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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Pflegeberufegesetz-Umsetzungsverordnung

Vollzitat: Sächsische Pflegeberufegesetz-Umsetzungsverordnung vom 26. November 2019 (SächsGVBl. S. 770), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. November 2020 (SächsGVBl. S. 627) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
zur Umsetzung des Pflegeberufegesetzes und der
auf Grundlage des Pflegeberufegesetzes erlassenen
bundesrechtlichen Verordnungen im Freistaat Sachsen
(Sächsische Pflegeberufegesetz-Umsetzungsverordnung – SächsPflBGUmVO)

erlassen als Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Umsetzung des Pflegeberufegesetzes im Freistaat Sachsen

Vom 26. November 2019

Rechtsbereinigt mit Stand vom 28. November 2020

Abschnitt 1
Geeignetheit von Einrichtungen zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung

§ 1
Begriffsbestimmung

Pflegefachkräfte im Sinne dieser Verordnung sind Personen mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als

1.
Pflegefachfrau oder Pflegefachmann,
2.
Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger,
3.
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder
4.
Altenpflegerin oder Altenpfleger.

§ 2
Strukturelle Anforderungen

Jede Einrichtung, die Teile der praktischen Ausbildung gemäß § 7 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durchführt, muss die nachfolgend aufgeführten Anforderungen erfüllen:

1.
Für jeden anwesenden Auszubildenden müssen
a)
in Einrichtungen nach § 3 Nummer 1 jeweils zweieinhalb Pflegefachkräfte und
b)
in Einrichtungen nach § 3 Nummer 2 und 3 jeweils zwei Pflegefachkräfte
beschäftigt oder eingesetzt sein.1
2.
1Die Einrichtung stellt sicher, dass die Ausbildung geplant und strukturiert auf der Grundlage des Ausbildungsplans nach § 6 Absatz 3 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes erfolgt und die Ziele und Inhalte des Rahmenausbildungsplanes für den in der Einrichtung jeweils geplanten Einsatz nach Anlage 7 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572), die durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllt werden. 2Wird ein Einsatz auf mehrere Einrichtungen aufgeteilt, reicht es aus, wenn die Einrichtung die Ziele und Inhalte des Rahmenausbildungsplanes nur für den bei ihr geplanten Teil des Einsatzes erfüllen kann. 3Der Vertiefungseinsatz nach § 7 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes kann nicht auf mehrere Einrichtungen aufgeteilt werden.
3.
1Der Einrichtung steht eine ausreichende Anzahl an Praxisanleitern im Sinne von § 4 Absatz 2 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung zur Verfügung. 2Ein Praxisanleiter, der mit 40 Wochenstunden beschäftigt ist, soll zur Durchführung der Praxisanleitung ohne entsprechende Freistellung für nicht mehr als drei, bei vollständiger Freistellung für nicht mehr als neun Auszubildende pro Woche zuständig sein.
4.
Wenn in der Einrichtung der praktische Teil der staatlichen Prüfung absolviert werden soll, müssen mindestens zwei Praxisanleiter zur Verfügung stehen.2

§ 3
Pflichteinsätze in der allgemeinen Pflege

Fachlich geeignet sind

1.
für den Pflichteinsatz in der allgemeinen Akutpflege in stationären Einrichtungen die zur Versorgung nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäuser,
2.
für den Pflichteinsatz in der allgemeinen Langzeitpflege in stationären Einrichtungen die zur Versorgung nach § 71 Absatz 2 und § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen und
3.
für den Pflichteinsatz in der allgemeinen ambulanten Akut- und Langzeitpflege
a)
die zur Versorgung nach § 71 Absatz 1 und § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen und
b)
die zur Versorgung nach § 37 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen.

§ 4
Pflichteinsatz im speziellen Bereich der pädiatrischen Versorgung

(1) Fachlich geeignet für den Pflichteinsatz im speziellen Bereich der pädiatrischen Versorgung sind die in § 3 genannten Einrichtungen, wenn sie auf die Versorgung von Kindern und Jugendlichen ausgerichtet sind oder über entsprechend ausgerichtete Bereiche verfügen.

(2) Für den Einsatz sind auch andere Einrichtungen fachlich geeignet, in denen Kinder oder Jugendliche versorgt oder betreut werden, insbesondere

1.
Einrichtungen der Vorsorge oder Rehabilitation für Kinder und Jugendliche,
2.
pädiatrische Fachpraxen,
3.
sozialpädiatrische Zentren,
4.
Kinderhospize,
5.
der Kinder- und Jugendärztliche Dienst der Gesundheitsämter,
6.
Kinderkrippen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
7.
heilpädagogische Kindertageseinrichtungen oder heilpädagogische Gruppen in Kindertageseinrichtungen im Sinne von § 19 Satz 1 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen sowie
8.
sonstige Einrichtungen zur Versorgung oder Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen.

(3) Für die in Absatz 2 genannten Einrichtungen gilt Folgendes:

1.
§ 2 Nummer 1 Buchstabe b gilt mit der Maßgabe, dass auch andere, zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte geeignete Fachkräfte einbezogen werden können.
2.
1Die Praxisanleitung kann durch andere entsprechend qualifizierte Fachkräfte sichergestellt werden. 2Nichtakademisches Fachpersonal soll eine Berechtigung zur Ausbildung haben.

§ 5
Pflichteinsatz im speziellen Bereich
der psychiatrischen Versorgung

(1) Fachlich geeignet für den Pflichteinsatz im speziellen Bereich der allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrischen Versorgung sind

1.
die in § 3 genannten Einrichtungen, wenn sie auf die psychiatrische oder psychosomatische Versorgung ausgerichtet sind oder über entsprechend ausgerichtete Bereiche verfügen, und
2.
Einrichtungen der Vorsorge oder Rehabilitation mit der Ausrichtung auf Psychotherapie, Psychiatrie oder Psychosomatik.

(2) Für den Einsatz sind auch andere Einrichtungen zur psychiatrischen oder psychosomatischen Versorgung fachlich geeignet, insbesondere

1.
Einrichtungen nach § 3 Nummer 3 Buchstabe a, die überwiegend in ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes vom 12. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 397), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 466) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, tätig sind und dort Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz betreuen,
2.
Einrichtungen oder Dienste, die Menschen mit chronisch psychischen Erkrankungen, auch in gemeinschaftlichen Wohnformen, betreuen, und
3.
Einrichtungen oder Dienste, die abhängigkeitskranke Menschen, auch in gemeinschaftlichen Wohnformen, betreuen.

(3) Für die in Absatz 1 Nummer 2 sowie Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten Einrichtungen gilt Folgendes:

1.
§ 2 Nummer 1 Buchstabe b gilt mit der Maßgabe, dass auch andere zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte geeignete Fachkräfte einbezogen werden können.
2.
1Die Praxisanleitung kann durch andere entsprechend qualifizierte Fachkräfte sichergestellt werden. 2Nichtakademisches Fachpersonal soll eine Berechtigung zur Ausbildung haben.3

§ 6
Vertiefungseinsatz

(1) Fachlich geeignet für den Vertiefungseinsatz im Bereich eines Pflichteinsatzes sind die in den §§ 3 und 4 Absatz 1 sowie in § 5 Absatz 1 genannten Einrichtungen.

(2) Fachlich geeignet für den Vertiefungseinsatz in der allgemeinen ambulanten Akut- und Langzeitpflege mit der Ausrichtung auf den Bereich der ambulanten Langzeitpflege nach § 7 Absatz 4 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes sind ausschließlich ambulante Pflegeeinrichtungen, die zur Versorgung nach § 71 Absatz 1 und § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind.

§ 7
Weitere Einsätze

(1) Fachlich geeignet für die weiteren Einsätze sind neben den in den §§ 3 bis 6 genannten Einrichtungen alle Einrichtungen, in denen Kompetenzen entsprechend dem Ausbildungsziel nach § 5 des Pflegeberufegesetzes erworben werden können.

(2) Sofern eine Einrichtung nicht dem § 3 unterfällt, gilt Folgendes:

1.
§ 2 Nummer 1 Buchstabe b gilt mit der Maßgabe, dass auch andere, zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte geeignete Fachkräfte einbezogen werden können.
2.
1Die Praxisanleitung kann durch andere entsprechend qualifizierte Fachkräfte sichergestellt werden. 2Nichtakademisches Fachpersonal soll eine Berechtigung zur Ausbildung haben.

§ 8
Länderübergreifende Kooperationen

Eine Einrichtung außerhalb des Freistaates Sachsen kann nur dann in die praktische Ausbildung einbezogen werden, wenn sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

§ 9
Feststellungsverfahren

(1) Hat eine Einrichtung, die Teile der praktischen Ausbildung durchführen will, Zweifel, ob sie die Anforderungen dafür erfüllt, kann sie bei der Landesdirektion Sachsen die Feststellung der Geeignetheit beantragen.

(2) Der Antrag hat Angaben zur Art der Einrichtung sowie zur Beurteilung der Geeignetheit anhand der in den §§ 2 bis 7 genannten Kriterien zu enthalten.

Abschnitt 2
Finanzierungsgrundlagen im ambulanten Bereich

§ 10
Maßgebliche Punkte

1Für die Berechnung nach § 12 Absatz 3 Satz 1 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1622), in der jeweils geltenden Fassung, sind unabhängig von der Kostentragung maßgeblich die für Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und für die Beratung nach § 37 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch von der jeweiligen ambulanten Pflegeeinrichtung im Vorjahr des Festsetzungszeitraums aufgrund des im Freistaat Sachsen geltenden Leistungskomplexsystems abgerechneten Punkte. 2Nur diese Punkte sind gemäß § 11 Absatz 4 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung der zuständigen Stelle nach § 26 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes mitzuteilen.

Abschnitt 3
Statistische Erhebungen

§ 11
Ergänzende Erhebungsmerkmale zur Bundesstatistik

Bei den Erhebungen nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 und § 22 Absatz 1 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung werden darüber hinausgehend Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erfasst:

1.
die Anzahl der Praxisanleiter mit berufspädagogischer Zusatzqualifikation nach § 4 Absatz 3 Satz 1 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung,
2.
die Anzahl der Praxisanleiter mit einer Qualifikation nach § 4 Absatz 3 Satz 2 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung.

§ 12
Anwendbare Vorschriften

Für das Verfahren gelten die §§ 23 bis 27 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung entsprechend.

Abschnitt 4
Übergangsregelungen

§ 13
Zeitlicher Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt nicht für Ausbildungen nach dem Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, oder nach dem Altenpflegegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 1b des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, die vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurden und noch nicht abgeschlossen sind.

§ 14
Überleitung von Ausbildungen

Eine Überleitung von Ausbildungen nach dem Krankenpflege- oder dem Altenpflegegesetz in eine Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz ist nicht zulässig.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2019 Nr. 19, S. 770
    Fsn-Nr.: 250-1.5

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. November 2020