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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zum Programm Gründungs- und Wachstumsfinanzierung (GuW-Programm) Gemeinschaftsaktion von Bund, Freistaat Sachsen, Kreditanstalt für Wiederaufbau, Sächsische Aufbaubank - Förderbank - und Bürgschaftsbank Sachsen GmbH

Vollzitat: Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zum Programm Gründungs- und Wachstumsfinanzierung (GuW-Programm) Gemeinschaftsaktion von Bund, Freistaat Sachsen, Kreditanstalt für Wiederaufbau, Sächsische Aufbaubank - Förderbank - und Bürgschaftsbank Sachsen GmbH vom 21. Juni 2004 (SächsABl. S. 715)

Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zum Programm Gründungs- und Wachstumsfinanzierung (GuW-Programm)
Gemeinschaftsaktion von Bund, Freistaat Sachsen, Kreditanstalt für Wiederaufbau, Sächsische Aufbaubank – Förderbank – und Bürgschaftsbank Sachsen GmbH

Vom 21. Juni 2004

Ziel des Programms ist die Schaffung und Festigung von wettbewerbsfähigen, insbesondere innovativen und wachstumsorientierten kleinen und mittleren Unternehmen in Sachsen. Bei der Umsetzung des Programms kooperieren Bund, Freistaat Sachsen, Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB) und Bürgschaftsbank Sachsen GmbH (BBS).

1.
Verwendungszweck
a)
Gründung einer gewerblichen oder freiberuflichen selbstständigen Existenz, auch durch Erwerb oder tätige Beteiligung
b)
Festigung einer selbstständigen Existenz
c)
Betriebsmittel

Umschuldungen und Sanierungsfälle sind nicht förderfähig.

2.
Antragsberechtigte

Natürliche Personen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige der Freien Berufe.
Für die kleinen und mittleren Unternehmen gilt die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EG Nr. L 124 S. 36), in der jeweils geltenden Fassung.

3.
Umfang der Förderung

Finanzierungsanteil:

Finanzierungsanteil
zu Nummer  Finanzierungsanteil
zu 1a) – b): unter Einbeziehung öffentlicher Mittel in der Regel bis zu 75 % der Investitionen, bei Kreditbeträgen bis 1 Mio. EUR kann der Finanzierungsanteil bis zu 100 % der förderfähigen Kosten betragen.
zu 1c): bis zu 100 %.

Höchstbetrag:
5 Mio. EUR

4.
Darlehenskonditionen

Laufzeit, Zinssatz und Zinsverbilligung:

Laufzeit, Zinssatz und Zinsverbilligung
Nummer  Bindestrich Konditionen
zu 1a) – b): zehn Jahre, davon bis zu zwei tilgungsfreie Jahre. Festzins für die gesamte Laufzeit.
  20 Jahre, davon bis zu drei tilgungsfreie Jahre. Festzins für die ersten zehn Jahre.
  zwölf Jahre endfällig im Ausnahmefall, Festzins für die gesamte Laufzeit.
Nach Ablauf der Zinsbindungsphase wird der Zinssatz unter Zugrundelegung des gegebenenfalls geänderten Zinsniveaus für die Restlaufzeit neu festgelegt.
Restlaufzeit
Nummer  Bindestrich Konditionen
zu 1c): sechs Jahre, davon bis zu ein tilgungsfreies Jahr. Festzins für die gesamte Laufzeit.
Der Freistaat Sachsen verbilligt die Darlehen an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in den ersten zehn beziehungsweise zwölf Jahren.
Dabei werden Existenzgründungsvorhaben unabhängig von der Darlehenshöhe besonders gefördert.
Als in Existenzgründung befindlich gilt ein Unternehmen, dessen Gewerbeanmeldung beziehungsweise Meldung beim Finanzamt nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. Nach der Gründungsphase gewährt der Freistaat auch bei Existenzfestigungsvorhaben eine Zinsverbilligung. Kredite bis maximal 250 000 EUR werden dabei günstiger gestellt als höhere Darlehen.
Die Zinsverbilligung wird im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen gewährt (ABl. EG Nr. L 10 S. 33).
Die Zinssätze werden jeweils am Tag der Zusage festgelegt. Die jeweils gültigen Zinssätze sind in der „Konditionenübersicht“ der SAB unter www.sab.sachsen.de aufgeführt. Sie können auch bei der Hotline (siehe Merkblatt) erfragt werden.
Die durchleitende Bank kann den Nominalzinssatz in Abhängigkeit von ihrer Einschätzung bezüglich der Bonität beziehungsweise den Sicherheiten des Antragstellers um bis zu 0,50 % per annum erhöhen.
Dies ist dem Antragsteller sowie der SAB zu begründen und gegenüber der SAB zu dokumentieren.
Im Zusammenhang mit einer Exporttätigkeit, im Verkehrssektor sowie in bestimmten Bereichen der landwirtschaftlichen Produktion können keine „De-minimis“-Beihilfen gewährt werden.

Auszahlung:
96 %.

Bereitstellungsprovision:
0,25 % pro Monat, beginnend zwei Bankarbeitstage und einen Monat nach Zusagedatum, sofern das Darlehen nicht spätestens einen Monat nach Zusage bei der SAB abgerufen wird.

Risiko:
volles Hausbankrisiko.
Bei fehlenden banküblichen Sicherheiten kann im Rahmen der jeweiligen Förderprogramme die Übernahme einer 60%igen GuW-Bürgschaft beziehungsweise GuW-Entlastungszusage durch die BBS beziehungsweise die SAB beantragt werden. Die Inanspruchnahme anderweitiger öffentlicher Bürgschaften/Haftungsfreistellungen für das GuW-Darlehen ist ausgeschlossen.

5.
Antragsverfahren

Anträge werden auf den dafür vorgesehenen Vordrucken bei jedem Kreditinstitut (Hausbank) nach Wahl des Antragstellers eingereicht. Mit dem zu finanzierenden Vorhaben darf bei Antragstellung noch nicht begonnen worden sein.
Ein Rechtsanspruch auf Darlehen und Zinsverbilligung aus diesem Programm besteht nicht.

6.
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 12. Mai 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zum Programm Gründungs- und Wachstumsfinanzierung (GuW-Programm) Gemeinschaftsaktion von Bund, dem Freistaat Sachsen, SAB und DtA vom 12. März 2002 (SächsABl. S. 446) außer Kraft.

Näheres wird im Merkblatt geregelt, das Bestandteil der Richtlinie ist.

Dresden, den 21. Juni 2004

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Martin Gillo

Anlage

Merkblatt
Gründungs- und Wachstumsfinanzierung
Gemeinschaftsaktion von Bund, Freistaat Sachsen, KfW, SAB und BBS

Ziel des Programms ist die Schaffung von wettbewerbsfähigen, insbesondere innovativen und wachstumsorientierten kleinen und mittleren Unternehmen in Sachsen. Bei der Umsetzung des Programms kooperieren Bund, Freistaat Sachsen, Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB) und die Bürgschaftsbank Sachsen GmbH (BBS).

Was wird gefördert?
Verwendungszweck – Förderfähige Vorhaben

Alle Formen der Existenzgründung, die einen nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen, also Errichtung oder Erwerb eines Betriebes sowie die Übernahme einer tätigen Beteiligung, werden finanziell unterstützt. Des Weiteren können, unabhängig vom Alter des Unternehmens, Festigungsvorhaben und Betriebsmittel gefördert werden.
Der Investitionsort muss in Sachsen liegen.
Umschuldungen und Sanierungsfälle sind nicht förderfähig.

Bemessungsgrundlage
In der Bemessungsgrundlage können folgende Kosten berücksichtigt werden:

  • Betriebsgrundstücke und Gebäude einschließlich Baunebenkosten
  • Betriebsausstattung (Maschinen, Geräte, Büroeinrichtung, Nutzfahrzeuge et cetera)
  • Erwerbspreis eines bestehenden Unternehmens beziehungsweise Anteils
  • Beschaffung beziehungsweise Aufstockung des Warenlagers
  • Immaterielle Investitionen (Patente, Lizenzen et cetera)
  • Betriebsmittel

Branchenübliche Markterschließungskosten können vollständig im Rahmen der Betriebsmittelvariante berücksichtigt werden.
Mehrwertsteuerbeträge können nur mitfinanziert werden, wenn der Antragsteller nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Stellt eine natürliche Person den Antrag, kann nur der Anteil an den gesamten förderfähigen Investitionen mitfinanziert werden, der der Beteiligung des Antragstellers am Unternehmen entspricht. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, dass das Unternehmen als Antragsteller auftritt.

Wer wird gefördert?
Antragssteller/Zuwendungsempfänger sind Existenzgründer und Unternehmen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft sowie Angehörige Freier Berufe. Die Finanzierungszusage kann sich sowohl an natürliche Personen als auch an kleine und mittlere Unternehmen richten.
Nicht antragsberechtigt sind Kommanditisten und stille Gesellschafter.
Die selbstständige Tätigkeit muss auf Dauer angelegt sein und innerhalb eines angemessenen Zeitraums den Haupterwerb des Existenzgründers darstellen. Beteiligt sich der Existenzgründer an einem bestehenden Betrieb oder gründet er eine Personen- oder Kapitalgesellschaft, so wird eine aktive Mitunternehmerschaft – zum Beispiel geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH – vorausgesetzt. Der Anteil am Gesellschaftskapital sollte 10 % nicht unterschreiten.
Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder auch Alter des Antragstellers sind für eine Förderung ohne Belang.

Wie sind die Konditionen?
Die Zinssätze werden jeweils am Tag der Zusage festgelegt.
Der Freistaat Sachsen verbilligt die Darlehen in den ersten zehn beziehungsweise zwölf Jahren, sofern die KMU-Definition der EU in der jeweils gültigen Fassung (ABl. EG Nr. L 124 S. 36) erfüllt ist.
Derzeit sind KMU Unternehmen, die

  • weniger als 250 Arbeitnehmer beschäftigen und
  • entweder einen Jahresumsatz von höchstens 40 Mio. EUR erzielen oder eine Bilanzsumme von höchstens 27 Mio. EUR erreichen und
  • zu weniger als 25 % (Kapital- oder Stimmanteile) im Besitz eines oder mehrerer Unternehmen gemeinsam stehen, die die Definition eines KMU nicht erfüllen)

Existenzgründungsvorhaben werden unabhängig von der Darlehenshöhe besonders gefördert.
Als in Existenzgründung befindlich gilt ein Unternehmen, dessen Gewerbeanmeldung beziehungsweise Meldung beim Finanzamt nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.
Nach der Gründungsphase gewährt der Freistaat auch bei Existenzfestigungsvorhaben eine Zinsverbilligung. Kredite bis maximal 250 000 EUR werden dabei günstiger gestellt als höhere Darlehen.

Der Darlehenshöchstbetrag beträgt pro Vorhaben und Antragsteller bis zu 5 Mio. EUR.
Grundsätzlich trägt die Hausbank das volle Risiko für die Rückzahlung der Darlehen.
Bei fehlenden banküblichen Sicherheiten kann im Rahmen der jeweiligen Förderprogramme die Übernahme einer 60%igen GuW-Bürgschaft beziehungsweise GuW-Entlastungszusage durch die BBS beziehungsweise die SAB beantragt werden.
Die Inanspruchnahme anderweitiger öffentlicher Bürgschaften/Haftungsfreistellungen für das GuW-Darlehen ist ausgeschlossen.

Wo kann die Förderung beantragt werden?
Antragsverfahren
Die Anträge sind auf den dafür vorgesehenen Vordrucken bei den örtlichen Kreditinstituten (Hausbanken) einzureichen. Die Antragsfrist ist gewahrt, wenn der Antragsteller vor Beginn der Maßnahme ein konkretes Gespräch über die Beantragung des Darlehens aus diesem Programm bei der Hausbank beziehungsweise der SAB geführt hat, dies aktenkundig gemacht wurde und dem Antragsteller auf Anforderung bestätigt werden kann. Unter Vorhabensbeginn ist das Eingehen der ersten wesentlichen finanziell bindenden Verpflichtung zu verstehen, soweit sich diese auf die zu fördernden Maßnahmen beziehen (zum Beispiel Abschluss von Kaufverträgen, Auftragsvergabe und dergleichen).

EU-Beihilfebestimmungen
Die Gewährung eines zinsreduzierten Darlehens gilt als „De-minimis“-Beihilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. EG Nr. L 10 S. 33).
Im Zusammenhang mit einer Exporttätigkeit, im Verkehrssektor sowie in bestimmten Bereichen der landwirtschaftlichen Produktion können keine „De-minimis“-Beihilfen gewährt werden.
Der Subventionswert wird bei der Zusage eines Darlehens gesondert ausgewiesen. Jede weitere Beihilfe, die dasselbe Unternehmen als „De-minimis“-Beihilfe erhält, darf den Gesamtbetrag von 100 TEUR innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der ersten „De-minimis“-Beihilfe nicht überschreiten.

Was ist nach Bewilligung der Darlehen zu beachten?
Die SAB hält sich ab dem Zusagetag für ein Jahr an ihre Zusage gebunden. Der Abruf der Mittel darf erst dann erfolgen, wenn alle Abrufvoraussetzungen – zum Beispiel Bestätigung über die Gesamtfinanzierung – erfüllt sind. Sofern das Darlehen nicht spätestens zwei Bankarbeitstage und einen Monat nach Zusage bei der SAB abgerufen wird, fällt eine Bereitstellungsprovision von 0,25 % pro Monat an. Die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zinsverbilligung des Freistaates Sachsen sowie der Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Erstattung der Zinsverbilligung des Freistaates Sachsen erfolgen nach Maßgabe der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1999 (SächsABl. SDr. S. S309), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (SächsABl. S. 125), soweit nicht in der Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
Es wird der vereinfachte Verwendungsnachweis zugelassen.
Die Prüfung des Verwendungsnachweises hinsichtlich der Zuwendung des Freistaates Sachsen obliegt der SAB.
Das Nähere wird in den Allgemeinen Bestimmungen geregelt.
Bewilligungsbehörde ist die SAB.

Wo erhalten Sie nähere Informationen?
Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB)
Pirnaische Straße 9
01069 Dresden
Telefon    0351 4910-4910
Telefax    0351 4910-1708
http://www.sab.sachsen.de

Bürgschaftsbank Sachsen GmbH (BBS)
Anton-Graff-Straße 20
01309 Dresden
Telefon    0351-4409-0
Telefax    0351-4409450
http://www.bbs-sachsen.de

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2004 Nr. 29, S. 715

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 12. Mai 2004

    Fassung gültig bis: 13. Oktober 2005