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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst für Studienaufenthalte von Studenten aus Entwicklungsländern und den Staaten Mittel-, Ost- und Südosteuropas an den Hochschulen des Freistaates Sachsen

Vollzitat: Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst für Studienaufenthalte von Studenten aus Entwicklungsländern und den Staaten Mittel-, Ost- und Südosteuropas an den Hochschulen des Freistaates Sachsen vom 19. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 125)

Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
für Studienaufenthalte von Studenten aus Entwicklungsländern und den Staaten Mittel-, Ost- und Südosteuropas an den Hochschulen des Freistaates Sachsen

Vom 19. Dezember 2001

A.
Allgemeine Regelungen

I
Zuwendungszweck
1.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Stipendien zur Förderung von Studienaufenthalten ausländischer Studenten an sächsischen Hochschulen gemäß §§ 23, 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153) in der jeweils geltenden Fassung.
2.
Gefördert werden Studienaufenthalte
 
a)
von Studenten aus Entwicklungsländern und Entwicklungsgebieten nach Teil I der vom Ausschuss für Entwicklungshilfe (Development Assistance Committee DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung herausgegebenen Liste der Entwicklungshilfeempfänger (DAC-Liste) und
 
b)
von Studenten aus den Staaten Mittel-, Ost- und Südosteuropas nach Teil II, Rubrik MOEL/NUS der DAC-Liste.
II.
Rechtsgrundlage
1.
Die Studentenwerke bewilligen die Stipendien gemäß § 116 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 294), geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 28. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428). Für die Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO , soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen werden.
2.
Auf die Gewährung einer Zuwendung besteht kein Anspruch. Die Studentenwerke entscheiden aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

B.
Besondere Regelungen

I.
Regelungen für Vollzeitstipendien
1.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Studienaufenthalte zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses an einer Fachhochschule des Freistaates Sachsen mit dem Ziel der Gewinnung von Führungsnachwuchs für die Wirtschaft der Herkunftsländer.
2.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die von den Fachhochschulen benannten Stipendiaten.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
Eine Zuwendung kann gewährt werden für die Vergabe von Stipendien an Studienbewerber aus den unter Buchstabe A Ziffer I Nr. 2 genannten Herkunftsländern für einen Studienaufenthalt im Freistaat Sachsen. Der Aufenthalt dient dem Erwerb eines Fachhochschulabschlusses.
4.
Art, Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Der Betrag des Vollzeitstipendiums beträgt 435 EUR im Monat für die Dauer des Studiums in Sachsen, höchstens jedoch für die Regelstudienzeit, zuzüglich einer bis zu zwölfmonatigen Vorbereitung auf das Studium am Studienkolleg. Die Studentenwerke können einen Teilbetrag der Stipendien in Höhe von bis zu 180 EUR im Monat für die direkte Deckung der Kosten der Studentischen Krankenversicherung und der Unterkunft (vorzugsweise in einem Studentenwohnheim) verwenden.
5.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Studentenwerke gewähren Stipendien nur an Studienbewerber, die
 
a)
die Zugangsvoraussetzungen für das beabsichtigte Studium erfüllen und über die für die Zulassung zu einem Studienkolleg erforderlichen Deutschkenntnisse verfügen,
 
b)
sich schriftlich verpflichten, nach Abschluss des Studiums in das Herkunftsland zurückzukehren und bei Nichtbefolgen dieser Auflage die erhaltene Zuwendung zurückzuzahlen, und
 
c)
sich schriftlich zur Einhaltung der Studien- und Prüfungsordnung verpflichten. Auf die Einstellung des Stipendiums bei Nichteinhaltung werden die Studienbewerber durch die Studentenwerke hingewiesen.
6.
Antragsverfahren
Stipendien werden auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt sind Studienbewerber aus den unter Buchstabe A Ziffer I Nr. 2 genannten Herkunftsländern. Anträge auf erstmalige Förderung sind beim Studentenwerk über das Akademische Auslandsamt der jeweiligen Hochschule zu stellen. Zusammen mit dem Förderantrag sind die für die Entscheidung über die Hochschulzulassung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
7.
Bewilligungsverfahren
Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst teilt jeder Hochschule jährlich mit, welche Mittel für Stipendien nach Maßgabe des Staatshaushaltes zur Verfügung gestellt werden können und erteilt dem zuständigen Studentenwerk die entsprechende Bewirtschaftungsbefugnis. Die Hochschulen entscheiden im Rahmen der zu Verfügung stehenden Mittel über Vorschläge an die Studentenwerke für die Vergabe der Stipendien. Die interne Zuständigkeit und gegebenenfalls weitere akademische Vergabekriterien regeln die Hochschulen. Die Hochschulen prüfen abschließend, ob der Studienbewerber für das beabsichtigte Studium die Hochschulzugangsberechtigung besitzt und zumindest über die für die Zulassung zu einem Studienkolleg erforderlichen Deutschkenntnisse verfügt sowie ob die Zulassungs- und Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Bei positiver Entscheidung holen die Hochschulen vom Antragsteller die Verpflichtung zur Rückkehr und zur Einhaltung der Studien- und Prüfungsordnung ein. Sie leiten ihre Förderempfehlung zusammen mit den vollständigen Unterlagen dem zuständigen Studentenwerk zu. Dieses erlässt nach Prüfung der von den Hochschulen eingereichten Unterlagen den Zuwendungsbescheid gegenüber dem Studienbewerber für den Zeitraum der Förderung, über den das Studentenwerk verfügen kann.
8.
Sicherung des Zuwendungszweckes
 
a)
Die Hochschulen überprüfen jährlich den Studienfortschritt der Stipendiaten nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsordnung. Bei Verletzung der Pflichten des Stipendiaten zur Einhaltung der Studien- und Prüfungsordnung entscheidet die Hochschule nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die Förderung durch das zuständige Studentenwerk zu beenden ist.
 
b)
Das Studentenwerk teilt der Ausländerbehörde die Beendigung des Studiums mit und bittet um Mitteilung über die erfolgte Ausreise. Kommt der Stipendiat seiner Verpflichtung nach Buchstabe B Ziffer I Nr. 5 Buchst. b nicht innerhalb der von der Ausländerbehörde gesetzten Frist nach, ist die Zuwendung zurückzufordern. Bei Stipendiaten aus den Herkunftsländern Estland, Polen, Slowenien, Tschechische Republik oder Ungarn kann auf die Rückforderung verzichtet werden, wenn sie mit Zustimmung der Ausländerbehörde in Deutschland verbleiben und mit Zustimmung des Arbeitsamtes eine ihrer Ausbildung entsprechende Berufstätigkeit aufgenommen haben.
II.
Regelungen für Teilzeitstipendien
1.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Studienaufenthalte an Fachhochschulen und Universitäten mit dem Ziel der Gewinnung von Führungsnachwuchs für Wirtschaft, Politik und Wissenschaft der Herkunftsländer.
2.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die von den Hochschulen benannten Stipendiaten.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
Eine Zuwendung kann gewährt werden für die Vergabe von Stipendien an Studenten höherer Semester und Hochschulabsolventen aus den unter Buchstabe A Ziffer I Nr: 2 Buchst. b genannten Herkunftsländern im Rahmen akademischer Kooperationsvereinbarungen. Der Studien- oder Forschungsaufenthalt in Sachsen soll mit dem Erwerb einer akademischen Qualifikation abschließen. Die bereits im Herkunftsland erbrachten und die im Rahmen des Studienaufenthalts zu erbringenden Studienleistungen müssen gegenseitig anerkannt werden.
4.
Art, Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Der Betrag des Teilzeitstipendiums beträgt bis zu 435 EUR im Monat für einen bis zu zweijährigen Studienaufenthalt an einer sächsischen Fachhochschule oder Universität. Die Studentenwerke können einen Teilbetrag der Stipendien in Höhe von bis zu 180 EUR im Monat für die direkte Deckung der Kosten der Studentischen Krankenversicherung und der Unterkunft (vorzugsweise in einem Studentenwohnheim) verwenden.
5.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Studentenwerke gewähren Stipendien nur an Studienbewerber, die
 
a)
die Zugangsvoraussetzungen für das beabsichtigte Studium erfüllen und über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen,
 
b)
sich schriftlich verpflichten, nach Abschluss des Studiums in das Herkunftsland zurückzukehren und bei Nichtbefolgen dieser Auflage die erhaltene Zuwendung zurückzuzahlen, und
 
c)
sich schriftlich zur Einhaltung der Studien- und Prüfungsordnung verpflichten. Auf die Einstellung des Stipendiums bei Nichteinhaltung werden die Studienbewerber durch die Studentenwerke hingewiesen.
6.
Antragsverfahren
Stipendien werden auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt sind Studienbewerber aus den oben unter Buchstabe A Ziffer I Nr. 2 Buchst. b genannten Herkunftsländern. Anträge auf erstmalige Förderung sind beim Studentenwerk über das Akademische Auslandsamt der jeweiligen Hochschule zu stellen. Zusammen mit dem Förderungsantrag sind die für die Entscheidung über die Hochschulzulassung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
7.
Bewilligungsverfahren
Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst teilt jeder Hochschule jährlich mit, welche Mittel für Stipendien nach Maßgabe des Staatshaushaltes zur Verfügung gestellt werden können und erteilt dem zuständigen Studentenwerk die entsprechende Bewirtschaftungsbefugnis. Die Hochschulen entscheiden im Rahmen der zu Verfügung stehenden Mittel über die Vergabe der Stipendien. Die interne Zuständigkeit und gegebenenfalls weitere akademische Vergabekriterien regeln die Hochschulen. Die Hochschulen prüfen abschließend, ob der Studienbewerber für das beabsichtigte Studium die Hochschulzugangsberechtigung besitzt und zumindest über die für die Zulassung zu einem Studienkolleg erforderlichen Deutschkenntnisse verfügt sowie ob die Zulassungs- und Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Bei positiver Entscheidung holen die Hochschulen vom Antragsteller die Verpflichtung zur Rückkehr ein und vereinbaren mit dem Antragsteller einen Studienplan. Sie leiten ihre Förderempfehlung zusammen mit den vollständigen Unterlagen dem zuständigen Studentenwerk zu. Dieses erlässt nach Prüfung der von den Hochschulen eingereichten Unterlagen den Zuwendungsbescheid gegenüber dem Studienbewerber für den Zeitraum der Förderung, über den das Studentenwerk verfügen kann.
8.
Sicherung des Zuwendungszweckes
 
a)
Die Hochschulen überprüfen jährlich den Studienfortschritt der Stipendiaten nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsordnung. Bei Verletzung der Pflichten des Stipendiaten zur Einhaltung der Studien- und Prüfungsordnung entscheidet die Hochschule nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die Förderung durch das zuständige Studentenwerk zu beenden ist.
 
b)
Das Studentenwerk teilt der Ausländerbehörde die Beendigung des Studiums mit und bittet um Mitteilung über die erfolgte Ausreise. Kommt der Stipendiat seiner Verpflichtung nach Buchstabe B Ziffer II Nr. 5 Buchst. b nicht innerhalb der von der Ausländerbehörde gesetzten Frist nach, ist die Zuwendung zurückzufordern. Bei Stipendiaten aus den Herkunftsländern Estland, Polen, Slowenien, Tschechische Republik oder Ungarn kann auf die Rückforderung verzichtet werden, wenn sie mit Zustimmung der Ausländerbehörde in Deutschland verbleiben und mit Zustimmung des Arbeitsamtes eine ihrer Ausbildung entsprechende Berufstätigkeit aufgenommen haben.

C.
In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Dresden, den 19. Dezember 2001

Der Staatsminister
für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2002 Nr. 5, S. 125

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2004