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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie Soforthilfe-Darlehen SMEKUL

Vollzitat: Richtlinie Soforthilfe-Darlehen SMEKUL vom 17. April 2020 (SächsABl. S. 476)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
über die Gewährung von Soforthilfe-Darlehen zur Sicherung der Liquidität von kleinen und mittleren Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft sowie der Fischerei- und Aquakultur in der Corona-Krise
(Richtlinie Soforthilfe-Darlehen SMEKUL)

Vom 17. April 2020

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Zuwendungszweck ist die Unterstützung von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft sowie der Fischerei und Aquakultur in Sachsen, die aufgrund der Auswirkungen des Corona-Virus mit unverschuldeten wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert sind.
2.
Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage dieser Richtlinie sowie
der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung,
der Regelung zur Gewährung von Beihilfen für niedrigverzinsliche Darlehen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Beihilfen für niedrigverzinsliche Darlehen 2020“) in der jeweils geltenden Fassung, die zuletzt durch die Europäische Kommission per Beschluss vom 11. April 2020 (SA.56974) genehmigt worden ist,
Soforthilfe-Darlehen zur Sicherung der Liquidität für die in Ziffer II genannten Zuwendungsempfänger.
3.
Auf die Gewährung der Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch. Die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB) entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
4.
Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz und Versicherungsleistungen für Betriebsunterbrechungen und Betriebsausfall sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Billigkeitsleistungen oder Zuwendungen aus Förderprogrammen des Bundes oder der Europäischen Union mit ähnlicher Zielstellung für Zuwendungsempfänger müssen darlehensmindernd berücksichtigt werden.

II.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU)1 im Haupterwerb, unabhängig von ihrer Rechtsform oder ihrer steuerrechtlichen Einordnung, mit zu begünstigender Betriebsstätte im Freistaat Sachsen und bis zu 100 Mitarbeitern (VzÄ)

die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse2,
die in der Fischerei oder der Aquakultur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1379/20133,
die in der Forstwirtschaft4 oder
die in Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse5

tätig sind.

III.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Die Zuwendung kann nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
1.1
Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden6, sind von einer Zuwendung ausgeschlossen.
1.2
Der Antragsteller hat im Antrag darzulegen, dass der Liquiditätsbedarf durch die Corona-Krise ausgelöst wurde.
1.3
Die Rückzahlung des Darlehens muss bei normalem wirtschaftlichem Ablauf innerhalb der Laufzeit des Darlehens zu erwarten sein.
1.4
Das Darlehen darf nicht zur Umschuldung bestehender Betriebsmittelfinanzierungen gewährt werden.
2.
Die Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen erfolgt auf Grundlage von Eigenerklärungen des Antragstellers. Der Antragsteller ist verpflichtet, der SAB auf Anforderung – auch nach Bewilligung und Auszahlung des Darlehens – die zur Überprüfung der Zuwendungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

IV.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

1.
Die Zuwendung wird als Projektförderung durch ein am Liquiditätsbedarf7 für zunächst vier Monate orientiertes Darlehen mit ermäßigten Zinssätzen gemäß Nummer 4 gewährt.
2.
Die Höhe des Darlehens beträgt mindestens 5 000 Euro und maximal 100 000 Euro. Des Weiteren dürfen folgende Werte nicht überschritten werden:
das Doppelte der jährlichen Lohnkosten des Begünstigten (einschließlich Sozialabgaben sowie der Personalkosten von Subunternehmen, welche am Standort des Unternehmens arbeiten) für 2019 (oder für das letzte verfügbare Jahr) oder
25 Prozent des Gesamtumsatzes des Begünstigten im Jahr 2019.
3.
Mit angemessener Begründung und auf Grundlage einer Eigenerklärung zum Liquiditätsbedarf durch den Antragsteller kann der Darlehensbetrag erhöht werden, um den Liquiditätsbedarf ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe für die kommenden 18 Monate zu decken.
4.
Für das Darlehen gilt eine Laufzeit von 6 Jahren. Das Darlehen ist in den ersten beiden Jahren tilgungsfrei. Sondertilgungen sind jederzeit möglich. Es werden keine Sicherheiten bestellt.
Es gelten folgende Zinssätze:
Zinssätze
erstes Jahr ab dem zweiten Jahr ab dem vierten Jahr
erstes Jahr ab dem
zweiten Jahr
ab dem
vierten Jahr
0,10 % 0,19 % 0,69 %
5.
Die Darlehensverträge müssen bis zum 31. August 2020 beantragt sein und bis zum 31. Dezember 2020 unterzeichnet werden.
6.
Das Darlehen wird als öffentliches Darlehen aus Mitteln des Freistaates Sachsen direkt von der SAB in privatrechtlicher Form bewilligt und in einer Tranche ausgezahlt.
7.
Die Darlehen können mit Zuwendungen nach der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ kumuliert werden. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Unterstützung nach der Richtlinie Soforthilfe-Darlehen des SMWA ist ausgeschlossen. Bei der Kumulierung mit anderen Unterstützungsleistungen sind die Vorgaben des § 5 der „Bundesregelung Beihilfen für niedrigverzinsliche Darlehen 2020“ zu beachten.

V.
Verfahren, sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Anträge auf Förderung sind bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank –, Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden als der zuständigen Bewilligungsstelle einzureichen. Der Antragsteller hat die erforderlichen Eigenerklärungen abzugeben. Die SAB stellt die erforderlichen Formulare auch elektronisch bereit
(www.sab.sachsen.de).
2.
Mit dem Antrag sind alle bereits beantragten oder erhaltenen Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie im Rahmen einer Eigenerklärung des Antragstellers anzugeben.
3.
Die SAB entscheidet über die Förderfähigkeit und über Höhe des Darlehens im Rahmen ihres Ermessens.
4.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, auch nach Bewilligung und Auszahlung an der Erfolgskontrolle mitzuwirken.
5.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung gelten die Nummern und die jeweiligen Unternummern 1.3; 3.3 Satz 1; 3.5.2 bis 3.5.5; 4.2.1, 4.2.2; 8; 11.1; 14; 15.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Die Regelungen der ANBest-P (Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) finden mit Ausnahme der Nummern 6 und 7 keine Anwendung. Es ist der einfache Verwendungsnachweis zugelassen.
6.
Die gewährten Beihilfen werden gemäß § 6 Absatz 3 der „Bundesregelung Beihilfen für niedrigverzinsliche Darlehen 2020“ mit den dort in Bezug genommenen Informationen veröffentlicht.

VI.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1.
Diese Richtlinie tritt einen Tag nach ihrer Unterzeichnung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung von Soforthilfe-Darlehen zur Sicherung der Liquidität von kleinen und mittleren Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft sowie der Fischerei- und Aquakultur in der Corona-Krise vom 9. April 2020 (nicht veröffentlicht) außer Kraft.
2.
Die Laufzeit ist für die Gewährung einschließlich Unterzeichnung der Förderverträge befristet bis zum 31. Dezember 2020. Für die weitere Abwicklung der Verträge ist die Richtlinie auch nach Ablauf ihrer Geltungsdauer weiterhin anwendbar.

Dresden, den 17. April 2020

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

1
KMU im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
2
Alle Erzeugnisse mit Ausnahme der Produkte des Fischerei- und Aquakultursektors, die in Anhang I zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV, ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) gelistet sind.
3
Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).
4
Als Unternehmen der Forstwirtschaft kommen Waldbesitzer im Sinne von § 5 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist, in Betracht.
5
vergleiche Fußnote 2 zur Definition der landwirtschaftlichen Erzeugnisse.
6
Bei der Prüfung des Begriffs „Unternehmen in Schwierigkeiten“ ist auf die für den jeweiligen Sektor einschlägige Regelung abzustellen. Das heißt, es findet entweder Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1) oder Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 369 vom 24.12.2014, S. 37) Anwendung.
7
Weiterlaufende Betriebsausgaben.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2020 Nr. 18, S. 476
    Fsn-Nr.: 5563-V20.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 18. April 2020

    Fassung gültig bis: 26. August 2020