Zustimmungsgesetz
Vertrag
über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung
des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS)
– Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG –
NOOTS-Staatsvertrag
Präambel
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
sowie die
Bundesrepublik Deutschland (im Weiteren „der Bund“ genannt)
(im Folgenden „Vertragsparteien“)
haben das Ziel, ein gemeinsames flächendeckendes informationstechnisches System zu etablieren, das perspektivisch den gesamten Datenaustausch zwischen allen öffentlichen Stellen automatisiert, reibungslos, schnell und damit auch kostengünstig und bürokratiearm ermöglicht.
Nachweise und Daten, die der öffentlichen Verwaltung bereits vorliegen, sollen im Interesse der Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen nicht erneut erhoben, sondern direkt automatisiert abgerufen, übermittelt und nutzbar gemacht werden (Once-Only-Prinzip).
Davon profitieren auch die Verwaltungen des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der Länder einschließlich der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht der Länder unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Diese Vereinbarung umfasst juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit die Vertragsparteien die Fach- und/oder die Rechtsaufsicht haben.
Zunächst soll das Once-Only-Prinzip für Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz umgesetzt werden. Die weitere Nutzung des Systems wird durch den IT-Planungsrat nach Maßgabe dieses Vertrags gesteuert.
Die Vertragsparteien treffen daher auf der Grundlage des Artikels 91c des Grundgesetzes
- –
- zur Errichtung, Betrieb und Weiterentwicklung eines gemeinsamen informationstechnischen Systems zum automatisierten Nachweisabruf gemäß Artikel 91c Absatz 1 des Grundgesetzes sowie
- –
- zum Verfahren nach Artikel 91c Absatz 2 des Grundgesetzes zur Festlegung von IT-Standards und IT-Sicherheitsanforderungen, soweit es vom Regelungsgegenstand dieses Staatsvertrags erfasst ist,
folgende Vereinbarung:
§ 1
Errichtung, Betrieb und Weiterentwicklung eines gemeinsamen Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS)
Die Vertragsparteien errichten und betreiben das NOOTS als gemeinsames informationstechnisches System und entwickeln es gemeinsam weiter. Dieses System dient dem nationalen und grenzüberschreitenden Abruf und der Übermittlung von Nachweisen und Daten durch öffentliche Stellen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Das Nationale Once-Only-Technical-System (NOOTS) ist ein gemeinsames informationstechnisches System aus IT-Komponenten, Schnittstellen und Standards, das öffentlichen Stellen den Abruf und die Übermittlung von elektronischen Nachweisen und Daten national und grenzüberschreitend aus Datenbeständen öffentlicher Stellen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben ermöglicht.
(2) Nachweise im Sinne dieses Staatsvertrages sind Unterlagen und Daten in elektronischer Form, die zur Ermittlung des Sachverhaltes in Verwaltungsverfahren geeignet sind.
(3) Nachweisanfordernde Stelle kann die für die Entscheidung über den Antrag zuständige Behörde oder auch eine andere öffentliche Stelle sein, die dafür zuständig ist, Nachweise einzuholen und an die für die Entscheidung zuständige Behörde weiterzuleiten.
(4) Nachweisliefernde Stelle ist diejenige öffentliche Stelle, die für das Ausstellen, Bearbeiten, Vorhalten oder Übermitteln eines Nachweises zuständig ist.
§ 3
Governance
(1) Die grundsätzlichen Entscheidungen über den Betrieb und die Weiterentwicklung des NOOTS werden nach Maßgabe des IT-Staatsvertrags in der jeweils geltenden Fassung sowie der Geschäftsordnung des IT-Planungsrats in der jeweils geltenden Fassung durch den IT-Planungsrat getroffen.
(2) Zu den grundsätzlichen Entscheidungen gehören insbesondere:
- a)
- Finanz- und Budgetplanung,
- b)
- strategische Weiterentwicklung des NOOTS,
- c)
- Bekanntgabe, dass die technischen Voraussetzungen für den Betrieb des NOOTS vorliegen,
- d)
- Festlegung der Anschlussbedingungen an das NOOTS und
- e)
- Festlegung der Reihenfolge der Anschluss- und Nutzungsverpflichtung gemäß § 9.
(3) Der IT-Planungsrat beteiligt die jeweilige Fachministerkonferenz nach Maßgabe des IT-Staatsvertrags in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Der IT-Planungsrat richtet nach Maßgabe der Geschäftsordnung des IT-Planungsrats in der jeweils geltenden Fassung eine Steuerungsgruppe NOOTS ein, der je ein Vertreter des Bundes sowie von sechs Ländern angehören.
(5) Die Steuerungsgruppe NOOTS trifft insbesondere folgende Entscheidungen:
- a)
- Entscheidungen innerhalb des Finanzbudgets,
- b)
- Empfehlungen für die Anschlussbedingungen an das NOOTS und
- c)
- Festlegungen zum Betrieb und der Weiterentwicklung der technischen Infrastruktur.
(6) Der IT-Planungsrat benennt unterhalb der Steuerungsgruppe eine Gesamtleitung NOOTS und richtet zur Unterstützung bei der Föderalen IT-Kooperation (FITKO) eine Geschäftsstelle ein. Die Vertretung der Gesamtleitung ist bei der betriebsverantwortlichen Stelle nach § 4 verortet. Die Gesamtleitung ist den Beschlüssen der Steuerungsgruppe gegenüber weisungsgebunden. Zu den Aufgaben der Gesamtleitung gehören insbesondere:
- a)
- Erarbeiten der Finanzplanung und Controlling und
- b)
- Vorbereitung und Umsetzung der Entscheidungen der Steuerungsgruppe zum Betrieb und zur Weiterentwicklung des NOOTS.
(7) Der IT-Planungsrat richtet eine fachlich koordinierende Stelle bei der FITKO ein. Zu deren Aufgaben gehören insbesondere:
- a)
- Operative Zusammenarbeit mit den Fachministerkonferenzen bzw. deren zuständigen Arbeitsgremien,
- b)
- Steuerung und Koordination Datenmanagement des NOOTS und
- c)
- Mitarbeit bei der Architektur des NOOTS.
§ 4
Betriebsverantwortliche Stelle
(1) Die operative Umsetzung der Errichtung, des Betriebs und der Weiterentwicklung des NOOTS erfolgt durch das Bundesverwaltungsamt als betriebsverantwortliche Stelle.
(2) Die betriebsverantwortliche Stelle legt der Steuerungsgruppe NOOTS über die Gesamtleitung Vorschläge für die Anschlussbedingungen an das NOOTS vor.
(3) Die betriebsverantwortliche Stelle berichtet der Gesamtleitung regelmäßig über den aktuellen Status des NOOTS.
§ 5
Anschluss und Nutzung des NOOTS
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, zur Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz
- a)
- Nachweise der nachweisliefernden Stellen über das NOOTS zur Verfügung zu stellen,
- b)
- nachweisanfordernde Stellen an das NOOTS anzuschließen und
- c)
- das NOOTS für nachweisliefernde und nachweisanfordernde Stellen zu nutzen.
(2) Die anzuschließenden nachweisliefernden Stellen gemäß Absatz 1 Buchstabe a sind in der Anlage zu § 1 des Identifikationsnummerngesetzes in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt. Der Anschluss erfolgt nach Maßgabe des § 9. Weitere nachweisliefernde Stellen, insbesondere weitere öffentliche Register, werden ebenfalls nach Maßgabe des § 9 angeschlossen.
(3) Weitere öffentliche Stellen und Unternehmen können sich auf Grundlage anderer Rechtsvorschriften nach Maßgabe des § 9 an das NOOTS anschließen.
§ 6
Anschluss an das EU-OOTS
Das NOOTS stellt einen Anschluss an das technische System nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (Single Digital Gateway-Verordnung) (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1) her. Die Verpflichtung zum Anschluss an dieses EU-OOTS ergibt sich aus der Verordnung (EU) 2018/1724.
§ 7
Datenschutzrechtliche Bestimmungen
(1) Das Bundesverwaltungsamt als die für den Betrieb und die Bereitstellung des NOOTS zuständige Stelle (betriebsverantwortliche Stelle) nach § 4 ist „Verantwortlicher“ im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) für die Verarbeitung personenbezogener Daten im NOOTS, soweit nicht Rechtsakte der Europäischen Union entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Die betriebsverantwortliche Stelle trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau der personenbezogenen Daten zu gewährleisten.
(2) Die aufgrund anderer Rechtsvorschriften bestehende Verantwortlichkeit anderer Stellen, wie insbesondere die der nachweisanfordernden und nachweisliefernden Stellen, bleibt unberührt.
(3) Die betriebsverantwortliche Stelle verarbeitet die zur Erreichung der in § 1 Absatz 1 genannten Ziele erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck der technischen Abwicklung eines automatisierten Abrufs und der Übermittlung von Nachweisen und Daten. Dies gilt auch für die Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679, soweit diese in den Nachweisen enthalten sind. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
(4) Bund und Länder tragen dafür Sorge, bestehende Rechtsvorschriften zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen, um sicherzustellen, dass Abrufe und Übermittlungen von Nachweisen und Daten im Umfang der Anschluss- und Nutzungsverpflichtung datenschutzkonform möglich sind. Dazu werden erforderlichenfalls Regelungen erarbeitet, die den verfassungsmäßig zuständigen Organen zur Entscheidung vorgelegt werden. Bund und Länder beabsichtigen, sich über den Inhalt dieser Regelungen abzustimmen.
§ 8
Finanzierung
(1) Die Vertragsparteien tragen die Kosten für die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des NOOTS gemeinsam. In den Jahren 2025 und 2026 erfolgt die Finanzierung über die im Wirtschaftsplan der FITKO veranschlagten Mittel gemäß den Regelungen des IT-Staatsvertrages. Die Finanzierung erfolgt ab dem Jahr 2027 in Höhe von 53,4 % der Gesamtkosten über die im Wirtschaftsplan der FITKO veranschlagten Mittel gemäß den Regelungen des IT-Staatsvertrages und in Höhe von 46,6 % der Gesamtkosten durch einen zusätzlichen festen Finanzierungsanteil des Bundes.
(2) Die Vertragsparteien sowie gegebenenfalls weitere angeschlossene öffentliche Stellen tragen jeweils die Kosten für den jeweiligen Anschluss an das NOOTS.
(3) Die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag steht unter dem Vorbehalt der Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel in den Haushaltsplänen der Vertragsparteien.
§ 9
Beginn der Anschluss- und Nutzungspflicht
(1) Die betriebsverantwortliche Stelle teilt dem IT-Planungsrat mit, dass die technischen Voraussetzungen für die Inbetriebnahme des NOOTS vorliegen.
(2) Der IT-Planungsrat beschließt nach Vorliegen der technischen Voraussetzungen für die Inbetriebnahme des NOOTS im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Fachministerkonferenz und dem zuständigen Vertreter des Bundes einen angemessenen Übergangszeitraum, in dem der jeweilige Anschluss und die Nutzung nach § 5 Absatz 1 und Absatz 2 zu erfolgen hat.
(3) Bei bundeseigenen Leistungen und zentral beim Bund geführten nachweisliefernden Stellen entscheidet der IT-Planungsrat in Abstimmung mit dem jeweils zuständigen Vertreter des Bundes einen angemessenen Übergangszeitraum, in dem der jeweilige Anschluss und die Nutzung nach § 5 Absatz 1 und Absatz 2 zu erfolgen hat.
(4) Der Anschluss und die Nutzung durch einzelne öffentliche Stellen nach § 5 Absatz 3 erfolgt nach Ratifikation durch die zuständige Vertragspartei durch Beschluss des IT-Planungsrats in Abstimmung mit der jeweiligen öffentlichen Stelle.
(5) Der Anschluss und die Nutzung nach § 5 Absatz 3 zum Zwecke eines registerbasierten Zensus erfolgt abweichend von Absatz 4 nach Feststellung der fachlichen Eignung durch das Statistische Bundesamt. §§ 16 und 20 Bundesstatistikgesetz in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
§ 10
Ratifikation und Inkrafttreten
(1) Der Vertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt am Ersten des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem der Bund und elf Länder, welche mindestens zwei Drittel ihrer Finanzierungsanteile nach dem Königsteiner Schlüssel abbilden, ihre Ratifikationsurkunden bei dem der Ministerpräsidentenkonferenz vorsitzenden Land hinterlegt haben. Das der Ministerpräsidentenkonferenz vorsitzende Land teilt den Vertragsparteien den Zeitpunkt nach Satz 2 sowie die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.
(2) Sind bis zum 30. Juni 2026 nicht mindestens die Ratifikationsurkunden des Bundes und von elf Ländern, welche mindestens zwei Drittel ihrer Finanzierungsanteile nach dem Königsteiner Schlüssel abbilden, bei dem der Ministerpräsidentenkonferenz vorsitzenden Land hinterlegt, wird der Vertrag gegenstandslos.
§ 11
Beitritt weiterer Länder
(1) Die Länder, die ihre Ratifikationsurkunde nach Inkrafttreten nach § 10 noch nicht hinterlegt haben, können diesem Vertrag nach Ratifikation durch Hinterlegung der Ratifikationsurkunde nach Maßgabe des § 10 Absatz 1 beitreten. Über die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde unterrichtet das der Ministerpräsidentenkonferenz vorsitzende Land die übrigen Vertragsparteien.
(2) Die Regelungen dieses Vertrags treten für das beitretende Land am Tage nach der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde bei dem der Ministerpräsidentenkonferenz vorsitzenden Land in Kraft.
(3) Das beitretende Land trägt ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Beitritts die laufenden Kosten für den Betrieb entsprechend der Kostenverteilung nach § 8 mit Rückwirkung zum Beginn des laufenden Kalenderjahres. Das beitretende Land trägt den Anteil an den Kosten an der Errichtung und Weiterentwicklung des NOOTS entsprechend der Kostenverteilung nach § 8, der ihm bei einer Verteilung der Kosten auf die zum Zeitpunkt des Beitritts beteiligten Vertragsparteien zugekommen wäre. Der Kostenanteil wird bei der dem Beitritt folgenden Abrechnung der laufenden Kosten berücksichtigt.
(4) Die bis zum Beitritt aller Länder auszugleichenden Kosten im Umfang der fehlenden Anteile nach dem Königsteiner Schlüssel werden in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung geregelt.
§ 12
Geltungsdauer, Änderung und Kündigung
(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Änderungen dieses Vertrages bedürfen einer einstimmigen Entscheidung der Vertragsparteien.
(3) Dieser Vertrag kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung ist gegenüber dem der Ministerpräsidentenkonferenz vorsitzenden Land schriftlich zu erklären. Das der Ministerpräsidentenkonferenz vorsitzende Land unterrichtet die übrigen Vertragsparteien über den Eingang der Kündigung.
(4) Die Kündigung einer Vertragspartei lässt das Vertragsverhältnis der übrigen Vertragsparteien zueinander unberührt, jedoch kann jede übrige Vertragspartei diesen Staatsvertrag binnen einer Frist von 12 Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
§ 13
Salvatorische Klausel
Sollte eine oder sollten mehrere Bestimmungen dieses Staatsvertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit des Staatsvertrages im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die dem mit ihr verfolgten Zweck am nächsten kommt. Dasselbe gilt für etwaige Lücken des Staatsvertrages.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 21.01.2025
Nancy Faeser
Für das Land Baden-Württemberg:
Stuttgart, den 25.02.2025
Winfried Kretschmann
Für den Freistaat Bayern:
München, den 18.03.2025
Markus Söder
Für das Land Berlin:
Berlin, den 28.02.2025
Kai Wegner
Für das Land Brandenburg:
Potsdam, den 28.02.2025
Dietmar Woidke
Für die Freie Hansestadt Bremen:
Bremen, den 05.03.2025
Andreas Bovenschulte
Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Hamburg, den 18.12.2024
Peter Tschentscher
Für das Land Hessen:
Wiesbaden, den 05.02.2025
Boris Rhein
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Schwerin, im März 2025
Manuela Schwesig
Für das Land Niedersachsen:
Hannover, den 24.03.2025
Stephan Weil
Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Düsseldorf, den 07.03.2025
Hendrik Wüst
Für das Land Rheinland-Pfalz:
Mainz, den 28.02.2025
Alexander Schweitzer
Für das Saarland:
Saarbrücken, den 31.01.2025
Anke Rehlinger
Für den Freistaat Sachsen:
Dresden, den 18.03.2025
Michael Kretschmer
Für das Land Sachsen-Anhalt:
Magdeburg, den 11.03.2025
Dr. Reiner Haseloff
Für das Land Schleswig-Holstein:
Kiel, den 18.03.2025
Daniel Günther
Für den Freistaat Thüringen:
Erfurt, den 10.03.2025
Mario Voigt