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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen an kommunalpolitische Bildungsvereinigungen

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen an kommunalpolitische Bildungsvereinigungen vom 13. Mai 2005 (SächsABl. S. 465), die zuletzt durch die Richtlinie vom 16. Januar 2012 (SächsABl. S. 107) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 348)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Gewährung von Zuwendungen an kommunalpolitische Bildungsvereinigungen
(KomPolFördRL)

Vom 13. Mai 2005

[Geändert durch RL vom 15. März 2011 (SächsABl. S. 470) und durch RL vom 16. Januar 2012 (SächsABl. S. 107)
mit Wirkung vom 1. Januar 2012]

Im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen wird folgende Richtlinie erlassen:

I.
Zuwendungszweck

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), in der jeweils geltenden Fassung, und der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 SäHO ( VwV zu § 44 SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 300), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10. März 2009 (SächsABl. S. 560), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 31. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2454), in der jeweils geltenden Fassung, sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen an kommunalpolitische Bildungsvereinigungen zur kommunalpolitischen Bildung.
2.
Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
3.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die kommunalpolitische Bildungsarbeit. Durch die Vermittlung von Kenntnissen über kommunale Institutionen, Willensbildungsprozesse und Politikfelder soll die aktive Teilnahme am kommunalpolitischen Leben gefördert und Bürger zur Übernahme kommunalpolitischer Verantwortung befähigt werden. Kommunalpolitische Bildung wird regelmäßig durch Bildungsveranstaltungen, zum Beispiel Schulungen, Tagungen und Konferenzen, sowie durch Publikationen vermittelt. Fachspezifische Bildungsveranstaltungen können, insbesondere bei mehrtägigen oder Großveranstaltungen, einzelne Anteile zu allgemeinbildende Themen aus den Bereichen Rhetorik, Kommunikation, Verhandlungsführung sowie Presse- und Öffentlichkeitsarbeit mit umfassen. Angebote kommunalpolitischer Bildungsvereinigungen müssen allen interessierten Bürgern zugänglich sein. Soweit sich Angebote ausdrücklich insbesondere an Erstwähler richten, ist auch die Teilnahme von Jugendlichen ab 16 Jahren förderfähig. Für Bildungsveranstaltungen ist in der Regel ein Teilnehmerbeitrag zu erheben und eine Mindestteilnehmerzahl von sechs Personen nachzuweisen.

III.
Zuwendungsempfänger

Die möglichen Zuwendungsempfänger ergeben sich aus den verbindlichen Erläuterungen zum Fördertitel im Haushaltsplan des Staatsministeriums des Innern.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Kommunalpolitische Bildungsvereinigungen sind rechtlich selbstständige und organisatorisch unabhängige Organisationen. Inhaber von hervorgehobenen Funktionen in den nahe stehenden Landesverbänden von Parteien oder Wählervereinigungen dürfen nicht gleichzeitig hervorgehobene Funktionen in den Organen der kommunalpolitischen Bildungsvereinigungen ausüben. Kommunalpolitische Bildungsvereinigungen dürfen keine Leistungen für die nahe stehenden Landesverbände erbringen, insbesondere dürfen Personal sowie Sach- und Haushaltsmittel der kommunalpolitischen Bildungsvereinigungen nicht für Zwecke von Parteien und Wählervereinigungen eingesetzt werden. Kommunalpolitische Bildungsvereinigungen dürfen sich nicht gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten.
2.
Die Zuwendung kann erst bewilligt werden, wenn der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers für den Bewilligungszeitraum vom jeweils zuständigen Gremium beschlossen worden ist. Neben dem Haushalts- oder Wirtschaftsplan ist der Bewilligungsbehörde auch ein Organisations- und Stellenplan des Zuwendungsempfängers vorzulegen.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

1.
Die Zuwendungen werden im Wege der institutionellen Förderung gewährt.
2.
Die Zuwendungen erfolgen als Festbetragsfinanzierung.
3.
Der Freistaat Sachsen gewährt die Zuwendung in Form eines Zuschusses in vier gleichen Raten jeweils zur Mitte des Kalendervierteljahres.
4.
Zuwendungsfähig sind höchstens 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Mindestens zehn Prozent dieser Ausgaben sind durch Eigeneinnahmen zu erwirtschaften. Eigeneinnahmen sind alle kassenwirksamen Einnahmen, die keine staatlichen Zuwendungen sind. Der Höchstanteil für jede kommunalpolitische Bildungsvereinigung bemisst sich nach den verbindlichen Erläuterungen zum Fördertitel im Haushaltsplan des Staatsministeriums des Innern.
5.
Zuwendungsfähige Ausgaben sind
 
a)
Personalausgaben einschließlich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung und Ausgaben für Reisekosten für Inlandsdienstreisen für Mitarbeiter der Bildungsvereinigung,
 
b)
Ausgaben für Mieten einschließlich Mietnebenkosten für Büroräume,
 
c)
Ausgaben für Geschäftsbedarf,
 
d)
Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen,
 
e)
Ausgaben für Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände für Verwaltungszwecke, ausgenommen Kraftfahrzeuge,
 
f)
Ausgaben für Bücher und Fachzeitschriften,
 
g)
Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit,
 
h)
Ausgaben für Publikationen,
 
i)
Honorare und Reisekosten für Inlandsdienstreisen für Referenten, die auf Bildungsveranstaltungen tätig und keine Mitarbeiter der Bildungsvereinigung sind,
 
j)
Ausgaben für Vortrags- oder Schulungsräume sowie
 
k)
sonstige angemessene Ausgaben für Bildungsveranstaltungen einschließlich Übernachtungskosten, ausgenommen sonstige Reisekosten und Bewirtungskosten der Teilnehmer.
 
Die Summe der Ausgaben nach den Buchstaben a bis e darf bis zu 60 Prozent der im Haushalts- oder Wirtschaftsplan enthaltenen zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.

VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Der Bewilligung liegen die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) zugrunde. Die ANBest-I werden Bestandteil des Zuwendungsbescheides. Das Besserstellungsverbot der Nummer 1.3 ANBest-I gilt für alle in Nummer 4.5 genannten Ausgabenarten entsprechend. Nummer 1.8 ANBest-I gilt mit der Maßgabe, dass die Bildung von Betriebsmittelreserven in Höhe der Hälfte der vierteljährlichen Ausgaben zugelassen ist.
Die Zuschüsse können entsprechend der jeweils gültigen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung im jeweiligen Haushaltsjahr oder entsprechend sonstigen haushaltsrechtlichen Ausgabebeschränkungen vermindert werden.

VII.
Verfahren, Bewilligungsbehörde

1.
Die Förderanträge sind beim Staatsministerium des Innern, 01095 Dresden, unter Verwendung der dort erhältlichen Vordrucke zu stellen.
2.
Die Förderanträge sollen bis zum 31. März des jeweiligen Haushaltsjahres eingereicht werden.
3.
Für Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für Nachweis und Prüfung der Verwendung, eine gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VwV zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.

VIII.
Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.

Dresden, den 13. Mai 2005

Der Staatsminister des Innern
Dr. Thomas de Maizière

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2005 Nr. 23, S. 465
    Fsn-Nr.: 551-V05.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2012

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2015