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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Errichtung des Staatsbetriebs Sachsenforst

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Errichtung des Staatsbetriebs Sachsenforst vom 1. Oktober 2005 (SächsABl. S. 1109), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 6. Februar 2008 (SächsABl. S. 430) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 17. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 658)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über die Errichtung des Staatsbetriebes Sachsenforst
(VwV Sachsenforst)

Vom 1. Oktober 2005

[geändert durch VwV vom 19. Juni 2007 (SächsABl. S. 910)
und durch VwV vom 6. Februar 2008 (SächsABl. S. 430)
mit Wirkung vom 14. März 2008]

I.
Errichtung und Sitz

1.
Der Freistaat Sachsen (Freistaat) errichtet zum 1. Januar 2006 auf Grund des Beschlusses der Sächsischen Staatsregierung vom 18. Mai 2004 den Staatsbetrieb „Sachsenforst“ (Staatsbetrieb) nach § 26 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist.
2.
Der Staatsbetrieb hat seinen Sitz in Pirna/Ortsteil Graupa.
3.
Zum Staatsbetrieb Sachsenforst gehören als Betriebsteile zum 1. Januar 2006
 
a)
die Geschäftsleitung in Pirna/Ortsteil Graupa mit Außenstellen in Bautzen, Chemnitz und Pirna/Ortsteil Liebethal;
 
b)
die Forstbezirke gemäß Anlage 1 und
 
c)
die Sondereinrichtungen nach Anlage 2.
4.
Änderungen der Forstbezirke und ihrer örtlichen Abgrenzung sowie der Sondereinrichtungen können vom Geschäftsführer mit Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) festgelegt werden.

II.
Aufgaben und Zuständigkeiten

1.
Der Staatsbetrieb Sachsenforst ist eine obere besondere Staatsbehörde gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1c des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 257, 258) geändert worden ist. Der Staatsbetrieb ist nach der Anpassungsvereinbarung zwischen dem SMUL und dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen (SMF) zur koordinierten Einführung des Neuen Steuerungsmodells in der Forstverwaltung des Freistaates Sachsen zu führen und zu steuern.
2.
Der Staatsbetrieb bewirtschaftet den Staatswald des Freistaates nach der mittelfristigen Betriebsplanung (Forsteinrichtung) und erfüllt alle Aufgaben, die ihm nach dem Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 122) geändert worden ist, zugewiesen sind. Darüber hinaus nimmt der Staatsbetrieb alle weiteren Aufgaben wahr, die ihm durch andere Gesetze oder Rechtsverordnungen übertragen sind (§§ 17, 18 SächsVwOrgG bleiben hiervon unberührt).

III.
Staatswaldvermögen

Zur Erfüllung seiner Aufgaben überträgt das SMF dem Staatsbetrieb die Verwaltung und Bewirtschaftung des Staatswaldvermögens des Freistaates. Die Verwaltungsgebäude verbleiben im Ressortbereich des SMF und werden auftrags- und satzungsgemäß durch den Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement (SIB) nach dem Verfahren gemäß den Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben und Bedarfsdeckungsmaßnahmen des Freistaates Sachsen im Zuständigkeitsbereich der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung ( RLBau Sachsen) – Ausgabe 2003 – vom 14. Februar 2004 (SächsABl. SDr. S. S 70) bewirtschaftet.

IV.
Aufgaben und Rechte des Geschäftsführers
und des kaufmännischen Leiters

1.
Der Leiter des Staatsbetriebes ist der Geschäftsführer. Er vertritt den Staatsbetrieb in allen Angelegenheiten. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht dem Verwaltungsrat zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten des kaufmännischen Leiters bleiben unberührt.
2.
Der kaufmännische Leiter ist der Abteilungsleiter Finanzen. Er ist gleichzeitig Beauftragter für den Haushalt (§ 9 SäHO). Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. Soweit zwischen dem Geschäftsführer und dem kaufmännischen Leiter kein Einvernehmen hergestellt werden kann, entscheidet abschließend die Fachaufsicht.
3.
Die Aufgabenverteilung im Staatsbetrieb regeln im Einzelnen eine Geschäftsordnung und ein Geschäftsverteilungsplan. Die Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilungsplan sind durch den Geschäftsführer aufzustellen. Sie bedürfen der Zustimmung des SMUL.
4.
Der Geschäftsführer hat den Verwaltungsrat halbjährlich über die Geschäftsabläufe zu informieren. Darüber hinaus ist der Geschäftsführer verpflichtet, den Verwaltungsrat unverzüglich über besondere Vorkommnisse des Geschäftsbetriebes zu informieren.
5.
Der Geschäftsführer schlägt den Abschlussprüfer vor.

V.
Verwaltungsrat

1.
Als Aufsichtsorgan wird ein Verwaltungsrat eingerichtet. Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und höchstens sechs weiteren Mitgliedern. Mindestens vier Mitglieder, darunter der Vorsitzende, gehören dem Geschäftsbereich des SMUL an. Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden vom SMUL für die Dauer von jeweils drei Jahren bestellt. Abberufungen sind möglich.
2.
Der Verwaltungsrat bestimmt über die grundsätzlichen Angelegenheiten des Staatsbetriebes und gibt der Geschäftsführung Leitlinien vor. Er überwacht, berät und unterstützt die Geschäftsführung. Der Verwaltungsrat beschließt über:
 
a)
die Bestellung des Abschlussprüfers,
 
b)
die Genehmigung des Jahresabschlusses und des Lageberichts,
 
c)
die Entlastung des Geschäftsführers,
 
d)
den von der Geschäftsführung jährlich vorzulegenden Wirtschaftsplan,
 
e)
Angelegenheiten nach Ziffer IV Nr. 2 Satz 4,
 
f)
die Grundsätze der Bewirtschaftung des Staatswaldvermögens unter besonderer Berücksichtigung der Nachhaltigkeit, insbesondere über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken ab einer Größe von 75 ha oder einem Verkaufswert ab 0,5 Mio. EUR.
 
Darüber hinaus hat der Verwaltungsrat das Recht, sich jederzeit von der Geschäftsführung Auskunft erteilen sowie die Bücher des Staatsbetriebes vorlegen zu lassen und diese zu prüfen.
3.
Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
4.
Der Geschäftsführer des Staatsbetriebes nimmt – vorbehaltlich der Entscheidung des Vorsitzenden – an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates kann die Teilnahme von Gästen zulassen.

VI.
Fachaufsicht

1.
Der Staatsbetrieb untersteht in hoheitlichen Angelegenheiten der Fachaufsicht (§ 17 Abs. 1 und 3 sowie § 18 SächsVwOrgG) des SMUL. In wirtschaftlichen (fiskalischen) Angelegenheiten obliegt die Fachaufsicht (§ 17 Abs. 1 und 3 sowie § 18 SächsVwOrgG) dem SMUL, soweit diese Aufgaben nicht nach dieser Verwaltungsvorschrift vom Verwaltungsrat wahrgenommen werden.
2.
Das SMUL kann vom Staatsbetrieb jederzeit Auskünfte, Berichte und die Vorlage von Akten verlangen.

VII.
Dienstaufsicht

1.
Das SMUL ist insbesondere zuständig für:
 
a)
die Ernennungsbefugnis für die Beamten des Staatsbetriebes ab Besoldungsgruppe A 13 gD,
 
b)
die Durchführung derjenigen beamtenrechtlichen Personalmaßnahmen, die durch Gesetz oder Verordnung dem Staatsminister zugewiesen sind (ab Besoldungsgruppe A 13 gD),
 
c)
die vorherige Zustimmung zur Einstellung und Höhergruppierung von Angestellten ab Vergütungsgruppe IIa BAT-O sowie die Funktionsübertragung ab Besoldungsgruppe A 15 und Vergütungsgruppe Ia BAT-O an Beamte und Angestellte,
 
d)
die grundsätzliche Bearbeitung aller Personalmaßnahmen, die den Geschäftsführer des Staatsbetriebes, dessen Stellvertreter und die Abteilungsleiter betreffen,
 
e)
alle grundsätzlichen Fragen des Beamten-, Laufbahn- und Personalvertretungsrechts.
2.
§ 17 Abs. 2 und 3, § 18 SächsVwOrgG sowie Zuständigkeiten und Aufgabenzuweisungen in sonstigen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.

VIII.
Finanz- und Wirtschaftsführung

1.
Die Wirtschaftsführung erfolgt auf der Grundlage eines Wirtschaftsplanes, bestehend aus dem Erfolgs-, Finanz-, Investitions- und Stellenplan. Vor jedem neuen Wirtschaftsjahr ist der Wirtschaftsplan aufzustellen und nach Billigung durch den Verwaltungsrat dem SMUL zur Genehmigung vorzulegen. Das Wirtschaftsjahr ist identisch mit dem Haushaltsjahr.
2.
Der Staatsbetrieb erhält für die Erfüllung seiner Aufgaben Zuführungen aus dem Landeshaushalt.
3.
Der Staatsbetrieb kann Rücklagen nach Maßgabe der haushaltrechtlichen Bestimmungen und im Rahmen der fachaufsichtlichen Vorgaben des SMUL bilden und verwenden.
4.
Bei der Wirtschaftsführung sind die Festlegungen der Anpassungsvereinbarung zwischen dem SMF und dem SMUL zur koordinierten Einführung des Neuen Steuerungsmodells in der Forstverwaltung des Freistaates Sachsen umzusetzen.
5.
Die Leistungen des Staatsbetriebs werden gegen Entgelt erbracht, soweit nichts anderes durch Gesetz oder seitens des SMUL bestimmt wird.

IX.
Buchführung und Zahlungsverkehr

1.
Für die Buchführung gelten die Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung (§ 74 Abs. 1 SäHO).
2.
Der Staatsbetrieb führt eine Kosten- und Leistungsrechnung und stellt eine betriebswirtschaftliche Ergebnissteuerung und -kontrolle sicher (§ 74 Abs. 2 SäHO).
3.
Der Zahlungsverkehr wird über eigene Konten abgewickelt. Maßnahmen zur vertraglichen Gestaltung, Eröffnung und Änderungen der Bankverbindungen bedürfen der Zustimmung des SMUL.

X.
Kassenwesen

1.
Der Staatsbetrieb führt mehrere Kassen.
2.
Der Staatsbetrieb erstellt eine Kassenordnung im Rahmen der Bestimmungen der Sächsischen Haushaltsordnung und der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225). Die Kassenordnung ist dem SMUL zur Genehmigung vorzulegen.

 

XI.
Jahresabschluss

1.
Für die Aufstellung und die Prüfung des Jahresabschlusses sind die Vorschriften der Sächsischen Haushaltsordnung (§ 87 SäHO ), des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2267), und des Neuen Steuerungsmodells entsprechend anzuwenden.
2.
Für die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sind die Vorschriften des § 264 Abs. 1 und 2 Handelsgesetzbuch sowie steuerrechtliche Regelungen anzuwenden.

XII.
In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Dresden, den 1. Oktober 2005

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Stanislaw Tillich

Anlage 1

Anlage 2
(zu Ziffer I Nr. 3c)


Staatsbetrieb Sachsenforst – Sondereinrichtungen mit Stand 1. Januar 2006

Sondereinrichtungen
Nr. Sondereinrichtung Sitz Adresse
Nr. Sondereinrichtung Sitz Adresse
  1 Forstliche Ausbildungsstätte Grillenburg Tharandt OT Grillenburg Hauptstraße 9, 01737 Tharandt OT Grillenburg
  2 Forstliche Ausbildungsstätte Morgenröthe Morgenröthe- Rautenkranz Markersbachstraße 3, 08262 Morgenröthe- Rautenkranz
  3 Lehrausbildungs-
stätte Doberschütz im Forstbezirk Taura
Doberschütz Breite Straße 23, 04838 Doberschütz
  4 Lehrausbildungs-
stätte Colditz im Forstbezirk Leipzig
Colditz Lausicker Straße 64, 04680 Colditz
  5 Lehrausbildungs-
stätte Hoyerswerda im Forstbezirk Kamenz
Hoyerswerda Kühnichter Straße 8, 02977 Hoyerswerda
  6 Lehrausbildungs-
stätte Dresden im Forstbezirk Dresden
Dresden Nesselgrundweg 4, 01109 Dresden
  7 Lehrausbildungs-
stätte Laußnitz im Forstbezirk Dresden
Laußnitz Sommerweg, 01936 Laußnitz
  8 Lehrausbildungs-
stätte Ruppersdorf im Forstbezirk Bautzen
Herrnhut OT Ruppersdorf Am Forsthaus 4, 02747 Herrnhut OT Ruppersdorf
  9 Lehrausbildungs-
stätte Cunnersdorf im Forstbezirk Neustadt
Gohrisch OT Cunnersdorf Cunnersdorfer Straße 1 a, 01824 Gohrisch OT Cunnersdorf
10 Lehrausbildungs-
stätte Flöha im Forstbezirk Chemnitz
Flöha Augustusburger Straße 87, 09557 Flöha
11 Lehrausbildungs-
stätte Wahlsmühle im Forstbezirk Bärenfels
Schmiedeberg OT Niederpöbel Niederpöbel 173, 01762 Schmiedeberg OT Niederpöbel
12 Lehrausbildungs-
stätte Hetzdorf im Forstbezirk Bärenfels
Niederschöna OT Hetzdorf Forstobjekt, 09600 Niederschöna OT Hetzdorf
13 Lehrausbildungs-
stätte Olbernhau im Forstbezirk Marienberg
Olbernhau Grünthaler Straße 32, 09526 Olbernhau
14 Lehrausbildungs-
stätte Lauter im Forstbezirk Eibenstock
Lauter Forststraße 17, 08312 Lauter
15 Lehrausbildungs-
stätte Tannenbergsthal im Forstbezirk Adorf
Tannenbergs-
thal/ Vogtl.
Zur Försterei 2, 08262 Tannenbergsthal/ Vogtl.
16 Waldschulheim Stannewisch im Forstbezirk Weißwasser Niesky OT Stannewisch Am Bad, 02923 Niesky OT Stannewisch
17 Waldschulheim Wahlsmühle im Forstbezirk Bärenfels Schmiedeberg OT Niederpöbel Niederpöbel 173, 01762 Schmiedeberg OT Niederpöbel
18 Waldschulheim Conradswiese im Forstbezirk Eibenstock Lauter/Sa. Am Burkhardtswald 3, 08312 Lauter/Sa.
19 Maschinenstation Crottendorf Crottendorf Neudorfer Straße 285, 09474 Crottendorf
20 Maschinenstation Königstein Königstein OT Leupoldis-
hain
Breite Heide 3, 01824 Königstein OT Leupoldishain
21 Staatsdarre Flöha Flöha Augustusburger Straße 87, 09557 Flöha
22 Versuchsbaum-
schule Graupa
Pirna OT Graupa Bonnewitzer Straße 34, 01796 Pirna OT Graupa
23 Forstbaumschule Heinzebank Wolkenstein OT Heinzebank Freiberger Straße, 09429 Wolkenstein OT Heinzebank
24 Forstbaumschule Kretscham Oberwiesenthal OT Hammer-
unterwiesenthal
Neudorfer Straße, 09484 Kurort Oberwiesenthal
25 Wildgehege Moritzburg im Forstbezirk Dresden Moritzburg Wildgehege Moritzburg, 01468 Moritzburg
26 Walderlebnis-
scheune Taura im Forstbezirk Taura
Schildau OT Taura Neußener Straße 28, 04889 Schildau OT Taura

 

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2005 Nr. 47, S. 1109
    Fsn-Nr.: 520-V05.6

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 14. März 2008

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2008