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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur Übernahme der Patenschaft bei Mehrlingen (ab Drillinge) durch den Ministerpräsidenten

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur Übernahme der Patenschaft bei Mehrlingen (ab Drillinge) durch den Ministerpräsidenten vom 5. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 4)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
zur Übernahme der Patenschaft bei Mehrlingen
(ab Drillinge) durch den Ministerpräsidenten

Vom 5. Dezember 2001

1.
Der Ministerpräsident des Freistaates Sachsen übernimmt auf Wunsch der Erziehungsberechtigten die Ehrenpatenschaft bei Mehrlingen (ab Drillinge).
2.
Antragsberechtigt sind der oder die Erziehungsberechtigte(n) der Mehrlinge. Der Antrag nach beigefügtem Muster ist innerhalb eines Jahres nach Geburt der Kinder oder innerhalb eines Jahres nach Zuzug in den Freistaat Sachsen bei dem für den Hauptwohnsitz zuständigen Jugendamt zu stellen. Das Jugendamt leitet den Antrag an das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie weiter. Während des Zuwendungszeitraumes muss die Familie ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen haben.
3.
Verpflichtungen für den Ehrenpaten aus der Patenschaft sind ausgeschlossen.
4.
Die örtlichen Behörden werden gebeten, sich ihrerseits in geeigneter Weise der Familie anzunehmen und sie zu unterstützen.
5.
In Verbindung mit der Ehrenpatenschaft des Ministerpräsidenten gewährt der Freistaat Sachsen den Erziehungsberechtigten, beginnend mit dem Monat der Antragstellung nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der jeweils geltenden Fassung sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften , folgende finanzielle Zuwendung:
finanzielle Zuwendung
Lebensjahr Häufigkeit Betrag
im ersten Lebensjahr der Mehrlinge: monatlich 105 EUR,
im zweiten Lebensjahr: monatlich 55 EUR,
im dritten Lebensjahr: monatlich 55 EUR,
zum vierten Geburtstag: einmalig 125 EUR,
zum fünften Geburtstag: einmalig 125 EUR,
zum sechsten Geburtstag: einmalig 125 EUR,
zum Schulanfang: einmalig 125 EUR.
Die Zuwendungen dürfen nur im Rahmen der im Staatshaushalt bereitgestellten Mittel bewilligt werden. Ein Rechtsanspruch auf Zuwendungen besteht nicht. Diese Zuwendungen erfolgen zusätzlich zum Erziehungsgeld und zur möglichen Unterstützung für Drillingsgeburten aus der Landesstiftung „Hilfe für Familien, Mutter und Kind“. Ein Verwendungsnachweis entfällt.
6.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Übernahme der Patenschaft bei Mehrlingen (ab Drillinge) durch den Ministerpräsidenten vom 10. Juni 1997 (SächsABl. SDr. S. S364) außer Kraft.

Dresden, den 5. Dezember 2001

Der Staatsminister für Soziales,
Gesundheit, Jugend und Familie
Dr. Hans Geisler

Anlage

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2002 Nr. 1, S. 4
    Fsn-Nr.: 810-V02.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Februar 2002

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2004