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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Gewährung von Fördermitteln für Schmalspurbahnen

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Gewährung von Fördermitteln für Schmalspurbahnen vom 30. Juni 2023 (SächsABl. S. 1047)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung der Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
über die Gewährung von Fördermitteln für Schmalspurbahnen

Vom 30. Juni 2023

I.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Gewährung von Fördermitteln für Schmalspurbahnen vom 15. August 2014 (SächsABl. S. 1086), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 28. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 224), wird wie folgt geändert:

1.
In Ziffer VII Nummer 3 Buchstabe b werden die Wörter „, Auszahlung“ gestrichen.
2.
Nach Ziffer VII Nummer 3 Buchstabe b werden folgende Buchstaben angefügt:
„c)
Die Anforderung der Zuwendungen richtet sich nach den anfallenden Ausgaben. Die Zuwendungen dürfen nur insoweit und nicht eher abgefordert werden, als sie voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. Die Anforderung eines jeden Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Zur Abforderung der Zuwendungen kann bei der Bewilligungsbehörde ein Muster angefordert werden.
d)
Für Bewilligungen an kommunale Körperschaften im Sinne der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (VVK) findet bis zum 31. Dezember 2024 für die Auszahlung der Zuwendung abweichend von Nummer 7.1 der VVK das Vorauszahlungsverfahren nach Buchstabe c Anwendung. Ab dem 1. Januar 2025 findet für diese Zuwendungsempfänger das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.1 der VVK Anwendung.“

II.

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft. Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht abgeschlossenen Vorhaben findet weiterhin die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Gewährung von Fördermitteln für Schmalspurbahnen in der Fassung vom 14. August 2014 Anwendung.

Dresden, den 30. Juni 2023

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 30, S. 1047
    Fsn-Nr.: 5535

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2023