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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Hochschulgebührenordnung

Vollzitat: Sächsische Hochschulgebührenordnung vom 8. April 1997 (SächsGVBl. S. 398)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
über die Erhebung von Benutzungsgebühren und Auslagen an den staatlichen Hochschulen des Freistaates Sachsen
(Sächsische Hochschulgebührenordnung – SächsHGebO)

Vom 8. April 1997

Aufgrund von § 27 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) vom 15. April 1992 (SächsGVBl. S. 164) in Verbindung mit § 24 Abs. 11 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SHG) vom 4. August 1993 (SächsGVBl. S. 691), geändert durch Gesetz vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1006), wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

§ 1
Gebühren

(1) An den Hochschulen im Sinne von § 1 SHG werden für folgende Studienarten Gebühren erhoben:

1.
weiterbildendes Studium,
2.
Fernstudium,
3.
Zweitstudium nach Überschreiten der Regelstudienzeit.

(2) Die Gebührentatbestände sowie die Höhe der Benutzungsgebühren ergeben sich aus der Anlage dieser Verordnung.

(3) Die Gebühren werden erstmals zum Wintersemester 1997/98 erhoben.

§ 2
Zuständigkeit

(1) Für die Erhebung der Gebühren nach dieser Verordnung sind die Hochschulen des Freistaates Sachsen zuständig.

(2) Auslagen stehen den Hochschulen uneingeschränkt zur Verfügung.

§ 3
Fälligkeit

Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht die Hochschule einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

§ 4
Ermäßigung und Erlaß von Gebühren

Auf Antrag des Benutzers kann die Gebühr, wenn ihre Erhebung eine besondere Härte bedeuten würde, unter den Voraussetzungen des § 59 der Sächsischen Haushaltsordnung ( SäHO) und den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften ermäßigt oder erlassen werden.

§ 5
Auslagen

Als Auslagen werden die Aufwendungen für die Bereitstellung und den Versand von Studienmaterial, für Verpackung, Wertsendungen, Nachnahmeverfahren, Einschreib- und Eilsendungen in tatsächlich entstandener Höhe erhoben.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 8. April 1997

Der Staatsminister
für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer

Anlage 
(zu § 1 Abs. 2)

Verzeichnis der Benutzungsgebührentatbestände der Sächsischen Hochschulen

Verzeichnis
Verzeichnis
1 Fernstudium
1.1 Teilnahme an einem Fernstudienbrückenkurs 400 DM je Teilnehmer und Semester
1.2 Teilnahme am Fernstudium im Einzelunterricht im Bereich der Kunsthochschulen mit Diplomabschluß 300 DM je Teilnehmer und Semester und Studienfach
1.3 Teilnahme am Fernstudium außer in den Fällen der Nummer 1.2 100 DM je Teilnehmer und Semester
1.4 Teilnahme am externen grundständigen Studium im Einzelunterricht mit Diplomabschluß 150 DM je Teilnehmer und Semester
1.5 Teilnahme am externen Zusatzstudium für ein zweites Hauptfach, im Aufbaustudium oder zur Erlangung der Lehrbefähigung 150 DM je Teilnehmer und Semester
2 Weiterbildendes Studium
2.1 Teilnahme am weiterbildenden Studium nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 SHG im Bereich der Kunsthochschulen 300 DM je Teilnehmer und Semester
2.2 Teilnahme am weiterbildenden Studium nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 SHG außer in den Fällen der Nummer 2.1
2.2.1 Tageslehrgänge mit mindestens 4 Stunden 100 DM je Teilnehmer und Tag
2.2.2 Wochenlehrgänge mit mindestens 20 Stunden 500 DM je Teilnehmer und Woche
2.2.3 Sprachintensivkurse 300 DM je Teilnehmer und Woche
2.2.4 Fremdsprachenkurse für Teilnehmer, die die Voraussetzungen des § 27 Abs. 4 SHG erfüllen
2.2.4.1 Für Arbeitslose 5 DM je Doppelstunde
2.2.4.2 Für Sonstige 15 DM je Doppelstunde
2.3 Gasthörerstudium nach § 27 Abs. 3 Nr. 2 SHG 75 DM je Teilnehmer und Semester
2.4 Teilnahme an postgradualen Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudien nach § 27 Abs. 3 Nr. 3 SHG
2.4.1 Teilnahme an berufsbegleitenden Studiengängen, die zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluß führen 400 DM je Teilnehmer und Semester
2.4.2 Teilnahme an berufsbegleitenden Studiengängen, die mit einem Zertifikat beendet werden 120 DM je Teilnehmer und Semester
2.5 Teilnahme am Abendstudium im Bereich der Kunsthochschulen 80 DM je Teilnehmer und Semester
3 Zweitstudium nach Überschreiten der Regelstudienzeit 600 DM je Teilnehmer und Semester
4 Prüfungsgebühren für in den Nummern 1 bis 3 aufgeführte Studien
4.1 Bei im externen Verfahren erworbenen Kenntnissen
4.1.1 Diplomprüfung nach § 32 Abs. 2 SHG 200 DM  
4.1.2 Einzelprüfung 50 DM  
4.1.3 Diplomverteidigung im Bereich der Kunsthochschulen 100 DM  
4.2 Prüfungsgebühren für die in den Nummern 1.2 und 2.1 genannten Studien
4.2.1 Diplomprüfung für Solisten- und Konzertexamen 200 DM  
4.2.2 Diplomverteidigung 100 DM  
4.2.3 Pflichtfach 50 DM je Pflichtfach

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1997 Nr. 11, S. 398

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 21. Mai 1997

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2004