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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundes-Seuchengesetz

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundes-Seuchengesetz vom 21. September 1993 (SächsGVBl. S. 862)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundes-Seuchengesetz
(BSeuchGZuVO)

Vom 21. September 1993

Aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 2, § 12 a Satz 3, § 13 Abs. 2 Halbsatz 2, § 14 Abs. 2 Satz 2, § 18 Abs. 3 Satz 2, § 38 a Satz 3, § 55 Abs. 1 Satz 2 und § 77 Abs. 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen (Bundes-Seuchengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen (Kriegsfolgenbereinigungsgesetz – KfbG) vom 21. Dezember 1992 (BGBl. S. 2094), wird verordnet:

§ 1
Zuständige Behörde

Zuständige Behörden im Sinne des Bundes-Seuchengesetzes sind vorbehaltlich der § 2 bis 8 die Landkreise und Kreisfreien Städte.

§ 2
Schutzimpfungen

(1) Oberste Landesgesundheitsbehörde im Sinne von § 14 Abs. 3 und 4 Bundes-Seuchengesetz ist das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie.

(2) Örtlich zuständige Behörde im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 4 Bundes-Seuchengesetz ist das Gesundheitsamt, in dessen Bereich die erste Impfung vorgenommen wird.

§ 3
Verkehr mit Lebensmitteln

Beauftragte der zuständigen Behörde im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Bundes-Seuchengesetz sind die Vertreter des Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes und des Gesundheitsamtes.

§ 4
Arbeiten und Verkehr mit Krankheitserregern

Zuständige Behörden im Sinne von § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2 und 3, § 23, § 24 Satz 1 und § 25 Satz 1 und 2 Bundes-Seuchengesetz sind die Regierungspräsidien.

§ 5
Vorschriften zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten

Oberste Landesbehörde im Sinne von § 31 Abs. 2 Bundes-Seuchengesetz ist das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie.

§ 6
Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen

(1) Zuständige Behörden im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 Bundes-Seuchengesetz sind die für die Schulaufsicht zuständigen Behörden.

(2) Zuständige Behörden im Sinne von § 48 a Abs. 2 BundesSeuchengesetz sind die nach § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeit nach dem Heimgesetz vom 5. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 394) zuständigen Behörden.

§ 7
Entschädigung in besonderen Fällen

(1) Zuständige Behörde im Sinne von § 49 Abs. 3 a, 4, 8 und 9, § 49 a Abs. 1 und 2 und § 49 c Bundes-Seuchengesetz ist das Amt für Familie und Soziales Chemnitz.

(2) Zuständige Behörde für Entschädigungsansprüche aufgrund von § 57 Abs. 1 Bundes-Seuchengesetz ist die Behörde, die die Maßnahme angeordnet hat oder der die Anordnung nach § 10 Abs. 7 Satz 4 Bundes-Seuchengesetz zuzurechnen ist.

§ 8
Versorgung wegen Impfschadens

(1) Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 2 und § 54 Abs. 3 Satz 2 und oberste Landesgesundheitsbehörde im Sinne von § 54 Abs. 3 Satz 3 Bundes-Seuchengesetz ist das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie.

(2) Örtlich zuständig für die vom Freistaat Sachsen zu gewährende Versorgung wegen Impfschäden im Sinne des Bundes-Seuchengesetzes ist das örtlich zuständige Amt für Familie und Soziales, wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Freistaates Sachsen hat, ansonsten das Amt für Familie und Soziales Chemnitz.

(3) Zuständig für Leistungen an Impfgeschädigte und ihre Hinterbliebenen entsprechend §  25 bis 25 f und 26 b bis 27 i des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 21. Juli 1993 (BGBl. I S. 1262), ist die Zweigstelle der Hauptfürsorgestelle bei dem nach Absatz 2 zuständigen Amt für Familie und Soziales. Zuständig für Leistungen entsprechend §  26 und 26 a BVG ist die Hauptfürsorgestelle beim Landesamt für Familie und Soziales.

§ 9
Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen

Die der Staatsregierung durch § 7 Abs. 3 Satz 1, § 12 a Satz 1, § 13 Abs. 2 Halbsatz 1, § 14 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 3 Satz 1 und § 38 a Satz 1 Bundes-Seuchengesetz erteilten Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen werden auf das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie übertragen.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 21. September 1993

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1993 Nr. 42, S. 862

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 16. Oktober 1993

    Fassung gültig bis: 9. April 2002