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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden über das Verbot der Prostitution zum Schutze des öffentlichen Anstandes und der Jugend in der Stadt Hoyerswerda

Vollzitat: Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden über das Verbot der Prostitution zum Schutze des öffentlichen Anstandes und der Jugend in der Stadt Hoyerswerda vom 28. März 1995 (SächsGVBl. S. 151)

Verordnung
des Regierungspräsidiums Dresden
über das Verbot der Prostitution zum Schutze des öffentlichen Anstandes und der Jugend in der Stadt Hoyerswerda

Vom 28. März 1995

Aufgrund von Artikel 297 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186), in Verbindung mit § 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über das Verbot der Prostitution vom 10. September 1991 (SächsGVBl. S. 351) wird verordnet:

§ 1

(1) Zum Schutze des öffentlichen Anstandes und der Jugend in der Stadt Hoyerswerda ist die Ausübung der Prostitution, zu der auch die Anbahnung gehört, in den von folgenden Grenzen umschlossenen Gebieten (Sperrbezirke) verboten:

Sperrbezirk Nr.1 – Stadtmitte

Friedrichstraße – Heinrich-Heine-Straße – An der Schule – Schulstraße – Karl-Marx-Straße – Alte Berliner Straße – Elsterstraße – Albert-Einstein-Straße – Bautzener Allee – Dr.-Wilhelm-Külz-Straße – Südstraße – Kamenzer Bogen – entlang der Eisenbahnlinie bis zur Bahnüberführung Dresdner Straße – Dresdner Straße – Friedrichstraße.

Sperrbezirk Nr. 2 – Ortsteil Bröthen/Michalken

Der Sperrbezirk wird wie folgt umgrenzt:

Sperrbezirk
Gliederung Genmarkung Flur
a) Gemarkung Bröthen: Flur 2
Flur 5
Flur 4
b) Gemarkung Bröthen: Flur 1 (5) und 3
Gemarkung Michalken: Flur 1

Sperrbezirk Nr. 3 – Ortsteil Knappenrode

Der Sperrbezirk umfaßt Flur 3, 8, 9 und 10 der Gemarkung Koblenz.

(2) 1Die aufgeführten Straßen/Wege oder Plätze gehören zum Sperrbezirk. 2Das gleiche gilt für außerhalb des Sperrbezirks liegende Grundstücke, die an die aufgeführten Straßen/Wege oder Plätze angrenzen (Vorderlieger) oder durch sie mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger).
3Grundstücke werden über diejenigen Straßen/Wege oder Plätze mittelbar erschlossen, zu denen über dazwischenliegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden darf.

(3) 1Die Grenzen derer Sperrbezirke nach Absatz 1 sind schwarz in einem Stadtplan von Hoyerswerda im Maßstab 1:3 000 eingetragen. 2Der Stadtplan ist Bestandteil dieser Verordnung und ist beim Regierungspräsidium Dresden, August-Bebel-Str. 19, Zimmer F 202, und im Rathaus der Stadt Hoyerswerda, Markt 1, niedergelegt. 3Er kann dort während der für den Parteiverkehr geöffneten Zeiten von jedermann eingesehen werden.

(4) Soweit die Darstellung des Sperrbezirks in dem Stadtplan von der wirklichen Grenzbeschreibung abweichen sollte, bleibt die wörtliche Grenzbeschreibung maßgebend.

§ 2

(1) Außerhalb der Sperrbezirke (§ 1) ist die Ausübung der Prostitution, dazu gehört auch die Anbahnung, an folgenden Orten verboten:

a)
auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in Bahnhöfen und öffentlichen Verkehrsmitteln sowie an deren Haltestellen, in öffentlichen Parkanlagen einschließlich Bauwerken;
b)
in Gärten, Höfen und Hauseingängen, Bedürfnisanstalten, auf oder unter Brücken, in Ruinen, Durchgängen und Unterführungen, soweit diese Örtlichkeiten öffentlich sind oder von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen oder Anlagen eingesehen werden können. 2Dasselbe gilt in einem Bereich von 200 m um Orte, an welchen Kirchen, Kirchgemeindezentren, Kirch- und Freizeiteinrichtungen, Schulen, Krankenanstalten und Seniorenheime errichtet sind, wobei maßgebend für die Berechnung der Entfernung die jeweilige Grundstücksgrenze ist.

§ 3

(1) Nach § 120 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) kann mit Geldbuße belegt werden, wer der Prostitution an einem der nach §§ 1 und 2 verbotenen Orte nachgeht.

(2) Nach § 184a Strafgesetzbuch (StGB) werden Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer dem in §§ 1 und 2 ausgesprochenen Verbot der Prostitution an bestimmten Orten nachzugehen, beharrlich zuwiderhandelt.

(3) Andere Bußgeld- oder andere Strafvorschriften bleiben hiervon unberührt.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 28. März 1995

Regierungspräsidium Dresden
Dr. Weidelener
Regierungspräsident

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1995 Nr. 12, S. 151
    Fsn-Nr.: 34-2.0

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. Mai 1995

    Vorschrift außer Kraft seit:
    31. Dezember 2019