Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Festlegung von Einzugsgebieten für die psychiatrische Krankenhausversorgung
(Psychisch-Kranken-Hilfe-Einzugsgebietsverordnung – PsychKHEinzugsgebietsVO)
Vom 26. März 2025
Auf Grund des § 12 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 673) verordnet das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt im Benehmen mit den Krankenhausträgern und im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern sowie dem Staatsministerium der Justiz:
§ 1
Einzugsgebiete
(1) Die Einzugsgebiete der Krankenhäuser gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes ergeben sich für die Versorgung
- 1.
- der Erwachsenen aus Anlage 1 und
- 2.
- der Kinder und Jugendlichen aus Anlage 2.
(2) 1Maßgebend sind der Name und der Gebietsstand der Gemeinden und Landkreise am 1. Januar 2024. 2Veränderungen im Bestand oder im Gebiet der Gemeinden lassen die durch diese Verordnung getroffenen Gebietsfestlegungen unberührt.
(3) In begründeten Einzelfällen kann das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt im Einvernehmen mit den betroffenen Gemeinden abweichende Regelungen treffen.
§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am 7. Mai 2025 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Festlegung von Einzugsgebieten für die psychiatrische Krankenhausversorgung vom 22. Dezember 2014 (SächsGVBl. 2015 S. 154), die durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 673) geändert worden ist, außer Kraft.
Dresden, den 26. März 2025
Die Staatsministerin für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping
Anlage 1
Einzugsgebiete für die Versorgung der Erwachsenen
Anlage 2
Einzugsgebiete für die Versorgung der Kinder und Jugendlichen