Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Förderung des Präventiven Kinderschutzes
und Früher Hilfen im Freistaat Sachsen
(FRL Präventiver Kinderschutz und Frühe Hilfen – FRL PKFH)
Vom 16. September 2026
I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
- 1.
- Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen seiner Verantwortung nach § 82 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nach der Maßgabe dieser Richtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 11. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. 2026 S. S 230), in den jeweils geltenden Fassungen, Zuwendungen zur Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots und des gleichmäßigen Ausbaus sowie zur Verstetigung der Angebote im Bereich des Präventiven Kinderschutzes und der Frühen Hilfen im Freistaat Sachsen gemäß Verwaltungsvereinbarung Fonds Frühe Hilfen über die Bundesstiftung Frühe Hilfen, in Kraft getreten am 1. Oktober 2017. Ziel ist die Unterstützung der Tätigkeit der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der freien Jugendhilfe bei der Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots und die Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe.
- 2.
- Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
II.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Maßnahmen des präventiven Kinderschutzes und der Frühen Hilfen nach § 16 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 1 Absatz 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 107) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
- 1.
- Aus Mitteln des Fonds Frühe Hilfen werden folgende Maßnahmen gefördert:
- a)
- Sicherstellung der Netzwerkstrukturen in den Frühen Hilfen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Verwaltungsvereinbarung Fonds Frühe Hilfen über die Bundesstiftung Frühe Hilfen, in der jeweils gültigen Fassung,
- b)
- psychosoziale Unterstützung von Familien durch spezifische Angebote Früher Hilfen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 der Verwaltungsvereinbarung Fonds Frühe Hilfen über die Bundesstiftung Frühe Hilfen,
- c)
- Erprobung innovativer Maßnahmen und Implementierung erfolgreicher Modelle im Bereich der Frühen Hilfen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 der Verwaltungsvereinbarung Fonds Frühe Hilfen über die Bundesstiftung Frühe Hilfen.
- 2.
- Aus Mitteln des Freistaates Sachsen werden folgende Maßnahmen gefördert:
- a)
- Frühe Hilfen, die nicht aus dem Fonds Frühe Hilfen gefördert werden, insbesondere Lotsendienste für Eltern,
- b)
- Frühe Hilfen, die auch aus dem Fonds Frühe Hilfen gefördert werden, wenn der nach Ziffer V Nummer 2 aus Mitteln des Fonds Frühe Hilfen zu bestimmende Betrag vollständig beantragt und bewilligt wurde,
- c)
- Aus- und Aufbau sowie Weiterentwicklung von Netzwerken des präventiven Kinderschutzes,
- d)
- Modellvorhaben zur Weiterentwicklung des präventiven Kinderschutzes und der Frühen Hilfen mit regionalem Bezug.
- 3.
- Angebote der Familienbildung und -beratung nach § 16 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind von einer Förderung ausgeschlossen.
III.
Zuwendungsempfänger
- 1.
- Zuwendungen können an Landkreise und Kreisfreie Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährt werden.
- 2.
- Abweichend von Nummer 1 können Zuwendungen nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe a und b auch an anerkannte Träger der freien Jugendhilfe gewährt werden. Dies gilt in begründeten Einzelfällen auch für nicht anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, sofern sie die Voraussetzungen nach § 74 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfüllen.
- 3.
- Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Erstempfänger) können die Zuwendung auf Grundlage von § 4 Absatz 2 in Verbindung mit § 74 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Nummer 12 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung – Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK) – in öffentlich-rechtlicher Form an die Letztempfänger weiterleiten. Letztempfänger sind die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe.
IV.
Zuwendungsvoraussetzungen
- 1.
- Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung an einen Landkreis oder eine Kreisfreie Stadt als örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind:
- a)
- die Vorlage eines regionalen Gesamtkonzeptes zur Umsetzung des präventiven Kinderschutzes und der Frühen Hilfen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, wobei dieses die Verwaltungsvereinbarung Fonds Frühe Hilfen über die Bundesstiftung Frühe Hilfen berücksichtigen soll und
- b)
- die Vorlage einer Kooperationsvereinbarung mit der Verwaltung des Landesjugendamts zum zeitlichen Umfang der Maßnahme, zu den an der Maßnahme beteiligten Partnern und zur prozesshaften Begleitung der Maßnahme durch das Landesjugendamt sowie zur Auswertung, Präsentation und Nutzung der Ergebnisse. In der Kooperationsvereinbarung werden auf Grundlage einer Ist-Analyse und einer Soll-Beschreibung die Ableitung von Zielstellungen und Maßnahmen zur Zielerreichung festgehalten sowie Festlegungen zur Qualitätskontrolle und -entwicklung sowie zur Messung der Zielerreichung getroffen.
- 2.
- Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe a und b an einen Träger der freien Jugendhilfe sind:
- a)
- die Vorlage eines fachlich fundierten Konzepts und
- b)
- die Vorlage einer Kooperationsvereinbarung mit der Verwaltung des Landesjugendamts zum zeitlichen Umfang des Projekts, zu den am Projekt beteiligten Partnern und zur prozesshaften Begleitung des Vorhabens durch das Landesjugendamt sowie zur Auswertung, Präsentation und Nutzung der Ergebnisse. In der Kooperationsvereinbarung werden auf Grundlage einer Ist-Analyse und einer Soll-Beschreibung die Ableitung von Zielstellungen und Maßnahmen zur Zielerreichung festgehalten sowie Festlegungen zur Qualitätskontrolle und -entwicklung sowie zur Messung der Zielerreichung getroffen.
- 3.
- Gefördert werden Angebote des präventiven Kinderschutzes und der Frühen Hilfen, soweit nicht bereits nach einer anderen Richtlinie des Freistaates eine Förderung erfolgt. Eine Negativerklärung für alle entsprechenden Projekte der Letztempfänger ist durch den Erstempfänger gegenüber der Bewilligungsstelle im Antragsverfahren zu erbringen.
- 4.
- Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr.
V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
- 1.
- Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt.
- 2.
- Die Zuwendung nach Ziffer II Nummer 1 beträgt bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Der jährliche Höchstbetrag pro Zuwendungsempfänger setzt sich zusammen aus den festgeschriebenen Beträgen (Sockelbetrag) und den darüber hinaus zur Verfügung stehenden Mitteln, welche entsprechend der Anlage 1 berechnet werden. Der Sockelbetrag beträgt mindestens 73.626,00 Euro und wird im gleichen Turnus überprüft und vom Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt festgelegt. Der Höchstbetrag wird den Landkreisen und Kreisfreien Städten als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch die Bewilligungsstelle im jährlichen Rundschreiben bis spätestens zum 15. September des Vorjahres bekanntgegeben. Die nicht in Anspruch genommenen oder im Laufe des Bewilligungszeitraumes nicht verbrauchten Mittel einzelner Zuwendungsempfänger aus dem Fonds Frühe Hilfen können nach Abfrage der Mehr- oder Minderbedarfe gemäß Ziffer VI Nummer 5 durch die Bewilligungsstelle anderen Zuwendungsempfängern zusätzlich bewilligt werden.
- 3.
- Die Zuwendung nach Ziffer II Nummer 2 Buchstabe a, b und c kann bis zu 65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Mindestens 35 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sollen durch den Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) erbracht werden. Dabei können Finanzierungsanteile kreisangehöriger Städte und Gemeinden und Eigenanteile anerkannter Träger der freien Jugendhilfe, wenn diese Letztempfänger sind, angerechnet werden. Die Zuwendung nach Ziffer II Nummer 2 Buchstabe d beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Der jährliche Höchstbetrag pro Zuwendungsempfänger setzt sich zusammen aus festgeschriebenen Beträgen (Sockelbetrag) und den darüber hinaus zur Verfügung stehenden Mitteln, welche entsprechend der Anlage 2 berechnet werden. Der Sockelbetrag beträgt mindestens 95.714,00 Euro und wird im gleichen Turnus überprüft und vom Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt festgelegt. Der Höchstbetrag wird den Landkreisen und Kreisfreien Städten der öffentlichen Jugendhilfe durch die Bewilligungsstelle im jährlichen Rundschreiben bis spätestens zum 15. September des Vorjahres bekanntgegeben. Die nicht in Anspruch genommenen oder im Laufe des Bewilligungszeitraumes nicht verbrauchten Mittel einzelner Zuwendungsempfänger aus den Mitteln des Freistaates Sachsen können nach Abfrage der Mehr- oder Minderbedarfe gemäß Ziffer VI Nummer 5 durch die Bewilligungsstelle anderen Zuwendungsempfängern zusätzlich bewilligt werden.
- 4.
- Als Grundlage für die Berechnung nach Nummer 2 und 3 werden die Erhebungen der amtlichen Bevölkerungsstatistik (www.statistik.sachsen.de) und die Statistik der Bundesagentur für Arbeit (www.statistik.arbeitsagentur.de) jeweils zum Stichtag 31. Dezember als Durchschnitt im Zeitraum von drei Jahren beginnend mit den Jahren 2022 bis 2024 mit erstmaliger Gültigkeit für die Förderjahre 2027 bis 2028 herangezogen, die anschließend aller drei Jahre aktualisiert werden.
- 5.
- Die Weiterleitung der Mittel an die Letztempfänger erfolgt im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses in Höhe von bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben des Letztempfängers.
- 6.
- Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben.
- a)
- Personalausgaben nach Ziffer II Nummer 1 sowie Ziffer II Nummer 2 Buchstabe b sind im Sinne der Leistungsleitlinien Bundesstiftung Frühe Hilfen zur Umsetzung des Fonds Frühe Hilfen (Leistungsleitlinien), in der jeweils gültigen Fassung, grundsätzlich nur zuwendungsfähig:
- aa)
- im Förderbereich gemäß Ziffer I der Leistungsleitlinien für Personen, die sich für die Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung, in der Regel einen geeigneten berufsqualifizierenden Abschluss einer Hochschule, Fachhochschule oder Berufsakademie, erhalten haben und die eine dem Kompetenzprofil des Nationalen Zentrums Frühe Hilfen in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Qualifikation abgeschlossen oder begonnen haben,
- bb)
- im Förderbereich gemäß Ziffer II Nummer 1.1 der Leistungsleitlinien für Hebammen, Pflegefachmänner und -frauen, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegeinnen und -pfleger und gemäß der gültigen Übergangsregelung der Bundesstiftung Frühe Hilfen Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und pfleger, die jeweils eine den Kompetenzprofilen des Nationalen Zentrums Frühe Hilfen entsprechende Qualifikation abgeschlossen oder begonnen haben,
- cc)
- im Förderbereich gemäß Ziffer II Nummer 1.2 der Leistungsleitlinien für Sozialpädagogen oder Sozialarbeiter mit Fachhochschul- oder Hochschulabschluss, in Ausnahmefällen, insbesondere bei anderweitig nicht zu deckenden Personalbedarfen, auch einschlägige geeignete Fachhochschul- oder Hochschulabschlüsse und Erzieher mit einschlägigen beruflichen Erfahrungen, insbesondere im Bereich § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
- dd)
- im Förderbereich gemäß Ziffer II Nummer 2 der Leistungsleitlinien für Fachkräfte, die sich für die Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und nach Zustimmung des Landesjugendamtes.
- b)
- Personalausgaben nach Ziffer II Nummer 2 Buchstabe a sind nur zuwendungsfähig für Sozialpädagogen oder Sozialarbeiter mit Fachhochschul- oder Hochschulabschluss, in Ausnahmefällen, insbesondere bei anderweitig nicht zu deckenden Personalbedarfen, auch einschlägige geeignete Fachhochschul- oder Hochschulabschlüsse und Erzieher mit einschlägigen beruflichen Erfahrungen, insbesondere im Bereich des § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
- c)
- Personalausgaben nach Ziffer II Nummer 2 Buchstabe c sind analog zu Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa zuwendungsfähig.
- 7.
- Für im Projekt regelmäßig auftretenden Verwaltungsaufwand wird eine Verwaltungsausgabenpauschale von bis zu 10 Prozent der zuwendungsfähigen Personalausgaben gewährt. Diese Pauschale umfasst Ausgaben für Miet- und Mietnebenkosten, Büromaterial, Post und Telekommunikation (Festnetz, Mobilfunk, Internet), Rundfunkbeitrag (GEZ), Arbeitsschutz, betriebliches Gesundheitsmanagement, Lizenzen und Gebühren, Versicherungen sowie Personalausgaben für Verwaltungsaufgaben, die nur mittelbar dem Projekt zugeordnet werden können.
VI.
Verfahren
- 1.
- Bewilligungsstelle ist der Kommunale Sozialverband Sachsen.
- 2.
- Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind bei der Bewilligungsstelle bis zum 31. Oktober des Vorjahres der Förderung einzureichen. Dem Antrag von Zuwendungsempfängern nach Ziffer III Nummer 1 ist eine Projektliste nach den Vorgaben der Bewilligungsstelle beizufügen.
- 3.
- Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
- 4.
- Für die Auszahlung der Zuwendung an Träger der freien Jugendhilfe gilt Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Für die Auszahlung an Träger der öffentlichen Jugendhilfe gilt abweichend von Nummer 7.1 bis 7.4 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK) Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.
- 5.
- Der Zuwendungsempfänger hat der Bewilligungsstelle voraussichtliche Mehrausgaben anhand entsprechender Bedarfe und Minderausgaben für das laufende Haushaltsjahr mit einer entsprechenden Begründung jeweils bis zum 15. Juni und 15. September schriftlich mitzuteilen oder eine Fehlmeldung zu erteilen.
- 6.
- Für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 ist der Verwendungsnachweis der Bewilligungsstelle spätestens drei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums vorzulegen. Für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 2 ist der Verwendungsnachweis der Bewilligungsstelle spätestens ein Jahr nach Ablauf des Bewilligungszeitraums vorzulegen. Der Sachbericht im Verwendungsnachweis ist dabei nach der von der Bewilligungsstelle und der Verwaltung des Landesjugendamtes abgestimmten Vorlage zu erbringen. Ausgenommen von Satz 3 sind die Sachberichte von Zuwendungsempfängern nach Ziffer III Nummer 2 und bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 2 Buchstabe d, welche Aussagen zur Zielerreichung und Umsetzung gemäß der in der Kooperationsvereinbarung getroffenen Regelungen zu enthalten haben. Im Rahmen des Verwendungsnachweises wird gemäß Nummer 5.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 Sächsische Haushaltsordnung beziehungsweise Nummer 5.2.2 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung bei den zuwendungsfähigen pauschalierten Verwaltungsausgaben nach Ziffer V Nummer 7 auf die Angabe der diesbezüglich tatsächlichen Ausgaben im zahlenmäßigen Verwendungsnachweis verzichtet. Stattdessen erfolgt dort die Anrechnung des entsprechenden Prozentsatzes.
VII.
Außerkrafttreten
- 1.
- Die FRL Präventiver Kinderschutz und Frühe Hilfen vom 17. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 39), die durch die Richtlinie vom 28. Juni 2023 (SächsABl. S. 850) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 272) tritt mit Ablauf des 30. September 2026 außer Kraft.
- 2.
- Diese Richtlinie tritt mit Ablauf des 30. September 2033 außer Kraft.
VIII.
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.
Dresden, den 16. September 2026
Die Staatsministerin für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping
