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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Richtlinie KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserung

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Richtlinie KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserung vom 1. August 2023 (SächsABl. S. 1146)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Richtlinie KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserung

Vom 1. August 2023

Die Richtlinie KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserung vom 29. Juni 2021 (SächsABl. S. 911), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 211), wird wie folgt geändert:

I.

1.
Teil A wird wie folgt geändert:
a)
Ziffer I wird wie folgt gefasst:
„I.
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage des KiTa-Qualitäts- und Teilhabeverbesserungsgesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2791) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität und Teilhabe in der Kindertagesbetreuung. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.“
b)
Am Ende der Ziffer II wird nach dem Wort „Kindertagespflege“ der Punkt durch ein Komma ersetzt, ein Zeilenumbruch eingefügt und folgende Formulierung angefügt:
„im Handlungsfeld ‚sprachliche Bildung fördern‘ des KiTa-Qualitäts- und Teilhabeverbesserungsgesetzes (Abschnitt 4)
Maßnahme 7: Fachkräfte zum Mentoring für die alltagsintegrierte sprachliche Bildung (Sprachmentorinnen und -mentoren) in der Kindertagesbetreuung,
Maßnahme 8: Konzeptentwicklung zur Förderung der Voraussetzungen für sprachliche Bildung in der Kindertagesbetreuung unter besonderer Berücksichtigung der Mundgesundheit.“
c)
Ziffer III wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa)
In Satz 1 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „8“ ersetzt.
bbb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von Satz 1 können ergänzend aus Landesmitteln Zuwendungen für die Maßnahmen 1, 7 und 8 auch für die Einbeziehung von Kindertageseinrichtungen für schulpflichtige Kinder gewährt werden.“
bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
Die Zuwendungen werden im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 (Bewilligungszeitraum) gewährt. Abweichend von Satz 1 können bei schuljahresbezogenen Maßnahmen Zuwendungen ab Beginn des Schuljahres 2022/2023 sowie bei der Maßnahme 7 im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 gewährt werden. Eine Doppelförderung mit Landes- oder kommunalen Mitteln ist ausgeschlossen.“
d)
Nach Ziffer III wird folgende Ziffer IV eingefügt:
„IV.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
„1.
Bei der Förderung von Kindertagespflegestellen sind die Zuwendungsempfänger nach Teil B Abschnitt 2 Nummer 4.2 und Abschnitt 3 Nummer 6.2 Anstrich 2, die Gemeinden und Landkreise (Erstempfänger), berechtigt, die Zuwendung nach Maßgabe dieser Richtlinie und entsprechend Nummer 12 der Anlage 3 zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK) an die berechtigten Kindertagespflegepersonen (Letztempfänger) in Form eines Zuwendungsbescheides weiterzuleiten, soweit dies im Zuwendungsbescheid zugelassen ist. Die entsprechenden Regelungen gemäß Nummer 12.4 VVK sind als Nebenbestimmungen in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
2.
Bei der Förderung von Sachkosten für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen sind die Zuwendungsempfänger nach Teil B Abschnitt 4 Nummer 7.2, die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, berechtigt, die Zuwendung an die Träger der Kindertageseinrichtungen oder die Kindertagespflegepersonen (Letztempfänger) in Form eines Zuwendungsbescheides weiterzuleiten, soweit dies im Zuwendungsbescheid zugelassen ist. Die entsprechenden Regelungen gemäß Nummer 12.4 VVK sind als Nebenbestimmungen in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.“
e)
Die bisherige Ziffer IV wird Ziffer V und wie folgt geändert:
aa)
Die Nummern 2 bis 5 werden wie folgt gefasst:
„2.
Antragsverfahren
Die Beantragung der Zuwendung erfolgt bei der Bewilligungsstelle. Es sind die von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Antragsformulare oder EDV-Systeme zu verwenden. Die Antragstellung soll bei den Maßnahmen 1 bis 6 zusammengefasst für mehrere Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflegestellen erfolgen. Dabei sind die entsprechend der jeweiligen Maßnahme in Nummer 1.3 Buchstabe b, Nummer 2.3. Buchstabe b, Nummer 3.3 Buchstabe b, Nummer 4.3 Buchstabe b, Nummer 5.3 Buchstabe b, Nummer 6.3 Buchstabe b, Nummer 7.3 Buchstabe b oder Nummer 8.3 Buchstabe b vorgegebenen Fachdaten zusammengefasst anzugeben. Zuwendungen nach Teil A Ziffer III Nummer 1 Satz 2 sind jeweils gesondert auszuweisen. Es gelten folgende Antragsfristen:
a)
Anträge ausschließlich für das Jahr 2023: bis zum 15. September 2023,
b)
Anträge für die Jahre 2023 und 2024: bis zum 15. September 2023,
c)
Anträge ausschließlich für das Jahr 2024: bis zum 31. März 2024.
d)
Anträge für die Maßnahme 7 können abweichend für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2025 gestellt werden. Sofern Mittel für das Jahr 2023 beantragt werden sollen, gilt die Antragsfrist nach Buchstabe a, ansonsten die Antragsfrist nach Buchstabe c entsprechend.
3.
Bewilligungsverfahren
Die Bewilligung erfolgt nach Antragseingang. Abweichungen werden zugelassen von Nummer 1.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung sowie von Nummer 1.1 VVK. Abweichend von Nummer 1.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung und Nummer 1.3 VVK wird der vorzeitige förderunschädliche Maßnahmebeginn bei den Maßnahmen 1 sowie 3 bis 6 ab dem 1. Januar 2023, bei der Maßnahme 2 ab Beginn des Schuljahres 2022/2023, bei der Maßnahme 7 ab dem 1. Juli 2023 und bei Maßnahme 8 ab Antragstellung zugelassen.
4.
Auszahlungsverfahren
Abweichend von Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung und Nummer 7.1 der VVK wird die Zuwendung wie folgt ausgezahlt:
a)
für Anträge nach Nummer 2 Satz 6 Buchstabe a:
100 Prozent der Zuwendung im November 2023
b)
für Anträge nach Nummer 2 Satz 6 Buchstabe b:
100 Prozent der für das Jahr 2023 bewilligten Zuwendung im November 2023,
50 Prozent der für das Jahr 2024 bewilligten Zuwendung im April 2024,
50 Prozent der für das Jahr 2024 bewilligten Zuwendung im Oktober 2024,
c)
für Anträge nach Nummer 2 Satz 6 Buchstabe c:
100 Prozent der Zuwendung im Oktober 2024,
d)
für Anträge nach Nummer 2 Satz 6 Buchstabe d:
100 Prozent der für das Jahr 2023 bewilligten Zuwendung im November 2023,
50 Prozent der für das Jahr 2024 bewilligten Zuwendung im Juni 2024,
50 Prozent der für das Jahr 2024 bewilligten Zuwendung im Oktober 2024,
100 Prozent der für das Jahr 2025 bewilligten Zuwendung im Juni 2025.
Hierfür sind keine Auszahlungsanträge erforderlich. Nummer 7.7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung sowie Nummer 7.5 VVK findet keine Anwendung. Abweichend von Nummer 8.2.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung erstreckt sich der Zeitraum der alsbaldigen Verwendung der Zuwendung auf den gesamten Bewilligungszeitraum. Abweichend von Nummer 8.7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in Verbindung mit Nummer 8.5 der Anlage 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P), sind für die Zeit von der Auszahlung an bis zur zweckentsprechenden Verwendung keine Zinsen zu verlangen. Nummer 5.4 der ANBest-P findet keine Anwendung.
5.
Mitteilungspflichten
Nummer 5.8 ANBest-P und Nummer 5.4 der Anlage 3a der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften – ANBest-K) finden keine Anwendung.“
bb)
Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt gefasst:
„7.
Verwendungsnachweisverfahren
Abweichend von Nummer 6.1. ANBest-P und Nummer 6.1 ANBest-K ist der Verwendungsnachweis spätestens drei Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums einzureichen. Für die Vorlage des Verwendungsnachweises gelten im Übrigen für freie Träger von Kindertageseinrichtungen und deren Verbände, Träger der freien Jugendhilfe sowie rechtsfähige Vereine die Regelungen der ANBest-P und für kommunale Gebietskörperschaften die Regelungen der ANBest-K. Der einfache Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6.7 ANBest-P wird für die Maßnahmen 1 bis 7 zugelassen. Nummer 5.3 VVK findet für die Maßnahmen 1 bis 7 keine Anwendung. Es sind die von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Formulare oder EDV-Systeme zu verwenden. Zuwendungen nach Teil A Ziffer III Nummer 1 Satz 2 sind gesondert auszuweisen.
8.
Unabhängig von der Vorlage des Verwendungsnachweises haben die Zuwendungsempfänger in dem von der Bewilligungsstelle vorgegebenen System eine Berichterstattung zum aktuellen Sachstand der Umsetzung der geförderten Maßnahme für das Jahr 2021 bis zum 28. Februar 2022, für das Jahr 2022 bis zum 28. Februar 2023, für das Jahr 2023 bis zum 28. Februar 2024 sowie für das Jahr 2024 bis zum 28. Februar 2025 vorzunehmen. Dafür sind die von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Formulare oder EDV-Systeme zu verwenden.“
f)
Nach Ziffer V wird folgende Ziffer VI angefügt:
„VI.
Vorzulegende Nachweise und Unterlagen
a)
Jedem Antrag sind, soweit für die Maßnahme oder den Antragsteller zutreffend, folgende Nachweise und Unterlagen beizufügen:
aktueller Vereins- oder Handelsregisterauszug und Außenvertretungsvollmacht,
Abschriften der Pflegeerlaubnis gemäß § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch für die geförderten Kindertagespflegepersonen, die den Bewilligungszeitraum umfasst (ausschließlich Maßnahme 4 und 6),
Abschriften der Zuwendungsbescheide von Dritten.
Weitere vorzulegende Unterlagen richten sich nach Teil B dieser Förderrichtlinie.
b)
Der Verwendungsnachweis für die Maßnahmen 1 bis 7 besteht jeweils aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Es sind die von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Formulare oder EDV-Systeme zu verwenden. Folgende Berichte sind zusätzlich vorzulegen:
Für Förderungen aus Teil B Maßnahme 1: Wie wurde die Freistellung der pädagogischen Fachkräfte für die Praxisanleitung und der Ausgleich des Personalvolumens sichergestellt?
Für Förderungen aus Teil B Maßnahme 5: Wie wurde die Eignung der Referenten und Referentinnen nach Teil B Abschnitt 3 Nummer 5.1 der Richtlinie KiTa- Qualitäts- und -Teilhabeverbesserung vom 29. Juni 2021 (SächsABl. S. 911), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 211), sichergestellt?
Für Förderungen aus Teil B Maßnahme 6: Auflistung der angeschafften Geräte mit Ausweisung des Bestell- und Lieferdatums sowie der Anschaffungskosten je Kindertageseinrichtung und/oder Kindertagespflegestelle.
Die oben genannten Berichte und Auflistungen erfolgen in einer formfreien Anlage zum Verwendungsnachweis.
c)
Der Verwendungsnachweis für die Maßnahme 8 besteht aus einem Sachbericht, einem zahlenmäßigen Nachweis und einer Belegliste.“
2.
Teil B wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1.3 Buchstabe d Anstrich 2 wird die Angabe „9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 385)“ durch die Angabe „3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 211)“ ersetzt.
b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 2.1. Anstrich 2 wird die Angabe „zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 385)“ durch die Angabe „die durch die Verwaltungsvorschrift vom 9. August 2022 (SächsABl. S. 1020) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 211), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
bb)
In Nummer 2.4 werden die Wörter „bis zu“ gestrichen.
c)
Nummer 3.4 wird wie folgt gefasst:
„3.4
Höhe der Förderung
Die Zuwendung beträgt 700 Euro pro Person und Fortbildungskurs. Damit sind auch etwaige Reisekosten entsprechend dem Sächsischen Reisekostengesetz vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 246) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgegolten.“
d)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 vor Nummer 4.1 werden die Wörter „des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen“ durch die Wörter „des Gesetzes über Kindertagesbetreuung“ ersetzt.
bb)
In Nummer 4.2 wird die Angabe „nach § 3 Absatz 3 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen“ durch die Angabe „nach dem Gesetz über Kindertagesbetreuung“ ersetzt.
cc)
In Nummer 4.3 Buchstabe d werden die Wörter „des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen“ durch die Wörter „des Gesetzes über Kindertagesbetreuung“ ersetzt.
dd)
Nummer 4.4 wird wie folgt gefasst:
„4.4
Höhe der Förderung
Die Zuwendung beträgt 1 900 Euro pro Jahr und Kindertagespflegeperson. Im Zusammenhang mit der Vertretungslösung anfallende monatliche Festkosten wie Mietkosten, Betriebskosten oder für die Kontaktpflege für eine Ersatzkindertagespflegeperson sind im Rahmen des Aufbaus, der Sicherung oder der Weiterentwicklung der kommunal finanzierten Vertretungslösungen für Ausfalltage förderfähig und bereits in dem Festbetrag enthalten.“
e)
Nummer 5.4 wird wie folgt gefasst:
„5.4
Höhe der Förderung
Die Zuwendung beträgt je Kurs 3 200 Euro. Mit diesem Festbetrag sind auch etwaige Honorare einschließlich Reisekosten der Honorarkräfte entsprechend dem Sächsischen Reisekostengesetz abgegolten.“
f)
Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 6.2 Anstrich 2 werden die Wörter „§ 3 Absatz 3 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen“ durch die Wörter „dem Gesetz über Kindertagesbetreuung“ ersetzt.
bb)
Nummer 6.3 wird wie folgt geändert:
aaa)
Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d)
eine Erklärung, dass für die Maßnahme keine Bundesmittel auf der Grundlage der Förderrichtlinie Kinderbetreuungsfinanzierung Bund vom 8. Oktober 2020 (SächsABl. S. 1254), die durch die Richtlinie vom 16. August 2021 (SächsABl. S. 1199) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 211), gewährt werden,“
bbb)
Nach Buchstabe d wird ein neuer Buchstabe e angefügt:
„e)
eine Erklärung, dass für die Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle in den Jahren 2021 oder 2022 keine Zuwendung in voller Höhe nach dieser Richtlinie bewilligt wurde.“
cc)
Nummer 6.4 wird wie folgt gefasst:
„6.4
Höhe der Förderung
Die Zuwendung beträgt einmalig je Kindertageseinrichtung 3 500 Euro und je Kindertagespflegestelle 1 500 Euro.“
g)
Nach Nummer 6.4 wird folgender neuer Abschnitt eingefügt:
„Abschnitt 4
Förderung im Handlungsfeld ‚sprachliche Bildung fördern‘
Maßnahme 7:
Fachkräfte zum Mentoring für die alltagsintegrierte sprachliche Bildung (Sprachmentorinnen und -mentoren) in der Kindertagesbetreuung
Ziel der Förderung ist es, ab dem 1. Juli 2023 die alltagsintegrierte Sprachbildung in der Kindertagesbetreuung zu unterstützen und weiterzuentwickeln. Dafür werden regional angebundene Sprachmentorinnen und -mentoren sowie Sachkosten zur Unterstützung der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen gefördert.
7.1
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind
a)
Personal- und Sachausgaben für regionale Sprachmentorinnen und -mentoren (davon bis 0,5 VZÄ für den Teilbereich Hort) im Rahmen der nachfolgend dargestellten Budgets je Landkreis oder Kreisfreie Stadt sowie
b)
Sachkosten für die Kindertagespflegestellen und Kindertageseinrichtungen zur Anschaffung von Bildungs- und Lernmaterial zur Umsetzung der alltagsintegrierten Sprachbildung.
Sprachbildung
Landkreis (LK)/Kreisfreie Stadt VZÄ Sprach-mentoren VZÄ Hort VZÄ Team-leitung ge-
samt
Landkreis (LK)/Kreis-
freie Stadt
VZÄ Sprach-
mento-
ren
VZÄ Hort VZÄ Team-lei-
tung
ge-
samt
Chemnitz, Stadt 2,5 0,5 0,5 3,5
LK Erzgebirgskreis 3,5 0,5 0,5 4,5
LK Mittelsachsen 3,5 0,5 0,5 4,5
LK Vogtlandkreis 3,5 0,5 0,5 4,5
LK Zwickau 3,5 0,5 0,5 4,5
Dresden, Stadt 4,0 0,5 0,5 5,0
LK Bautzen 3,5 0,5 0,5 4,5
LK Görlitz 3,5 0,5 0,5 4,5
LK Meißen 3,5 0,5 0,5 4,5
LK Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 3,5 0,5 0,5 4,5
Leipzig, Stadt 4,0 0,5 0,5 5,0
LK Leipzig Land 3,5 0,5 0,5 4,5
LK Nordsachsen 3,5 0,5 0,5 4,5
gesamt 45,5 6,5 6,5 58,5
7.2
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Landkreise und Kreisfreien Städte im Freistaat Sachsen als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
7.3
Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungsvoraussetzungen sind:
a)
die Angabe der Anzahl der bei den Gebietskörperschaften angestellten Sprachmentorinnen und -mentoren, für die die Förderung beantragt wird
b)
eine Darstellung des Ist-Zustands vor der Förderung und des Soll-Zustands durch die Förderung in Bezug auf die
Anzahl der angestellten Sprachmentorinnen und Sprachmentoren in der Gebietskörperschaft,
Anzahl der beteiligten Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen in der Gebietskörperschaft,
Anzahl der durch die Sprachmentorinnen und Sprachmentoren durchgeführten Fortbildungen sowie die Anzahl der Teilnehmenden,
c)
die Vorlage eines Kosten- und Finanzierungsplanes,
d)
eine Erklärung, dass die Sprachmentorinnen und Sprachmentoren die Aufgaben in der als Anlage beigefügten Aufgabenbeschreibung übernehmen und die dort formulierten Anforderungen erfüllen,
e)
die Anzahl der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen nach Einrichtungsart, für die eine Förderung durch die Sachkostenpauschale beantragt wurde,
f)
eine Erklärung, dass im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe eine Kooperationsvereinbarung mit dem Träger der Koordinierungsstelle des ‚Landesprogramms alltagsintegrierte sprachliche Bildung‘ in der Kindertagesbetreuung Sachsen abgeschlossen wird,
g)
die Angabe zu Beginn und Ende des Zeitraumes, für den eine Förderung beantragt wird.
7.4
Höhe der Förderung
Die Zuwendung beträgt
a)
bei einer Förderung nach 7.1 Buchstabe a
aa)
für die Personal- und Sachkosten der Teamleitung (0,5 VZÄ):
für das Jahr 2023: 3 437,00 Euro pro Monat,
für das Jahr 2024 sowie das Jahr 2025: 3 644,00 Euro pro Monat und
bb)
für die Personal- und Sachkosten der Sprachmentoren (1,0 VZÄ):
für das Jahr 2023: 6 250,00 Euro pro Monat,
für das Jahr 2024 sowie das Jahr 2025: 6 625,00 Euro pro Monat.
Mit diesen Festbeträgen sind auch etwaige Honorare einschließlich Reisekosten entsprechend dem Sächsischen Reisekostengesetz abgegolten.
b)
bei einer Förderung nach 7.1 Buchstabe b für die Sachkosten der Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestellen je nach Einrichtungsart und -größe einmalig:
900,00 Euro für kleine Einrichtungen (bis 75 Plätze),
1 100,00 Euro für mittlerer Einrichtungen (76 bis 125 Plätze),
1 300 Euro für große Einrichtungen (126 und mehr Plätze),
300,00 Euro für Kindertagespflegestellen sowie
600,00 Euro für reine Horte.
Maßnahme 8:
Konzeptentwicklung zur Förderung der Voraussetzungen für sprachliche Bildung in der Kindertagesbetreuung unter besonderer Berücksichtigung der Mundgesundheit
Ziel der Förderung ist die Entwicklung eines Konzeptes, welches die pädagogischen Fachkräfte in den Angeboten der Kindertagesbetreuung unter anderen dazu befähigt, alltagsintegrierte Möglichkeiten zur Förderung der Gesundheitsbildung und zum Abbau hemmender Faktoren in der Kindertagesbetreuung anzuwenden und in den pädagogischen Konzeptionen gesundheitsbezogene Ziele unter besonderer Berücksichtigung der Mundgesundheit zu manifestieren.
8.1
Gegenstand der Förderung
Für die Entwicklung eines Konzeptes zur Förderung der Voraussetzungen für sprachliche Bildung in der Kindertagesbetreuung unter besonderer Berücksichtigung der Mundgesundheit ist Gegenstand der Förderung
a)
Personal- und Sachausgaben für Wissenschaftliche und Studentische Mitarbeitende sowie
b)
Ausgaben für projektbezogene Fremdleistungen zur Entwicklung, Umsetzung und Transfer des Konzeptes.
8.2
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können sein
juristische Personen des öffentlichen Rechts,
juristische Personen des Privatrechts oder
rechtsfähige Personengesellschaften.
Die Antragsberechtigung bestimmt sich nach der erfolgreichen Teilnahme an dem Teilnahmewettbewerb auf der Grundlage der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus im Rahmen des ‚Landesprogramms alltagsintegrierte sprachliche Bildung‘ in der Kindertagesbetreuung Sachsen, hier: Konzeptentwicklung zur Förderung der Voraussetzungen für sprachliche Bildung in der Kindertagesbetreuung unter besonderer Berücksichtigung der Mundgesundheit vom 5. April 2023 (SächsABl. S. 488).
8.3
Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungsvoraussetzungen sind
a)
die erfolgreiche Teilnahme an dem Teilnahmewettbewerb auf der Grundlage der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus im Rahmen des ‚Landesprogramms alltagsintegrierte sprachliche Bildung‘ in der Kindertagesbetreuung Sachsen hier: Konzeptentwicklung zur Förderung der Voraussetzungen für sprachliche Bildung in der Kindertagesbetreuung unter besonderer Berücksichtigung der Mundgesundheit vom 5. April 2023 (SächsABl. S. 488),
b)
eine Darstellung des Ist-Zustands vor der Förderung und des Soll-Zustands durch die Förderung in Bezug auf die
der Aktivitäten hinsichtlich der partizipativen Konzeptentwicklung mit besonderem Fokus auf hemmende Faktoren und den sich ergebenden Lösungsstrategien sowie
die Durchführung einer Begleitevaluation der Erstimplementierung in die pädagogische Praxis.
c)
die Vorlage eines Kosten- und Finanzierungsplanes,
d)
eine Erklärung, dass die Anforderungen und Aufgaben gemäß dieser Bekanntmachung erfüllt werden,
e)
die Vorlage des Nachweises der Qualifikationen der eingesetzten Personen,
f)
die Angabe zu Beginn und Ende des Zeitraumes, für den eine Förderung beantragt wird.
8.4
Höhe der Förderung
Die Zuwendung beträgt
a)
bei einer Förderung nach 8.1 Buchstabe a:
aa)
für die Personal- und Sachkosten der Wissenschaftlichen Mitarbeitenden (förderfähig sind insgesamt bis zu 2,5 VZÄ) für die Jahre 2023/2024: 9 032,00 Euro pro Monat und VZÄ sowie
bb)
für die Personal- und Sachkosten der Studentischen Mitarbeitenden (förderfähig sind insgesamt bis zu 4,0 VZÄ) für die Jahre 2023/2024: 832,00 Euro pro Monat und VZÄ
Mit diesen Festbeträgen sind auch etwaige Honorare einschließlich Reisekosten entsprechend dem Sächsischen Reisekostengesetz abgegolten.
b)
bei einer Förderung nach 8.1 Buchstabe b
für projektbezogene Fremdleistungen einmalig im Umsetzungszeitraum 50 000 Euro.“
3.
In Teil C wird die Angabe „2023“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.
4.
Die Anlage aus dem Anhang zu dieser Verwaltungsvorschrift wird angefügt.

II.

Die Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft und zum 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Dresden, den 1. August 2023

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Anlage

Landesprogramm alltagsintegrierte sprachliche Bildung
Aufgabenprofil der Sprachmentorinnen und Sprachmentoren

Hintergrund:

Durch die zum 30. Juni 2023 beschlossene Beendigung des Bundesprogramms „Sprach-Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist“ sind die Länder gefordert, Maßnahmen und Inhalte in geeigneter Weise und in eigener Verantwortung weiterzuführen. Ziel der sächsischen Staatsregierung ist es, dass durch ein abgesichertes Landesprogramm alle sächsischen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen von dieser Förderung profitieren, um die alltagsintegrierte sprachliche Bildung der betreuten Kinder noch stärker in den Fokus der pädagogischen Arbeit zu rücken.

Als wesentliche strukturelle Neuerung sieht das „Landesprogramm alltagsintegrierte sprachliche Bildung“ in Sachsen vor, dezentral in den Landkreisen und Kreisfreien Städten angebundene „Sprachmentorinnen und Sprachmentoren“ zu fördern. Um die besondere Rolle der zusätzlichen Personalstellen effektiv und nachhaltig zu gestalten, werden die in allen Gebietskörperschaften geförderten Vorhaben durch eine externe Koordinierungsstelle fachlich im Prozess begleitet und unterstützt.

Im Rahmen des geplanten Landesprogramms alltagsintegrierte sprachliche Bildung werden zunächst befristet vom 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2025 in den 13 Gebietskörperschaften Sachsens Stellen für Sprachmentorinnen und Sprachmentoren sowie eine anteilige Teamleitung geschaffen. Eine Fortführung des Programms ist unter Vorbehalt der verfügbaren Haushaltsmittel vorgesehen.

Das Aufgabengebiet der Sprachmentorinnen und Sprachmentoren umfasst im Handlungsfeld der alltagsintegrierten sprachlichen Bildungsarbeit unter anderem:

Entwicklung einer prozessorientierten und standortbezogenen Ziel- und Maßnahmevereinbarung innerhalb der eigenen Organisation, um Doppelstrukturen und Überschneidungen von Kompetenzen zu vermeiden
Identifizierung des Unterstützungsbedarfes der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen in der gesamten Gebietskörperschaft auf Grundlage eines durch die Koordinierungsstelle entwickelten Selbsteinschätzungsbogens
Ermittlung des Bedarfs an Sachmitteln in den einzelnen Einrichtungen
Beratung, Anleitung, fachliche Begleitung der teilnehmenden Einrichtungen und Kindertagespflegeverbünde nach dem LaCusBi (Ausrichtung nach dem jeweiligen Unterstützungsbedarf)
Unterstützung der Einrichtungen bei der Konzept- beziehungsweise Konzeptionsentwicklung zur sprachlichen Bildung in den teilnehmenden Einrichtungen und Kindertagespflegestellen sowie Rückkoppelung der Prozesse an die für die Einrichtungen zuständigen Fachberatungen der jeweiligen kommunalen und freien Träger
Qualifizierung der teilnehmenden Einrichtungen, Kindertagespflegepersonen beziehungsweise vorzugsweise Kindertagespflegeverbünde nach den Vorgaben der Koordinierungsstelle unter Berücksichtigung der Erfordernisse von Theorie, Praxis- und Reflexionsphasen sowie der Weitergabe der Kompetenzen an das gesamte Einrichtungsteam (Modelle guter Praxis)
Anregen und Begleiten von Vorhaben zum praxisorientierten Fachaustausch und regionalen Netzwerktreffen
Vermittlung von internen und externen Fortbildungen/ Qualifizierungen,
enge Zusammenarbeit mit dem Jugendamt, dem Öffentlichen Gesundheitsdienst, insbesondere dem Kinder- und Jugendärztlichen sowie dem Kinder- und Jugendzahnärztlichen Dienst
kontinuierliche und intensive Kooperation mit der Koordinierungsstelle
verbindliche Teilnahme an Qualifizierungen und regionalen Veranstaltungen der Koordinierungsstelle
Unterstützung der Koordinierungsstelle in der Umsetzung ihrer Aufgaben im Monitoring und Evaluation des Programms

Aufgaben der Teamleitung (0,5 VZÄ)

Personaleinsatzplanung, Organisieren und Anleiten des Sprachmentoren-Teams
fortlaufende Prozessoptimierung im Verantwortungsbereich
Identifikation von Entwicklungspotentialen zur Qualitätssicherung sowie Implementierung von Qualitätssicherungsinstrumenten
Verantwortung für die Verwaltung und Aussteuerung der im Landesprogramm vorgesehen Sachkosten für die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen
Verantwortung für das Monitoring und die Umsetzung der Evaluationsmaßnahmen im Landesprogramm nach den Vorgaben der Koordinierungsstelle

Die Aufgaben der regionalen Sprachmentorinnen und Sprachmentoren und der Teamleitung sind personell klar von den Aufgaben der Dienstaufsicht getrennt. Das heißt, die im Rahmen des Landesprogramms beschäftigten regionalen Sprachmentorinnen und Sprachmentoren sind nicht mit Aufgaben der Dienstaufsicht betraut. Dies gilt auch für die projektbezogenen möglichen 19,5 Wochenstunden übersteigenden Beschäftigungsanteil.

Die Sprachmentorinnen und Sprachmentoren sollten einer der folgenden Berufsgruppen angehören:

Abschluss als Fachberatung, gemäß § 4 der Sächsischen Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte
Hochschulabschluss der Sprachheilpädagogik
Personen, die mindestens zwei Jahre als zusätzliche Fachkraft oder Fachberatung im Rahmen der Förderrichtlinie zum Bundesprogramm „Sprach-Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist“ vom 2. November 2015 (BAnz. AT 10.11.2015 B2) tätig waren

Individuelle Prüfungen zur Eignung können durch die Bewilligungsbehörde, den Kommunalen Sozialverband Sachsen (KSV) erfolgen.

Die Sprachmentorinnen und Sprachmentoren sollten über Zusatzqualifikationen verfügen in den Bereichen der sprachlichen Bildungsarbeit, frühkindliche Bildung und Förderung von Kindern sowie Erfahrungen in den Bereichen Beratung, Coaching, Erwachsenenbildung mit (Nachweis durch entsprechende Fort- und Weiterbildungen erforderlich).

Die Vergütung erfolgt je nach Berufsqualifikation und konkreter Tätigkeitsbeschreibung.

Die Entscheidung der Eingruppierung erfolgt durch den Antragsteller und ist im Rahmen des Verwendungsnachweises gegenüber dem KSV darzustellen.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 33, S. 1146
    Fsn-Nr.: 5581

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2023

    Vorschrift außer Kraft mit Ablauf des:
    31. Dezember 2025