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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Bildung des Sächsischen Landesbeirates für Behindertenfragen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Bildung des Sächsischen Landesbeirates für Behindertenfragen vom 24. Juli 1998 (SächsABl. S. 655), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 899)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
über die Bildung des Sächsischen Landesbeirates für Behindertenfragen
(VwV-SLB)

Az.: 45-5101-05/1

Vom 24. Juli 1998

I.
Aufgaben und Ziele
1.
Beim Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie (Staatsministerium) wird ein Sächsischer Landesbeirat für Behindertenfragen (SLB) gebildet.
2.
Ziel der Arbeit des SLB ist es, Chancengleichheit für Menschen mit Behinderung soweit wie möglich herzustellen, Voraussetzungen für ihre gleichberechtigte Teilnahme am Leben der Gemeinschaft zu schaffen und noch bestehende tatsächliche Benachteiligungen abzubauen.
3.
Zur Erreichung dieser Ziele hat der SLB die Aufgaben, das Staatsministerium in allen grundsätzlichen Fragen der Behindertenpolitik zu beraten und beim Erarbeiten von Berichten über die Lage behinderter Menschen in Sachsen zu unterstützen, beim Erlaß von Vorschriften, die für behinderte Menschen von Bedeutung sind, durch Stellungnahmen und Hinweise mitzuwirken sowie insgesamt die Interessen der behinderten Menschen zu vertreten, sich um Verständnis für ihre Belange zu bemühen und zu diesem Zweck auch öffentliche Empfehlungen oder Erklärungen abzugeben.
4.
Die im SLB durch Mitglieder oder Stellvertreter vertretenen Institutionen unterstützen den SLB bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben; die vertretenen Staatsministerien sollen den SLB rechtzeitig bei behindertenpolitisch relevanten Entscheidungen einbeziehen und dies auch bei den ihnen nachgeordneten Einrichtungen und Behörden veranlassen.
II.
Mitglieder
1.
Dem SLB gehören als Mitglieder an:
 
a)
sechs Personen mit Behinderungen,
 
b)
zwei Vertreter von Angehörigen behinderter Menschen,
 
c)
zwei Vertreter von Verbänden, die für behinderte Menschen tätig sind,
 
d)
zwei Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,
 
e)
ein Vertreter der Behindertenbeauftragten der Kommunen und
 
f)
fünf Vertreter Sächsischer Staatsministerien.
2.
Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter bestimmt.
3.
Für die Benennung der Mitglieder und deren Stellvertreter gelten folgende Regelungen:
 
a)
Die Mitglieder nach Nummer 1 Buchst. a und b und deren Stellvertreter werden von den in der Landesarbeitsgemeinschaft Hilfe für Behinderte e.V. (LAGH) zusammengeschlossenen beziehungsweise mit ihr kooperierenden Landesverbänden benannt. Beim Auswahlverfahren sind die verbandseigenen Satzungen sinngemäß anzuwenden.
 
b)
Die Liga der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege benennt ein Mitglied und dessen Stellvertreter, der Verband der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten und Sozialrentner Deutschlands e.V. (VdK) und der Reichsbund der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten, Sozialrentner und Hinterbliebenen e.V. benennen gemeinsam das zweite Mitglied nach Nummer 1 Buchst. c und dessen Stellvertreter.
 
c)
Der Sächsische Landkreistag und der Sächsische Städte- und Gemeindetag benennen gemeinsam die Mitglieder nach Nummer 1 Buchst. d und e und deren Stellvertreter.
 
d)
Je ein Mitglied benennen
 
 
aa)
das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit;
den Stellvertreter benennt das Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten,
 
 
bb)
das Staatsministerium für Kultus;
den Stellvertreter benennt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst,
 
 
cc)
das Staatsministerium des Innern;
den Stellvertreter benennt das Staatsministerium der Justiz,
 
 
dd)
das Staatsministerium für Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann;
den Stellvertreter benennt das Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung und
 
 
ee)
das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie;
den Stellvertreter benennt das Staatsministerium der Finanzen.
 
 
Bei der Benennung der Mitglieder ist auf eine angemessene Repräsentanz der verschiedenen Behindertengruppen sowie von behinderten Frauen und Jugendlichen zu achten.
4.
Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden für die Dauer von fünf Jahren vom Staatsminister für Soziales, Gesundheit und Familie berufen. Über die Berufung wird eine Urkunde ausgehändigt. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Berufung. Scheidet ein Mitglied nach Nummer 1 vorzeitig aus, so tritt der Stellvertreter an dessen Stelle. Es ist der benennenden Stelle freigestellt, einen neuen Stellvertreter für die Restdauer der Berufungsperiode zu benennen.
5.
Die Tätigkeit der Mitglieder des SLB und ihrer Stellvertreter ist ehrenamtlich.
6.
Die Mitglieder und Stellvertreter erhalten Reisekostenvergütung, Sitzungsentschädigung und Entschädigung für Verdienstausfall nach der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen und Kommissionen in der Landesverwaltung (VwV-Beiratsentschädigung) vom 14. März 1997 (SächsABl. S. 417).
III.
Vorsitz
1.
Der Vorsitz im SLB obliegt dem Vertreter des Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie. Der Vorsitzende vertritt den SLB. Er leitet die Sitzungen des SLB.
2.
Der SLB wählt aus seiner Mitte in einem Wahlgang einen ersten und einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden. Wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt, ist erster stellvertretender Vorsitzender. Wer die zweithöchste Stimmenanzahl erhält, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender.
IV.
Sitzungen
1.
Der SLB tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Die Sitzungstermine werden spätestens in der letzten Sitzung des Jahres für das folgende Jahr festgelegt. Die Mitglieder des SLB können mehrheitlich eine Einberufung des SLB darüber hinaus verlangen.
2.
Die Mitglieder des SLB werden zwei Wochen vor jeder Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Der Einladung sind die notwendigen Beratungsunterlagen beigefügt. In besonders dringenden Fällen kann eine Sitzung ohne Einhaltung der Frist einberufen werden, wenn nicht mehr als ein Drittel der Mitglieder diesem Verfahren widerspricht.
Ist ein Mitglied des SLB verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, so hat es möglichst rechtzeitig seinen Stellvertreter zu unterrichten. Ein Stellvertreter kann nur bei Verhinderung des von ihm vertretenen Mitgliedes an der Sitzung teilnehmen. Die stellvertretenden Mitglieder erhalten in jedem Fall die Beratungsunterlagen und die Ergebnisprotokolle zu ihrer Information.
3.
Jedes Mitglied kann Vorschläge für die Tagesordnung unterbreiten. Sie sollen dem Vorsitzenden spätestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich vorliegen. Die Tagesordnung wird unter Berücksichtigung der Vorschläge vom Vorsitzenden in Abstimmung mit den beiden stellvertretenden Vorsitzenden festgesetzt. In dringenden Fällen ist eine Erweiterung der Tagesordnung durch Beschlußfassung am Beginn einer Sitzung möglich.
4.
Die Sitzungen des SLB werden vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom ersten oder zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Sie sind nicht öffentlich.
5.
Zu den Sitzungen des SLB können Sachverständige, andere sachkundige Personen sowie Vertreter von Verbänden hinzugezogen werden. Die Entscheidung hierzu trifft der Vorsitzende.
6.
Über jede Sitzung ist in der Regel binnen 14 Tagen ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Das Ergebnisprotokoll wird vom Vorsitzenden unterzeichnet; wurde die Sitzung von einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet, auch von diesem. Es wird den Mitgliedern und ihren Stellvertretern zugesandt.
7.
Die Mitglieder des SLB und andere Sitzungsteilnehmer sind zur Verschwiegenheit über die als vertraulich bezeichneten Beratungsunterlagen und Informationen verpflichtet. Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des SLB sind, sind vor Sitzungsteilnahme darauf hinzuwiesen.
V.
Beschlüsse
1.
Der SLB ist beschlußfähig, wenn über die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist. Bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
2.
Beschlüsse für öffentliche Erklärungen und Empfehlungen im Sinne von Abschnitt I Nr. 3 müssen ohne Gegenstimmen gefaßt sein.
VI.
Geschäftsführung
1.
Der SLB führt im Schriftverkehr die Bezeichnung „Sächsischer Landesbeirat für Behindertenfragen beim Sächsischen Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“.
2.
Die Geschäfte des SLB führt das Referat Rehabilitation Behinderter des Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie. Ihm obliegt insbesondere die Ausfertigung und Versendung der Ergebnisprotokolle sowie der Empfehlungen, Beschlüsse und Erklärungen des SLB.
VII.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
1.
Der SLB setzt die Arbeit der durch den Staatsminister für Soziales, Gesundheit und Familie am 2. Juli 1991 gegründeten Interministeriellen Arbeitsgruppe (IMAG) fort. Die Unterlagen über die Arbeitsergebnisse und Protokolle der IMAG werden von der Geschäftsstelle des SLB verwaltet und stehen den Mitgliedern des SLB zur Einsicht zur Verfügung.
2.
Der SLB kann im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift Festlegungen zur Geschäftsordnung treffen.
3.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. September 1998 in Kraft.

Dresden, den 24. Juli 1998

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

 

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1998 Nr. 36, S. 655

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 1998

    Fassung gültig bis: 24. November 2006