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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Bezirksrevisoren

Vollzitat: VwV Bezirksrevisoren vom 6. Februar 2006 (SächsJMBl. S. 31), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2431)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über Dienstaufgaben und Geschäftsführung der Bezirksrevisoren
(VwV Bezirksrevisoren – VwVBezRev)

Vom 6. Februar 2006

A. Bestellung

I.
Die Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, des Sächsischen Landesarbeitsgerichts, des Sächsischen Landessozialgerichts und des Sächsischen Finanzgerichts bestellen Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte als Bezirksrevisoren. Die Erprobungszeit vor der Bestellung beträgt sechs Monate; sie kann verkürzt oder verlängert werden.
II.
Den Bezirksrevisoren können von den Präsidenten der Gerichte Prüfungsbeamte zur Unterstützung zugewiesen werden.
III.
Die Dienstaufsicht über die Bezirksrevisoren üben die Präsidenten der Gerichte aus, bei denen die Bezirksrevisoren bestellt sind.

B. Zuständigkeit

I.
Es sind zuständig
 
1.
Bezirksrevisoren bei dem Oberlandesgericht für das Oberlandesgericht und für die Generalstaatsanwaltschaft,
 
2.
Bezirksrevisoren bei den Landgerichten für das Landgericht, für die Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks mit Ausnahme der mit einem Präsidenten besetzten Amtsgerichte und für die Staatsanwaltschaft am Sitz des Landgerichts,
 
3.
Bezirksrevisoren bei den mit einem Präsidenten besetzten Amtsgerichten für das Amtsgericht,
 
4.
Bezirksrevisoren bei dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht für das Sächsische Oberverwaltungsgericht und die Verwaltungsgerichte,
 
5.
Bezirksrevisoren bei dem Sächsischen Landesarbeitsgericht für das Sächsische Landesarbeitsgericht und die Arbeitsgerichte,
 
6.
Bezirksrevisoren bei dem Sächsischen Landessozialgericht für das Sächsische Landessozialgericht und die Sozialgerichte,
 
7.
Bezirksrevisoren bei dem Sächsischen Finanzgericht für das Sächsische Finanzgericht.
II.
Der Kostenansatz der Rechtsmittelinstanz ist bei den Gerichten des ersten Rechtszugs zu prüfen, soweit die Akten dort aufbewahrt werden. In den Fällen, in denen die Akten in Straf- und Bußgeldverfahren nicht bei der Staatsanwaltschaft aufbewahrt werden, ist der Kostenansatz beim verwahrenden Gericht zu prüfen.

C. Vertretung

Mehrere Bezirksrevisoren eines Gerichts vertreten sich gegenseitig. Ist nur ein Bezirksrevisor bestellt, bestimmt der Präsident des Gerichts einen Beamten des gehobenen Dienstes oder einen vergleichbaren Angestellten als Vertreter. Dabei kann die Vertretung auf mehrere Personen verteilt werden.

D. Befugnisse

I.
Den Bezirksrevisoren ist die Einsicht in Akten, Bücher, Register, Verzeichnisse, Tabellen und Rechnungsbelege gestattet. Sie können sich diese Unterlagen an ihren Dienstsitz übersenden lassen. Dies gilt auch, wenn Unterlagen mittels EDV geführt werden. Soweit erforderlich, sind aktuelle Ausdrucke zu fertigen. Darüber hinaus können sie die Anfertigung zusätzlicher Aufstellungen verlangen, soweit sie diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben zwingend benötigen.
II.
Die Bezirksrevisoren können von allen Beteiligten näheren Aufschluss über die Behandlung von Geschäften verlangen.
III.
Die den Bezirksrevisoren im Rahmen von Großbuchstabe E übertragenen Dienstaufgaben erledigen sie in eigener Zuständigkeit und Verantwortung.
IV.
Die Bezirksrevisoren können vor der Entscheidung über die Geschäftsverteilung und Organisation der Kostenbeamten und Beamten, die Festsetzungen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vornehmen, beratend tätig werden.
V.
Die Bezirksrevisoren erarbeiten für die Kostenbeamten allgemeinverbindliche Richtlinien zur Kostenbehandlung, die ständig aktualisiert werden.

E. Dienstaufgaben

I.
Den Bezirksrevisoren sind im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit folgende Dienstaufgaben als Primäraufgaben übertragen:
 
1.
Vertretung der Staatskasse gemäß § 7 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Vertretung des Freistaates Sachsen in gerichtlichen Verfahren (Vertretungsverordnung- VertrVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1999 (SächsGVBl. 2000 S. 2), die zuletzt durch Artikel 66 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl.    S. 94, 101) geändert worden ist, in Verfahren kostenrechtlicher Art, insbesondere:
 
 
a)
der Bewilligung von Prozesskostenhilfe,
 
 
b)
der Vergütung der beigeordneten und bestellten Rechtsanwälte,
 
 
c)
der gerichtlichen Festsetzung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz,
 
 
d)
der Kostenfestsetzung für und gegen die Staatskasse nach § 464b der Strafprozessordnung (StPO),
 
 
e)
der Festsetzungen von Vergütungen, Aufwendungsersatz und Aufwandsentschädigung in Vormundschafts-, Betreuungs- und Pflegschaftssachen,
 
 
f)
der Erinnerungen und Beschwerden gegen den Kostenansatz,
 
 
g)
der Wertfestsetzung nach der Kostenordnung und dem Gerichtskostengesetz,
 
 
h)
nach § 13a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
 
 
i)
der Überprüfung von kostenrechtlichen Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Justizbeitreibungsordnung,
 
 
j)
der Bewilligung von Pauschvergütungen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz,
 
 
k)
aufgrund von Prüfungsmitteilungen des Rechnungsprüfungsamtes,
 
 
l)
nach § 69g Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
 
 
m)
im Rahmen der Anhörung zur Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung und
 
 
n)
im Rahmen der Verjährungseinrede.
 
2.
Aufgaben des Kostenprüfungsbeamten, vor allem:
 
 
a)
die Kostenprüfung gemäß § 46 der durch die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Kostenverfügung ( VwVKostVfg) in Kraft gesetzten bundeseinheitlichen Kostenverfügung (KostVfg),
 
 
b)
die Überprüfung der Auslagen in Rechtssachen,
 
 
c)
die regelmäßige Besprechung mit den Kostenbeamten,
 
 
d)
die Erstellung von Kosteninformationen für eine einheitliche Kostenbehandlung,
 
 
e)
die schriftliche oder telefonische Klärung von Grundsatzproblemen vor Ort,
 
 
f)
die bedarfsgerechte Anleitung der Kostenbeamten,
 
 
g)
die Prüfung des Kostenansatzes nach Ziffer VI Nr. 4 Buchst. a der VwV Stundung und Erlass und
 
 
h)
die Überprüfung der Nichterhebung von Kosten nach § 10 KostVfg.
 
3.
Sonstige Aufgaben:
 
 
a)
Prüfung aufgrund der Mitteilungen der Landesjustizkasse nach Nummer 25.3 der durch Justizministerialschreiben „EDV-Verfahren EDV Kosteneinziehung (EDV-KE) bei der Landesjustizkasse Chemnitz, hier: Dienstanweisung Kosteneinziehung (DAKE) in der Fassung vom 28. November 1995" in Kraft gesetzten Dienstanweisung,
 
 
b)
Mitteilen von Entscheidungen grundsätzlicher Bedeutung auf dem Gebiet des Kostenrechts an die Kostenbeamten ihres Geschäftsbereichs,
 
 
c)
Hinwirken auf eine einheitliche Kostensachbehandlung,
 
 
d)
Unterrichtung des dienstvorgesetzten Präsidenten über die aus den Akten gewonnenen Erkenntnisse, die Anlass zu Maßnahmen der Dienstaufsicht, insbesondere organisatorischer Art, geben könnten.
 
4.
Besondere Aufgaben
Bezirksrevisoren bei dem Oberlandesgericht nehmen ferner für die Bezirksrevisoren im Oberlandesgerichtsbezirk Koordinierungsaufgaben wahr. Ihnen obliegt:
 
 
a)
die Unterrichtung der Bezirksrevisoren über besondere Prüfungsschwerpunkte, die aufgrund von Feststellungen gebildet werden, die auch für Bezirksrevisoren anderer Gerichte von Bedeutung sind und
 
 
b)
die Koordinierung von Rechtsbehelfen in Kostensachen sowie die Unterrichtung der Bezirksrevisoren über die für ihre Aufgaben wichtigen Entscheidungen der Senate des Oberlandesgerichts, etwa auf dem Gebiet des Kostenrechts einschließlich der Entschädigungsgesetze.
II.
Zusatzaufgaben
 
Sofern die ordnungsgemäße Erledigung der Primäraufgaben nicht beeinträchtigt wird, können den Bezirksrevisoren durch ihren dienstvorgesetzten Präsidenten darüber hinaus weitere Verwaltungsaufgaben, insbesondere im Rahmen des Qualitätsmanagements, als Referenten übertragen werden.

F. Kostenprüfungen

I.
Der Zeitpunkt, die Abfolge und der Umfang der Kostenprüfungen werden unter Berücksichtigung gerichts- und behördenspezifischer Besonderheiten oder rechtlicher Probleme durch die Bezirksrevisoren bestimmt. Aufgabengebiete, in denen mit Fehlern regelmäßig nicht zu rechnen ist, können nach pflichtgemäßem Ermessen der Bezirksrevisoren von der Prüfung ausgenommen werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die Prüfungsgebiete so gewählt werden, dass alle wesentlichen Bereiche, in denen eine Gefährdung der Ansprüche der Staatskasse zu besorgen ist, nach dem Zufallsprinzip geprüft werden.
II.
Prüfungen bei Staatsanwaltschaften werden im Einvernehmen mit dem jeweiligen Behördenleiter durchgeführt.
III.
Die Prüfung des Kostenansatzes und die Maßnahmen zu seiner Berichtigung richten sich nach Ziffer V der Kostenverfügung. Ferner ist darauf zu achten, ob
 
1.
in allen geeigneten Fällen von der Möglichkeit der Sicherung des Kosteneingangs durch Erhebung von Vorschüssen oder Ausübung des Zurückbehaltungsrechts in erforderlichem Maße Gebrauch gemacht wird,
 
2.
nur in zweifelsfreien Fällen des Unvermögens des Kostenschuldners vom Kostenansatz abgesehen wird.
IV.
Die Bezirksrevisoren bescheinigen die Prüfung bei Registern und Listen in der Spalte Bemerkungen neben dem letzten Eintrag, bei Akten auf der Innenseite der Aktenumschläge oder auf der Kostenrechnung unter Beifügung des Datums und ihres Namenszeichens.

G. Geschäftsführung

I.
Die Bezirksrevisoren führen ihren Schriftwechsel unter der Bezeichnung „Bezirksrevisor beim (Bezeichnung des Gerichts)“. Prüfungsbeamte zeichnen „Im Auftrag“. Vertreter, die nicht selbst Bezirksrevisoren sind, zeichnen „In Vertretung“.
II.
Die Bezirksrevisoren vermerken eine Prüfung in grüner Farbe.
III.
Mehrere Bezirksrevisoren desselben Gerichts haben sich zu grundsätzlichen und allgemeinen Fragen zu verständigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Präsident des Gerichts.

H. Niederschrift über die Kostenprüfung

I.
Die Niederschrift gemäß § 51 KostVfg fertigen die Bezirksrevisoren für jede Behörde gesondert an.
II.
Die Niederschrift ist bei Prüfung einer Staatsanwaltschaft dem Leiter dieser Behörde, im Übrigen dem dienstvorgesetzten Präsidenten vorzulegen und auf dem Dienstweg dem Leiter der geprüften Behörde oder des geprüften Gerichts zuzuleiten.

I. Jahresbericht der Bezirksrevisoren

I.
Der Jahresbericht nach § 52 KostVfg hat sich auch auf die übrigen den Bezirksrevisoren zugewiesenen Aufgabengebiete zu erstrecken; insbesondere soll er die Anzahl aller Geschäfte, die nach Großbuchstabe E angefallen sind, enthalten.
II.
Dem Jahresbericht ist der Geschäftsverteilungsplan für die Bezirksrevisoren beizufügen.

J. Erfahrungsaustausch

I.
Zur Erörterung von Fragen aus dem Aufgabengebiet der Bezirksrevisoren treffen sich die Bezirksrevisoren der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Fachgerichtsbarkeiten auf Einladung des Bezirksrevisors beim Oberlandesgericht mindestens zweimal im Kalenderjahr zu Dienstbesprechungen. Im Bedarfsfall können weitere Beratungen auf Anregung einzelner Bezirksrevisoren einberufen werden.
II.
Über die Dienstberatungen sind kurze Niederschriften zu fertigen, die allen Bezirksrevisoren und dem Staatsministerium der Justiz zu übersenden sind.
III.
Sind Projekt- oder Arbeitsgruppen oder Qualitätszirkel gebildet, können sich diese eigenständig zu Dienstberatungen treffen.

K. In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über Dienstaufgaben und Geschäftsführung der Bezirksrevisoren (VwV Bezirksrevisoren – VwVBezRev) vom 19. Januar 2001 (SächsJMBl. S. 2) außer Kraft.

Dresden, den 6. Februar 2006

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth

 

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2006 Nr. 2, S. 31
    Fsn-Nr.: 300-V06.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. März 2006

    Fassung gültig bis: 21. Dezember 2010