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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Fördermitteln im öffentlichen Personennahverkehr

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Fördermitteln im öffentlichen Personennahverkehr vom 6. April 2004 (SächsABl. S. 498), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2516)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Gewährung von Fördermitteln im öffentlichen Personennahverkehr
(RL-ÖPNV)

Vom 6. April 2004

1
Zuwendungszweck; Rechtsgrundlagen
1.1
Die Förderung nach dieser Richtlinie dient der Verbesserung der Bedingungen im schienen- und straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) im Freistaat Sachsen.
1.2
Der Freistaat Sachsen gewährt für diese Zwecke nach den §§ 23, 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2003 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, und nach Maßgabe der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften (Vorl. VwV) zu den §§ 23, 44 SäHO in der jeweils geltenden Fassung, des § 8 Abs. 2 des Gesetzes zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs (Regionalisierungsgesetz – RegG ) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076, 3091) geändert worden ist, des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz – GVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 100), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076, 3091), des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen (ÖPNVG) vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 412, 449), der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs vom 5. Dezember 2003 (SächsGVBl. S. 905) und dieser Richtlinie Zuwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung des ÖPNV im Freistaat Sachsen.
1.3
Im Rahmen der Gewährung von Fördermitteln nach Maßgabe des GVFG gelten die hierzu erlassenen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung unter Beachtung der in dieser Richtlinie vorgenommenen Konkretisierungen.
1.4
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über Förderfähigkeit, Art, Umfang und Höhe der Zuwendung aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.5
Die Bewilligungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Richtlinie machen.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Förderfähig sind Vorhaben, die der Verbesserung des ÖPNV dienen, insbesondere Investitionen in Infrastruktur und Fahrzeuge. Dabei können jedoch grundsätzlich nur solche Vorhaben gefördert werden, die den Anforderungen der Barrierefreiheit nach § 4 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz – BGG) vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das durch Artikel 210 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2331) geändert worden ist, entsprechen. Nach Anhörung der zuständigen Behindertenbeauftragten oder der zuständigen Behindertenbeiräte können im Einzelfall auch Fahrzeuge ohne barrierefreie Ausstattung gefördert werden. Verfügt eine Gebietskörperschaft nicht über Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte sind stattdessen die Verbände, die nach § 13 Abs. 3 BGG anerkannt sind, anzuhören.
2.2
Nicht förderfähig sind Vorhaben der Unterhaltung und Instandsetzung.
2.3
Im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) sind insbesondere förderfähig:
  • der Bau oder Ausbau der eisenbahntechnisch und -technologisch erforderlichen Infrastruktur sowie der grundhafte Ausbau von SPNV-Strecken (Oberbau, Unterbau, Ingenieurbauwerke, Betriebsstellen, Sicherungstechnik),
  • der Bau oder Ausbau von Verkehrsstationen und Bahnhöfen,
  • der Bau oder Ausbau von Betriebshöfen und Werkstätten für Fahrzeuge des SPNV,
  • die Beschaffung von Fahrzeugen für den SPNV.
2.4
Im straßengebundenen ÖPNV sind insbesondere förderfähig:
  • der Bau oder Ausbau von Straßenbahntrassen auf besonderem Bahnkörper sowie deren grundhafter Ausbau (Grunderneuerung),
  • der Bau oder Ausbau von Bahnen besonderer Bauart,
  • der Bau oder Ausbau von Betriebshöfen und zentralen Werkstätten für Straßenbahnen und Omnibusse,
  • der Bau oder Ausbau von Zentralen Omnibusbahnhöfen (ZOB),
  • der Bau oder Ausbau von Haltestellen und Wendeschleifen beziehungsweise Wendeplätzen,
  • der Bau oder Ausbau von Haltestelleneinrichtungen,
  • der Aufbau von Leit-, Service- und Beschleunigungssystemen insbesondere rechnergestützte Betriebsleitsysteme und technische Maßnahmen zur Steuerung von Lichtsignalanlagen,
  • die Beschaffung von Straßenbahnfahrzeugen,
  • die Beschaffung von Linienomnibussen.
Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer Standards zur Erreichung des Zuwendungszwecks zulassen, soweit diese unter funktionalen und wirtschaftlichen Aspekten gleichwertig sind.
2.5
Darüber hinaus sind förderfähig:
  • der Bau und Ausbau von Verknüpfungsstellen,
  • der Bau oder Ausbau von Umsteigeparkplätzen (zum Beispiel P+R-Plätze, B+R-Anlagen) die dem Übergang zum SPNV und straßengebundenen ÖPNV dienen sollen,
  • der Bau oder Ausbau von Fähranlagen,
  • die Beschaffung von Fährschiffen,
  • Fahrgastabfertigungs- und Informationstechnik,
  • die Ausstattung von Fahrzeugen und Haltestellen mit Sicherheitstechnik, soweit sie ausschließlich dem Schutz der ÖPNV-Nutzer dient,
  • Planungs- und Projektierungsleistungen (alle Leistungsphasen der Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure [Honorarordnung für Architekten und Ingenieure] in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1991 [BGBl. I S. 533], zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. November 2001 [BGBl. I S. 2992, 2994]), Abnahme- und sonstige Kosten,
  • investitionsvorbereitende Maßnahmen (Studien).
3
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungen können folgenden Antragstellern gewährt werden:
3.1
Nahverkehrsunternehmen und Schieneninfrastrukturunternehmen, deren Schienenwege von Nahverkehrsunternehmen genutzt werden,
3.2
kommunalen Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüssen nach § 4 Abs. 1 ÖPNVG.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
 
Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung sind:
4.1
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
4.1.1
Der Antragsteller muss nachweisen, dass:
  • mit dem Vorhaben eine Verbesserung des ÖPNV im Freistaat Sachsen erreichbar ist,
  • die Zielsetzungen des Nahverkehrsplanes gemäß § 8 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076, 3091) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 ÖPNVG beachtet wurden,
  • Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung berücksichtigt werden und das Vorhaben den Anforderungen der Barrierefreiheit möglichst weit reichend entspricht,
  • bei der Vorhabensplanung die zuständigen Behindertenbeauftragten oder Behindertenbeiräte gehört wurden. Verfügt eine Gebietskörperschaft nicht über Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte sind stattdessen die entsprechenden Verbände im Sinne des § 5 BGG anzuhören.
4.1.2
Der Antragsteller hat anzugeben, ob er für die beantragte Maßnahme bereits andere Fördermittel beantragt oder erhalten hat.
4.1.3
Bei Zuwendungen an kommunale Gebietskörperschaften oder deren Zusammenschlüsse nach § 4 Abs. 1 ÖPNVG ab 2,5 Millionen EUR ist eine landesplanerische Stellungnahme bei der höheren Raumordnungsbehörde einzuholen. Liegt diese innerhalb von sechs Wochen nach Antragstellung nicht vor, wird von einer Zustimmung ausgegangen.
4.1.4
Sofern Zuwendungen für Maßnahmen an kommunale Gebietskörperschaften oder deren Zusammenschlüsse nach § 4 Abs. 1 ÖPNVG ausgereicht werden sollen, ist eine positive gemeindewirtschaftsrechtliche Stellungnahme der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 112 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159) erforderlich.
4.1.5
Anträge kommunaler Gebietskörperschaften oder deren Zusammenschlüsse nach § 4 Abs. 1 ÖPNVG auf Zuwendung sind spätestens am 1. Dezember vor Beginn des Haushaltsjahres, in dem das Vorhaben begonnen werden soll, der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.
4.2
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
 
Die in Nummer 2 dieser Richtlinie aufgeführten förderfähigen Fahrzeuge sollen neu sein.
Bei der Fahrzeugbeschaffung ist nur der Kauf zuwendungsfähig.
Bei der Beschaffung von Linienomnibussen wird ein für den Linienverkehr nach § 42 PBefG erforderlicher Standard vorausgesetzt. Abweichend zur Förderung von neuen Fahrzeugen können bei der Beschaffung von Linienomnibussen auch Vorführwagen, die nicht länger als sechs Monate und ausschließlich auf den Fahrzeughersteller zugelassen waren und eine Maximallaufleistung von 10 000 km aufweisen, gefördert werden.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart
 
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung nach Nummer 2.1 der Vorl. VwV zu § 23 SäHO.
5.2
Finanzierungsart
 
Die Zuwendung wird ausschließlich zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks bewilligt, und zwar:
  • grundsätzlich nach einem bestimmten Vomhundertsatz oder Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben (Anteilfinanzierung),
  • oder im Einzelfall im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit mit einem festen Betrag an den zuwendungsfähigen Ausgaben (Festbetragsfinanzierung).
5.3
Form der Zuwendung
 
Die Zuwendung erfolgt als nicht rückzahlungspflichtiger Zuschuss bzw. als Zuweisung.
5.4
Bemessungsgrundlage
5.4.1
Zuwendungsfähige Ausgaben
 
Bemessungsgrundlage der Zuwendung sind grundsätzlich die zuwendungsfähigen Ausgaben. Unter Beachtung der Nummer 13a der Vorl. VwV zu § 44 SäHO können im Einzelfall auch die zuwendungsfähigen Kosten Bemessungsgrundlage der Zuwendung sein. Dabei tritt soweit zulässig an die Stelle des Wortes „Ausgaben“ in dieser Richtlinie das Wort „kosten”.
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben, die im Rahmen der in Nummer 2 dieser Richtlinie aufgeführten förderfähigen Vorhaben anfallen. Dies sind insbesondere die Ausgaben für den Verkehrsweg, die dazugehörigen Betriebsanlagen sowie die Ausgaben der erstmaligen Bepflanzung und Begrünung und die Ausgaben für planungsrechtlich erforderliche Begleitmaßnahmen. Beim Grunderwerb sind nur die Ausgaben für Gestehungskosten zuwendungsfähig.
Vorteile, die dem Träger des Vorhabens neben der Verbesserung der Verkehrsverhältnisse entstehen, sind angemessen auszugleichen.
Bei Hochbaumaßnahmen sind die Kostengruppen der DIN 276 zugrunde zu legen (vergleiche Muster 5 zu § 44 SäHO).
Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:
  • Ausgaben, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist (zum Beispiel Kostenanteile nach dem Eisenbahnkreuzungsrecht, Erschließungsbeiträge),
  • Umsatzsteuerbeträge, die der Träger des Vorhabens als Vorsteuer nach § 15 Umsatzsteuergesetz (UStG 1999) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I. S. 3076, 3086, 2004 S. 69) geändert worden ist, als Abzug geltend machen kann,
  • Finanzierungsausgaben,
  • Ausgaben für den Erwerb solcher Grundstücke und Grundstücksteile, die nicht unmittelbar oder nicht dauernd für das Vorhaben benötigt werden, es sei denn, dass sie nicht nutzbar sind, sowie von Grundstücken oder Grundstücksteilen, die vor dem 1. Januar 1961 erworben worden sind.
5.4.2
Höhe der Zuwendung
 
Die Höhe der Zuwendung beträgt für Infrastrukturmaßnahmen bis zu 75 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens.
Die Höhe der Zuwendung beträgt für Fahrzeuge bis zu 50 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben. Abweichend davon beträgt die Höhe der Zuwendung für Fahrzeuge ohne barrierefreie Ausstattung bis zu 40 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die Zuwendung je Linienomnibus, beträgt jedoch höchstens:
xxx
Blickpunkt Bus Betrag in Euro
für zweiachsige Standard-Linienomnibusse mit einer Gesamtlänge von mindestens 10 m (SL)
bei nicht barrierefreier Ausstattung
95 000,00 EUR,
76 000,00 EUR,
für Standard-Großlinienomnibusse mit einer Gesamtlänge von über 14 m (SGL)
bei nicht barrierefreier Ausstattung
120 000,00 EUR,
96 000,00 EUR,
für Standard-Linienomnibusse mit einer Gesamtlänge zwischen 8 und 10 m (Midibusse/MD)
bei nicht barrierefreier Ausstattung
75 000,00 EUR,
60 000,00 EUR,
für Standard-Gelenkomnibusse (SG), Doppelstockbusse und O-Busse
bei nicht barrierefreier Ausstattung
145 000,00 EUR,
116 000,00 EUR,
für Kleinbusse
bei nicht barrierefreier Ausstattung
50 000,00 EUR,
40 000,00 EUR.
 
Ausgaben für Planung und Projektierung können bis maximal 75 vom Hundert bezuschusst werden. Bei Großprojekten der Deutschen Bahn AG können Ausgaben für Planung und Projektierung nach den zu diesem Zeitpunkt bundesweit üblichen Vereinbarungen bezuschusst werden (derzeit werden 7 vom Hundert der zuwendungsfähigen Investitionskosten des Projektes als Ansatz für die Bemessung des Förderbetrages herangezogen).
Investitionsvorbereitende Maßnahmen können bis zu 75 vom Hundert bezuschusst werden.
In begründeten Einzelfällen kann im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit der Fördersatz auf bis zu 90 vom Hundert erhöht werden.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Die Dauer der Zweckbindung geförderter Vorhaben – mit Ausnahme der Förderung von Linienomnibussen – ergibt sich aus der aktuellen AfA-Tabelle (Absetzung für Abnutzung) des Bundesministeriums für Finanzen für die Personen- und Güterbeförderung im Schienen- und Straßenverkehr.
6.2
Bei der Förderung von Linienomnibussen hat die Einsatzdauer grundsätzlich mindestens acht Jahre, überwiegend im Linienverkehr nach § 42 PBefG zu betragen. Diese kann durch eine Laufleistung von mehr als 600 000 km überwiegend in dieser Verkehrsart ersetzt werden.
Abweichend davon hat bei der Förderung von Midi- und Kleinbussen die Einsatzdauer mindestens sechs Jahre, überwiegend im Linienverkehr nach § 42 PBefG zu betragen. Diese kann bei Midibussen durch eine Laufleistung von mehr als 500 000 km und bei Kleinbussen durch eine Laufleistung von mehr als 400 000 km überwiegend in dieser Verkehrsart ersetzt werden.
6.3
Rollendes Material ist nur zuwendungsfähig, wenn es im Freistaat Sachsen eingesetzt wird. Bei Einsatz von rollendem Material auf grenzüberschreitenden Linien soll der Einsatz überwiegend im Freistaat Sachsen erfolgen.
7
Verfahren
7.1
ÖPNV-Landesprogramm
 
Ein Vorhaben, das gefördert werden soll, ist bei der Bewilligungsbehörde zur Aufnahme in das ÖPNV-Landesprogramm anzumelden.
Die Anmeldung für die Busförderung ist nach Muster der Anlage 1 * bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Für andere Vorhaben sind unter anderem folgende Unterlagen beizufügen:
  • Beschreibung des Vorhabens,
  • vereinfachte Ausgabenberechnung,
  • Übersicht über beabsichtigte Finanzierung,
  • Darlegung, dass das Vorhaben nach Art und Umfang zur Verbesserung der Bedingungen im ÖPNV dringend erforderlich ist.
Über die Aufnahme in das Landesprogramm entscheidet das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit auf der Grundlage von Vorschlägen der Bewilligungsbehörden.
Das Programm umfasst einen Zeitraum von fünf Jahren und wird vom Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit jährlich unter Berücksichtigung der voraussichtlich verfügbaren Mittel sowie eingetretener Ausgabenänderungen aufgestellt und fortgeschrieben.
7.2
Antragsverfahren
7.2.1
Allgemeines
 
Die Zuwendung wird auf schriftlichen Antrag gewährt.
Mit der Antragstellung zur Gewährung von Fördermitteln sind stets folgende Unterlagen einzureichen:
  • ausführliche Beschreibung und Begründung des Vorhabens insbesondere der zu erwartende Nutzen einschließlich Erläuterung der Zielstellung,
  • Übersichtsplan des Vorhabens (zum Beispiel Lagepläne, Längs- und Regelquerschnitte, Grunderwerbspläne),
  • detaillierte Investitionsausgaben,
  • Folgekostenberechnung,
  • der Finanzierungsplan, aus dem der Finanzierungsanteil des Antragstellers und die gesicherte Gesamtfinanzierung (einschließlich Folgekosten) erkennbar sind.
Für den Antrag ist ein Vordruck nach Muster 1a zu § 44 SäHO zu verwenden.
Bei Anträgen von Eisenbahnverkehrsunternehmen gemäß § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 S. 2439), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 2 Buchst. d des Gesetzes vom 12. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2518, 2525) geändert worden ist, ist dem Antrag die Kopie der Genehmigung zur Erbringung von Verkehrsleistungen beizufügen, bei Anträgen von Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Kopie der Genehmigung für das Betreiben der Infrastruktur.
Die Bewilligungsbehörde kann weitergehende Unterlagen, die zur Feststellung der zuwendungsfähigen Ausgaben oder generell zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind, beim Antragsteller nachfordern.
7.3
Bewilligungsverfahren
7.3.1
Bewilligungsbehörde ist das örtlich zuständige Regierungspräsidium.
7.3.2
Die Zuwendung wird erst nach vorheriger Aufnahme in das ÖPNV-Landesprogramm bewilligt.
7.4
Verwendungsnachweisverfahren
7.4.1
Die Verwendungsnachweisprüfung obliegt der Bewilligungsbehörde. Das Kontrollverfahren erstreckt sich insbesondere auf die Überprüfung der Einhaltung der in der Antragstellung formulierten Ziele, auf Art und Umfang des Vorhabens sowie das Vorliegen einer Doppelförderung.
7.4.2
Bei der Förderung von Linienomnibussen ist der Verwendungsnachweis nach Muster der Anlage 2* zu führen. Nach Ablauf des vierten und achten auf die Förderung folgenden Jahres ist jeweils bis zum 1. März der Nachweis nach Muster der Anlage 3* vorzulegen.
Die Bewilligungsbehörde legt dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit bis zum 1. März eines Jahres eine Aufstellung über die im Vorjahr erfolgte Förderung vor.
7.5
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Vorl. VwV zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
8
In-Kraft-Treten
 
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft.

 

Dresden, den 6. April 2004

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Martin Gillo

*
Die Anlagen dieser Richtlinie können bei den Bewilligungsbehörden angefordert werden.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2004 Nr. 24, S. 498
    Fsn-Nr.: 551-V04.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2004

    Fassung gültig bis: 23. August 2010