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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt über die Bestellung von Beschäftigten der nichtöffentlichen Krankenhäuser gemäß § 15 Absatz 5 Satz 1 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Gesetzes

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt über die Bestellung von Beschäftigten der nichtöffentlichen Krankenhäuser gemäß § 15 Absatz 5 Satz 1 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Gesetzes vom 28. September 2020 (SächsABl. S. 1223), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 230)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
über die Bestellung von Beschäftigten der nichtöffentlichen Krankenhäuser gemäß § 15 Absatz 5 Satz 1 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Gesetzes

Vom 28. September 2020

I.
Rechtsgrundlagen

Der Vollzug der Unterbringung nach dem Sächsischen Psychisch-Kranken-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2007 (SächsGVBl. S. 422), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663) geändert worden ist, ist eine hoheitliche Aufgabe, die Grundrechtseingriffe gegenüber den untergebrachten Personen erfordern kann. Sie wird zum überwiegenden Teil von nichtöffentlichen Krankenhäusern erbracht. Zur Sicherstellung der verfassungsrechtlich notwendigen durchgehenden Legitimationskette sind neben der Beleihung der nichtöffentlichen Krankenhäuser (§ 15 Absatz 2 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Gesetzes) sowie der Unterstellung unter eine weisungsbefugte Fachaufsicht (§ 15 Absatz 2 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Gesetzes) auch die Beschäftigten der nichtöffentlichen Krankenhäuser zu bestellen (§ 15 Absatz 5 Satz 1 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Gesetzes). Durch die Bestellung entsteht ein besonderes öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis. Die bestellte Person hat ab der Bestellung die Legitimation, Vollzugsaufgaben im Bereich der Unterbringungen wahrzunehmen. Sie wird gleichzeitig durch die Bestellung besonders verpflichtet, auf die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der übrigen gesetzlichen Vorschriften in ihrer Vollzugstätigkeit, vor allem bei der Ausübung unmittelbaren Zwangs, zu achten. Ohne eine Bestellung sind Beschäftigte nicht befugt, unmittelbaren Zwang gegenüber den untergebrachten Personen auszuüben. Die §§ 32 und 34 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1648) geändert worden ist, bleiben unberührt.

II.
Nichtöffentliche Krankenhäuser

Nichtöffentliche Krankenhäuser sind privatrechtliche Krankenhäuser, einschließlich der formal privatisierten Krankenhäuser im Eigentum der Kommunen, sowie kirchliche Krankenhäuser und Krankenhäuser in freigemeinnütziger Trägerschaft (§ 1 Absatz 4 des Sächsischen Krankenhausgesetzes vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 675), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist). Nicht darunter fallen die als Eigenbetrieb geführten kommunalen Krankenhäuser sowie die Sächsischen Landeskrankenhäuser (§ 14 Absatz 1 Nummer 1 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist) und die Universitätskliniken (§ 1 Absatz 1 des Universitätsklinika-Gesetzes vom 6. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 207), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist.

III.
Beschäftigte
(zu bestellender Personenkreis)

Zu bestellen sind diejenigen Beschäftigten der nichtöffentlichen Krankenhäuser, welche am Vollzug der Unterbringungen mitwirken. Beschäftigte im Sinne des § 15 Absatz 5 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Gesetzes sind nicht nur die unmittelbar in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Krankenhaus stehenden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, sondern auch über Drittunternehmen oder freiberuflich im Bereich der Unterbringung tätige Personen. Keiner Bestellung bedürfen solche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die zwar im betreffenden Krankenhaus tätig sind und mit den im Krankenhaus Untergebrachten in Kontakt treten, zu deren Aufgabe es aber nicht gehört, sich an den mit dem Vollzug der Unterbringung verbundenen Maßnahmen (insbesondere Erteilung von Anweisungen, nötigenfalls Ausübung unmittelbaren Zwanges zu deren Durchsetzung, Vollzug von Zwangsmaßnahmen gemäß § 31 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Gesetzes) gegenüber den untergebrachten Personen zu beteiligen (insbesondere technisches Personal, Reinigungs-, Verpflegungs- und Bürokräfte).

IV.
Fachliche und persönliche Eignung
der zu bestellenden Beschäftigten

1.
Für den Nachweis der fachlichen Eignung ist
a)
für Ärzte und Ärztinnen, psychologische Psychotherapeuten und -therapeutinnen, Kinder- und Jugendpsychotherapeuten und -therapeutinnen die Approbation oder die befristete Berufserlaubnis, für Angehörige der Gesundheitsfachberufe die Berufserlaubnis (Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung) sowie für Psychologen und Psychologinnen, Sozialpädagogen und -pädagoginnen und Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen das Hochschulzeugnis vorzulegen,
b)
eine Fortbildung auf dem Gebiet der Psychiatrie, die Kenntnisse über die Rechtsgrundlagen und praktische Aspekte der Unterbringung insbesondere von freiheitsentziehenden Maßnahmen vermittelt, nachzuweisen und
c)
eine zweijährige Berufserfahrung in der Betreuung von Patienten und Patientinnen mit akuten psychischen Erkrankungen nachzuweisen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Zeitraum unterschritten werden, sollte aber nicht weniger als ein Jahr betragen.
2.
Der Nachweis der persönlichen Eignung erfordert zudem
a)
eine Beurteilung durch die ärztliche Leitung der psychiatrischen Abteilung oder des Krankenhauses, dass der oder die Beschäftigte aufgrund seiner oder ihrer Persönlichkeitsstruktur unter Berücksichtigung der beruflichen Erfahrung den Arbeitsanforderungen beim Vollzug der Unterbringung einschließlich der Ausübung unmittelbaren Zwangs gewachsen ist und insbesondere die Fähigkeit zur Kontrolle aggressiver Impulse auch in Extremsituationen erwarten lässt,
b)
eine Erklärung des oder der Beschäftigten, dass er oder sie die Gewähr dafür bietet, für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland einzutreten (§ 7 Absatz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 [BGBl. I S. 1010], das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2019 [BGBl. I S. 1626] geändert worden ist) und
c)
ein Führungszeugnis gemäß den §§ 30 Absatz 1, 32 Absatz 1 und 2 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1648) geändert worden ist, dass keine Eintragung einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen eines vorsätzlichen Delikts gegen die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung oder die persönliche Freiheit aufweist.

V.
Meldung der Beschäftigten

Die Bestellung erfolgt nach Meldung des oder der Beschäftigten durch den Träger des nichtöffentlichen Krankenhauses. Das Krankenhaus ist verpflichtet, für die Beschäftigten gemäß Ziffer III unverzüglich eine Bestellung zu beantragen. Die Meldung soll spätestens mit dem Tag des Beginns der Tätigkeit bei der Aufsichtsbehörde eingegangen sein. Dies gilt sowohl bei Neueinstellungen von Beschäftigten als auch bei Umsetzung von Beschäftigten innerhalb des Krankenhauses.

Die Meldung enthält:

Name des Krankenhauses,
Identitätsdaten der zu bestellenden Person: Name, Vorname, Titel, Geburtsdatum,
Einstellungsdatum,
Art des Beschäftigungsverhältnisses (Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin des Krankenhauses, Freiberuflich Tätiger oder Tätige, Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin einer Drittfirma),
vereinbarte Dauer der Beschäftigung, Befristung,
vorgesehene Tätigkeit,
Nachweise der fachlichen Eignung (Ziffer IV Nummer 1 Buchstabe a bis c),
Einschätzung der persönlichen Eignung (Ziffer IV Nummer 2 Buchstabe a),
Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung (Ziffer IV Nummer 2 Buchstabe b),
Führungszeugnis (Ziffer IV Nummer 2 Buchstabe c),
Einverständniserklärung zur Übermittlung der oben genannten personenbezogenen Daten an die Aufsichtsbehörde auch in elektronischer Form.

VI.
Bestellungsakt

Bei Vorliegen der Bestellungsvoraussetzungen erfolgt die Bestellung durch einen empfangsbedürftigen Verwaltungsakt der Aufsichtsbehörde an den Beschäftigten oder die Beschäftigte sowie an das beantragende Krankenhaus innerhalb von acht Wochen. Die Bestellung ist auf die Dauer der Tätigkeit im beantragenden Krankenhaus zu beschränken. Die Bestellung ist widerruflich zu erteilen. Der Widerruf ist insbesondere für den Wegfall der fachlichen oder persönlichen Eignung vorzubehalten. Sind die fachlichen Voraussetzungen zu Ziffer IV Nummer 1 Buchstabe b zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bestellung noch nicht erfüllt, kann diese dennoch unter der Auflage erteilt werden, dass der geforderte Nachweis innerhalb einer Frist von bis zu einem Jahr nachgereicht wird.

VII.
Pflichten des Krankenhausträgers

Der Krankenhausträger hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn sich in der Person eines oder einer Beschäftigten die Voraussetzungen der Bestellung ändern, insbesondere, wenn der oder die Beschäftigte eine wesentliche Pflichtverletzung im Bereich des Vollzugs der Unterbringung begangen hat oder die persönliche Eignung (Ziffer IV Nummer 2) zweifelhaft wird, das Beschäftigungsverhältnis endet, sich über die vorgesehene Dauer hinaus verlängert oder der oder die Beschäftigte verstirbt.

VIII.
Kosten

Verwaltungskosten werden nicht erhoben.

IX.
Übergangsregelung

Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verwaltungsvorschrift bereits bei den nichtöffentlichen Krankenhäusern Beschäftigten im Sinne der Ziffer III gilt Folgendes: Die Meldung gemäß Ziffer V muss innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift eingegangen sein. Die Krankenhäuser sind durch die Landesdirektion Sachsen einmalig über ihrer Verpflichtung zu informieren. Die Bestellung gemäß Ziffer VI soll innerhalb von zwölf Wochen nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen erfolgen. Eine Priorisierung der Antragsbearbeitung nach sachlichen Gründen ist zulässig. Mit der Bestellung der ärztlichen Leitung und der Pflegedienstleitung und deren jeweiligen Vertretung soll begonnen werden.

X.
Inkrafttreten

Die Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Dresden, den 28. September 2020

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2020 Nr. 43, S. 1223
    Fsn-Nr.: 250-V20.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2021

    Fassung gültig bis: 8. September 2022