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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung

Vollzitat: Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung vom 25. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 278), die zuletzt durch die Verordnung vom 29. September 2020 (SächsGVBl. S. 515) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende
zur Bekämpfung des Coronavirus
(Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung – SächsCoronaQuarVO)

Vom 25. Juni 2020

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Oktober 2020

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1, den §§ 29 und 30 Absatz 1 sowie mit § 31 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) und § 29 zuletzt durch Artikel 41 Nummer 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit § 7 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der durch die Verordnung vom 13. März 2020 (SächsGVBl. S. 82) geändert worden ist, verordnet das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:

§ 1
Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende;
Beobachtung

(1) 1Personen, die aus dem Ausland in den Freistaat Sachsen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet nach Absatz 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. 2Dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. 3Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.

(2) 1Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen. 2Sie sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung an COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu informieren.

(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.

(4) 1Risikogebiet im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. 2Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht.

§ 2
Tätigkeitsverbot

Personen im Sinne von § 1 Absatz 1, die ihren Wohnsitz außerhalb des Freistaates Sachsen haben und dort einer Absonderungspflicht unterliegen, dürfen innerhalb des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraums auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen keine berufliche Tätigkeit ausüben.

§ 3
Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne

(1) Die §§ 1 und 2 gelten nicht für Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland oder in den Freistaat Sachsen einreisen; diese haben das Gebiet des Freistaates Sachsen auf direktem Weg zu verlassen.

(2) 1Von § 1 Absatz 1 Satz 1 ausgenommen sind Personen, die über einen ärztlichen Befund in deutscher oder in englischer Sprache verfügen, aus dem sich ergibt, dass eine molekularbiologische Testung, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen vom Robert Koch-Institut anerkannten Staat durchgeführt wurde, keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ergeben hat. 2Die Testung darf höchstens 48 Stunden vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. 3Der ärztliche Befund nach Satz 1 ist für mindestens 14 Tage nach Einreise aufzubewahren und auf Verlangen dem zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich vorzulegen. 4Auch bei Vorliegen eines ärztlichen Befundes nach Satz 1 sind Personen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren. 5Die Gesundheitsämter können diese Personen bis zu 14 Tage nach Einreise der Beobachtung unterwerfen.

(3) Die §§ 1 und 2 gelten nicht für

1.
Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,
2.
Personen, die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben,
3.
Angehörige der Streitkräfte und Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz sowie aus einsatzgleichen Verpflichtungen im Ausland in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren,
4.
Personen, die regelmäßig zwischen Wohnort und Arbeitsstätte die Grenze überqueren (Grenzpendler) oder deren Aufenthalt im Bundesgebiet weniger als 24 Stunden andauert,
5.
Personen, die für einen begrenzten Zeitraum zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst oder aus sozialen Gründen
a)
in das Bundesgebiet einreisen oder
b)
sich im Ausland aufgehalten haben,
6.
Personen, die sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten haben und deren Aufenthalt im Ausland nicht der privaten Teilnahme an einer kulturellen Veranstaltung, einem Sportereignis, einer öffentlichen Festivität oder einer sonstigen Freizeitveranstaltung gedient hat, sowie
7.
Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung
a)
der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,
b)
der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und Kommunen,
c)
der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen
 
zwingend notwendig ist.

(4) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung an COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen. 2Treten binnen 14 Tagen nach Einreise Symptome auf, die auf eine Erkrankung an COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, haben die Personen nach den Absätzen 2 und 3 unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt hierüber zu informieren.

(5) 1§ 1 gilt nicht für Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme aus einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 in das Gebiet des Freistaates Sachsen einreisen (Saisonarbeitskräfte), wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygiene­maßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit erfolgt. 2Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei dem zuständigen Gesundheitsamt an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. 3Das zuständige Gesundheitsamt hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.

(6) In begründeten Fällen kann das zuständige Gesundheitsamt weitere Ausnahmen zulassen, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange vertretbar ist.

(7) Die Gesundheitsämter können die Verpflichtung nach § 1 Absatz 1 aufheben, um der betroffenen Person eine Testung nach Absatz 2 Satz 1 zu ermöglichen.1

§ 4
Vollzug

1Für die Einhaltung dieser Verordnung sind neben den Gesundheitsämtern die Ortspolizeibehörden zuständig, wenn das zustände Gesundheitsamt nicht rechtzeitig erreicht oder tätig werden kann. 2Die Ortspolizeibehörden haben in diesen Fällen das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

§ 5
Bußgeldvorschrift

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
sich entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht absondert,
2.
sich entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht auf direktem Weg in seine Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft begibt,
3.
entgegen § 1 Absatz 1 Satz 3 Besuch von Personen empfängt, die nicht seinem Hausstand angehören,
4.
entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht oder nicht unverzüglich kontaktiert,
5.
entgegen § 2 eine berufliche Tätigkeit ausübt,
6.
entgegen § 3 Absatz 1 den Freistaat Sachsen nicht auf direktem Weg verlässt,
7.
entgegen § 3 Absatz 2 Satz 3 das Testergebnis auf Verlangen nicht oder nicht unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt vorlegt,
8.
entgegen § 3 Absatz 2 Satz 4 das zuständige Gesundheitsamt nicht oder nicht unverzüglich kontaktiert,
9.
entgegen § 3 Absatz 4 Satz 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht oder nicht unverzüglich informiert oder
10.
entgegen § 3 Absatz 5 Satz 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht oder nicht vor dem Beginn der Arbeitsaufnahme informiert.2

§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 27. Juni 2020 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung vom 12. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 270) außer Kraft.

Dresden, den 25. Juni 2020

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2020 Nr. 19, S. 278
    Fsn-Nr.: 250-10.3/4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Oktober 2020

    Vorschrift außer Kraft seit:
    1. November 2020