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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Änderung der Bauvorlageberechtigung und zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958

Vollzitat: Gesetz zur Änderung der Bauvorlageberechtigung und zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 vom 1. März 2024 (SächsGVBl. S. 169)

Gesetz
zur Änderung der Bauvorlageberechtigung und
zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958

Vom 1. März 2024

Der Sächsische Landtag hat am 31. Januar 2024 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Bauordnung

Die Sächsische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 49 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Dies gilt nicht, wenn bei einem rechtmäßig bestehenden Gebäude eine Wohnung geteilt oder Wohnraum durch Nutzungsänderung, durch Aufstocken des Gebäudes oder durch Ausbau des Dachraums geschaffen wird.“
2.
§ 61 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 Buchstabe a werden nach der Angabe „75 m³“ die Wörter „und von bis zu 80 m³ für Ladestationen, die der Elektromobilität des öffentlichen Nahverkehrs dienen“ eingefügt.
b)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa)
In Buchstabe a werden die Wörter „Höhe bis zu 10 m“ durch die Wörter „Höhe bis zu 15 m“ ersetzt.
bb)
In Buchstabe b wird die Angabe „15 m“ durch die Angabe „20 m“ ersetzt.
cc)
Folgende Buchstaben g und h werden angefügt:
„g)
ortsveränderliche Antennenanlagen, die längstens 24 Monate aufgestellt werden, wobei bei Masten mit mehr als 10 m Höhe vor Baubeginn die Standsicherheit der Maßnahme durch einen qualifizierten Tragwerksplaner im Sinne des § 66 Absatz 2 Satz 1 und 2 beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden muss,
h)
an bestehende Antennenmasten nachträglich angebrachte weitere Antennen, wenn die genehmigte Gesamthöhe der Masten nicht überschritten wird oder die Anlage auch danach noch verfahrens- oder genehmigungsfrei ist,“.
3.
Dem § 62 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Nach Absatz 1 ist ein Bauvorhaben auch dann genehmigungsfrei gestellt, wenn
1.
es im Anwendungsbereich des § 34 des Baugesetzbuches liegt,
2.
die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 erfüllt sind und
3.
es sich um die Änderung oder Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben handelt.“
4.
§ 65 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
die Voraussetzungen des § 3a des Sächsischen Ingenieurgesetzes vom 10. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2024 (SächsGVBl. S. 169) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erfüllt,“.
b)
Absatz 2a wird Absatz 3.
c)
Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden aufgehoben.
5.
In § 66 Absatz 2 Satz 8 werden die Wörter „gilt § 65 Absatz 4 bis 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Anzeige oder der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei der zuständigen Stelle einzureichen ist“ durch die Wörter „gelten die §§ 41f und 41g des Sächsischen Ingenieurgesetzes entsprechend“ ersetzt.
6.
§ 67 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird das Wort „kann“ durch das Wort „soll“ ersetzt.
b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Dies gilt insbesondere für
1.
Vorhaben, die der Weiternutzung bestehender Gebäude dienen,
2.
Vorhaben zur Energieeinsparung und Nutzung erneuerbarer Energien,
3.
Vorhaben zur Erprobung neuer Bau- und Wohnformen.“
7.
In § 88 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „vom 10. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2020 (SächsGVBl. S. 524) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ gestrichen.

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Architektengesetzes

Das Sächsische Architektengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2017 (SächsGVBl. S. 102, 237), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 38) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
„Anlage 3
Prüfraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung“.
2.
§ 22a wird wie folgt geändert:
a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 3 der Richtlinie 2005/36/EG. Ergänzend gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1.
„Geschützte Berufsbezeichnung“ bezeichnet eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar dem Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation unterliegt und bei einer missbräuchlichen Verwendung dieser Bezeichnung Sanktionen verhängt werden.
2.
„Vorbehaltene Tätigkeiten“ bedeutet eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs, die Inhaber einer bestimmten Berufsqualifikation sind, vorbehalten wird, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird.
3.
„Berufsqualifikation“ ist eine Qualifikation, die durch einen Ausbildungsnachweis, durch einen Befähigungsnachweis im Sinne des Artikels 11 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG oder durch Berufserfahrung nachgewiesen wird.
4.
„Reglementierter Beruf“ ist eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme, die Ausübung oder eine der Arten der Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften direkt oder indirekt an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer geschützten Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die eine bestimmte Berufsqualifikation besitzen.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist anhand der in der Anlage 3 festgelegten Kriterien zu überprüfen.“
3.
Die Bezeichnung der Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b)“.
4.
Folgende Anlage 3 wird angefügt:
„Anlage 3
(zu § 22a Absatz 2)
 
Prüfraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung
I.
Prüfung für die Verhältnismäßigkeitsprüfung
1.
Vor dem Erlass neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/35/EG unterfallen und den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, ist eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den nachfolgenden Bestimmungen durchzuführen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen.
2.
Jede Vorschrift im Sinne der Nummer 1 ist mit einer Erläuterung zu versehen, die so ausführlich ist, dass eine Bewertung in Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ermöglicht wird.
3.
Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass eine Vorschrift im Sinne der Nummer 1 gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.
4.
Vorschriften im Sinne der Nummer 1 dürfen weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen.
5.
Vorschriften im Sinne der Nummer 1 müssen durch Ziele des Allgemeininteresses im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie (EU) 2018/958 gerechtfertigt sein und dürfen nicht über das zur Erreichung des Ziels erforderliche Maß hinausgehen.
II.
Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung
1.
Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die folgenden Punkte zu berücksichtigen:
a)
die Eigenart der mit den angestrebten Zielen des Allgemeininteresses verbundenen Risiken, insbesondere die Risiken für die Dienstleistungsempfänger, einschließlich Verbraucher, Berufsangehörige und Dritte;
b)
die Frage, ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa Regelungen in Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, nicht ausreichen, um das angestrebte Ziel zu erreichen;
c)
die Eignung der Vorschrift zur Erreichung des angestrebten Ziels sowie die Frage, ob sie diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise gerecht wird und somit den Risiken entgegenwirkt, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden;
d)
die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union, die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher und die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen;
e)
die Frage, ob zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels auch auf mildere Mittel zurückgegriffen werden kann; wenn die Vorschrift nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt ist und sich die identifizierbaren Risiken auf das Verhältnis zwischen dem Berufsangehörigen und dem Verbraucher beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken, ist im Sinne dieses Buchstabens insbesondere zu prüfen, ob das Ziel durch Maßnahmen erreicht werden kann, die milder sind als die Maßnahme, die Tätigkeit vorzubehalten;
f)
die Wirkung der neuen oder geänderten Vorschrift, wenn sie mit anderen Vorschriften kombiniert werden, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, und insbesondere, wie die neuen oder geänderten Vorschriften kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben im Allgemeininteresse liegenden Ziels beitragen und ob sie hierfür notwendig sind.
2.
Darüber hinaus sind bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit die folgenden Punkte zu berücksichtigen, wenn sie für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten Satzungsvorschrift relevant sind:
a)
der Zusammenhang zwischen dem Umfang der Tätigkeiten, die von einem Beruf erfasst sind oder die einem Beruf vorbehalten sind, und der erforderlichen Berufsqualifikation;
b)
der Zusammenhang zwischen der Komplexität der betreffenden Aufgabe und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die die Aufgaben wahrnehmen, im Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation sind, insbesondere in Bezug auf das Niveau, die Eigenart und die Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung;
c)
die Möglichkeit, die berufliche Qualifikation auf alternativen Wegen zu erlangen;
d)
die Frage, ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können;
e)
der Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen;
f)
die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen den Berufsangehörigen und Verbrauchern tatsächlich abbauen oder verstärken können.
3.
Wird die neue oder geänderte Satzungsvorschrift mit einer oder mehreren der folgenden Anforderungen kombiniert, so ist die Auswirkung der neuen oder geänderten Vorschrift zu prüfen, insbesondere ist zu prüfen, wie die neue oder geänderte Vorschrift kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben legitimen Zwecks beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist; dabei ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Auswirkungen sowohl positiv als auch negativ sein können. Dabei sind insbesondere folgende Anforderungen zu berücksichtigen:
a)
Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnungen oder jede sonstige Form der Reglementierung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;
b)
Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung;
c)
Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisationen, Standesregeln und Überwachung;
d)
Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, insbesondere, wenn diese Anforderungen den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation voraussetzen;
e)
quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder die eine Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer oder Vertreterinnen und Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen;
f)
Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung eines reglementierten Berufs zusammenhängen;
g)
geographische Beschränkungen, auch dann, wenn der Beruf in Teilen der Bundesrepublik Deutschland in einer Weise reglementiert ist, der sich von Reglementierungen in anderen Teilen unterscheidet;
h)
Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken, sowie Unvereinbarkeitsregeln;
i)
Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;
j)
Anforderungen an die Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung des Berufs erforderlich sind;
k)
festgelegte Mindest- und/oder Höchstpreisanforderungen;
l)
Anforderungen an die Werbung.
4.
Zusätzlich ist sicherzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird, wenn im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG spezifische Anforderungen einschließlich folgender Anforderungen neu eingeführt oder geändert werden:
a)
eine automatische vorübergehende Eintragung oder eine Pro-forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;
b)
eine vorherige Meldung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG, die Meldung von gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG geforderten Dokumenten oder eine sonstige gleichwertige Anforderung;
c)
der Zahlung einer Gebühr oder von Entgelten, die vom Dienstleistungserbringer für die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung gefordert werden.
Dies gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die im Einklang mit dem Unionsrecht angewendet werden, gewährleistet werden soll.“

Artikel 3
Änderung des Sächsischen Ingenieurgesetzes

Das Sächsische Ingenieurgesetz vom 10. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2020 (SächsGVBl. S. 524) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 3a
Bauvorlageberechtigung“.
b)
Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 5a
Liste der Bauvorlageberechtigten“.
c)
Nach der Angabe zu § 41 werden folgende Angaben eingefügt:
„Unterabschnitt 3a
Bauvorlageberechtigte
§ 41a
Berechtigungen aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union
§ 41b
Verzeichnis für Bauvorlageberechtigte nach § 41a
§ 41c
Ausländische Berufsqualifikationen aus Drittstaaten
§ 41d
Verzeichnis für Bauvorlageberechtigte nach § 41c
§ 41e
Ausgleichsmaßnahmen
§ 41f
Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung
§ 41g
Anzeigeverfahren bei Dienstleistungen nach § 41f“.
d)
Folgende Angaben werden angefügt:
„Anlage 1
Leitlinien zu Ausbildungsinhalten
Anlage 2
Prüfraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung“.
2.
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
 
„§ 3a
Bauvorlageberechtigung
(1) Bauvorlageberechtigt ist, wer
1.
im Freistaat Sachsen seine Wohnung oder seine Niederlassung hat oder seinen Beruf überwiegend ausübt,
2.
an einer deutschen Hochschule ein Studium der Fachrichtung Hochbau oder des Bauingenieurwesens nach den in der Anlage 1 geregelten Leitlinien abgeschlossen hat,
3.
nach Abschluss des Studiums mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen ist und
4.
den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist.
(2) Bauvorlageberechtigt ist auch, wer die Voraussetzungen nach den §§ 41a, 41c oder 41f erfüllt.
(3) Die nach Absatz 1 Bauvorlageberechtigten sind in eine Liste, die nach Absatz 2 Bauvorlageberechtigten sind in ein Verzeichnis einzutragen. Listeneintragungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Sachsen.“
3.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach § 65 Absatz 2 Nummer 2 oder“ durch die Wörter „nach § 5a oder nach“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „nach § 65 Absatz 4 und 5 sowie § 66 Absatz 2 Satz 8 und 9 der Sächsischen Bauordnung“ durch die Wörter „nach den §§ 41b, 41d sowie § 41f Absatz 3 und 4“ ersetzt.
4.
§ 5 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
„(10) Die Listen der qualifizierten Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner und, soweit nicht die Architektenkammer nach § 5 Absatz 7 Satz 1 des Sächsischen Architektengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2017 (SächsGVBl. S. 102, 237), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes 1. März 2024 (SächsGVBl. S. 169) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zuständig ist, der qualifizierten Brandschutzplanerinnen und Brandschutzplaner nach § 66 Absatz 2 Satz 1 und 4 der Sächsischen Bauordnung werden ebenfalls von der Ingenieurkammer Sachsen geführt. Die Absätze 7 und 8 gelten entsprechend.“
5.
Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
 
„§ 5a
Liste der Bauvorlageberechtigten
(1) Die nach § 3a Absatz 1 Bauvorlageberechtigten sind auf Antrag in eine von der Ingenieurkammer Sachsen geführte Liste einzutragen.
(2) Der Antrag bedarf der Schriftform. § 5 Absatz 7 bis 9 gilt entsprechend.
(3) Die Eintragung ist trotz des Vorliegens der Eintragungsvoraussetzungen nach § 3a Absatz 1 oder § 5 Absatz 9 zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht die für die Ausübung der Bauvorlageberechtigung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. § 7 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) In der Liste sind zu vermerken:
1.
Zeitpunkt der Eintragung,
2.
Familienname, Geburtsname, Vornamen,
3.
Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht,
4.
akademische Grade, Titel,
5.
Bezeichnung des absolvierten Studiengangs und, sofern vorhanden, Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte sowie
6.
eine ladungsfähige Anschrift und, soweit vorhanden, andere Kontaktdaten wie beispielsweise Telefonnummer und E-Mail-Adresse.
Eine Änderung dieser Angaben hat die oder der Bauvorlageberechtigte der Ingenieurkammer Sachsen unverzüglich mitzuteilen.
(5) Die Eintragung ist zu löschen, wenn
1.
die oder der Eingetragene verstorben ist,
2.
die oder der Eingetragene dies schriftlich beantragt,
3.
nachträglich bekannt wird, dass die Eintragungsvoraussetzungen nach § 3a Absatz 1 oder § 5 Absatz 9 nicht vorlagen, oder bekannt wird, dass sie nicht mehr vorliegen, oder
4.
nach der Eintragung Tatsachen nach Absatz 3 eingetreten oder bekannt geworden sind.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 erfolgt eine Mitteilung über die Löschung und den Löschungsgrund an die für die Eintragung in die jeweilige Liste zuständigen Stellen der übrigen Bundesländer.
(6) Die Eintragung in die Liste soll gelöscht werden, wenn die oder der Eingetragene einer Fortbildungsverpflichtung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 mehr als zwei Jahre nicht nachgekommen ist, sofern nicht eine Ausnahme zugelassen wurde. Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn die oder der Eingetragene der Pflicht zur Zahlung des Beitrages nach § 25 Absatz 1 nicht nachgekommen ist und die Summe der Beitragsschuld mindestens zwei Jahresbeiträgen entspricht. Vor der Löschung ist der oder dem Eingetragenen schriftlich eine angemessene Frist zur Erfüllung der Pflichten zu setzen und ihr oder ihm anzudrohen, dass im Falle der Nichterfüllung nach Ablauf der Frist die Eintragung gelöscht wird.
(7) Die in die Liste Eingetragenen erhalten eine unbefristet gültige Urkunde über die Eintragung. Nach Löschung der Eintragung ist die Urkunde zurückzugeben.“
6.
In § 6 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Listen“ die Wörter „und Verzeichnissen“ gestrichen.
7.
§ 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für die Eintragungen in die Listen nach § 5 Absatz 10 gilt Absatz 1 entsprechend, wobei in Bezug auf die Eintragungsvoraussetzungen die Voraussetzungen nach § 66 Absatz 2 Satz 1 und 4 der Sächsischen Bauordnung und in Bezug auf die Pflichten § 4 maßgebend sind.“
8.
§ 8 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Für die Eintragung in die Listen nach § 5 Absatz 10 gilt Absatz 1 entsprechend, wobei in Bezug auf die Eintragungsvoraussetzungen die Voraussetzungen nach § 66 Absatz 2 Satz 1 und 4 der Sächsischen Bauordnung und in Bezug auf die Pflichten § 4 maßgebend sind.“
9.
In § 13 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „§ 65 Absatz 2 Nummer 2 oder“ durch die Wörter „§ 5a oder nach“ ersetzt.
10.
In § 14 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§ 65 Absatz 2 Nummer 2 und“ durch die Wörter „§ 5a oder nach“ ersetzt.
11.
§ 22a wird wie folgt geändert:
a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 3 der Richtlinie 2005/36/EG. Ergänzend gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.
„Geschützte Berufsbezeichnung“ bezeichnet eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar dem Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation unterliegt und bei einer missbräuchlichen Verwendung dieser Bezeichnung Sanktionen verhängt werden.
2.
„Vorbehaltene Tätigkeiten“ bedeutet eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs, die Inhaber einer bestimmten Berufsqualifikation sind, vorbehalten wird, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird.
3.
„Berufsqualifikation“ ist eine Qualifikation, die durch einen Ausbildungsnachweis, durch einen Befähigungsnachweis im Sinne des Artikels 11 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG oder durch Berufserfahrung nachgewiesen wird.
4.
„Reglementierter Beruf“ ist eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme, die Ausübung oder eine der Arten der Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften direkt oder indirekt an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer geschützten Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die eine bestimmte Berufsqualifikation besitzen.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist anhand der in der Anlage 2 festgelegten Kriterien zu überprüfen.“
12.
Nach § 41 wird folgender Unterabschnitt 3a eingefügt:
 
„Unterabschnitt 3a
Bauvorlageberechtigte
 
§ 41a
Berechtigungen aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union
(1) Bauvorlageberechtigt ist, wer in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat, in dem die Berechtigung zum Erstellen von Bauvorlagen an den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation gebunden ist, eine solche Berufsqualifikation erworben hat und den entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG besitzt.
(2) Bauvorlageberechtigt ist, wer in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat, in dem Bauvorlagen ohne den Nachweis einer bestimmten Berufsqualifikation erstellt werden dürfen, ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorangegangenen zehn Jahren Bauvorlagen erstellt hat und im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat, in dem Bauvorlagen ohne den Nachweis einer bestimmten Berufsqualifikation erstellt werden dürfen, ausgestellt worden sind.
(3) Die nachgewiesene Berufsqualifikation darf sich nicht wesentlich von den Anforderungen nach § 3a Absatz 1 Nummer 2 unterscheiden:
a)
Sie muss sich auf Fächer beziehen, die sich nicht wesentlich von denen unterscheiden, die nach den Ausbildungsleitlinien in Anlage 1 gefordert werden und
b)
sie muss sich auf alle Tätigkeiten beziehen, die beim Erstellen von Bauvorlagen in Sachsen gefordert werden.
(4) Wesentliche Unterschiede können nach Maßgabe des § 41e ausgeglichen werden.
 
§ 41b
Verzeichnis für Bauvorlageberechtigte nach § 41a
(1) Die nach § 41a Bauvorlageberechtigten sind auf Antrag in ein von der Ingenieurkammer Sachsen geführtes Verzeichnis einzutragen.
(2) Der Antrag bedarf der Schriftform. § 5 Absatz 7 und 8 sowie § 35 Absatz 1 Satz 4 und 5 und Absatz 2 gelten entsprechend. § 12 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes gilt entsprechend.
(3) Die Eintragung in das Verzeichnis ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht die für die Ausübung der Bauvorlageberechtigung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. § 7 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) In dem Verzeichnis ist zu vermerken:
1.
Zeitpunkt der Eintragung,
2.
Familienname, Geburtsname und Vornamen,
3.
Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht,
4.
Staatsangehörigkeit,
5.
akademische Grade, Titel,
6.
Bezeichnung des absolvierten Studiengangs und, sofern vorhanden, Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte,
7.
Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben wurde, sowie
8.
eine ladungsfähige Anschrift und, soweit vorhanden, andere Kontaktdaten wie beispielsweise Telefonnummer und E-Mail-Adresse.
Eine Änderung dieser Angaben hat die oder der Bauvorlageberechtigte der Ingenieurkammer Sachsen unverzüglich mitzuteilen.
(5) Die Eintragung ist zu löschen, wenn
1.
die oder der Eingetragene verstorben ist,
2.
die oder der Eingetragene dies schriftlich beantragt,
3.
nachträglich bekannt wird, dass die Eintragungsvoraussetzungen nach § 41a nicht vorlagen, oder bekannt wird, dass sie nicht mehr vorliegen, oder
4.
nach der Eintragung Tatsachen nach Absatz 3 eingetreten oder bekannt geworden sind.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 41a nicht vor, wird die Eintragung in das Verzeichnis durch Bescheid abgelehnt. In dem Bescheid ist mitzuteilen:
a)
die für die Bauvorlageberechtigung verlangte Niveaustufe der Berufsqualifikation nach Artikel 11 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG sowie die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nachgewiesene Niveaustufe,
b)
die wesentlichen Unterschiede sowie
c)
die möglichen Ausgleichsmaßnahmen und das hierzu erforderliche Verfahren.
 
§ 41c
Ausländische Berufsqualifikationen aus Drittstaaten
Bauvorlageberechtigt ist, wer
1.
in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein diesem durch Abkommen gleichgestellter Staat ist, einen Ausbildungsnachweis von einer ausländischen Hochschule erworben hat, der dem Ausbildungsnachweis nach § 3a Absatz 1 Nummer 2 gleichwertig ist, und
2.
nach Studienabschluss mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden tätig gewesen ist.
Für die Anerkennung der Gleichwertigkeit gilt § 9 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes entsprechend. Nicht gleichwertige Berufsqualifikationen können nach Maßgabe des § 41e, der entsprechend gilt, ausgeglichen werden.
 
§ 41d
Verzeichnis für Bauvorlageberechtigte nach § 41c
(1) Die nach § 41c Bauvorlageberechtigten sind auf Antrag in ein von der Ingenieurkammer Sachsen geführtes Verzeichnis einzutragen.
(2) Der Antrag bedarf der Schriftform. § 5 Absatz 7 und 8 sowie § 35 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 bis 6 gelten entsprechend. Für das Verfahren gelten § 12 Absatz 1, § 13 Absatz 1 bis 3 sowie die §§ 14 und 15 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes entsprechend.
(3) Eine Eintragung in das Verzeichnis ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht die für die Ausübung der Bauvorlageberechtigung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. § 7 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Liegen die Voraussetzungen des § 41c nicht vor, wird die Eintragung in das Verzeichnis durch Bescheid abgelehnt. In dem Bescheid ist mitzuteilen, aus welchen Gründen die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nachgewiesene Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist.
(5) In dem Verzeichnis ist zu vermerken:
1.
Zeitpunkt der Eintragung,
2.
Familienname, Geburtsname und Vornamen,
3.
akademische Grade, Titel,
4.
Staatsangehörigkeit,
5.
Bezeichnung des absolvierten Studiengangs und, sofern vorhanden, Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte,
6.
Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben wurde, sowie
7.
eine ladungsfähige Anschrift und, soweit vorhanden, andere Kontaktdaten wie beispielsweise Telefonnummer und E-Mail-Adresse.
Eine Änderung dieser Angaben hat die oder der Bauvorlageberechtigte der Ingenieurkammer Sachsen unverzüglich mitzuteilen.
(6) Die Eintragung ist zu löschen, wenn
1.
die oder der Eingetragene verstorben ist,
2.
die oder der Eingetragene dies schriftlich beantragt,
3.
nachträglich bekannt wird, dass die Eintragungsvoraussetzungen nach § 41c nicht vorlagen, oder
4.
nach der Eintragung Tatsachen nach Absatz 3 eingetreten oder bekannt geworden sind.
 
§ 41e
Ausgleichsmaßnahmen
(1) Als Ausgleichmaßnahmen kommen ein höchstens dreijähriger Anpassungslehrgang und die Ablegung einer Eignungsprüfung in Betracht. Welche Ausgleichsmaßnahme geeignet ist, richtet sich nach der Niveaustufe des jeweils vorgelegten Ausbildungsnachweises:
1.
Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Berufsqualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchstabe b, c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG, ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Wahlmöglichkeit einzuräumen, entweder einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen.
2.
Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Berufsqualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG, kann der Antragstellerin oder dem Antragsteller sowohl ein Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung auferlegt werden.
Zuständig ist die Ingenieurkammer Sachsen.
(2) Die Einzelheiten zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen werden durch Satzung der Ingenieurkammer Sachsen festgelegt.
(3) Die Ingenieurkammer Sachsen kann mit anderen zuständigen Stellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland landesübergreifende Vereinbarungen zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen schließen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums für Regionalentwicklung.
 
§ 41f
Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung
(1) Wer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat, in dem die Berechtigung zum Erstellen von Bauvorlagen an den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation gebunden ist, rechtmäßig zur Ausübung des Erstellens von Bauvorlagen niedergelassen ist, ist berechtigt, diese Dienstleistung vorübergehend und gelegentlich im Freistaat Sachsen zu erbringen.
(2) Wer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat, in dem Bauvorlagen ohne den Nachweis einer bestimmten Berufsqualifikation erstellt werden dürfen, rechtmäßig zur Ausübung des Erstellens von Bauvorlagen niedergelassen ist, ist berechtigt, diese Dienstleistung vorübergehend und gelegentlich im Freistaat Sachsen zu erbringen, wenn er
1.
ein Jahr lang Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorangegangenen zehn Jahren Bauvorlagen erstellt hat oder
2.
im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist, die von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder von einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat, in dem die Berechtigung zum Erstellen von Bauvorlagen an den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation gebunden ist, ausgestellt wurden.
 
§ 41g
Anzeigeverfahren für Dienstleistungen nach § 41f
(1) Wer erstmals Dienstleistungen nach § 41f erbringen will, hat dies zuvor der Ingenieurkammer Sachsen anzuzeigen. Hierzu sind folgende Unterlagen vorzulegen:
1.
Identitätsnachweis,
2.
Bescheinigung, dass die oder der Anzeigende in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Ausübung der Erstellung von Bauvorlagen niedergelassen ist,
3.
Nachweis der einjährigen Tätigkeit nach § 41f Absatz 2 Nummer 1 oder der Befähigungs- und Ausbildungsnachweise nach § 41f Absatz 2 Nummer 2 und
4.
Nachweis über den Versicherungsschutz.
Im Zeitpunkt der Anzeige darf der oder dem Anzeigenden die Ausübung des Erstellens von Bauvorlagen im Niederlassungsstaat nicht untersagt sein.
(2) Die Ingenieurkammer Sachsen hat die Zulassung zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.
(3) Die Ingenieurkammer Sachsen führt ein Verzeichnis über die Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer.
(4) In dem Verzeichnis ist zu vermerken:
1.
Zeitpunkt der Eintragung,
2.
Familienname, Geburtsname und Vornamen,
3.
akademische Grade, Titel,
4.
Staatsangehörigkeit,
5.
Staat, in dem die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer niedergelassen ist,
6.
Staat oder Staaten, in dem die einjährige Tätigkeit erbracht wurde,
7.
Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben wurde, sowie
8.
eine ladungsfähige Anschrift und, soweit vorhanden, andere Kontaktdaten wie beispielsweise Telefonnummer.“
13.
Folgende Anlagen werden angefügt:
„Anlage 1
(zu § 3a Absatz 1 Nummer 2)
 
Leitlinien zu Ausbildungsinhalten
I.
Allgemeines
Die theoretischen und praktischen Inhalte des Studiums müssen auf die umfassenden Berufsaufgaben sowie auf die beruflichen Fähigkeiten und Tätigkeiten von Bauingenieurinnen und Bauingenieuren ausgerichtet sein. Die Tätigkeit von Bauingenieurinnen und Bauingenieuren umfasst im Wesentlichen die Planung, den Entwurf, die Konstruktion, die Ausführung, die Instandhaltung, den Betrieb und den Rückbau von Gebäuden und baulichen Anlagen jeder Art, insbesondere in den Bereichen des Hoch-, Verkehrs-, Tief- und Wasserbaus.
II.
Inhaltliche Anforderungen an das Studium des Bauingenieurwesens
Im Rahmen eines hauptsächlich auf das Bauingenieurwesen ausgerichteten Studiengangs mit der Bezeichnung Bauingenieurwesen oder entsprechenden Studiengängen mit mindestens drei Studienjahren (entspricht 180 ECTS-Leistungspunkten) müssen mindestens 135 ECTS-Punkte in Studienfächern erworben werden, die dem Bauwesen zugeordnet werden können.
Hierzu gehören:
1.
Studienfächer, die ein fundiertes Grundlagenwissen im thematisch-naturwissenschaftlichen Bereich vermitteln, insbesondere:
Höhere Mathematik, technische Mechanik, Bauphysik, Bauchemie, Baustoffkunde, Technisches Darstellen;
2.
Studienfächer, die allgemeine fachspezifische Grundlagen des Bauingenieurwesens vermitteln, insbesondere:
Baukonstruktion/Objektplanung Gebäude, Tragwerksplanung, Bauinformatik/Geoinformatik, Digitales Bauen, numerische Modellierung, Geotechnik, Bodenmechanik, Geodäsie;
3.
Studienfächer, die spezifische Kenntnisse des konstruktiven Ingenieurbaus vermitteln, insbesondere:
Baustatik, Massivbau (Beton-, Stahlbeton- und Mauerwerksbau), Stahl- und Metallbau, Holzbau, Verbundbau, Glasbau und Kunststoffe, Brückenbau;
4.
Studienfächer, die vertiefte Kenntnisse in bauingenieurspezifischen Spezialbereichen vermitteln, insbesondere:
Wasserwirtschaft, Wasserbau, Siedlungswasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Altlasten, Verkehrsplanung, öffentliche Verkehrssysteme und Verkehrswege (Straße, Schiene), Straßenwesen;
5.
Studienfächer, die vertiefte Kenntnisse des Baumanagements vermitteln, insbesondere:
Bauprojektmanagement, Bauprozessmanagement und Baubetriebswirtschaft, Bauplanungsmanagement;
6.
Studieninhalte, die weitere allgemeine Grundlagen vermitteln, insbesondere:
Baurecht (Planungsrecht, Ordnungsrecht), Zivilrecht (Verträge, Haftung), Bauen im Bestand, Ökologie, Fremdsprachen (Fachwortschatz), technische Gebäudeausrüstung.
Der Anteil der Studienfächer der Nummern 1 bis 4 muss dabei mindestens 110 ECTS-Punkte betragen.
Anlage 2
(zu § 22a Absatz 2)
 
Prüfraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung
I.
Prüfung für die Verhältnismäßigkeitsprüfung
1.
Vor dem Erlass neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/35/EG unterfallen und den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, ist eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den nachfolgenden Bestimmungen durchzuführen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen.
2.
Jede Vorschrift im Sinne der Nummer 1 ist mit einer Erläuterung zu versehen, die so ausführlich ist, dass eine Bewertung in Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ermöglicht wird.
3.
Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass eine Vorschrift im Sinne der Nummer 1 gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.
4.
Vorschriften im Sinne der Nummer 1 dürfen weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen.
5.
Vorschriften im Sinne der Nummer 1 müssen durch Ziele des Allgemeininteresses im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie (EU) 2018/958 gerechtfertigt sein und dürfen nicht über das zur Erreichung des Ziels erforderliche Maß hinausgehen.
II.
Durchführung oder Verhältnismäßigkeitsprüfung
1.
Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die folgenden Punkte zu berücksichtigen:
a)
die Eigenart der mit den angestrebten Zielen des Allgemeininteresses verbundenen Risiken, insbesondere die Risiken für die Dienstleistungsempfänger, einschließlich Verbraucher, Berufsangehörige und Dritte;
b)
die Frage, ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa Regelungen in Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, nicht ausreichen, um das angestrebte Ziel zu erreichen;
c)
die Eignung der Vorschrift zur Erreichung des angestrebten Ziels sowie die Frage, ob sie diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise gerecht wird und somit den Risiken entgegenwirkt, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden;
d)
die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union, die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher und die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen;
e)
die Frage, ob zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels auch auf mildere Mittel zurückgegriffen werden kann; wenn die Vorschrift nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt ist und sich die identifizierbaren Risiken auf das Verhältnis zwischen der oder dem Berufsangehörigen und der Verbraucherin oder dem Verbraucher beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken, ist im Sinne dieses Buchstabens insbesondere zu prüfen, ob das Ziel durch Maßnahmen erreicht werden kann, die milder sind als die Maßnahme, die Tätigkeit vorzubehalten;
f)
die Wirkung der neuen oder geänderten Vorschrift, wenn sie mit anderen Vorschriften kombiniert werden, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränkt, und insbesondere, wie die neuen oder geänderten Vorschriften kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben im Allgemeininteresses liegenden Ziels beitragen und ob sie hierfür notwendig sind.
2.
Darüber hinaus sind bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit die folgenden Punkte zu berücksichtigen, wenn sie für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten Satzungsvorschrift relevant sind:
a)
der Zusammenhang zwischen dem Umfang der Tätigkeiten, die von einem Beruf erfasst sind oder die einem Beruf vorbehalten sind, und der erforderlichen Berufsqualifikation;
b)
der Zusammenhang zwischen der Komplexität der betreffenden Aufgaben und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die die Aufgaben wahrnehmen, im Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation sind, insbesondere in Bezug auf das Niveau, die Eigenart und die Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung;
c)
die Möglichkeit, die berufliche Qualifikation auf alternativen Wegen zu erlangen;
d)
die Frage, ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können;
e)
der Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen;
f)
die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen den Berufsangehörigen und Verbrauchern tatsächlich abbauen oder verstärken können.
3.
Wird die neue oder geänderten Satzungsvorschrift mit einer oder mehreren der folgenden Anforderungen kombiniert, so ist die Auswirkung der neuen oder geänderten Vorschrift zu prüfen, insbesondere ist zu prüfen, wie die neue oder geänderte Vorschrift kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben legitimen Zwecks beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist; dabei ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Auswirkungen sowohl positiv als auch negativ sein können. Dabei sind insbesondere folgende Anforderungen zu berücksichtigen:
a)
Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnungen oder jede sonstige Form der Reglementierung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;
b)
Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung;
c)
Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisationen, Standesregeln und Überwachung;
d)
Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, insbesondere, wenn diese Anforderungen den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation voraussetzen;
e)
quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen an die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder die eine Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer oder Vertreterinnen oder Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen;
f)
Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung eines reglementierten Berufs zusammenhängen;
g)
geographische Beschränkungen, auch dann, wenn der Beruf in Teilen der Bundesrepublik Deutschland in einer Weise reglementiert ist, der sich von Reglementierungen in anderen Teilen unterscheidet;
h)
Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken, sowie Unvereinbarkeitsregeln;
i)
Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;
j)
Anforderungen an die Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung des Berufs erforderlich sind;
k)
festgelegte Mindest- und/oder Höchstpreisanforderungen;
l)
Anforderungen an die Werbung.
4.
Zusätzlich ist sicherzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird, wenn im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG spezifische Anforderungen einschließlich folgender Anforderungen neu eingeführt oder geändert werden:
a)
eine automatische vorübergehende Eintragung oder eine Pro-forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;
b)
eine vorherige Meldung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG, die Meldung von gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG geforderten Dokumenten oder eine sonstige gleichwertige Anforderung;
c)
der Zahlung einer Gebühr oder von Entgelten, die vom Dienstleistungserbringer für die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung gefordert werden.
Dies gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die im Einklang mit dem Unionsrecht angewendet werden, gewährleistet werden soll.“

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 1. März 2024

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister für Regionalentwicklung
Thomas Schmidt

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2024 Nr. 3, S. 169
    Fsn-Nr.: 421-9A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 19. März 2024