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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

BHV1-Landesprogramm

Vollzitat: BHV1-Landesprogramm vom 18. April 2002 (SächsABl. S. 676), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 899)

Neufassung des Landesprogramms
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
und der Sächsischen Tierseuchenkasse
zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 und zur Bekämpfung in BHV1-infizierten Rinderbeständen
(BHV1-Landesprogramm)

Vom 18. April 2002

Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der BHV1-Verordnung vom 29. November 2001 (BGBl. I S. 3345, 3346) wird die BHV1-Bekämpfung in Deutschland neu geregelt.
Die wesentlichen Änderungen sind

  • die Aufnahme der Untersuchungspflicht für alle Rinder auf BHV1
  • die amtliche Feststellung des Verdachts oder des Ausbruchs der Infektion nach Nachweis von BHV1-Virusantigen oder BHV1-Antikörpern einschließlich Festlegung amtstierärztlich anzuordnender Maßnahmen
  • die Festlegung von Bedingungen zur Aufhebung der angeordneten Maßnahmen
  • eindeutige Regelungen zum Tierverkehr und Tierhandel.

Damit wird die bis dahin freiwillige BHV1-Bekämpfung zu einer Pflichtbekämpfung für alle Rinderhalter. Entsprechend wird das BHV1-Landesprogramm neu gefasst.

1.
Ziel und Zweck des Programms
Das Landesprogramm zur BHV1-Bekämpfung dient dazu, die 1993 auf freiwilliger Basis begonnene BHV1-Bekämpfung unter Umsetzung der veränderten Vorschriften der BHV1-Verordnung in Sachsen kontinuierlich weiterzuführen und den bisher erreichten Sanierungserfolg zu sichern. Es bildet die Grundlage für die Festlegung der Sanierungsverfahren in den einzelnen Betrieben und für die Erarbeitung von betrieblichen Maßnahmeplänen. Das Programm richtet sich an Betriebe, welche
  • die BHV1-Infektion durch Impfungen bekämpfen
  • die BHV1-Infektion durch Reagentenselektion bekämpfen und an
  • BHV1-freie Betriebe, die ihren Bestand durch Impfung schützen.
Tierseuchenrechtliche Anordnungen der zuständigen Behörden auf der Grundlage der BHV1-Verordnung sowie anderer landesrechtlicher Vorschriften werden durch das Landesprogramm nicht berührt.
2.
Teilnahme am Programm und Entscheidung über das Verfahren der BHV1-Bekämpfung
In stark BHV1-infizierten Beständen ist nach den bestehenden Erfahrungen eine erfolgreiche BHV1-Sanierung in der Regel nur über Impfungen zu erreichen. Dazu ist – abhängig vom Reagentenanteil – zwischen Gesamtbestands- oder Reagentenimpfung zu entscheiden. Das Verfahren der Reagentenselektion ist hingegen nur unter bestimmten Voraussetzungen anwendbar.
Über das für den jeweiligen Betrieb geeignete Verfahren zur BHV1-Bekämpfung entscheidet der zuständige Amtstierarzt in gemeinsamer Beratung mit dem Betrieb, dem zuständigen Rindergesundheitsdienst (RGD) der Sächsischen Tierseuchenkasse (SächsTSK) und dem betreuenden Tierarzt. Im Ergebnis der Beratungen sind betriebliche Bekämpfungsprogramme zu erstellen, die als öffentlich-rechtliche Verträge zwischen Rinderhalter, SächsTSK und Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA) auszugestalten sind. Die Vorbereitung der Verträge obliegt dem LÜVA.
Die Bekämpfungsprogramme enthalten mindestens Festlegungen über die Art der eingesetzten Impfstoffe, den Umfang der zu impfenden Tiere, den Impfrhythmus, die Dokumentation der Impfungen einschließlich Festlegungen zur zusätzlichen Tierkennzeichnung, zu den begleitenden seuchenhygienischen Maßnahmen und zur Seuchenprophylaxe.
Darüber hinaus können im betrieblichen Bekämpfungsprogramm zusätzlich Festlegungen zu Kontrolluntersuchungen aufgenommen werden, sofern diese als erforderlich angesehen werden und über die Regelungen der BHV1-Verordnung hinausgehen. Der betreuende Tierarzt erhält ein Exemplar.
Der Betrieb erklärt seine Teilnahme am Landesprogramm durch Unterschrift auf dem betrieblichen Bekämpfungsprogramm und verpflichtet sich damit zur Einhaltung der Festlegungen.
Der Sanierungsfortschritt ist regelmäßig, im allgemeinen jährlich, durch LÜVA und RGD zu überprüfen.
3.
Maßnahmen zur Bekämpfung in infizierten Beständen
 
a)
Betriebe mit bestehenden Bekämpfungsprogrammen
Die bestehenden betrieblichen Bekämpfungsprogramme sind bis spätestens Ende des Jahres 2002 an die Bestimmungen der BHV1-Verordnung und dieses Programms anzupassen. Dabei sind insbesondere die Ergebnisse der untersuchten ungeimpften oder markiert geimpften Rinder (so genannte Neuinfektionsrate) als Indikator für die Effektivität der betrieblichen Bekämpfungsmaßnahmen kritisch zu werten. Sowohl in Fällen hoher Neuinfektionsraten als auch bei Auftreten BHV1-positiver Befunde in BHV1-freien Beständen sind eingehende epidemiologische Untersuchungen unter Leitung des zuständigen LÜVA und unter Einbeziehung des zuständigen RGD vorzunehmen und die Bekämpfungsmaßnahmen den Erfordernissen anzupassen.
 
b)
Erstellung neuer Bekämpfungsprogramme
Ergeben sich nach den Untersuchungen gemäß § 2a der BHV1-Verordnung in bisher nicht in die BHV1-Maßnahmen einbezogenen Betrieben positive BHV1-Befunde, sind die Betriebe umgehend zu beraten und betriebliche Bekämpfungsprogramme zu erstellen. Amtstierärztliche Anweisungen gemäß BHV1-Verordnung bleiben davon unberührt.
4.
Maßnahmen zum Schutz der Eigenleistungsprüfstation Meißen- Korbitz sowie der Besamungsstationen des Sächsischen Rinderzuchtverbandes
Aufgrund der Bedeutung der Besamungsstationen für die sächsische Rinderzucht ist es erforderlich, besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der BHV1 festzulegen. Grundsätzlich müssen die Tiere bei Einstallung über ein negatives BHV1-Ergebnis im Vollantigen- ELISA verfügen, und es dürfen in den Stationen keine BHV1-Impfstoffe eingesetzt werden.
Die detaillierten Einstallungsbedingungen sowie die Maßnahmen zur Überwachung der BHV1-Freiheit werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Sächsischen Rinderzuchtverband und dem zuständigen LÜVA Meißen festgelegt.
5.
Öffentlichkeitsarbeit
Die LÜVÄ und die SächsTSK informieren Rinderhalter, landwirtschaftliche Verbände und niedergelassene Tierärzte auf Kreisebene über das Programm.
Die Regierungspräsidien und die SächsTSK werten regelmäßig – vorzugsweise einmal jährlich – den Sanierungsfortschritt in der BHV1-Bekämpfung mit den Amtstierärzten, den niedergelassenen Tierärzten und der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen (LUA) aus.
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie und die SächsTSK führen die erforderlichen Arbeitsberatungen mit den Verbänden, den Regierungspräsidien und der LUA zur Gesamtkoordinierung des BHV1-Landesprogramms aus.
Bestände, die den Status BHV1-frei entsprechend § 1 Abs. 2 Nr. 1 BHV1-Verordnung erlangt haben, können auf Antrag vom zuständigen LÜVA eine Urkunde nach Anlage 1 erhalten. Darüber hinaus kann mit einem Schild (gelber Untergrund, grüne Schrift, grüner Rand, 25 x 30 cm) „BHV1-freier Rinderbestand“ der Bestand als BHV1-frei kenntlich gemacht werden.
6.
Berichterstattung
Die LÜVÄ werten halbjährlich mit dem zuständigen RGD der SächsTSK den Sanierungsfortschritt auf Kreisebene aus, um möglichst frühzeitig Problembetriebe zu erkennen und auf die Gestaltung der Bekämpfungsmaßnahmen Einfluss nehmen zu können.
Die Berichterstattung zur BHV1-Bekämpfung ist gemäß Ziffer IV Nr. 3 der VwV Berichterstattung Lebensmittel- und Veterinärüberwachung vom 5. Juli 2001 vorzunehmen.
7.
Kosten
Die Kosten der Maßnahmen trägt der Tierbesitzer. Die SächsTSK beteiligt sich entsprechend der Leistungssatzung in der geltenden Fassung in Form einer Beihilfe an den Kosten. Voraussetzung für die Beihilfe ist, dass die Bekämpfungsprogramme unter Einbeziehung des RGD der SächsTSK erstellt wurden, der Sanierungsfortschritt regelmäßig durch LÜVA und RGD ausgewertet wird und die Einhaltung des betrieblichen Bekämpfungsprogramms vom zuständigen LÜVA auf dem Beihilfeantrag bestätigt wird. Die betrieblichen Bekämpfungsprogramme liegen der SächsTSK vor beziehungsweise werden dieser auf Verlangen zur Verfügung gestellt.
8.
In-Kraft-Treten
Dieses Programm tritt am 18. April 2002 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt das Landesprogramm vom 17. April 1998 außer Kraft.

Dresden, den 18. April 2002

Sächsisches Staatsministerium für
Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
Dr. Kasprick
Abteilungsleiter

Sächsische Tierseuchenkasse
Gelfert
Vorsitzender des Verwaltungsrates

Anlage 1

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2002 Nr. 25, S. 676

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 18. April 2002

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2005