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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspfleger

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspfleger vom 6. September 2005 (SächsGVBl. S. 246)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspfleger
(APORPfl)

erlassen als Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspfleger und zur Änderung einer weiteren Verordnung

Vom 6. September 2005

Teil 1
Vorbereitungsdienst

§ 1
Ziel und Grundsätze der Ausbildung

(1) Der Vorbereitungsdienst führt die Anwärter zur Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes.

(2) Es sollen Rechtspfleger herangebildet werden, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage sind, selbstständig in den ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben mit sozialem und wirtschaftlichem Verständnis Lebenssachverhalte zu erfassen, zu klären und zu ordnen, Verfahren gesetzmäßig und mit praktischem Geschick zu betreiben, sachgerechte Entscheidungen zu treffen und sie verständlich zu begründen sowie Tätigkeiten des gehobenen Dienstes in der Justizverwaltung wahrzunehmen.

(3) 1Der praxisbezogene Studiengang einer Fachhochschule vermittelt neben der beruflichen Grundbildung die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben eines Rechtspflegers erforderlich sind. 2Die Fähigkeit zu problemorientiertem und methodischem Denken und Handeln sowie zur selbstständigen Wissenserweiterung und die allgemeinen beruflichen Fähigkeiten sind zu fördern. 3In die Ausbildung ist die die Rechtspflegertätigkeit berührende Informationstechnologie einzubeziehen.

(4) Die Anwärter sind verpflichtet, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten durch Selbststudium zu vervollkommnen.

§ 2
Rechtsverhältnis

1Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet. 2Die Beamten führen die Dienstbezeichnung „Rechtspflegeranwärterin“ oder „Rechtspflegeranwärter“.

§ 3
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) 1Der Vorbereitungsdienst besteht aus einem dreijährigen Studiengang einer Fachhochschule und beginnt regelmäßig am 1. September. 2Er umfasst:

1.
Fachstudien von mindestens 21 Monaten,
2.
berufspraktische Studienzeiten von mindestens 12 Monaten.

(2) Die Fachstudien beinhalten mindestens 2 200 Lehrveranstaltungsstunden und der begleitende Unterricht in den berufspraktischen Studienzeiten, welcher die Arbeitsgemeinschaften und die Unterweisung in die elektronische Datenverarbeitung umfasst, mindestens 300 Lehrveranstaltungsstunden.

(3) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Studienabschnitte:

1.
Einführungspraktikum,
2.
Studium I,
3.
Studienpraxis I,
4.
Studium II,
5.
Studienpraxis II,
6.
Studium III.

(4) 1Die Fachstudien werden durch den Studienplan geregelt, der durch den Fachbereich Rechtspflege an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen (Fachbereich Rechtspflege) nach Anhörung des Präsidenten des Oberlandesgerichts erstellt und auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen und Erfordernisse der beruflichen Praxis fortgeschrieben wird. 2Der Studienplan bedarf der Genehmigung durch das Staatsministerium der Justiz.

(5) 1Die berufspraktischen Studienzeiten werden durch den Praktikumsplan geregelt, der mit dem Studienplan abzustimmen ist. 2Der Praktikumsplan wird durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts nach Anhörung des Fachbereichs Rechtspflege, für die Ausbildungsstation an der Staatsanwaltschaft im Einvernehmen mit dem Generalstaatsanwalt, erstellt und fortgeschrieben. 3Der Praktikumsplan bedarf der Genehmigung durch das Staatsministerium der Justiz.

(6) Der Präsident des Oberlandesgerichts und der Fachbereichsleiter des Fachbereichs Rechtspflege berichten dem Staatsministerium der Justiz nach Ablauf eines jeden Studienjahres über den Verlauf des Studiums und weisen auf notwendige Änderungen der Inhalte und des Umfangs des Studiums sowie des Studienablaufs hin.

§ 4
Ausbildungsstellen

(1) Die Fachstudien werden am Fachbereich Rechtspflege durchgeführt.

(2) 1Für die berufspraktischen Studienzeiten bestimmt der Präsident des Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz Ausbildungsgerichte, denen die Leitung und Organisation dieser Studienabschnitte obliegt. 2Ausbildungsstellen für die berufspraktischen Studienzeiten sind die Ausbildungsgerichte oder andere Gerichte (Einsatzgerichte) und die Staatsanwaltschaften.

§ 5
Fachstudien

(1) In den Fachstudien sollen den Anwärtern im Rahmen des Ausbildungsziels (§ 1) auf wissenschaftlicher Grundlage die erforderlichen theoretischen Kenntnisse, das methodische Wissen, das Verständnis für fachübergreifende Zusammenhänge, die Fähigkeit zur eigenständigen Entscheidungsfindung sowie die Arbeits- und Entscheidungstechniken vermittelt werden.

(2) 1Die Vorlesungen sind durch Übungen und Seminare zu ergänzen, in denen die Anwärter die methodischen Grundlagen sowie die Arbeits- und Entscheidungstechniken vertiefen und ihr Fachwissen bei der Lösung praktischer Fälle anwenden. 2Das fächerübergreifende Verständnis und die Fähigkeit zum selbstständigen Arbeiten sollen gefördert werden. 3Der Studienplan kann weitere Lehrformen vorsehen.

(3) Neben den Pflichtlehrveranstaltungen können Wahl- oder Wahlpflichtveranstaltungen angeboten werden, die diese ergänzen oder andere Rechtsgebiete zum Inhalt haben, soweit sie der späteren beruflichen Tätigkeit förderlich sind.

(4) 1Die Anwärter fertigen nach Maßgabe des Studienplans schriftliche Arbeiten unter Aufsicht und erbringen mündliche Prüfungsleistungen, die jeweils schwerpunktmäßig die in den bisher absolvierten Studienabschnitten vermittelten Lehrinhalte umfassen. 2Der Studienplan kann weitere Nachweise individueller Leistungen bestimmen.

(5) Inhalt, Umfang und Gliederung der Fachstudien sowie die Form der Lehrveranstaltung werden durch den Studienplan konkretisiert.

§ 6
Berufspraktische Studienzeiten

(1) 1In den berufspraktischen Studienzeiten sollen die Anwärter unter Anwendung der in den Fachstudien erworbenen Kenntnisse die Fähigkeit und Sicherheit zur praktischen Berufsausübung entwickeln. 2Die Anwärter sind mit den wesentlichen Aufgaben des Rechtspflegers vertraut zu machen und so zu fördern, dass sie am Schluss des Studiums in der Lage sind, diese selbstständig zu erledigen. 3Aufgaben ohne Ausbildungswert dürfen den Anwärtern nicht übertragen werden.

(2) Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung am Arbeitsplatz, die Arbeitsgemeinschaften und die Unterweisung in die elektronische Datenverarbeitung, die sich schwerpunktmäßig auf die justizspezifischen Fachanwendungen bezieht.

(3) Über die praktischen Leistungen der Anwärter am Arbeitsplatz ist von dem Ausbilder eine Beurteilung zu erstellen, sofern die nach dem Praktikumsplan vorgesehene Dauer der Praktikumsstation mindestens vier Wochen beträgt.

(4) 1Die Arbeitsgemeinschaften dienen der Vertiefung der theoretischen Kenntnisse unter besonderer Berücksichtigung der praktischen Tätigkeit sowie der Verfügungs- und Entscheidungstechniken oder der Vermittlung besonderer berufspraktischer Inhalte. 2Die Fachstudien und die Arbeitsgemeinschaften sind so aufeinander abzustimmen, dass sich eine Einheit mit der theoretischen Ausbildung ergibt und die Ausbildung am Arbeitsplatz gefördert wird.

(5) Die Anwärter fertigen nach Maßgabe des Praktikumsplans schriftliche Arbeiten unter Aufsicht, die schwerpunktmäßig die in den bisher absolvierten Studienabschnitten vermittelten Lehrinhalte umfassen und nach Möglichkeit die Bearbeitung von Aktenauszügen zum Inhalt haben.

(6) 1Der Praktikumsplan konkretisiert Inhalt, Umfang und Gliederung der berufspraktischen Studienzeiten und bestimmt die Kriterien für die Beurteilung nach Absatz 3. 2Für die Ausbildung am Arbeitsplatz sind Arbeitsanleitungen zu erstellen, in denen die Aufgaben der jeweiligen Praktikumsstation aufgeführt sind, mit denen die Anwärter schwerpunktmäßig befasst werden müssen.

§ 7
Leitung der Ausbildung

(1) 1Der Präsident des Oberlandesgerichts leitet die Gesamtausbildung. 2Er weist insbesondere die Anwärter dem Fachbereich Rechtspflege für die Fachstudien und den Ausbildungsgerichten für die berufspraktischen Studienzeiten zu. 3Ihm obliegt die Organisation der Arbeitsgemeinschaften im Einvernehmen mit dem Fachbereich Rechtspflege und der Unterweisung in die elektronische Datenverarbeitung.

(2) 1Der Präsident des Oberlandesgerichts bestellt bei jedem Ausbildungsgericht einen Ausbildungsleiter. 2Zu Ausbildungsleitern können nur Richter, Beamte des höheren Justizdienstes oder Beamte des gehobenen Justizdienstes mit der Befähigung zum Rechtspfleger bestellt werden.

(3) 1Die Ausbildungsleiter weisen die Anwärter den Einsatzgerichten und den Staatsanwaltschaften zu. 2Sie betreuen die Anwärter während der berufspraktischen Studienzeiten. 3Die Ausbildungsleiter haben eine sorgfältige praktische Ausbildung sicherzustellen und erteilen unter Mitwirkung der Fachhochschullehrer des Fachbereichs Rechtspflege und von Lehrbeauftragten den Unterricht in den Arbeitsgemeinschaften.

(4) 1Für die Ausbildung am Arbeitsplatz an den Ausbildungsgerichten ist der Ausbildungsleiter und an den Einsatzgerichten sowie den Staatsanwaltschaften der Leiter der Ausbildungsstelle verantwortlich. 2Sie bestimmen die Beschäftigten, denen die Anwärter zur Ausbildung am Arbeitsplatz zugeteilt werden. 3Diese sind für einen ausbildungsfördernden Einsatz der Anwärter in der Praktikumsstation verantwortlich.

(5) Für die Fachstudien ist der Fachbereich Rechtspflege verantwortlich.

(6) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.

§ 8
Vorgesetzte

Vorgesetzte der Anwärter sind auch:

1.
während der Fachstudien der Fachbereichsleiter des Fachbereichs Rechtspflege und die von ihm Beauftragten; für die Lehrveranstaltungen die Fachhochschullehrer und die Lehrbeauftragten sowie
2.
während der berufspraktischen Studienzeiten der Leiter der Ausbildungsstelle, die Ausbildungsleiter, die Ausbilder am Arbeitsplatz im Rahmen ihrer Ausbildungstätigkeit und für den begleitenden Unterricht die Lehrbeauftragten.

§ 9
Urlaub und Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes

(1) 1Den Anwärtern wird Urlaub nach den jeweils geltenden Bestimmungen erteilt. 2Der Erholungsurlaub in den berufspraktischen Studienzeiten kann aus organisatorischen Gründen allen Anwärtern gemeinsam gewährt werden. 3Während der Fachstudien ist die Gewährung von Erholungsurlaub neben den vom Fachbereichsleiter des Fachbereichs Rechtspflege angeordneten lehrveranstaltungsfreien Zeiten grundsätzlich ausgeschlossen. 4Soweit lehrveranstaltungsfreie Zeiten nicht zum Selbststudium oder zur Prüfungsvorbereitung bestimmt sind, werden sie auf den Anspruch auf Erholungsurlaub angerechnet.

(2) 1Erholungsurlaub während der berufspraktischen Studienzeiten erteilt der Ausbildungsleiter und während der Fachstudien der Fachbereichsleiter des Fachbereichs Rechtspflege. 2Erholungsurlaub für die unmittelbar an die Fachstudien angrenzenden Zeiträume der berufspraktischen Studienzeiten kann auch der Fachbereichsleiter des Fachbereichs Rechtspflege nach Anhörung des Ausbildungsleiters bewilligen. 3Urlaub in anderen Fällen erteilt der Präsident des Oberlandesgerichts; während der Fachstudien kann in dringenden Fällen die Bewilligung auch durch den Fachbereichsleiter des Fachbereichs Rechtspflege erfolgen.

(3) Soweit andere Unterbrechungen, die vom Anwärter nicht zu vertreten sind, 40 Arbeitstage je Ausbildungsjahr übersteigen, entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts aufgrund der Leistungen des Anwärters, ob dieser in den nächsten Ausbildungsjahrgang zurücktritt; bei Unterbrechungszeiten in den Fachstudien entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts nach Anhörung des Fachbereichsleiters des Fachbereichs Rechtspflege.

§ 10
Zwischenbewertungen

(1) 1Der Fachbereichsleiter des Fachbereichs Rechtspflege erstellt jeweils zum Ende des Studiums I und des Studiums II ein Zeugnis über das Ergebnis des Studienabschnitts. 2Das Ergebnis des Studienabschnitts setzt sich aus den schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen des § 5 Abs. 4 zusammen.

(2) 1Die Ausbildungsleiter erstellen jeweils zum Ende der Studienpraxis I und der Studienpraxis II ein Zeugnis über das Ergebnis des Studienabschnitts. 2Das Zeugnis beinhaltet die Beurteilungen der praktischen Leistungen nach § 6 Abs. 3 und die Ergebnisse der schriftlichen Aufsichtsarbeiten nach § 6 Abs. 5.

(3) 1Für das Prüfungsverfahren gelten die §§ 21, 22, 24, 25 bis 27 und 41 entsprechend mit der Maßgabe, dass alle Entscheidungen in den Fachstudien durch den Fachbereichsleiter des Fachbereichs Rechtspflege und in den berufspraktischen Studienzeiten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts getroffen werden. 2Von der Regelung des § 22 Abs. 1 Nr. 2 können entsprechend des Leistungstands des Anwärters Ausnahmen zugelassen werden.

(4) 1Die Einzelleistungen in den Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten einschließlich der Beurteilungen sind jeweils mit einer Note und einer Punktzahl nach § 23 Abs. 1 zu bewerten. 2Die erzielten Einzelnoten und Einzelpunktzahlen werden in den Zeugnissen bescheinigt. 3Die Zeugnisse schließen mit einer Endpunktzahl und der entsprechenden Endnote gemäß § 23 Abs. 2 und der Feststellung, ob das Ziel des Studienabschnitts erreicht wurde. 4Die Gewichtung der Einzelleistungen für die Endpunktzahl bestimmt der Studienplan oder Praktikumsplan unter besonderer Berücksichtigung der schriftlichen Prüfungsleistungen.

§ 11
Wiederholung von Studienabschnitten

(1) 1Erbringt ein Anwärter in einem Studienabschnitt eine schlechtere Endnote als „ausreichend“ oder erzielt er nicht in mindestens der Hälfte der schriftlichen Arbeiten des jeweiligen Studienabschnitts eine Bewertung mit mindestens „ausreichend“, tritt er zur Wiederholung des Studienabschnitts in den nächsten Ausbildungsjahrgang zurück. 2Der Rücktritt ist nur einmal statthaft.

(2) Den Anschluss an den zu wiederholenden Studienabschnitt regelt der Präsident des Oberlandesgerichts unter Berücksichtigung der Leistungsmängel des Anwärters im Einvernehmen mit dem Fachbereichsleiter des Fachbereichs Rechtspflege.

(3) Der Rücktritt nach Absatz 1 kann versagt werden, wenn

1.
nicht zu erwarten ist, dass der Anwärter bei der Wiederholung des Studienabschnitts das Studienziel erreichen wird oder
2.
der Anwärter das Nichterreichen des Studienziels zu vertreten hat.

§ 12
Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst

1Ein Anwärter ist unbeschadet der allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften auch zu entlassen, wenn er einen Studienabschnitt bereits wiederholt hat und in dem wiederholten oder in einem späteren Studienabschnitt wieder nicht das Studienziel erreicht. 2In besonderen Härtefällen können Ausnahmen zugelassen werden.

Teil 2
Rechtspflegerprüfung

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 13
Grundsätze

(1) 1Die Rechtspflegerprüfung ist Laufbahnprüfung im Sinne des Sächsischen Beamtengesetzes. 2Die Rechtspflegerprüfung hat Wettbewerbscharakter und stellt fest, ob die Anwärter das Ziel der Ausbildung erreicht haben und ihnen nach ihren Kenntnissen und praktischen Fähigkeiten die Befähigung zum Rechtspfleger zuerkannt werden kann. 3Das Bestehen der Rechtspflegerprüfung begründet keinen Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Probe.

(2) 1Die Rechtspflegerprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 2Sie wird in der Regel an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen abgenommen. 3Die schriftliche Prüfung kann schon im letzten Monat des Vorbereitungsdienstes stattfinden.

Abschnitt 2
Prüfungsbehörde und Prüfungsorgane

§ 14
Landesjustizprüfungsamt und Prüfungsorgane

(1) 1Prüfungsbehörde ist das Landesjustizprüfungsamt beim Staatsministerium der Justiz. 2Als Außenstellen des Landesjustizprüfungsamtes können Örtliche Prüfungsleiter bestellt werden. 3Für den Prüfungsort ist in der Regel ein Örtlicher Prüfungsleiter zu bestellen.

(2) Prüfungsorgane sind:

1.
der Prüfungsausschuss,
2.
der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes als Vorsitzender des Prüfungsausschusses und
3.
die Prüfer.

§ 15
Prüfungsausschuss

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus

1.
dem Vorsitzenden,
2.
einem Fachhochschullehrer des Fachbereichs Rechtspflege,
3.
einem Richter, Staatsanwalt oder Beamten des höheren Dienstes mit der Befähigung zum Richteramt und
4.
einem Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes mit der Befähigung zum Rechtspfleger.

(2) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 16
Prüfer

(1) Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes und die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie ihre Stellvertreter sind ohne besondere Bestellung Prüfer.

(2) 1Zu Prüfern können Richter, Staatsanwälte, Beamte des höheren Dienstes mit der Befähigung zum Richteramt und Beamte des gehobenen oder höheren Dienstes mit der Befähigung zum Rechtspfleger bestellt werden. 2Fachhochschullehrer des Fachbereichs Rechtspflege sind in der Regel zu Prüfern zu bestellen.

(3) Die Prüfer haben folgende Aufgaben:

1.
persönliche Bewertung der schriftlichen Prüfungsaufgaben,
2.
Abnahme der mündlichen Prüfung und
3.
Entwerfen von Prüfungsaufgaben.

§ 17
Zuständigkeiten des Landesjustizprüfungsamtes und
der Prüfungsorgane

(1) 1Soweit nach dieser Verordnung nicht die Zuständigkeit eines anderen Prüfungsorgans begründet ist, entscheidet der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes. 2Soweit nichts anderes bestimmt ist, gibt er die Beschlüsse der anderen Prüfungsorgane bekannt, entscheidet über die Anordnung der sofortigen Vollziehung und trifft an Stelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen.

(2) 1Die Rechtspflegerprüfung wird vom Landesjustizprüfungsamt vorbereitet und durchgeführt. 2Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes kann seine Befugnisse nach Absatz 1 auf die Mitarbeiter des Landesjustizprüfungsamtes und auf die Örtlichen Prüfungsleiter übertragen.

§ 18
Weisungsunabhängigkeit

1Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes, die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter sowie die weiteren Prüfer sind in Prüfungsangelegenheiten an keine Weisungen gebunden. 2Die Örtlichen Prüfungsleiter und die Mitarbeiter des Landesjustizprüfungsamtes unterliegen in dieser Eigenschaft in Prüfungsangelegenheiten nur den Weisungen des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes.

§ 19
Bestellung der Prüfungsorgane

(1) 1Der Staatsminister der Justiz bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter. 2Die Bestellung und Wiederbestellung der Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihrer Stellvertreter, die nicht im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz tätig sind, erfolgt im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Dienstbehörde.

(2) 1Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer. 2Wiederbestellungen erfolgen durch den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes. 3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Die Bestellung nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt jeweils auf fünf Jahre. 2Die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss und die Prüfereigenschaft enden mit Ablauf des Bestellungszeitraums. 3Das Ende der Bestellung ist durch den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes festzustellen. 4Mit Zustimmung des Mitglieds des Prüfungsausschusses oder des Prüfers kann der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes die Bestellung jederzeit aufheben.

§ 20
Bestellung der Örtlichen Prüfungsleiter

1Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes bestellt die Örtlichen Prüfungsleiter und ihre Stellvertreter. 2Zu Örtlichen Prüfungsleitern können Richter, Staatsanwälte oder Beamte des gehobenen und höheren Dienstes bestellt werden. 3Die Örtlichen Prüfungsleiter unterstützen als Außenstellen das Landesjustizprüfungsamt bei der Durchführung der Rechtspflegerprüfung.

Abschnitt 3
Allgemeine Vorschriften für das Prüfungsverfahren

§ 21
Ausschluss von der Teilnahme an der Rechtspflegerprüfung

(1) Wird gegen einen Prüfungsteilnehmer zur Zeit des Prüfungsverfahrens eine Freiheitsentziehung vollzogen, ist er von der Teilnahme an der Rechtspflegerprüfung für die Dauer der Freiheitsentziehung ausgeschlossen.

(2) Von der Teilnahme an der Rechtspflegerprüfung kann ein Prüfungsteilnehmer ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, der

1.
den ordnungsgemäßen Ablauf der Rechtspflegerprüfung stört oder zu stören versucht oder
2.
an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer ernstlich gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Rechtspflegerprüfung ernstlich beeinträchtigen würde.
In Eilfällen kann der Örtliche Prüfungsleiter den Ausschluss und seine sofortige Vollziehung anordnen.

§ 22
Verhinderung

(1) Kann ein Prüfungsteilnehmer nach der Zulassung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den schriftlichen oder den mündlichen Teil der Prüfung nicht oder nicht vollständig ablegen oder ist er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, gemäß § 21 ausgeschlossen (Prüfungsverhinderung), gilt Folgendes:

1.
Hat der Prüfungsteilnehmer nicht die Mehrzahl der schriftlichen Arbeiten bearbeitet, gilt die Rechtspflegerprüfung als nicht abgelegt.
2.
Hat der Prüfungsteilnehmer die Mehrzahl der schriftlichen Arbeiten bearbeitet, hat er an Stelle der nicht bearbeiteten schriftlichen Arbeiten innerhalb einer vom Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu bestimmenden Zeit, in der Regel im nächsten Prüfungstermin, entsprechende Ersatzarbeiten nachzufertigen.
3.
Eine nicht oder nicht vollständig abgelegte mündliche Prüfung ist in vollem Umfang an einem vom Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu bestimmenden Termin nachzuholen.

(2) 1Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt geltend zu machen und nachzuweisen, im Fall einer Krankheit grundsätzlich durch ein amtsärztliches Zeugnis, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. 2In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines Zeugnisses verzichtet werden. 3Gibt der Prüfungsteilnehmer eine schriftliche Arbeit oder sonstige Aufzeichnungen ab, hat er eine Prüfungsverhinderung unverzüglich im Anschluss hieran beim Landesjustizprüfungsamt geltend zu machen. 4Die Geltendmachung darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden.

(3) 1Die Geltendmachung einer Prüfungsverhinderung beim schriftlichen Teil der Rechtspflegerprüfung ist ausgeschlossen, wenn nach Abschluss des schriftlichen Teils der Prüfung ein Monat verstrichen ist. 2Bei einer Prüfungsverhinderung in der mündlichen Prüfung ist die Geltendmachung nach Bekanntgabe des Ergebnisses ausgeschlossen.

(4) Das Landesjustizprüfungsamt entscheidet, ob eine Prüfungsverhinderung ordnungsgemäß geltend gemacht und nachgewiesen wurde.

§ 23
Noten

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:

Bewertung
Lfd. Nr.  Note Punktezahl Leistungsbeschreibung
1. „sehr gut“ (14 und 15 Punkte), wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht,
2. „gut“ (11, 12 und 13 Punkte), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
3. „befriedigend“ (8, 9 und 10 Punkte), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
4. „ausreichend“ (5, 6 und 7 Punkte), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
5. „mangelhaft“ (2, 3 und 4 Punkte), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
6. „ungenügend“ (0 und 1 Punkt), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) 1Durchschnitts- und Endpunktzahlen sind jeweils bis auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; eine sich ergebende dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. 2Den ermittelten Punktzahlen entsprechen folgende Notenbezeichnungen:

Notenbezeichnungen
Lfd. Nr.  Punktezahl entspricht Note
1. 14,00 bis 15,00,    entspricht „sehr gut“,
2. 11,00 bis 13,99,    entspricht „gut“,
3.   8,00 bis 10,99,    entspricht „befriedigend“,
4.   5,00 bis   7,99,    entspricht „ausreichend“,
5.   2,00 bis   4,99,    entspricht „mangelhaft“,
6.   0      bis   1,99,    entspricht „ungenügend“.

§ 24
Nichterbringen von Prüfungsleistungen

Soweit ein Prüfungsteilnehmer eine Prüfungsleistung nicht erbringt, ohne dass die Gründe des § 22 Abs. 1 vorliegen, wird diese mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.

§ 25
Mängel im Prüfungsverfahren

(1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, kann der Prüfungsausschuss auf Antrag eines Prüfungsteilnehmers oder von Amts wegen anordnen, dass von einem bestimmten Prüfungsteilnehmer oder von allen Prüfungsteilnehmern die Rechtspflegerprüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind.

(2) 1Ein Antrag nach Absatz 1 ist unverzüglich schriftlich beim Landesjustizprüfungsamt zu stellen. 2Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden. 3Die Geltendmachung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des Teils des Prüfungsverfahrens, das mit dem Mangel behaftet war, ein Monat verstrichen ist.

(3) Ein Jahr nach Abschluss der Rechtspflegerprüfung darf der Prüfungsausschuss von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr treffen.

§ 26
Hilfsmittel

1Der Prüfungsausschuss lässt die Hilfsmittel für den schriftlichen und mündlichen Teil der Rechtspflegerprüfung zu. 2Die Prüfungsteilnehmer haben die Hilfsmittel selbst zu beschaffen.

§ 27
Unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren

(1) 1Unternimmt es ein Prüfungsteilnehmer, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe anderer Prüfungsteilnehmer oder Dritter oder durch Einwirken auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen, ist diese schriftliche Arbeit oder die mündliche Prüfung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten. 2Der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben oder nach Beginn der mündlichen Prüfung steht der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel gleich, sofern der Prüfungsteilnehmer nicht nachweist, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht.

(2) 1In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 ist die gesamte Prüfung mit der Endnote „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten. 2Als besonders schwerer Fall ist es in der Regel anzusehen, wenn es ein Prüfungsteilnehmer unternimmt, das Ergebnis einer schriftlichen Arbeit oder einer mündlichen Prüfung durch Einwirken auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen.

(3) 1Ist in den Fällen der Absätze 1 oder 2 die Prüfung bereits durch Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beendet, ist nachträglich das Prüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden zu erklären. 2Ein bereits erteiltes Prüfungszeugnis ist einzuziehen.

(4) 1Besteht der Verdacht des Besitzes nicht zugelassener Hilfsmittel, sind die Aufsicht Führenden in der schriftlichen Prüfung, der Vorsitzende der Prüfungskommission in der mündlichen Prüfung, die vom Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes beauftragten Mitarbeiter des Landesjustizprüfungsamtes sowie die Örtlichen Prüfungsleiter und die von diesen Beauftragten befugt, diese Hilfsmittel sicherzustellen. 2Hilfsmittel, die wegen einer Veränderung beanstandet werden, sind dem Prüfungsteilnehmer für die Dauer der betreffenden Prüfungsleistung zu belassen. 3Verhindert der Prüfungsteilnehmer eine Überprüfung oder eine Sicherstellung oder nimmt er nach Beanstandung gemäß Satz 2 eine Veränderung in den Hilfsmitteln vor, wird die schriftliche Arbeit oder die mündliche Prüfung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. 4In besonders schweren Fällen gilt Absatz 2.

(5) Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 und 4 trifft der Prüfungsausschuss binnen eines Jahres, nachdem die Prüfungsbehörde oder ein Prüfungsorgan von dem unlauteren Verhalten Kenntnis erlangt hat.

Abschnitt 4
Prüfungsverfahren

§ 28
Zulassung zur Rechtspflegerprüfung

(1) Ist zu erwarten, dass der Anwärter das Ziel der Studienpraxis II erreichen wird, stellt ihn der Präsident des Oberlandesgerichts zur Rechtspflegerprüfung vor.

(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn einer der Gründe des § 21 Abs. 1 oder 2 Nr. 2 vorliegt.

(3) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn:

1.
sich zeigt, dass der Bewerber dauernd prüfungsunfähig ist oder
2.
sich nachträglich ein Umstand herausstellt, der die Versagung der Zulassung gerechtfertigt hätte.

(4) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen; eine Ablehnung oder ein Widerruf sind zu begründen.

§ 29
Schriftliche Prüfung

(1) 1In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungsteilnehmer an acht Tagen je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht zu fertigen. 2Die Arbeitszeit beträgt jeweils fünf Stunden. 3Die schriftlichen Arbeiten werden vom Prüfungsausschuss ausgewählt.

(2) Die Aufsichtsarbeiten sind aus folgenden Gebieten zu fertigen:

1.
einschließlich des einschlägigen Zivilrechts, Zivilprozessrechts und Kostenrechts:
 
a)
vier Aufgaben aus dem Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dazu gehört das Grundbuch-, Familien-, Vormundschafts-, Nachlass- und Registerrecht,
 
b)
zwei Aufgaben aus dem Vollstreckungsrecht, dazu gehört das Einzelzwangsvollstreckungs-, Zwangsversteigerungs- und Insolvenzrecht,
2.
eine Aufgabe aus dem Zivilrecht, Zivilprozessrecht einschließlich der Kostenfestsetzung sowie
3.
eine Aufgabe aus dem Strafrecht, Strafverfahrensrecht und Recht der Strafvollstreckung einschließlich des einschlägigen Kostenrechts.
Die Aufgaben können auch mehrere der in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Gebiete umfassen und die justizspezifischen Fachanwendungen beinhalten, die die Rechtspflegertätigkeit berühren.

(3) 1Die Prüfungsteilnehmer geben an Stelle ihres Namens auf den Prüfungsarbeiten nur die Nummer ihres vor der schriftlichen Prüfung ausgelosten Arbeitsplatzes an. 2Das Verzeichnis mit den Nummern der Arbeitsplätze ist bis zum Abschluss der Bewertung verschlossen beim Landesjustizprüfungsamt zu verwahren. 3Prüfern darf keine Einsicht in das Verzeichnis gewährt werden.

§ 30
Bewertung der Prüfungsarbeiten

(1) 1Jede schriftliche Prüfungsarbeit wird von je zwei Prüfern bewertet. 2Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes teilt die Prüfer für die schriftliche Prüfung ein.

(2) 1Weichen die Bewertungen der beiden Prüfer um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, errechnet sich die Note aus der durchschnittlichen Punktzahl. 2Bei größeren Abweichungen setzt der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes oder ein von ihm bestimmter dritter Prüfer die Note mit einer der von den Prüfern erteilten Punktzahlen oder einer dazwischenliegenden Punktzahl fest, sofern sich die Prüfer nicht einigen oder bis auf zwei Punkte annähern können.

(3) Die mit der Prüfungsaufsicht beauftragten Personen dürfen nicht zur Bewertung der Prüfungsarbeiten herangezogen werden, bei deren Anfertigung sie Aufsicht geführt haben.

(4) 1Ist ein für die Bewertung von Prüfungsarbeiten bestimmter Prüfer aus wichtigem Grund, insbesondere wegen schwerer Krankheit, nicht mehr in der Lage, die Bewertung der ihm zugeteilten Prüfungsarbeiten durchzuführen, wird er durch einen anderen Prüfer ersetzt. 2Sofern der ausgeschiedene Prüfer bereits ein Drittel der ihm zur Erstbewertung zugeteilten Prüfungsarbeiten bewertet hat, bleiben die von ihm vorgenommenen Bewertungen in Kraft und brauchen nicht wiederholt zu werden.

§ 31
Ergebnis der schriftlichen Prüfung und
Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Für die schriftliche Prüfung wird eine Durchschnittspunktzahl gemäß § 23 Abs. 2 gebildet.

(2) 1Wer im schriftlichen Teil der Prüfung eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 4,50 Punkten erreicht und in mindestens der Hälfte der schriftlichen Arbeiten mindestens eine Einzelnote von „ausreichend“ erhalten hat, ist zur mündlichen Prüfung zugelassen. 2Wer nach Satz 1 nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen ist, hat die Prüfung nicht bestanden; dies ist schriftlich bekannt zu geben.

(3) Die Einzelpunktzahlen und die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung werden den Prüfungsteilnehmern spätestens mit der Ladung zur mündlichen Prüfung schriftlich bekannt gegeben.

§ 32
Mündliche Prüfung

(1) 1In der mündlichen Prüfung entscheiden die Prüfer in Prüfungskommissionen. 2Die Prüfungskommissionen bestehen aus zwei Richtern, Staatsanwälten oder Beamten des höheren Dienstes mit der Befähigung zum Richteramt und zwei Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes mit der Befähigung zum Rechtspfleger. 3Den Vorsitz führt ein Richter, Staatsanwalt oder Beamter des höheren Dienstes mit der Befähigung zum Richteramt. 4Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission muss Fachhochschullehrer des Fachbereichs Rechtspflege sein.

(2) Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes teilt die Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung ein und bestimmt jeweils den Vorsitzenden.

(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen während der mündlichen Prüfung ständig anwesend sein.

(4) 1Die mündliche Prüfung besteht aus vier Teilen und erstreckt sich auf die Gebiete des § 29 Abs. 2. 2Die Prüfung ist vorwiegend Verständnisprüfung.

(5) 1Für jeden Prüfungsteilnehmer ist eine Gesamtprüfungsdauer von 60 Minuten vorzusehen, wobei auf das Gebiet nach § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a zwei Fünftel und auf die übrigen Gebiete jeweils ein Fünftel der Prüfungsdauer entfallen. 2Mehr als vier Prüfungsteilnehmer dürfen nicht gemeinsam geprüft werden.

(6) 1Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Prüfung. 2Er sorgt für die Einhaltung der Prüfungsbestimmungen und für die Aufrechterhaltung der Ordnung. 3Die Anwärter des nächsten Ausbildungsjahrgangs können bei der mündlichen Prüfung zuhören. 4Der Vorsitzende kann auch andere Anwärter, mit der Rechtspflegerausbildung oder -prüfung befasste Personen und in Ausnahmefällen auch sonstige Personen als Zuhörer zulassen. 5Zuhörer, die den Anordnungen des Vorsitzenden keine Folge leisten, können aus dem Prüfungsraum verwiesen werden. 6Das Prüfungsergebnis wird den Prüfungsteilnehmern unter Ausschluss der Zuhörer bekannt gegeben.

§ 33
Bewertung der mündlichen Prüfung und
Feststellung der Prüfungsendnote

(1) In der mündlichen Prüfung ist für die vier in § 32 Abs. 4 Satz 1 genannten Gebiete jeweils eine Einzelpunktzahl gemäß § 23 Abs. 1 zu erteilen.

(2) 1Über die Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung wird in gemeinsamer Beratung aller Prüfer mit Stimmenmehrheit entschieden. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) 1Nach der mündlichen Prüfung stellt die Prüfungskommission die Endpunktzahl und die entsprechende Endnote gemäß § 23 Abs. 2 fest. 2Die Endpunktzahl ergibt sich aus der Summe der Einzelpunktzahlen der schriftlichen und mündlichen Prüfung, wobei die Einzelpunktzahl für den mündlichen Prüfungsteil im Gebiet des § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a doppelt zu zählen ist, geteilt durch dreizehn.

(4) Der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt die Einzelpunktzahlen der mündlichen Prüfung sowie die Endpunktzahl und Endnote am Schluss der mündlichen Prüfung bekannt.

(5) Die Rechtspflegerprüfung ist nicht bestanden, wenn die Endnote schlechter als „ausreichend“ ist.

(6) Prüfungsteilnehmer, die die Rechtspflegerprüfung aufgrund der Endnote nicht bestanden haben, erhalten hierüber einen schriftlichen Bescheid.

§ 34
Prüfungsakten

1Die Prüfungsakten werden beim Landesjustizprüfungsamt geführt. 2Die Prüfungsteilnehmer können innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Rechtspflegerprüfung ihre Prüfungsakten einsehen. 3Die Einsicht erfolgt in den Räumen des Landesjustizprüfungsamtes.

§ 35
Prüfungszeugnis

(1) Wer die Rechtspflegerprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die Endnote und die erzielte Endpunktzahl ersichtlich sind.

(2) Das Prüfungszeugnis erteilt der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes.

§ 36
Festsetzung der Platznummern

(1) 1Für jeden Prüfungsteilnehmer, der die Rechtspflegerprüfung bestanden hat, ist eine Platznummer festzusetzen. 2Die Platznummer ergibt sich aus der Rangfolge der Prüfungsteilnehmer entsprechend der erzielten Endpunktzahlen und Endnoten. 3Bei gleicher Endpunktzahl und Endnote erhält der Prüfungsteilnehmer mit dem besseren Ergebnis in der schriftlichen Prüfung die niedrigere Platznummer, bei gleichen Ergebnissen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung wird die gleiche Platznummer erteilt. 4In diesem Fall erhält der nächstfolgende Prüfungsteilnehmer die Platznummer, die sich ergibt, wenn die mehreren gleichen Platznummern fortlaufend weitergezählt werden.

(2) Der Prüfungsteilnehmer erhält eine Bescheinigung über die Platznummer.

(3) 1In der Bescheinigung über die erteilte Platznummer ist anzugeben, wie viele Prüfungsteilnehmer sich der Rechtspflegerprüfung unterzogen und wie viele die Rechtspflegerprüfung bestanden haben. 2Wird die gleiche Platznummer an mehrere Prüfungsteilnehmer erteilt, ist auch deren Zahl anzugeben.

§ 37
Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst und damit das Beamtenverhältnis auf Widerruf enden

1.
mit dem Ablauf des Tages, an welchem dem Anwärter eröffnet wird, dass er die Rechtspflegerprüfung bestanden hat oder
2.
mit dem Empfang der schriftlichen Mitteilung über das endgültige Nichtbestehen der Rechtspflegerprüfung.

(2) Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf bleiben unberührt.

§ 38
Wiederholung der Rechtspflegerprüfung

(1) Ein Prüfungsteilnehmer, der die Rechtspflegerprüfung nicht bestanden hat, kann die Rechtspflegerprüfung einmal wiederholen.

(2) Die Rechtspflegerprüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.

(3) 1Die Wiederholung ist frühestens im nächsten ordentlichen Prüfungstermin möglich. 2Sie setzt die erfolgreiche Ableistung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes voraus.

(4) Der Vorsitzende der Prüfungskommission für die mündliche Prüfung muss bei der Wiederholungsprüfung ein anderer sein als im Termin der nicht bestandenen Rechtspflegerprüfung.

(5) In begründeten Ausnahmefällen kann eine zweite Wiederholung zugelassen werden.

§ 39
Wiederholung der Rechtspflegerprüfung zur Notenverbesserung

(1) 1Ein Prüfungsteilnehmer, der die Rechtspflegerprüfung bei erstmaliger Ablegung bestanden hat, kann die Rechtspflegerprüfung zur Notenverbesserung einmal wiederholen. 2Die Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung ist im nächsten Prüfungstermin abzulegen. 3Der Antrag auf Zulassung ist innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der mündlichen Prüfung beim Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu stellen.

(2) § 38 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Wer zur Prüfung zur Notenverbesserung zugelassen ist, kann bis zum Beginn der mündlichen Prüfung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten.

(4) 1Der Prüfungsteilnehmer entscheidet, welches Prüfungsergebnis er gelten lassen will. 2Wird binnen einer Woche nach dem Tag der mündlichen Prüfung keine Wahl getroffen, gilt das bessere Prüfungsergebnis, bei gleichem das frühere Prüfungsergebnis als gewählt.

§ 40
Ergänzungsvorbereitungsdienst

(1) Ein Anwärter, der die zum ersten Mal nicht bestandene Rechtspflegerprüfung wiederholen will, tritt zu einem weiteren Vorbereitungsdienst grundsätzlich in den nächsten Ausbildungsjahrgang ein.

(2) 1Der Präsident des Oberlandesgerichts regelt die Einteilung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes im Benehmen mit dem Fachbereich Rechtspflege. 2Der Fachbereich Rechtspflege unterbreitet einen Vorschlag zur Ausgestaltung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes unter Berücksichtigung der Leistungsmängel des Anwärters.

Abschnitt 5
Prüfungsvergünstigungen

§ 41
Schwerbehinderte Menschen und diesen gleichgestellte Prüfungsteilnehmer

(1) 1Schwerbehinderten Menschen und Gleichgestellten (§ 2 Abs. 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch [ SGB IX] – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – [Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047], das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. April 2005 [BGBl. I S. 1138, 1148] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) kann auf Antrag entsprechend der Schwere der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung in der schriftlichen Prüfung eine Arbeitszeitverlängerung bis zu einem Viertel der normalen Arbeitszeit gewährt werden. 2In Fällen besonders weitgehender Prüfungsbehinderung kann auf Antrag des schwerbehinderten Menschen oder des Gleichgestellten die Arbeitszeit bis zur Hälfte der normalen Arbeitszeit verlängert werden. 3Schwerbehinderten Menschen oder Gleichgestellten können neben oder an Stelle einer Arbeitszeitverlängerung andere angemessene Erleichterungen gewährt werden, soweit diese den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. 4In der mündlichen Prüfung können auf Antrag des schwerbehinderten Menschen oder Gleichgestellten angemessene Erleichterungen gewährt werden, soweit diese den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.

(2) Absatz 1 gilt auch für Prüfungsteilnehmer, die nicht schwerbehinderte Menschen oder Gleichgestellte sind, aber wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden körperlichen Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsaufgaben oder der Ablegung der mündlichen Prüfung erheblich beeinträchtigt sind.

(3) 1Anträge auf Prüfungsvergünstigungen sind spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung einzureichen. 2Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Prüfungsvergünstigung erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen. 3Im Fall des Satzes 2 hat der Prüfungsteilnehmer die Unverzüglichkeit der Antragstellung darzulegen und nachzuweisen. 4Der Nachweis der Prüfungsbehinderung ist durch amtsärztliches Zeugnis zu führen. 5Aus dem amtsärztlichen Zeugnis müssen Tatsachen, die die Prüfungsbehinderung belegen können, hervorgehen. 6Die Begutachtung durch einen weiteren Arzt kann angeordnet werden.

Teil 3
Aufstieg

§ 42
Aufstiegsbeamte

(1) 1Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten des mittleren Justizdienstes nehmen während der Einführungszeit an der Rechtspflegerausbildung nach Maßgabe dieser Verordnung teil. 2Die Bestimmungen über die Ausbildung und Prüfung finden entsprechende Anwendung.

(2) Das Bestehen der Rechtspflegerprüfung begründet keinen Anspruch auf Übernahme in den gehobenen Justizdienst.

Teil 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 43
Übergangsregelungen

(1) 1Die Ausbildung und Prüfung der Anwärter, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. September 2005 angetreten haben und planmäßig zu Ende führen, richtet sich nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspfleger ( APORPfl ) vom 9. September 1991 (SächsGVBl. S. 355), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 176). 2Die Rechtspflegerprüfung wird letztmalig im Jahr 2008 nach bisherigem Recht durchgeführt.

(2) Absatz 1 gilt für Aufstiegsbeamte entsprechend.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2005 Nr. 7, S. 246

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 2005

    Vorschrift außer Kraft seit:
    31. August 2020