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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Zuwendungen zur Rettung und Umstrukturierung von kleinen und mittleren Unternehmen im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Zuwendungen zur Rettung und Umstrukturierung von kleinen und mittleren Unternehmen im Freistaat Sachsen vom 1. November 2005 (SächsABl. S. 1105), die durch die Richtlinie vom 17. Dezember 2014 (SächsABl. 2015 S. 178) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 25. November 2015 (SächsABl. SDr. S. S 400)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Gewährung von Zuwendungen zur Rettung und Umstrukturierung von kleinen und mittleren Unternehmen im Freistaat Sachsen

Vom 1. November 2005

[Geändert durch RL vom 17. Dezember 2014
(SächsABl. 2015 S. 178)
mit Wirkung vom 6. Februar 2015]

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und nach den §§ 23, 44 Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), in der jeweils geltenden Fassung, und nach Maßgabe der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen zur Rettung und Umstrukturierung von kleinen und mittleren Unternehmen im Freistaat Sachsen.
1.2
Die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten vom 31. Juli 2014 (ABl. EU 2014/C 249/01) finden Anwendung.
1.3
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
 
Gefördert werden Unternehmen in Schwierigkeiten mit dem Ziel der vorübergehenden Stützung der Liquidität, der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität und der Erhaltung von Arbeitsplätzen.

 

3
Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfänger sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden. Ein Unternehmen gilt als kleines und mittleres Unternehmen, wenn es zum Zeitpunkt der Förderung den Voraussetzungen der Empfehlung der Europäischen Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen1 entspricht.
3.2
Größere Unternehmen, die nicht unter die genannte Definition fallen, können in besonders begründeten Ausnahmefällen bei hoher strukturpolitischer und arbeitsmarktpolitischer Bedeutung in die Förderung einbezogen werden. Dies bedarf einer Einzelnotifizierung bei der Europäischen Kommission. Bei der Ausgestaltung der Beihilfe sind die Kriterien und Auflagen des entsprechenden Genehmigungsschreibens der Europäischen Kommission einzuhalten.
3.3
Ein Unternehmen ist als in Schwierigkeiten befindlich anzusehen, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
 
a)
Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Sinne des EU-Rechts (Anhang I der Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, insbesondere die Aktiengesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien sowie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht.
 
b)
Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (Anhang II der Richtlinie 2013/34/EU, insbesondere die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen.
 
c)
Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.
 
d)
Bei einem Unternehmen, das kein KMU ist, lag in den vergangenen beiden Jahren
 
 
aa)
der buchwertbasierte Verschuldungsgrad über 7,5 und
 
 
bb)
das Verhältnis des EBITDA zu den Zinsaufwendungen unter 1,0.
 
Neu gegründete Unternehmen kommen nicht für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen in Betracht. Ein Unternehmen gilt grundsätzlich in den ersten drei Jahren nach Aufnahme seiner Geschäftstätigkeit als Neugründung.
3.4
Für Unternehmen, die einer größeren Unternehmensgruppe angehören oder im Begriff sind, von einer Unternehmensgruppe übernommen zu werden2, kommen Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen nur dann in Frage, wenn es sich um spezifische Schwierigkeiten des betreffenden Unternehmens handelt, diese nicht auf eine willkürliche Kostenverteilung innerhalb der Unternehmensgruppe zurückzuführen sind und außerdem zu gravierend sind, um von der Unternehmensgruppe selbst bewältigt zu werden.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
 
Dem Unternehmen können Zuwendungen in Form einer Rettungs- beziehungsweise Umstrukturierungsbeihilfe ausgereicht werden.
4.1
Grundsatz der einmaligen Beihilfe
Der Grundsatz der einmaligen Beihilfe ist einzuhalten. Insoweit findet Abschnitt 3.6.1 und Abschnitt 6.5 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten Anwendung. Hat ein Unternehmen in der Vergangenheit bereits eine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und liegt es weniger als zehn Jahre zurück, dass eine Rettungsbeihilfe gewährt worden oder die Umstrukturierungsphase abgeschlossen oder die Durchführung des Umstrukturierungsplans eingestellt worden ist (je nachdem, welches Ereignis als Letztes eingetreten ist), ist die Gewährung einer wiederholten Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe nur unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig.
4.2
Beitrag zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse
Voraussetzung für eine Beihilfegewährung ist, dass der Ausfall des Zuwendungsempfängers wahrscheinlich soziale Härten oder Marktversagen bewirken würde, insbesondere, dass
 
a)
der Marktaustritt eines innovativen KMU oder eines KMU mit hohem Wachstumspotenzial negative Folgen haben könnte,
 
b)
der Marktaustritt eines Unternehmens mit umfangreichen Verbindungen zu anderen lokalen oder regionalen Unternehmen, insbesondere zu anderen KMU, negative Folgen haben könnte,
 
c)
das Versagen oder negative Anreize der Kreditmärkte die Insolvenz eines ansonsten leistungsfähigen Unternehmens bewirken würde, oder
 
d)
vergleichbare Härtefälle, die von dem begünstigten Unternehmen hinreichend zu begründen sind, eintreten würden.
4.3
Rettungsbeihilfen
Ein Unternehmen in Schwierigkeiten kann in begründeten Ausnahmefällen eine Rettungsbeihilfe dann erhalten, wenn es sich nicht aus eigener Kraft oder mit Mitteln der Anteilseigner oder mit Fremdkapital erholen kann.
Durch eine Rettungsbeihilfe wird ein Unternehmen in Schwierigkeiten vorübergehend am Leben erhalten, während die Situation, die zu seinen Schwierigkeiten geführt hat, analysiert und ein tragfähiger Umstrukturierungsplan, verbunden mit einem Maßnahmenplan als langfristige Lösung, konzipiert wird.
Maßnahmen struktureller Art können nicht mit einer Rettungsbeihilfe finanziert werden, es sei denn, dass sie umgehend durchgeführt werden müssen, um Verluste aufzufangen.
Ein Unternehmen kann eine Rettungsbeihilfe in begründeten Ausnahmefällen auch dann erhalten, wenn ein tragfähiger Umstrukturierungsplan, verbunden mit einem Maßnahmenplan, bereits vorliegt, aber lediglich die Gesamtfinanzierung noch nicht gesichert ist.
Rettungsbeihilfen nach dieser Richtlinie dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen vergeben werden:
 
a)
Es muss sich um vorübergehende Liquiditätshilfen in Form von Darlehen handeln.
 
b)
Die Vergütung darf nicht unter dem Referenzsatz liegen, der in der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6) für schwache Unternehmen festgesetzt ist, die eine normale Besicherung bieten.
 
c)
Die Höhe der Rettungsbeihilfe muss auf einen Betrag begrenzt sein, der für die Weiterführung des Unternehmens während eines Zeitraums von längstens sechs Monaten erforderlich ist. Zur Bestimmung dieses Betrags wird die Formel in Anhang I der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten herangezogen.
 
d)
Das Darlehen darf nach Auszahlung der ersten Rate an das Unternehmen eine Restlaufzeit von sechs Monaten nicht übersteigen.
 
e)
Vor Ablauf dieser Restlaufzeit muss entweder die Bewilligungsbehörde einen Umstrukturierungsplan genehmigen oder das Darlehen muss zurückgezahlt sein.
4.4
Umstrukturierungsbeihilfen
Umstrukturierungsbeihilfen nach dieser Richtlinie dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen vergeben werden:
 
a)
Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität:
Die Umstrukturierungsbeihilfe muss an Vorlage und Durchführung eines realistischen, kohärenten und weitreichenden Umstrukturierungsplanes zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen geknüpft sein. Der Umstrukturierungszeitraum soll so kurz wie möglich sein.
 
b)
Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum:
Die Beihilfe muss sich auf das für die Umstrukturierung unbedingt notwendige Mindestmaß beschränken. Der Zuwendungsempfänger, seine Anteilseigner oder Gläubiger, die Unternehmensgruppe, der der Zuwendungsempfänger angehört oder neue Investoren müssen einen bedeutenden Beitrag zu den Umstrukturierungskosten erbringen. Im Regelfall ist bei kleinen Unternehmen ein Eigenbeitrag von mindestens 25 Prozent und bei mittleren Unternehmen ein Eigenbeitrag von mindestens 40 Prozent der Umstrukturierungskosten ausreichend.
Die Beihilfe darf nicht zur Finanzierung von Neuinvestitionen verwendet werden, die für die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität nicht unbedingt notwendig sind.
 
c)
Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen:
Bei der Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen sind Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen zu treffen. Art und Umfang der Ausgleichsmaßnahmen bestimmen sich nach Abschnitt 3.6.2 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten.
Kleine Unternehmen brauchen keine Ausgleichsmaßnahmen zu treffen, sofern sektorspezifische Regelungen nichts anderes vorschreiben. Sie dürfen in der Regel während der Dauer des Umstrukturierungszeitraums keine Kapazitätsaufstockung vornehmen.
 
d)
Änderungen des Umstrukturierungsplanes:
Ist eine Beihilfe zur Finanzierung der Umstrukturierungskosten eines KMU in Schwierigkeiten gewährt worden, so sind Änderungen des Umstrukturierungsplanes unter den Voraussetzungen der Abschnitt 7.2.2 der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten zulässig.
 
e)
Durchführung des Umstrukturierungsplanes:
Die Umsetzung des Umstrukturierungsplanes ist durch die Sächsische Aufbaubank zu überwachen.
5
Art und Umfang der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart
Die Zuwendungen in Form von Rettungs- beziehungsweise Umstrukturierungsbeihilfen werden als Projektförderung gewährt.
5.2
Finanzierungsart
Rettungs- beziehungsweise Umstrukturierungsbeihilfen werden als Festbetragsfinanzierung gewährt.
5.3
Form der Zuwendung
Die Zuwendungen werden in der Regel einmalig entweder als Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe ausgereicht. In besonders begründeten Ausnahmefällen ist die Ablösung einer Rettungsbeihilfe durch eine Umstrukturierungsbeihilfe zulässig, wenn die für die Ausreichung einer Umstrukturierungsbeihilfe geltenden Voraussetzungen eingehalten werden und andere Finanzierungsinstrumente nicht vorrangig zur Verfügung stehen.
Eine Auszahlung in mehreren Tranchen ist entsprechend der jeweiligen Erfüllung von festgelegten Bewertungskriterien, so zum Beispiel Entwicklungs- beziehungsweise Umstrukturierungsfortschritt, zulässig.
5.3.1
Rettungsbeihilfen
Rettungsbeihilfen werden als Liquiditätshilfen in Form von Darlehen/Krediten gewährt. Der Zinssatz (Festzinssatz für den Bewilligungszeitraum) darf den von der Europäischen Kommission festgelegten Referenzzinssatz nicht unterschreiten. Eine Rettungsbeihilfe darf nur für den Zeitraum gezahlt werden, der erforderlich ist, um den notwendigen und durchführbaren Umstrukturierungsplan zu konzipieren. Die Laufzeit der Rettungsbeihilfe darf höchstens sechs Monate betragen.
Rettungsbeihilfen können bis zur Sicherung der Gesamtfinanzierung beziehungsweise bis zur Bewilligung und Bereitstellung von Mitteln für bis zu sechs Monate gewährt werden. Sie können den Unternehmen direkt oder über eine Hausbank ausgereicht werden.
5.3.2
Umstrukturierungsbeihilfen
Umstrukturierungsbeihilfen werden als Bestandteil der Gesamtfinanzierung entsprechend den in den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten genannten Formen für Umstrukturierungsbeihilfen, grundsätzlich jedoch als rückzahlbare Darlehen zu kapitalmarktähnlichen Bedingungen oder als Zinszuschüsse und in besonders begründeten Ausnahmefällen als Kapitalzuführung gewährt. Die Laufzeit der Darlehen beziehungsweise Kredite wird bezogen auf den jeweiligen Einzelfall festgelegt. Sie sollte fünf Jahre nicht übersteigen.
Eine Umstrukturierungsbeihilfe wird dem Unternehmen direkt oder über eine Hausbank ausgereicht.
5.4
Bemessungsgrundlage
Für die Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen gelten folgende Bemessungsgrundlagen:
5.4.1
Rettungsbeihilfen
Die Höhe der Rettungsbeihilfe muss auf einen Betrag begrenzt sein, der für die Weiterführung des Unternehmens während eines Zeitraums von längstens sechs Monaten erforderlich ist. Zur Bestimmung dieses Betrags wird die Formel in Anhang I der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten herangezogen. Die Zuwendung darf im Einzelfall bis zu 1,0 Mio. EUR betragen. In begründeten Ausnahmefällen ist ein Höchstbetrag bis zu 1,5 Mio. EUR zulässig.
5.4.2
Umstrukturierungsbeihilfen
Die Höhe der Umstrukturierungsbeihilfe ist auf den für die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität unbedingt notwendigen Betrag begrenzt. Die Zuwendung darf im Einzelfall bis zu 1,0 Mio. EUR betragen. In begründeten Ausnahmefällen ist ein Höchstbetrag bis zu 1,5 Mio. EUR zulässig. Dieser Betrag darf auch bei Änderung des Umstrukturierungsplans nicht überschritten werden.
6
Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen
6.1
Dieses Programm ist subsidiär. Vor Inanspruchnahme müssen nachweislich alle Finanzierungsmöglichkeiten des geltenden Förderinstrumentariums ausgeschöpft sein.
Die Zuwendungen sind im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten zu besichern. Zur Unterlegung der beantragten Zuwendung ist bei Unternehmen außerhalb des Insolvenzverfahrens die Abgabe einer selbstschuldnerischen Bürgschaft beziehungsweise einer Patronatserklärung in angemessenem Umfang erforderlich.
Die vom Unternehmen zu beantragende Zuwendung ist um Steuer, Abgaben, Kosten und Gebühren von öffentlich-rechtlichen Einrichtungen zu kürzen.
6.2
Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, die nicht den Vorgaben dieser Richtlinie entsprechen, müssen vor ihrer Vergabe auf Grundlage der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung um Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten angemeldet und von der Kommission genehmigt werden.
6.3
Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen werden grundsätzlich in allen Wirtschaftszweigen nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten beurteilt. Jedoch gehen sektorale Vorschriften für Unternehmen in Schwierigkeiten vor. Im Stahlsektor und in der Kohleindustrie sowie für Unternehmen, für die spezifische Regeln für Finanzinstitute gelten, kommen Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen nicht in Betracht.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
Antragsformulare sind bei dem Programmverantwortlichen, der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank –, Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden, zu erhalten. Der Antrag ist durch das jeweilige Unternehmen zu stellen.
7.2
Bewilligungsverfahren
Die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – wird mit der Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen und der Bewilligung der Zuwendung beauftragt.
7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Für die Auszahlung sowie die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO.
7.4
Verwendungsnachweisverfahren
Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit beauftragt die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – mit der Verwendungsnachweisprüfung. Es gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO.
7.5
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
Bei privatrechtlicher Beziehung zwischen der Bewilligungsstelle und der Hausbank sowie dem Zuwendungsempfänger gilt Satz 1 entsprechend.
8
In-Kraft-Treten
 
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2005 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Zuwendungen zur Rettung und Umstrukturierung von kleinen und mittleren Unternehmen im Freistaat Sachsen vom 12. Februar 2003 (SächsABl. S. 364) außer Kraft.

Dresden, den 1. November 2005

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk

1
Zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie gilt die Empfehlung der Kommission 2003/361/EGesetz vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen [Az.: K(2003)14229], in der jeweils geltenden Fassung.
2
Zur Definition des „eigenständigen Unternehmens“ siehe Artikel 3 des Anhangs 1 der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2005 Nr. 47, S. 1105
    Fsn-Nr.: 552-V05.10

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 6. Februar 2015

    Fassung gültig bis: 3. März 2016