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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Dritte Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft

Vollzitat: Dritte Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft vom 19. August 2026 (SächsABl. S. 694)

Dritte Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft

Vom 19. August 2026

I.
3. Änderung der Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft

Die Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft vom 20. Juni 2023 (SächsABl. S. 854), die zuletzt durch die Richtlinie vom 6. November 2025 (SächsABl. S. 1136) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 280), wird wie folgt geändert:

1.
Teil 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Teil B Ziffer I Nummer 6.3 Buchstabe c wird die Angabe „9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438)“ durch die Angabe „34 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33)“ ersetzt.
2.
Teil 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Teil A Ziffer I Nummer 6 wird die Angabe „.“ durch die Angabe „,“ ersetzt.
b)
In Teil A Ziffer I wird eine neue Nummer 7 eingefügt:
„7.
Jungbestandspflege (GAK-Rahmenplan 5 A 3.0) mit dem Ziel eine standortgemäße, klimaangepasste Baumartenmischung herzustellen.“
c)
In Teil A Ziffer II Nummer 2 wird die Angabe „27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 22. November 2024 (SächsABl. S. 1434) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253)“ durch die Angabe „11. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. 2026 S. S 230)“ ersetzt.
d)
In Teil B Ziffer I Nummer 1 wird ein neuer Buchstabe f eingefügt:
„f)
Jungbestandspflege:
Der vorzeitige Maßnahmebeginn ist ausgeschlossen.“
e)
In Teil B Ziffer I Nummer 2.1 Buchstabe a wird nach der Angabe „Waldumbau,“ die Angabe „Jungbestandspflege,“ eingefügt.
f)
In Teil B Ziffer I Nummer 2.1 Buchstabe a wird die Angabe „15.11.2024 (SA.113011 (2024/N)) in Verbindung mit“ durch die Angabe „16.6.2025 (SA.117918 (2025/N)) in Verbindung mit (SA.113011 (2025/N),“ ersetzt.
g)
In Teil B Ziffer II Nummer 3.5 Buchstabe a Satz 2 wird nach der Angabe „des Holzangebotes“ die Angabe „und Waldpflegeverträgen“ eingefügt.
h)
Teil B Ziffer II Nummer 4.5 Buchstabe g wird wie folgt neu gefasst:
„g)
Entlang von Waldaußenrändern ist ein zehn Meter breiter Waldrandstreifen einzuhalten, der zu mindestens zwei Dritteln mit Waldsträuchern, niedrigen Waldbäumen (zum Beispiel Wildobst) oder standortheimischen Vorwaldbaumarten (Weichlaubbäumen) verjüngt wird. Bei Flächen, die einen hohen Waldrandanteil aufweisen (zum Beispiel schmaler Streifen am Waldrand, Feldgehölze) kann im Einzelfall die einzuhaltende Breite reduziert werden.“
i)
In Teil B Ziffer II Nummer 4.7 wird der Buchstabe b gestrichen.
j)
In Teil B Ziffer II Nummer 4.7 Buchstabe a wird die Angabe „a)“ gestrichen.
k)
In Teil B Ziffer II Nummer 5.2.1 Buchstabe a wird die Angabe „7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409)“ durch die Angabe „2 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 4)“ ersetzt.
l)
In Teil B Ziffer II Nummer 5.5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752)“ durch die Angabe „1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 350)“ ersetzt.
m)
In Teil B Ziffer II wird am Ende eine neue Nummer 7 eingefügt:
„7.
Jungbestandspflege (Förderbereich 5 Maßnahmegruppe A Nummer 3.0 des GAK-Rahmenplanes)
7.1
Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist die Herstellung einer standortgemäßen, klimaangepassten Baumartenmischung beziehungsweise die Sicherung der Stabilität und Vitalität der Bestände.
7.2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Maßnahmen der Mischungs- und Standraumregulierung (aktive Steuerung der Baumartenzusammensetzung und Schaffung günstiger Wuchsbedingungen) in jungen Beständen. Dies kann durch Positivauslese (Förderung/Freistellung der besten Bäume je Flächeneinheit) oder durch Negativauslese (Beseitigung/Zurückdrängen negativer Bestandsmitglieder) erfolgen.
7.3
Begünstigte
a)
Begünstigte sind natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts als Besitzer von forstwirtschaftlichen Flächen sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und denen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung.
b)
Begünstigte, die nicht Eigentümer der Flächen sind, auf denen das beantragte Vorhaben durchgeführt werden soll, müssen eine Einverständniserklärung des Grundeigentümers oder vergleichbare Nachweise vorlegen.
7.4
Zuwendungsvoraussetzungen
a)
Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn der Bestand einen Oberhöhenrahmen zwischen 2 und 12 Metern aufweist und im Rahmen der forstfachlichen Begutachtung eine Pflegenotwendigkeit und Dringlichkeit festgestellt wird.
b)
Bei Jungbestandspflegen muss erkennbar sein, dass nach Abschluss der Maßnahme ein hinreichender Mischbaumartenanteil (mindestens 20 %) vorhanden ist. Außerdem müssen die Zielbaumarten vor dem Hintergrund künftiger klimatischer Entwicklungen standortgerecht sein. Reinbestände von Nadel- und Laubbaumarten sind nicht förderfähig. Als Entwicklungsziel sind mindestens Baumartenmischungen von 3 Baumarten anzustreben.
c)
Die Fläche des Vorhabens muss zusammenhängend mindestens 0,2 ha groß sein. Wenn mehrere räumlich getrennte Teilflächen in einem Förderantrag zusammengefasst werden, gilt diese Mindestgröße für jede einzelne Teilfläche.
7.5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
a)
Die Zuwendung wird als Projektförderung als Festbetrag in Form eines Zuschusses gewährt.
b)
Die Festbeträge auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten sowie die zugrundeliegenden Bezugsgrößen werden durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft auf der Grundlage einer vorab aufgestellten Kalkulation festgelegt und im Förderportal des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft unter der Adresse https://www.lsnq.de/WuF2023 veröffentlicht.
c)
Die Untergrenze (Bagatellgrenze) für die Bewilligung beträgt 600,00 Euro Zuwendung je Förderantrag.
7.6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Jungbestandspflege unterliegt keiner Zweckbindungsfrist. Eine erneute Pflege kann frühestens 3 Jahre nach Ablauf der Endfestsetzung beantragt werden.“
n)
In Teil C Ziffer I Nummer 5 Satz 2 wird die Angabe „und Waldumbau“ durch die Angabe „, Waldumbau und Jungbestandspflege“ ersetzt.
o)
In Teil C Ziffer I Nummer 7 Satz 1 wird die Angabe „und bodenschonende Holzrückung“ durch die Angabe „, bodenschonende Holzrückung und Jungbestandspflege“ ersetzt.
p)
In Teil C Ziffer II wird eine neue Nummer 8 wie folgt eingefügt:
„8.
Für Jungbestandspflege gilt:
Die Auszahlung der Mittel erfolgt auf Basis der durch den zuständigen Forstbezirk ermittelten Gesamtfläche des Vorhabens (abzüglich nicht förderfähiger Flächenanteile) gemäß Teil B Ziffer II Nummer 7.4 Buchstabe b und c. Als Verwendungsnachweis ist eine Erklärung über die Größe der Fläche, auf der die Maßnahme umgesetzt wurde, abzugeben.“
3.
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 2 wird die Angabe „Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 (ABl. L 795 vom 29.2.2024, S. 1)“ durch die Angabe „delegierte Verordnung (EU) 2025/2190 der Kommission vom 22. September 2025 (ABl. L 2190 vom 24.10.2025, S. 1)“ ersetzt.
4.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 3.1 Absatz (1) Satz 2 wird die Angabe „6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400)“ durch die Angabe „3 des Gesetzes vom 10. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 40)“ ersetzt.
b)
In Nummer 13 Absatz (1) Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2 des Gesetzes vom 7. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351)“ durch die Angabe „des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 3)“ ersetzt.
5.
Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 12 Satz 1 wird die Angabe „7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409)“ durch die Angabe „2 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 4)“ ersetzt.
6.
Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe „• Bei der Planung und Ausführung der Wegebauvorhaben werden die anerkannten Regeln des forstlichen Wegebaus zum Beispiel die Richtlinien für den ländlichen Wegebau der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. – DWA Regelwerk, Arbeitsblatt DWA-A 904 – zur Beachtung und Anwendung empfohlen.“ wird gestrichen.

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 19. August 2026 in Kraft.

Dresden, den 19. August 2026

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Georg-Ludwig von Breitenbuch

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2026 Nr. 36, S. 694
    Fsn-Nr.: 5563

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 19. August 2026