs- und Pflegestelle

Vollzitat: VwV Verfahrensentwicklungs- und Pflegestelle vom 29. August 2019 (SächsJMBl. S. 327), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 275)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Einrichtung einer Verfahrensentwicklungs- und Pflegestelle für den Justizvollzug des Freistaates Sachsen
(VwV Verfahrensentwicklungs- und Pflegestelle)

Vom 29. August 2019

I.
Einrichtung und Bezeichnung

Bei der Justizvollzugsanstalt Waldheim wird eine Verfahrensentwicklungs- und Pflegestelle für den Justizvollzug des Freistaates Sachsen eingerichtet. Sie führt die Bezeichnung „Verfahrensentwicklungs- und Pflegestelle für den Justizvollzug des Freistaates Sachsen“ (Verfahrensentwicklungs- und Pflegestelle).

II.
Organisation

1.
Die Leitung der Verfahrensentwicklungs- und Pflegestelle und die Mitarbeiter werden vom Staatsministerium der Justiz bestellt.
2.
Anordnungen zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Ziffer III kann der Leitung der Verfahrensentwicklungs- und Pflegestelle ausschließlich das Staatsministerium der Justiz erteilen. Die Leitung der Verfahrensentwicklungs- und Pflegestelle berichtet unmittelbar dem Staatsministerium der Justiz und stimmt die Wahrnehmung der Aufgaben mit diesem ab. Die Beurteilung der Leitung der Verfahrensentwicklungs- und Pflegestelle erfolgt im Benehmen mit dem Staatsministerium der Justiz und die Beurteilung der Mitarbeiter im Benehmen mit der Leitung.
3.
Die Leitung der Verfahrensentwicklungs- und Pflegestelle ist Vorgesetzte der Mitarbeiter der Verfahrensentwicklungs- und Pflegestelle, soweit diese Aufgaben der Verfahrensentwicklungs- und Pflegestelle wahrnehmen.

III.
Aufgaben

Die Aufgaben der Verfahrensentwicklungs- und Pflegestelle im Bereich Informationstechnik (IT) sind

1.
inhaltliche und organisatorische Vorbereitung und Durchführung der Einführung neuer justizvollzugsspezifischer IT-Fachverfahren und -Anwendungen,
2.
fachliche Betreuung der justizvollzugsspezifischen IT-Fachverfahren und -Anwendungen,
3.
Anwenderbetreuung für justizvollzugsspezifische IT-Fachverfahren und -Anwendungen,
4.
Tests von Updates,
5.
fachliche Begleitung der Entwicklung von sachsenspezifischen zentralen Anwendungen für die Justizvollzugsanstalten,
6.
Unterstützung der Justizvollzugsanstalten bei grundsätzlichen Fragen zur IT-Beschaffung,
7.
Organisation zentraler Anwenderschulungen für justizvollzugsspezifische IT-Fachverfahren und -Anwendungen sowie
8.
Prozess- und Organisationsoptimierung im Rahmen der Verfahrenseinführung und auf Grundlage der Einführungskonzeption in allen Justizvollzugsanstalten.

IV.
Ausstattung und Befugnisse

1.
Der Leiter der Justizvollzugsanstalt Waldheim stellt der Verfahrensentwicklungs- und Pflegestelle geeignete Räumlichkeiten sowie die erforderlichen Ausstattungsgegenstände und den Geschäftsbedarf zur Verfügung.
2.
Die Leitungen der Justizvollzugsanstalten unterstützen die Mitarbeiter der Verfahrensentwicklungs- und Pflegestelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

V.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. September 2019 in Kraft.

Dresden, den 29. August 2019

Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2019 Nr. 9, S. 327
    Fsn-Nr.: 311-V19.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 2019

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2023