1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie GTA

Vollzitat: Förderrichtlinie GTA vom 14. Juli 2005 (SächsABl. S. 762), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 883)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zum Ausbau von Ganztagsangeboten
(Förderrichtlinie GTA)

Az.: 36-6503.10/146/1

Vom 14. Juli 2005

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen für Ganztagsangebote nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie sowie der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den dazu erlassenen Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung ( Vorl. VwV-SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr. S. S649), in der jeweils geltenden Fassung, für die Bewilligung staatlicher Zuwendungen nach Vorl. VwV zu § 44.
1.2
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Förderfähig sind Maßnahmen und Projekte im Rahmen von Ganztagsangeboten, die im Unterschied zur Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus „Schuljugendarbeit als Bestandteil von Ganztagsangeboten“ vom 2. September 2003 (SächsABl. S. 944), in der jeweils geltenden Fassung, den gesamten Schultag berücksichtigen. Anträge müssen Aussagen zur Rhythmisierung, das heißt zur ausgewogenen Gestaltung des gesamten Schultages und des Unterrichts treffen.
2.2
Modul 1: Angebote zur leistungsdifferenzierten Förderung und Forderung
Vielfältige Lernangebote richten sich an leistungsschwache und leistungsstarke Schüler. Die Angebote bauen Defizite ab und zeigen Möglichkeiten und Potentiale für weitere Entwicklungswege auf. Die Unterstützung beruht auf diagnostischer Grundlage und ist individuell, partnerorientiert, gruppenbezogen oder themenorientiert ausgerichtet. Die Angebote sollen über die Hausaufgabenbetreuung und den Förderunterricht hinausgehen. Sie dienen auch dem Ziel, Schüler bei einem eventuellen Wechsel des Bildungsganges zu unterstützen.
2.3
Modul 2: Unterrichtsergänzende Angebote und Projekte
Unterrichtsergänzende Angebote und Projekte zeichnen sich durch Schülerorientiertheit und Aktualität aus. Sie verfolgen im Sinne des Projektlernens einen speziellen methodischen Ansatz, haben erkennbare Projektphasen, sind ergebnisorientiert und setzen sich intensiv und handlungsorientiert mit speziellen Problemlagen auseinander.
2.4
Modul 3: Angebote im schulischen Freizeitbereich
Freizeitpädagogische Angebote sollen den vielfältigen Bedürfnissen und Interessen der Schüler entsprechen. Sie werden bedarfsorientiert angeboten und dienen vor allem der Strukturierung des Schultages und der Anleitung zu bewusstem Freizeitverhalten.
2.5
Zur Erzielung von Synergieeffekten ist die Kooperation mit außerschulischen Partnern, insbesondere mit der Jugendhilfe, anzustreben.
3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfänger sind Schulträger – ausgenommen Schulen in Landesträgerschaft – von Grundschulen, Mittelschulen, Förderschulen oder Gymnasien in öffentlicher oder privater Trägerschaft, jedoch mit Beschränkung auf den Primarbereich und die Sekundarstufe I.
3.2
Der Schulträger kann einem Schulförderverein eine Vollmacht für die Antragstellung erteilen. Damit übernimmt der Schulförderverein alle Rechte und Pflichten des Zuwendungsempfängers.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Zuwendungsempfänger für Grundschulen können Fördermittel für Angebote im Modul 1 beantragen, in begründeten Fällen auch in den Modulen 2 und 3.
4.2
Zuwendungsempfänger für Gymnasien können Fördermittel für Angebote in den Modulen 1 und 2, in begründeten Fällen auch im Modul 3 beantragen.
4.3
Zuwendungsempfänger für Mittelschulen und Förderschulen können Fördermittel für Angebote in allen Modulen beantragen.
4.4
Es ist eine Gesamtkonzeption vorzulegen, welche Aussagen über die Rhythmisierung des gesamten Schultages und des Unterrichts sowie zu den jeweils einschlägigen Fördermodulen enthält.
4.5
Bei Folgeanträgen sind Aussagen zur schulinternen Evaluation des Erreichten notwendig.
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1
Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form der Anteilsfinanzierung gewährt.
5.2
Grundsätzlich können dabei bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden. Der Antragsteller ist verpflichtet, mindestens 10 % eigene Mittel einzubringen.
5.3
Eine Überschreitung der ansonsten geltenden Höchstfördersätze kann zugelassen werden, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben durch freiwillige unentgeltliche Leistungen und Nutzungen in angemessenem Umfang nachweislich vermindert werden.
Eigenarbeitsleistungen können mit einem Höchstbetrag von 10,00 EUR/Stunde/Erwachsener eingebracht werden. Für Lehrkräfte der Schule ist dies nur möglich, wenn sie dafür keine anderweitigen Anrechnungen oder Vergütungen erhalten. Die Höhe der Eigenarbeitsleistungen darf 75 % der Gesamtsumme aller Eigenmittel nicht überschreiten.
5.4
Nicht zuwendungsfähig sind Aufwendungen für bauliche Maßnahmen oder für eine Anmietung von Räumen von Schulträgern.
5.5
Projekte, die aufgrund anderer Richtlinien des Freistaates Sachsen gefördert werden, bleiben von einer Förderung durch diese Förderrichtlinie ausgeschlossen.
5.6
Zuwendungsfähige Ausgaben für Ganztagsangebote sind solche, die zur Umsetzung der ganztägigen Konzeption pro Jahr und Projektantrag zwingend notwendig und angemessen sind. Dazu zählen:
5.6.1
Ausgaben für Honorare (gegebenenfalls auch auf der Basis von Werkverträgen) und Sachausgaben bis zu einer Höhe von maximal 18 000 EUR, davon in der Regel
 
für Angebote im Modul 1: 8 000 EUR,
 
für Angebote im Modul 2: 6 000 EUR,
 
für Angebote im Modul 3: 4 000 EUR.
 
Wird über die Hälfte der Schüler einer Schule mit mehr als 300 Schülern in das Ganztagsangebot einbezogen, kann die maximale Fördersumme bis zu 50 % erhöht werden.
5.6.2
Zusätzlich können Ausgaben für Fortbildner mit entsprechender Eignung für die konkret geplante Maßnahme im Rahmen von schulinternen oder schulübergreifenden Fortbildungen für Beteiligte am Ganztagskonzept bis zu einer Höhe von 5 000 EUR geltend gemacht werden.
6.
Verfahren
6.1
Bewilligungsbehörde ist das zuständige Regionalschulamt.
Der Antragsteller ist verpflichtet, Antragsunterlagen gemäß Anlage 1 vollständig beim zuständigen Regionalschulamt einzureichen. Dazu gehört insbesondere die Vorlage der Voten der Schulkonferenz und gegebenenfalls des Jugendamtes (bei Kooperationen mit der Jugendhilfe). Darüber hinaus ist die Beteiligung der Gesamtlehrerkonferenz sowie der Eltern- und Schülervertretung zu empfehlen.
6.2
Antragsschluss für eine Förderung 2005 sowie für das Kalenderjahr 2006 ist der 15. September 2005. Später eingehende Förderanträge können berücksichtigt werden, wenn entsprechende Haushaltsmittel vorhanden sind.
Förderanträge in den Folgejahren sollen grundsätzlich bis zum 30. Juli des Jahres für das folgende Kalenderjahr in der zuständigen Bewilligungsbehörde vorliegen.
Die Beantragung von Fördermitteln erfolgt entsprechend dem Haushaltsjahr.
6.3
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorl. VwV zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.
In-Kraft-Treten
 
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. August 2005 in Kraft.

Dresden, den 14. Juli 2005

Der Staatsminister für Kultus
Steffen Flath

Anlage 1
(zu Nummer 6.1)

Unterlagen

Zu den vollständigen Antragsunterlagen gehören:

1.
Deckblatt (siehe Anlage 2)
2.
Gesamtkonzeption:
 
a)
Darstellung der Ausgangslage am Schulstandort,
 
b)
Ziele, die mit der Umsetzung von Ganztagsangeboten (GTA) verfolgt werden (langfristige und projektgebundene Zielsetzungen),
 
c)
Einordnung in die Schulentwicklung beziehungsweise das Schulprogramm mit Betonung von besonderen Planungsschwerpunkten,
 
d)
Begründung zur Wahl der GTA-Organisationsform (offene, teilweise gebundene, voll gebundene Form),
 
e)
Aussagen zu den KMK-Mindestanforderungen an GTA,
 
f)
Inhalte laut Förderrichtlinie (Nummern 2.1 bis 2.5),
 
g)
Voten: Schulkonferenz und gegebenenfalls des Jugendamtes (bei Kooperationen mit der Jugendhilfe),
3.
Ausgaben- und Finanzierungsplan (siehe Anlage 3),
4.
Auflistung der Honorarausgaben (siehe Anlage 4),
5.
Auflistung der Ausgaben für Fortbildner (siehe Anlage 5),
6.
Auflistung der Sachausgaben (siehe Anlage 6),
7.
Auflistung der Eigenarbeitsleistungen (siehe Anlage 7).

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

Anlage 7

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2005 Nr. 33, S. 762
    Fsn-Nr.: 5572-V05.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2005

    Fassung gültig bis: 21. Mai 2007