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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Schul- und Kitabetriebseinschränkungsverordnung

Vollzitat: Schul- und Kitabetriebseinschränkungsverordnung vom 10. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 598)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Regelung des Betriebs von Schulen, Schulinternaten, Einrichtungen der Kindertagesbetreuung sowie für nichtakademische Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)
(Schul- und Kitabetriebseinschränkungsverordnung – SchulKitaBetrEinschrVO)

Vom 10. Juni 2021

Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1, Absatz 3 und Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen

§ 28 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist,
§ 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist,
§ 28a Absatz 1 und 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt worden ist,
§ 28a Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 2c des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist,
§ 32 Satz 1 und 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst worden ist,

in Verbindung mit § 7 Absatz 2 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der durch die Verordnung vom 8. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 594) neu gefasst worden ist, verordnet das Sächsische Staatsministerium für Kultus:

§ 1
Geltungsbereich

(1) Die nachfolgenden Vorschriften regeln den Betrieb der Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft, der Schulinternate, der Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege (Einrichtungen der Kindertagesbetreuung) sowie der nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung im Freistaat Sachsen im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019.

(2) Die Bestimmungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 10. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 606), in der jeweils geltenden Fassung, zur Sieben-Tage-Inzidenz (§ 3 Absatz 1 und 2 der Corona-Schutz-Verordnung), insbesondere zum Unterschreiten oder Überschreiten der nach dieser Verordnung maßgeblichen Schwellenwerte, sowie zu den Testnachweisen und Tests (§ 8 der Corona-Schutz-Verordnung) sowie zu den Ausnahmen von der Testpflicht (§ 9 Absatz 5, 7 und 8 der Corona-Schutz-Verordnung) finden Anwendung.

§ 2
Regelbetrieb sowie Beschränkungen bei Überschreiten der Sieben-Tage-Inzidenz von 100

(1) 1In den in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen findet Regelbetrieb statt. 2Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, gilt § 28b Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes.

(2) 1Schülerinnen und Schüler, gegebenenfalls vertreten durch ihre Personensorgeberechtigten, können sich von der Teilnahme an der Präsenzbeschulung schriftlich abmelden. 2Die Abmeldung wird mit Außerkrafttreten dieser Verordnung unwirksam. 3Abmeldungen, die aufgrund der Corona-Schutz-Verordnung in einer vor dem 14. Juni 2021 geltenden Fassung vorgenommen wurden, gelten als Abmeldungen nach Satz 1 fort, solange die Schülerin oder der Schüler an der Präsenzbeschulung nicht teilnimmt.

(3) Die Anordnung häuslicher Lernzeiten nach Maßgabe des Schulrechts für Schülerinnen und Schüler, die nicht an einer Präsenzbeschulung teilnehmen, bleibt zulässig.

(4) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann für Schulen, unter deren Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften und sonstigem Personal mehr als eine an einer Präsenzbeschulung teilnehmende Person eine Infektion mit SARS-CoV-2 aufweist, anordnen:

1.
für die gesamte Schule oder einzelne Klassen- oder Jahrgangsstufen des jeweiligen Bildungsgangs das Wechselmodell oder
2.
die vorübergehende teilweise oder vollständige Schließung einer oder mehrerer Schulen.

§ 3
Zutrittsbeschränkungen

(1) 1Personen ist der Zutritt zum Gelände der in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen untersagt, wenn sie nicht zweimal wöchentlich durch einen Test nachweisen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht; ausgenommen sind

1.
die in Kinderkrippen und Kindergärten betreuten Kinder und
2.
die Kinder nach Nummer 1 sowie Schülerinnen und Schüler begleitenden Personen zum Bringen und Abholen.

2Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht, wenn unmittelbar nach dem Betreten des Geländes ein Test auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 vorgenommen wird. 3Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht für die Kindertagespflege. 4Sofern ein Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt, sind im Eingangsbereich des Geländes entsprechende Hinweise anzubringen. 5Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt überdies nicht für Zusammenkünfte der Staatsregierung und der kommunalen Vertretungskörperschaften, Sitzungen der Schulkonferenz und von Gremien der Eltern- und Schülermitwirkung, Maßnahmen, die der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen sowie Wahlen und Abstimmungen, mit der Maßgabe, dass der Veranstalter der Zusammenkünfte, Termine oder Maßnahmen sicherstellt, dass Handreinigungs- und ein zumindest begrenzt viruzides Desinfektionsmittel in hinreichender Menge zur Verfügung stehen sowie die genutzten Oberflächen, Gegenstände und Räume nach Beendigung der Zusammenkünfte, Termine oder Maßnahmen gründlich gereinigt werden. 6Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, gilt das Zutrittsverbot nach Satz 1 nicht für die außerunterrichtliche Nutzung von Innen- und Außensportanlagen außerhalb der Unterrichts- und Betreuungszeiten im Rahmen der zulässigen Sportausübung gemäß § 19 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, mit der Maßgabe, dass der Veranstalter sicherstellt, dass Handreinigungs- und ein zumindest begrenzt viruzides Desinfektionsmittel in hinreichender Menge zur Verfügung stehen sowie die genutzten Oberflächen, Gegenstände und Räume in Innensportanlagen nach Beendigung der Nutzung gründlich gereinigt werden.

(2) 1Der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 und Testergebnisse nach Absatz 1 können von der Schule oder Einrichtung erfasst und dokumentiert werden. 2Die Dokumentation ist unverzüglich zu löschen oder zu vernichten, wenn sie für die Kontrolle einer Frist nach Absatz 1 Satz 1 nicht mehr benötigt wird. 3Die Schule oder Einrichtung ist befugt, entsprechend § 9 Absatz 2 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk die betroffene Person ihre Hauptwohnung hat, positive Ergebnisse von Tests nach Absatz 1 Satz 2 zu melden. 4Sie ist zudem befugt, ihr Personal in anonymisierter Form um Auskunft über das Bestehen eines vollständigen Impfschutzes gegen SARS-CoV-2 zu ersuchen; das Personal ist zu wahrheitsgemäßer Auskunft verpflichtet. 5Die Auskünfte nach Satz 4 dürfen zur Vorbereitung von Tests nach Absatz 1 Satz 2 und zur Anpassung des Hygieneplans verwendet werden.

(3) 1Der Aufenthalt auf dem Gelände der in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen ist Personen untersagt, die

1.
mindestens eines der folgenden Symptome zeigen: Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust, oder
2.
sich aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 oder des engen Kontakts zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person absondern müssen.

2Kinder, Schülerinnen oder Schüler, die mindestens ein Symptom im Sinne von Satz 1 Nummer 1 während der Betreuung, während des Unterrichts oder einer sonstigen schulischen Veranstaltung zeigen, sollen in einem separaten Raum untergebracht werden. 3Das Abholen durch einen Personensorgeberechtigten oder eine von dieser bevollmächtigten Person ist unverzüglich zu veranlassen. 4Satz 2 und 3 gilt entsprechend, wenn ein auf dem Gelände der Schule durchgeführter Test auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 ein positives Testergebnis aufweist.

(4) Zeigen Kinder, Schülerinnen oder Schüler mindestens ein Symptom im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist ihnen der Zutritt zu der Einrichtung erst zwei Tage nach dem letztmaligen Auftreten eines Symptoms gestattet.

(5) 1Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2, Satz 2 und 3 sowie Absatz 4 gilt nicht für Personen, die durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen am selben Tage durchgeführten Test auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis nachweisen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht. 2Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und 3 gilt ferner nicht für Personen, die durch eine ärztliche Bescheinigung, einen Allergieausweis, den Nachweis einer chronischen Erkrankung oder ein vergleichbares Dokument glaubhaft machen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht.

§ 4
Mund-Nasen-Schutz

(1) 1Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske oder FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske, jeweils ohne Ausatemventil, besteht

1.
vor dem Eingangsbereich der in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen; dies gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres,
2.
in Gebäuden und auf dem sonstigen Gelände von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung sowie bei deren Veranstaltungen; dies gilt nicht für in diesen Einrichtungen betreute Kinder sowie während der Betreuung und bei der Abnahme von Tests gemäß § 3 Absatz 1 für ihr Personal;
3.
in Schulgebäuden, auf dem sonstigen Gelände von Schulen sowie bei schulischen Veranstaltungen; dies gilt nicht für Schülerinnen, Schüler, schulisches Personal und Hortpersonal,
a)
auf dem Außengelände von Schulen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,
b)
in der Primarstufe innerhalb der Unterrichtsräume,
c)
in Horten innerhalb der Gruppenräume,
d)
auf dem Außengelände von Grund- und Förderschulen sowie Horten,
e)
im Unterricht an Förderschulen der Sekundarstufe I,
f)
im Unterricht der Werkstufe der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,
g)
im inklusiven Unterricht für die Förderschwerpunkte Hören und Sprache,
h)
im Sportunterricht, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,
i)
zur Aufnahme von Speisen und Getränken im Schulgebäude,
j)
bei der Abnahme von Tests gemäß § 3 Absatz 1 und
k)
für Schülerinnen und Schüler während einer Prüfung, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird;
4.
in nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung, soweit nicht ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.

2Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, entfällt die Pflicht nach Satz 1 für Schülerinnen, Schüler, schulisches Personal und Hortpersonal. 3Das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske oder FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske wird im Fall des Satzes 2 empfohlen.

(2) Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen der vorgeschriebenen Gesichtsmaske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Trageverpflichtung befreit.

(3) 1Zur Glaubhaftmachung einer Befreiung von der Pflicht nach Absatz 2 genügt die Gewährung der Einsichtnahme in eine ärztliche Bescheinigung, welche die gesundheitliche Einschränkung sowie die durch die Erfüllung der Pflicht zu erwartenden Beeinträchtigungen benennt und erkennen lassen soll, auf welcher Grundlage die Ärztin oder der Arzt zu dieser Einschätzung gelangt ist. 2Personen, die entgegen der nach Absatz 1 bestehenden Pflicht den vorgeschriebenen Mund-Nasen-Schutz nicht tragen, ohne dass eine Ausnahme nach Absatz 2 vorliegt, ist der Aufenthalt nach Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 1, Nummer 2 Halbsatz 1, Nummer 3 Halbsatz 1 und Nummer 4 untersagt. 3Wer Einsicht in eine ärztliche Bescheinigung nach Satz 1 erhält, hat Stillschweigen über die darin enthaltenen Gesundheitsdaten zu bewahren.

(4) 1Die in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen sind befugt, von der ärztlichen Bescheinigung, mit der eine Befreiung von der Pflicht nach Absatz 1 glaubhaft gemacht wird, eine analoge oder digitale Kopie zu fertigen und diese aufzubewahren. 2Das Original der Bescheinigung darf nur mit Zustimmung des Vorlegenden aufbewahrt werden. 3Die Kopie oder die Bescheinigung ist vor unbefugtem Zugriff zu sichern und nach Ablauf des Zeitraumes, für welche die Bescheinigung gilt, unverzüglich zu löschen oder zu vernichten, spätestens jedoch mit Ablauf des Jahres 2021.

§ 5
Hygieneplan und Kontakterfassung

(1) 1Die in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen müssen auch dann einen Hygieneplan haben, wenn sie keine Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 des Infektionsschutzgesetzes sind. 2Der Hygieneplan muss für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung auf dem „Rahmenhygieneplan gemäß § 36 des Infektionsschutzgesetzes für Kindereinrichtungen (Kinderkrippen, -gärten, -tagesstätten, auch integrativ, und Kinderhorte)“, Stand: April 2007, veröffentlicht im Internet unter www.gesunde.sachsen.de, in seiner jeweils geltenden Fassung, und für Schulen und Schulinternate auf dem „Rahmenhygieneplan gemäß § 36 des Infektionsschutzgesetzes für Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche betreut werden“, Stand: April 2008, veröffentlicht im Internet unter www.gesunde.sachsen.de, in seiner jeweils geltenden Fassung, beruhen. 3Er soll den Besonderheiten der konkreten Einrichtung Rechnung tragen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Einrichtungen der Kindertagespflege.

(3) Der Hygieneplan kann aus triftigem Grund Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines anderen Mund-Nasen-Schutzes vorsehen.

(4) Die Hygienepläne der Klinik- und Krankenhausschulen richten sich nach den Hygieneplänen und Infektionsschutzregelungen der jeweiligen Klinik oder des jeweiligen Krankenhauses.

(5) 1Regelmäßig genutzte Oberflächen, Gegenstände und Räume sind täglich gründlich zu reinigen. 2Technisch-mediale Geräte sind nach jeder Nutzung gründlich zu reinigen. 3Sämtliche genutzte Räumlichkeiten sind täglich mehrfach gründlich zu lüften. 4Unterrichtsräume sollen darüber hinaus mindestens einmal während der Unterrichtsstunde, spätestens dreißig Minuten nach deren Beginn, gründlich gelüftet werden.

(6) 1Wer eine der in § 1 Absatz 1 genannten Schulen oder Einrichtungen betritt, hat sich unverzüglich die Hände gründlich zu waschen oder mit einem zumindest begrenzt viruziden Mittel zu desinfizieren. 2Die Schule oder Einrichtung stellt sicher, dass geeignete Möglichkeiten zum Händewaschen und Desinfizieren zugänglich sind. 3Der Träger der Schule oder Einrichtung stellt sicher, dass die dafür notwendigen hygienischen Mittel, insbesondere Handreinigungs- und ein zumindest begrenzt viruzides Desinfektionsmittel, in hinreichender Menge vorgehalten werden. 4Direkte körperliche Kontakte sollen vermieden werden. 5Personen, die sich in der Schule oder Einrichtung aufhalten, sind auf die Einhaltung dieser Hygienemaßregeln altersgerecht hinzuweisen. 6Insbesondere sind im Eingangsbereich entsprechende Hinweise anzubringen.

(7) § 12 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung gilt nicht für Kantinen und Mensen in Schulen oder Schulinternaten.

(8) Zur Kontaktnachverfolgung ist täglich zu dokumentieren,

1.
welche Kinder in einer Einrichtung der Kindertagesbetreuung betreut wurden,
2.
wer diese Kinder betreut hat,
3.
welche Personen mit Ausnahme der betreuten Kinder und des Personals sich länger als 10 Minuten in einem Gebäude einer Einrichtung der Kindertagesbetreuung aufgehalten haben und
4.
welche Personen mit Ausnahme von Schülerinnen, Schülern, schulischem Personal und Hortpersonal sich länger als 10 Minuten in einem Schulgebäude aufgehalten haben.

§ 6
Vollstreckungshilfe, Ordnungswidrigkeiten

(1) 1Die nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung zuständigen Behörden haben die Bestimmungen dieser Verordnung umzusetzen. 2Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. 3Sie können dabei die Ortspolizeibehörden um Vollzugs- und Vollstreckungshilfe ersuchen. 4Die Zuständigkeiten zum Vollzug der Arbeitsschutzvorschriften gemäß der Sächsischen Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung vom 6. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 416), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Oktober 2019 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist, bleiben unberührt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer

1.
vorsätzlich
a)
entgegen § 4 Absatz 3 Satz 3 nicht Stillschweigen über die in einer ärztlichen Bescheinigung enthaltenen Gesundheitsdaten bewahrt,
2.
fahrlässig oder vorsätzlich
a)
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 das Gelände betritt, ohne dass eine Ausnahme von der Testpflicht nach § 9 Absatz 7 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 10. Juni 2021 vorliegt,
b)
entgegen § 4 Absatz 1 keine medizinische Gesichtsmaske oder FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 4 Absatz 2 vorliegt.

§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 14. Juni 2021 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.

Dresden, den 10. Juni 2021

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Begründung

A. Bekanntmachung der Begründung

Die Bekanntmachung der Begründung dieser Verordnung erfolgt im Hinblick auf § 28a Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes.

B. Allgemeiner Teil

Mit Erlass der Vierten Verordnung zur Änderung der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 8. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 594) wurde dem Staatsministerium für Kultus die Ermächtigung zum Erlass von Geboten und Verboten durch Rechtsverordnungen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 für den Bereich der Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft, der Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege sowie der nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung übertragen.

Mit dem Erlass dieser Rechtsverordnung wird von der Ermächtigung Gebrauch gemacht. Die Regelungen orientieren sich an den bisher in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 26. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 538) enthaltenen Bestimmungen der §§ 23 bis 25, berücksichtigen dabei aber das deutschland- und sachsenweit zurückgehende Infektionsgeschehen.

C. Besonderer Teil

Zu § 1 (Geltungsbereich)

Zu Absatz 1

Absatz 1 vollzieht den von § 7 Absatz 2 Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung geschaffenen Ermächtigungsbereich für das Staatsministerium für Kultus nach.

Zu Absatz 2

Absatz 2 erklärt allgemeine Bestimmungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, insbesondere zum Über- und Unterschreiten der maßgeblichen Sieben-Tage-Inzidenz, für anwendbar. Damit werden innerhalb des Freistaates Sachsen einheitliche Grundsätze festgelegt.

Die in Bezug genommenen Paragraphen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 10. Juni 2021 lauten:

§ 3
Sieben-Tage-Inzidenz und Bettenkapazität

(1) Im Sinne dieser Verordnung ist die Sieben-Tage-Inzidenz die durch das Robert Koch-Institut im Internet unter www.rki.de/inzidenzen veröffentlichte Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen.

(2) Soweit die nachfolgenden Vorschriften voraussetzen, dass ein bestimmter Wert der Sieben-Tage-Inzidenz über- oder unterschritten ist, gilt Folgendes:

1.
Die Sieben-Tage-Inzidenz des jeweiligen Landkreises oder der jeweiligen Kreisfreien Stadt ist maßgeblich; entsprechende Regelungen gelten nur im Landkreis oder der Kreisfreien Stadt.
2.
Der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt gibt unverzüglich nach der Veröffentlichung nach Absatz 1 den Tag bekannt, ab dem die jeweiligen Regelungen gelten.
3.
Ein Schwellenwert gilt als überschritten, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen über dem Schwellenwert liegt. Die jeweils verschärfenden Maßnahmen gelten ab dem übernächsten Tag.
4.
Ein Schwellenwert gilt als unterschritten, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert erreicht oder unter diesem liegt. Die jeweils erleichternden Maßnahmen gelten ab dem übernächsten Tag.

§ 8
Testnachweis und Tests

(1) Besteht nach oder aufgrund dieser Verordnung eine Testpflicht und ist das Nichtvorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 nachzuweisen, findet § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) Anwendung.

(2) Ein Schnelltest ist ein Antigenschnelltest, der durch fachkundig geschultes Personal vorgenommen wird. Dem gleichgestellt wird ein unter Aufsicht durch fachkundig geschultes Personal von der betroffenen Person vorgenommenen Selbsttest. Der Schnelltest muss vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen sein. Die zugelassenen Tests sind unter der Adresse https://antigentest.bfarm.de/ords/f?p=ANTIGENTESTS-AUF-SARS-COV-2 abrufbar. Dem Schnelltest steht ein PCR-Test gleich, der nicht älter als 48 Stunden ist. Durch einen Test nach Satz 1 positiv getestete Personen müssen sich dringend mittels eines PCR-Tests nachtesten lassen und absondern.

(3) Ein Selbsttest ist ein Antigenschnelltest, der zur Anwendung durch Privatpersonen bestimmt ist. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die zugelassenen Tests sind unter der Adresse https://antigentest.bfarm.de/ords/f?p=ANTIGENTESTS-AUF-SARS-COV-2:tests-zur-eigenanwendung-durch-laien abrufbar. Bei einem positiven Selbsttestergebnis muss die betroffene Person unverzüglich einen PCR-Test vornehmen lassen und sich absondern.

(4) Ein PCR-Test ist ein Test, der auf der sogenannten Polymerase-Kettenreaktion beruht und die Erbsubstanz des Virus in der Probe im Labor nachweisen kann. Bei einem positiven Testergebnis muss sich die betroffene Person unverzüglich absondern.

§ 9
Allgemeine Testpflicht

(5) Testpflichten gelten nicht für Personen bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.

(7) Die Testpflicht gilt nicht für Personen,

1.
die nachweisen, dass sie über einen vollständigen Impfschutz gegen SARS-CoV-2 verfügen oder
2.
die von einer SARS-CoV-2-Infektion genesen sind.

Ein vollständiger Impfschutz liegt vor, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffe erfolgt ist, und

1.
entweder aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzwirkung erforderlich ist, besteht und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind oder
2.
bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfdosis besteht.

Als genesen gelten diejenigen Personen, die ein mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegendes positives PCR-Testergebnis oder eine ärztliche Bescheinigung, die auf einem PCR-Test beruht, nachweisen können. Satz 1 gilt nicht für Personen, die mindestens ein Symptom (Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust) zeigen, das auf eine Infektion mit SARS CoV-2 hinweist.

(8) Zur Nachweisführung genügt die Gewährung der Einsichtnahme in die Test- oder Impfnachweise gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original.“

Zu § 2 (Regelbetrieb sowie Beschränkungen bei Überschreiten der Sieben-Tage-Inzidenz von 100)

Zu Absatz 1

Infolge des abflachenden Infektionsgeschehens, alle sächsischen Landkreise und Kreisfreien Städte liegen unter dem für die Bundesnotbremse maßgeblichen Schwellenwert von 100 bei der Sieben-Tage-Inzidenz (sachsenweit beträgt die Sieben-Tage-Inzidenz 17,9; Stand: 09.06.2021, 03:11 Uhr, Robert Koch-Institut: COVID-19-Dashboard), kann Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen in allen Schulen, Einrichtungen der Kindertagesbetreuung sowie der nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung im Freistaat Sachsen ermöglicht werden.

Satz 2 verweist klarstellend auf die unmittelbare Geltung des Infektionsschutzgesetzes (§ 28b Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes; Teil der sogenannten Bundesnotbremse) bei Inzidenzen über 100.

Zu Absatz 2

Die Möglichkeit einer Abmeldung von der Präsenzbeschulung (aber nicht von der häuslichen Lernzeit) für alle Schülerinnen und Schüler gestattet es, für die Dauer der Geltung dieser Verordnung individuelle Lösungen „vor Ort“ zu treffen, die Belange des Infektionsschutzes und der schulischen Bildung zum Ausgleich bringen. Die Abmeldung muss demgemäß durch Belange des Infektionsschutzes motiviert sein; ein etwaiges Ab- und Anmelden für einzelne Wochentage oder ähnliches wäre missbräuchlich und kommt daher nicht in Betracht. Die Abmeldung wird automatisch wirksam. Eines Bescheides der Schule bedarf es nicht. Abmeldungen auf Basis vorangehender Sächsischer Corona-Schutz-Verordnungen gelten fort.

Zu Absatz 3

Es wird klargestellt, dass die Anordnung häuslicher Lernzeiten nach Maßgabe des Schulrechts zulässig bleibt. Hierfür können unter anderem vom Freistaat Sachsen zur Verfügung gestellte Plattformen wie LernSax verwendet werden.

Zu Absatz 4

Auch Schulen können von Infektionen mit dem Coronavirus betroffen sein. Absatz 4 eröffnet der obersten Schulaufsichtsbehörde betroffene Schulen entweder vorübergehend ganz oder teilweise zu schließen oder die Zahl der Schülerinnen und Schüler in Präsenzbeschulung durch Übergang in das Wechselmodell zu verringern.

Beide Optionen sollen dazu beitragen, Neuinfektionen zu begrenzen. Dabei reicht eine vereinzelte Infektion an der Schule aber nicht aus, um die Voraussetzungen zu erfüllen. Die Maßnahme zielt darauf ab, ein Infektionsgeschehen mit mehr als einer Infektion zu bekämpfen und weitere Neuansteckungen in diesen Fällen zu vermeiden. Damit wird zugleich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vermieden, die Präsenzbeschulung auch an solchen Schulen zu unterbrechen, an denen – zufällig – eine einzelne Infektion aufgetreten ist. Die Vorschrift lehnt sich an eine seinerzeit bewährte Regelung aus der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 27. November 2020 (SächsGVBl. S. 666) an. Sie bietet der obersten Schulaufsichtsbehörde ein zusätzliches Instrument der Infektionsbekämpfung, entbindet die für den Infektionsschutz zuständigen kommunalen Behörden „vor Ort“ aber nicht von ihrer Verantwortung.

Zu § 3 (Zutrittsbeschränkungen)

Zu Absatz 1

Obwohl Schulen nicht als „Pandemietreiber“ aufgefallen sind, wird das Mittel der (Schnell-) Tests als ein weiterer Baustein zur Reduzierung des Infektionsrisikos an Schulen kontinuierlich, systematisch und flächendeckend eingesetzt.

Testungen sind auch mit Blick auf Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, insbesondere für die pädagogischen Fachkräfte, durchzuführen. Es hat sich gezeigt, dass Infek­tionen innerhalb des Personals und Infektionen der betreuten Kinder durch das Personal eine gewisse Gefahrenquelle darstellen, die es möglichst auszuschalten gilt.

Entsprechendes gilt für die nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung. Ein Betrieb ohne Infektionen soll möglichst gewährleistet werden.

Abweichend von anderen Lebensbereichen wird derzeit auch bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von unter 35 grundsätzlich an den Zutrittsbeschränkungen festgehalten. Hierbei ist insbesondere von Bedeutung, dass Schülerinnen und Schüler sowie in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung betreute Kinder aufgrund ihres Lebensalters aktuell entweder noch überhaupt keine Möglichkeit haben, sich für eine Schutzimpfung zu entscheiden beziehungsweise diese Möglichkeit erst seit kurzer Zeit eröffnet ist. Insbesondere diese gilt es vor auch bei auch geringen Inzidenzzahlen nicht vollständig auszuschließenden Infektionen möglichst zu schützen.

Zu berücksichtigen ist zudem, dass in den Schulen und aufgeführten Einrichtungen Tests für die beschulten beziehungsweise betreuten Personen sowie das Personal kostenlos vorgehalten werden, so dass ohne weitere finanzielle Aufwendungen für die jeweils betroffene Person der erforderliche Testnachweis erbracht werden kann. Die dort verwendeten Tests (Spuck-, Lollytests oder solche Tests, bei denen nur ein Abstrich im vorderen Nasenbereich erforderlich ist) sind nicht mit Beeinträchtigungen verbunden, die in ihren Wirkungen körperliche Schmerzen hervorrufen.

Ergänzend sind zudem Testnachweise aus Testzentren zu akzeptieren (kostenloser Bürgertest).

Für den Zutritt ist der Nachweis nur „zweimal wöchentlich“ zu erbringen. Dies dient der Angleichung an die Formulierung in § 28b Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes sowie weiteren Bestimmungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung. Zwischen den Testungen sollte ein hinreichender Zeitabstand liegen (zum Beispiel Tests am Montag und am Mittwoch oder Donnerstag). Die in § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) enthaltene Formulierung, dass die zu Grunde liegende Testung maximal 24 Stunden zurückliegen darf, bezieht sich nur auf den jeweils vorzulegenden Testnachweis (zum Beispiel aus einem Testzentrum).

Zum Bringen und Abholen sowohl in Schulen als auch in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung ist ein negativer Testnachweis von den begleitenden Personen (zum Beispiel Eltern) nicht vorzulegen. Ohne negativen Testnachweis kann auch das jeweilige Gebäude betreten werden. Dies rechtfertigt sich durch den nur kurzfristigen Aufenthalt.

Kinder in Kinderkrippen und Kindergärten werden in die Regelung zum Testnachweis nicht einbezogen, da nach derzeitigem Erkenntnisstand Kinder ein umso geringeres Infektions- und Verlaufsrisiko tragen, je jünger sie sind. Zudem soll die Verfügbarkeit von sogenannten Testkits auf Personengruppen mit höherem Infektions- und Verlaufsrisiko konzentriert werden.

In eng begrenztem Umfang wird ohne Negativnachweis ausnahmsweise eine Nutzung insbesondere der Gebäude der Schulen und der Einrichtungen der Kindertagesbetreuung ermöglicht. Zulässig ist dies für die in Satz 5 aufgeführten Zusammenkünfte, Termine und Maßnahmen. Hierunter fallen insbesondere Bürgermeisterwahlen, Gemeinderats- und Kreistagssitzungen, aber etwa auch Blutspendetermine.

Unter einer Sieben-Tage-Inzidenz von 35 wird über Satz 6 zusätzlich eine außerunterrichtliche Nutzung der Innen- und Außensportanlagen für die zulässige Sportausübung gemäß § 19 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung ohne Negativnachweis ermöglicht (insbesondere für Vereinssport). Dies aber nur außerhalb der Unterrichts- und Betreuungszeiten sowie unter Berücksichtigung weiterer Schutzmaßnahmen.

Zu Absatz 2

Die Schulen und die genannten Einrichtungen sind zur Erfassung und Dokumentation insbesondere der Ergebnisse von Tests auf das Coronavirus SARS-CoV-2 befugt. Die Dokumentation wird gelöscht oder vernichtet, wenn sie zum Zwecke der Kontrolle einer Frist nach Absatz Satz 1 nicht mehr benötigt wird. Zulässig bleibt aber auch in diesem Fall die rein statistische Erfassung und Auswertung der Nachweise und Testergebnisse.

Neben einer Befugnis zur Meldung positiver Testergebnisse an das Gesundheitsamt wird auch eine Abfrage zum vollständigen Impfschutz des Personals der Schule oder der genannten Einrichtungen ermöglicht. Dadurch werden diese in die Lage versetzt, den Hygieneplan nach § 5 Absatz 1 den aktuellen Gegebenheiten anzupassen; zudem wird, auch für die beschaffenden staatlichen Stellen, die Planung vereinfacht, in welcher Weise und in welchem Umfang weiterhin Testungen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 auf dem Gelände der Schulen beziehungsweise genannten Einrichtungen zu organisieren sind.

Zu Absatz 3

Die Vorschrift enthält aus Gründen des Infektionsschutzes Zugangsbeschränkungen zu Schulen und den in Bezug genommenen Einrichtungen.

Eine Verpflichtung zur Absonderung gemäß Satz 1 Nummer 2 ergibt sich im Freistaat Sachsen aus den jeweiligen Allgemeinverfügungen der Landkreise und Kreisfreien Städte zur Absonderung von engen Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen. Die Allgemeinverfügungen basieren auf einer zwischen dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt sowie den Gesundheitsämtern abgestimmten Muster-Allgemeinverfügung. Siehe exemplarisch:

Landkreis Bautzen: Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie; Absonderung von engen Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen; Bekanntmachung des Landratsamtes Bautzen vom 21. Mai 2021 (abrufbar unter: https://www.landkreis-bautzen.de/download/Gesundheitsamt/Allgemeinverfuegung_Absonderung_21_05_21.pdf)

Landkreis Erzgebirge: Allgemeinverfügung; Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); Absonderung von engen Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen; Bekanntmachung des Landratsamtes Erzgebirgskreis vom 21. Mai 2021, Az. 504.06/ 10-2021 (abrufbar unter: https://www.erzgebirgskreis.de/fileadmin/portal/erzgebirgskreis.de/amtsblatt/2021/Amtsblatt_2021_41.pdf)

Kreisfreie Stadt Leipzig: Bekanntmachung der Kreisfreien Stadt Leipzig vom 21. Mai 2021; Allgemeinverfügung der Stadt Leipzig zum Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG); Absonderung von engen Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen (abrufbar unter: https://static.leipzig.de/fileadmin/mediendatenbank/leipzig-de/Stadt/01.1_Geschaeftsbereich_OBM/12_Ref_Kommunikation/E-Amtsblatt/2021/04-A_2021-E-Amtsblatt.pdf)

Zu Absatz 4

Auf die Begründung zu Absatz 3 wird verwiesen.

Zu Absatz 5

Im Anschluss an die vormalige, inzwischen aufgehobene Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 13. August 2020, Az.: 15-5422/4 (SächsABl. S. 998), zuletzt geändert durch Allgemeinverfügung vom 26. Januar 2021, nimmt die Regelung solche Personen von Zugangsbeschränkungen aus, die nachweislich nicht mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder die glaubhaft machen, dass ihre Krankheitssymptome auf anderen Ursachen beruhen. Auch die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 26. Mai 2021 enthielt in § 23 Absatz 11 eine entsprechende Bestimmung.

Zu § 4 (Mund-Nasen-Schutz)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift führt die im vergangenen Jahr bewährte, differenzierte Regelung zur sogenannten Maskenpflicht weitgehend fort und erweitert diese auf die nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung. Der Infektionsschutz wird dadurch erhöht, dass nicht lediglich das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, sondern einer medizinischen Gesichtsmaske (sogenannte OP-Maske) oder FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske vorgeschrieben wird.

Bei einem geringen Infektionsgeschehen (Sieben-Tage-Inzidenz von unter 35) entfällt auch vor dem Hintergrund der weiterhin geltenden Schutzmaßnahmen (zum Beispiel Zutrittsbeschränkung in § 3 Absatz 1) die Maskenpflicht für Schülerinnen, Schüler, schulisches Personal und Hortpersonal. Es wird jedoch empfohlen, auch in diesen Fällen eine Maske zu tragen.

Zu Absatz 2

Es gelten die allgemeinen und bisher praktizierten Ausnahmen von der Maskenpflicht. Dies gilt insbesondere für den Kontakt mit hörgeschädigten Menschen, die auf das Lesen von Lippenbewegungen angewiesen sind.

Zu Absatz 3

Die Regelung entspricht der Vorgängerregelung in § 24 Absatz 3 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 26. Mai 2021. An die ärztliche Bescheinigung sind die in der Vorschrift benannten inhaltlichen Anforderungen zu stellen. Diese Auffassung hat sich mittlerweile in der Rechtsprechung weitgehend durchgesetzt, siehe etwa Beschluss des OLG Dresden 6 W 939/20 vom 6. Januar 2021 mit weiteren Nachweisen und unter Berufung auf Vorgaben der Sächsischen Landesärztekammer. Die Anforderungen bieten auch einen Schutz vor Gefälligkeitsattesten, welche die Akzeptanz und Wirksamkeit der Tragepflicht untergraben könnten. Die erhöhten Begründungspflichten dienen dem Schutz der betreuten beziehungsweise beschulten und beschäftigten Personen in den Schulen und in Bezug genommenen Einrichtungen.

Zu Absatz 4

Damit die Befreiung von der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nicht immer wieder neu vorgelegt werden muss, sind die Schulen und in Bezug genommenen Einrichtungen befugt, die vorgelegte Befreiung aufzubewahren. Das Original darf nur mit Zustimmung des Vorlegenden aufbewahrt werden. Die Schulen und in Bezug genommenen Einrichtungen dürfen eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung fertigen; der Vorlegende hat dies also zu ermöglichen und zu dulden.

Die Aufbewahrung darf dabei nur so lange dauern, wie die ärztliche Bescheinigung gilt. Zeitlich unbeschränkte ärztliche Bescheinigungen dürfen jedoch längstens bis Ende 2021 aufbewahrt werden.

Zu § 5 (Hygieneplan und Kontakterfassung)

Zu Absatz 1

Ein Hygieneplan war bis Mitte Februar 2021 in der mittlerweile aufgehobenen Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 13. August 2020, Az.: 15-5422/4 (SächsABl. S. 998), zuletzt geändert durch Allgemeinverfügung vom 26. Januar 2021, geregelt. Er hat sich als Instrument des Infektionsschutzes bewährt.

Zu Absatz 2

Wie bisher, ist es für Einrichtungen der Kindertagespflege aufgrund ihrer Besonderheiten nicht erforderlich, einen Hygieneplan aufzustellen.

Zu Absatz 3

Auch mit Blick auf die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines anderen Mund-Nasen-Schutzes kann der Hygieneplan den Besonderheiten der konkreten Einrichtung entsprechen. Zu denken ist etwa an eine kurzzeitige Ausnahme von der Tragepflicht während des Einsatzes an Maschinen in berufsbildenden Schulen.

Zu Absatz 4

Die Regelung stellt sicher, dass Kinder und Jugendliche in den Klinik- und Krankenhausschulen denselben Infektionsschutzregelungen unterliegen wie in den übrigen Bereichen des jeweiligen Klinikums beziehungsweise des jeweiligen Krankenhauses.

Zu Absatz 5

Die Regelung übernimmt bewährte Reinigungs- und Lüftungsverpflichtungen.

Zu Absatz 6

Die Regelung übernimmt bewährte Hygiene- und ihnen entsprechende Ausstattungsverpflichtungen.

Zu Absatz 7

Die Regelung stellt klar, dass für Kantinen und Mensen in Schulen und Schulinternaten nicht die gleichen infektionsschutzrechtlichen Regeln gelten wie für andere Kantinen und Mensen. Regelmäßig werden schul- beziehungsweise internatsspezifische Einzelfalllösungen gefunden werden müssen, da ein Verzehr am „Arbeitsplatz“ (etwa im Unterrichtsraum oder im Lehrerzimmer) nicht möglich ist.

Zu Absatz 8

Die Regelung übernimmt bewährte Dokumentationspflichten zur Kontaktnachverfolgung. Insbesondere beruht die Dauer von 10 Minuten auf Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen.

Zu § 6 (Vollstreckungshilfe, Ordnungswidrigkeiten)

Zu Absatz 1

Nach der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung sind die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes auf der Ebene der Landkreise und Kreisfreien Städte grundsätzlich zuständig für die Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes.

Auf die Möglichkeit, die Ortspolizeibehörden in geeigneten Fällen um Vollzugs- und Vollstreckungshilfe zu ersuchen, wird verwiesen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 enthält die notwendigen Tatbestände der zu ahndenden Ordnungswidrigkeiten.

Zu § 7 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das In- und Außerkrafttreten.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2021 Nr. 25, S. 598
    Fsn-Nr.: 250-10.4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 14. Juni 2021

    Vorschrift außer Kraft seit:
    30. Juni 2021