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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV - Verkehrsunfall

Vollzitat: VwV - Verkehrsunfall vom 20. September 1995 (SächsABl. S. 1172, 1302)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Aufgaben der Polizei bei der Verkehrsunfallaufnahme und Bearbeitung von Verkehrsunfallanzeigen
(VwV – Verkehrsunfall)

Az.: 39-1132.4-0/18

Vom 20. September 1995

Inhaltsübersicht

1.
Allgemeine Grundsätze
2.
Begriff und Einteilung der Verkehrsunfälle
3.
Zuständigkeit
4.
Erste Maßnahmen am Unfallort und Aufnahme von Verkehrsunfällen
5.
Bearbeitung von Verkehrsunfällen
6.
Sonderfälle
7.
Akteneinsicht/Auskünfte/Unfallservice
8.
Straßenverkehrsunfallstatistik
9.
Schlußbestimmungen

Anlagen

Anlagenverzeichnis
Anlage Titel
Anlage   1 Merkblatt zur Verwendung und Ausfertigung der Verkehrsunfallanzeige
Anlage   2 Muster der Verkehrsunfallanzeige Blatt 1–3
Anlage   3 Aufnahme-/Erfassungsblatt
Anlage   4 Art der Verkehrsbeteiligung
Anlage   5 Verkehrsunfall-Ursachenverzeichnis
Anlage   6 Muster der Meldungen für Unfälle der Kategorie 5
Anlage   7 Muster für Ergänzungsmeldungen
Anlage   8 Signaturen
Anlage   9 Formblatt zur Beantwortung der Anfragen von Rechtsanwälten
Anlage 10 Entscheidungsmatrix
1
Allgemeine Grundsätze
1.1
Diese VwV regelt die polizeilichen Aufgaben bei der Aufnahme und der statistischen Erfassung von Straßenverkehrsunfällen sowie die Bearbeitung von Verkehrsunfallanzeigen.
1.2
Wesentliche Ziele sind:
 
a)
die Beseitigung von unfallbedingten Gefahren und Störungen, durch die die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht werden;
 
b)
die Erforschung von Verkehrsstraftaten und -ordnungswidrigkeiten;
 
c)
die statistische Erfassung der Verkehrsunfälle, um Unfallhäufungen punktuell, strecken- oder flächenbezogen zu erkennen und zu beseitigen;
 
d)
die Gewährleistung der Voraussetzungen zur Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche (Rechtsgedanke des § 34 Abs. 1 Nr. 5–7 StVO).
1.3
Personenbezogene Daten dürfen nur insoweit verarbeitet werden, wie es für die rechtmäßige Aufgabenerledigung der beteiligten Stellen erforderlich ist. Bei der Erteilung von Auskünften dürfen schutzwürdige Interessen der Betroffenen oder dritter Personen nicht beeinträchtigt werden (Datenschutz).
1.4
Unfälle außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes werden von dieser VwV nicht erfaßt. Sie können jedoch als Arbeits-, Betriebs- oder sonstige Unfälle rechtlich relevant sein (z. B. als fahrlässige Körperverletzung). In derartigen Fällen sind die Grundsätze dieser VwV sinngemäß anzuwenden.
2
Begriff und Einteilung der Verkehrsunfälle
2.1
Begriff des Verkehrsunfalls
Ein Verkehrsunfall ist ein plötzliches Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr oder im räumlichen Zusammenhang mit diesem, bei dem Personen- oder Sachschaden entstanden ist und das im ursächlichen Zusammenhang mit den Gefahren des Straßenverkehrs steht.
2.2
Einteilung der Verkehrsunfälle
Bei Verkehrsunfällen ist zu unterscheiden zwischen:
  • Verkehrsunfällen, bei denen auch oder nur Personenschaden entstanden ist und
  • Verkehrsunfällen, bei denen nur Sachschaden entstanden ist.
2.3
Verkehrsunfälle mit Personenschaden
2.3.1
Unfall mit Getöteten
Als Getötete werden alle Personen in der Unfallstatistik erfaßt, die innerhalb von 30 Tagen nach dem Unfall an den Unfallfolgen verstorben sind.
2.3.2
Unfall mit Verletzten
Verletzte sind Personen, die bei einem Unfall Körperschaden erlitten haben. Werden sie deshalb zur stationären Behandlung (länger als 24 Stunden) in ein Krankenhaus aufgenommen, so werden sie in der Unfallstatistik als Schwerverletzte erfaßt.
2.4
Verkehrsunfälle mit Sachschaden
2.4.1
Unfälle, bei denen der Verdacht einer Straftat besteht.
2.4.2
Unfälle, bei denen eine bedeutende Ordnungswidrigkeit (Bußgeld) anzunehmen ist.
2.4.3
Unfälle, bei denen keine/eine unbedeutende oder eine geringfügige Ordnungswidrigkeit (Verwarngeld) anzunehmen ist (sonstiger Unfall mit Sachschaden).
3
Zuständigkeit
3.1
Die Aufnahme und Bearbeitung von Verkehrsunfällen ist Aufgabe des Polizeivollzugsdienstes.
Die Verkehrspolizeiinspektionen sollten bei folgenden Verkehrsunfällen hinzugezogen und mit der Endbearbeitung beauftragt werden:
 
a)
Massenunfälle i.S.v. Pkt. 6.1,
 
b)
Verkehrsunfälle mit Beteiligung von Fahrzeugen, die Gefahrgut befördern,
 
c)
Verkehrsunfälle mit mindestens einem Getöteten und/oder mit mindestens zwei schwerverletzten Personen,
 
d)
Verkehrsunfälle mit komplizierter Verkehrsunfallsituation oder schwieriger Rechtslage,
 
e)
Verkehrsunfälle mit mindestens einem schwerverletzten Kind.
3.2
Die Kriminalpolizei ist hinzuzuziehen, wenn der Verdacht einer Straftat besteht, durch welche die Rechtsordnung im besonderen Maße verletzt wird, der Verdacht einer Selbsttötung oder eines Selbsttötungsversuches vorliegt, eine kriminaltechnische Spurensicherung notwendig erscheint oder die Identifizierung von unbekannten Toten erforderlich ist (vgl. VwV des SMI vom 12.01.1993 zur Aufgabenabgrenzung für Dienststellen und Fachdienste der Polizei des Freistaates Sachsen).
4
Erste Maßnahmen am Unfallort und Verkehrsunfallaufnahme
4.1
Erste Maßnahmen am Unfallort
Erste Maßnahmen am Unfallort sind in der Reihenfolge durchzuführen, wie dies die Unfallsituation erfordert; sie richtet sich nach der Wertigkeit der zu schützenden Rechtsgüter bzw. dem Grad der Gefährdung oder der Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Dabei haben die Absicherung der Unfallstelle und Erste-Hilfe-Maßnahmen unbedingten Vorrang. Die Unfallstelle ist sofort zu sichern und ggf. abzusperren (§ 44 Abs. 2 StV0).
Die Grundsätze der Verkehrssicherungspflicht und der Eigensicherung (vgl. Leitfaden 371 „Eigensicherung im Polizeidienst“) sind dabei zu beachten. Unbeteiligte sind von der Unfallstelle fernzuhalten.
Verletzten ist Erste Hilfe zu leisten, bis ein Rettungsdienst eintrifft. Soweit möglich, sind vor einem eventuellen Transport der Verletzten zum Krankenhaus die Personalien zu notieren.
Erforderliche Fahndungsmaßnahmen sind einzuleiten.
Die Verkehrsregelungs- und Lenkungsmaßnahmen richten sich nach dem Ausmaß und der voraussichtlichen Dauer der Absperrung. Erforderlichenfalls ist ab- bzw. umzuleiten und der Verkehrswarndienst sowie, bei länger dauernden Sperrungen, die zuständige Verkehrsbehörde zu unterrichten.
Bei Verkehrsunfällen mit Beteiligung von Fahrzeugen, die Gefahrgut befördern, sind ggf. besondere, lageangepaßte Sofort- und Verständigungsmaßnahmen erforderlich. In jedem Fall ist die Verkehrs- oder Umweltschutzbehörde im zuständigen Landratsamt zu verständigen.
Sind bei Verkehrsunfällen Fahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs (Straßenbahn, KOM u. a.) beteiligt, so sind die jeweiligen Verkehrsunternehmen zu verständigen.
Die Unfallstelle ist unter Beachtung der Maßnahmen zur Beweissicherung schnell zu räumen. Bei geringfügigem Schaden oder, sofern es die Verkehrsverhältnisse oder andere Umstände erfordern (z. B. Gefahr von Folgeunfällen oder erheblichen Staus), sind lediglich der Stand der Fahrzeuge und für die Beweissicherung wesentliche Stellen auf der Fahrbahn zu markieren.
Wurde mindestens eine Person getötet oder mehrere Personen lebensgefähr-lich verletzt, ist die Staatsanwaltschaft sofort zu benachrichtigen (§ 159 Abs. 2 StPO). Die Leiche ist sicherzustellen bzw. zu beschlagnahmen. Die Feststellung des Todes sowie der Todesursache erfolgt durch einen Arzt, der die Todesbescheinigung ausstellt. Können Unfalltote nicht sofort identifiziert werden, ist gemäß PDV 389 “Vermißte, unbekannte Tote, unbekannte hilflose Personen” zu verfahren. Unfalltote sind mit einem Tuch abzudecken oder auf andere geeignete Weise dem Anblick von Zuschauern zu entziehen.
4.2
Aufnahme von Verkehrsunfällen
4.2.1
Besichtigung; Spurensuche; Beweissicherung
Die Aufnahme eines Verkehrsunfalls beginnt mit einer eingehenden Besichtigung der Unfallstelle. Dabei sind die beweiserheblichen Spuren an Personen, Fahrzeugen und anderen Gegenständen sowie im Verkehrsraum in geeigneter Weise zu sichern. Von besonderer Bedeutung sind die Lage von Verletzten oder Toten, der Fahrzeugstand, die Kollisionsstelle, Reifenspuren sowie die Beschädigungen an den Fahrzeugen (vgl. Pkt. 5.4).
Insbesondere ist zu prüfen, ob
 
a)
Unfallbeteiligte unter Einwirkung von Alkohol, Betäubungsmitteln, Medikamenten oder sonstigen berauschenden Mitteln stehen,
 
b)
Unfälle auf körperliche Mängel zurückzuführen sind,
 
c)
Fahrzeugführer die erforderliche Fahrerlaubnis besitzen,
 
d)
Auflagen und Einschränkungen im Führerschein oder Fahrzeugschein befolgt wurden,
 
e)
die unfallbeteiligten Fahrzeuge technische oder Wartungsmängel (z. B. verschmutzte Scheibe) aufweisen,
 
f)
geforderte Geräte zur Führung technischer Aufzeichnungen vorhanden und genutzt wurden,
 
g)
Mängel im Verkehrsraum oder besondere Witterungs- bzw. Lichtverhältnisse Einfluß auf das Zustandekommen des Unfalls gehabt haben können. Die geltende Verkehrsregelung ist zu dokumentieren.
 
Entsprechende Feststellungen sind in der Unfallakte festzuhalten.
4.2.2
Strafprozessuale und polizeiliche Maßnahmen
Hat sich nach einem Verkehrsunfall einer der Beteiligten der Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges oder der Art seiner Beteiligung an dem Unfall entzogen, so sind bei Vorliegen entsprechender Hinweise umgehend die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen einzuleiten. Auf die Nutzung von Auskünften des Kraftfahrzeugbundesamtes oder die Nutzung anderer Dateien wie INPOL, FINAS, LUNA des BKA und der Lackkartei im LKA wird hingewiesen.
Besteht bei Unfallbeteiligten der Verdacht auf Alkoholeinwirkung, sind die erforderlichen Prüfungshandlungen durchzuführen. Bei Verdacht auf Einnahme von Betäubungsmitteln oder Medikamenten ist nach § 81 a StP0 zusätzlich auf freiwilliger Basis die Abnahme einer Urinprobe anzustreben. Wird dies abgelehnt, ist die doppelte Menge Blut zu entnehmen.
Bei Verdacht auf Alkoholeinwirkung Unfallbeteiligter sind zur Nachprüfung einer etwaigen Nachtrunkbehauptung das Fahrzeug und die Umgebung des Unfallorts nach Getränken und Verpackungen abzusuchen.
Bestehen Anzeichen dafür, daß körperliche oder geistige Mängel (z. B. Übermüdung) unfallursächlich oder mitursächlich sein können, so sind eventuell vorhandene Arbeitszeitnachweise zu überprüfen und ggf. zu sichern. Nötigenfalls sind strafprozessuale oder polizeirechtliche Sofortmaßnahmen zu treffen und die zuständigen Behörden gem. §§ 68 StVZ0 i.V.m. § 2 StVZO zu unterrichten.
Liegen die Voraussetzungen für die Entziehung einer deutschen Fahrerlaubnis vor, so ist der Führerschein in Verwahrung zu nehmen oder zu beschlagnahmen (vgl. hierzu § 69 StGB, §§ 111 a Abs. 1, 94 Abs. 3 und 98 Abs. 1 und 2 StP0). Ebenso ist bei Inhabern von ausländischen Fahrerlaubnissen zur Eintragung der vorläufigen Entziehung zu verfahren (vgl. § 111 a Abs. 6 StP0). Der in Verwahrung genommene bzw. beschlagnahmte Führerschein ist unverzüglich mit der Verkehrsunfallanzeige oder, soweit diese noch nicht gefertigt werden kann, mit Vorausmeldung der Staatsanwaltschaft zu übersenden.
Gibt es Anhaltspunkte dafür, daß Fahrzeugmängel ursächlich für den Unfall waren, so sind das Fahrzeug oder Teile davon sicherzustellen oder zu beschlagnahmen. Soweit Mängel als Unfallfolge eine Unvorschriftsmäßigkeit gem. §§ 30 ff. StVZ0 begründen, ist ein Mängelbericht zu fertigen.
Über das Hinzuziehen eines Sachverständigen zur Feststellung des Unfallherganges oder zur Beurteilung möglicher technischer Mängel entscheidet grundsätzlich die zuständige Verfolgungsbehörde. Kann diese nicht rechtzeitig erreicht werden, erfolgt die Auftragserteilung nach pflichtgemäßem Ermessen durch den mit der Aufnahme des Verkehrsunfalles beauftragten Polizeibeamten.
Ist ein Fahrzeug verkehrsunsicher und gibt es Hinweise dafür, daß es trotzdem weiter benutzt werden soll, sind Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen.
Muß die Ladung geborgen bzw. abtransportiert werden und sind der Fahrer, der Halter oder sonstige Pflichtige nicht in der Lage, rechtzeitig entsprechende Maßnahmen zu verwirklichen, ist der Havariekommissar zu verständigen. Ggf. kann eine Sicherstellung (§ 26 SächsPolG) erforderlich sein.
Für das Bergen und/oder den Abtransport von unfallbeschädigten Fahrzeugen hat der verantwortliche Fahrzeugführer, der anwesende Fahrzeughalter oder ein anderer Verfügungsberechtigter einen Bergungs- oder Abschleppauftrag zu erteilen. Sofern die Polizei die Übermittlung des Auftrages übernimmt, sollte der Auftraggeber nach Möglichkeit das Unternehmen benennen, das den Auftrag ausführen soll. Kann ein Auftrag nicht erteilt werden oder wird eine Auftragserteilung abgelehnt, ist gem. § 6 SächsPolG zu verfahren. (Auf die VwV des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Auswahl und Vermittlung/Heranziehung von Berge- und Abschleppunternehmen durch die Polizei wird hingewiesen). Sind Unfallbeteiligte aufgrund der erlittenen Verletzungen oder aus sonstigen Gründen außerstande, für ihr Fahrzeug oder andere mitgeführte Sachen zu sorgen, hat die Polizei diese gem. § 26 SächsPolG sicherzustellen und unter Beachtung des § 29 SächsPolG zu verwahren.
5
Bearbeitung von Verkehrsunfällen
5.1
Verkehrsunfälle mit Personenschaden:
Es ist grundsätzlich eine Verkehrsunfallanzeige Blatt 1 bis ggf. 3 zu fertigen.
Beschuldigte und Zeugen sind zu vernehmen.
Es sind alle Beweise und Indizien, die für ein Strafverfahren von Bedeutung sein können, möglichst rekonstruktionsfähig zu sichern.
Verletzungen sind konkret anzugeben, ggf. ist eine Schweigepflichtsentbindungs-erklärung beim Verletzten einzuholen.
Die Unfallakte ist an die Staatsanwaltschaft zu übersenden.
Wurde nur der Verursacher verletzt bzw. getötet und kann eine Mitverursachung Dritter ausgeschlossen werden, ist der Unfall wie ein Verkehrsunfall mit Sachschaden gem. Pkt. 5.2.2 zu bearbeiten. Wurde nur der Verursacher getötet, gilt dies nur nach Genehmigung durch den Staatsanwalt, der sofort zu benachrichtigen ist. Der Staatsanwaltschaft ist der Vorgang zu übersenden.
Bei Alleinunfällen mit Getöteten oder lebensgefährlich Verletzten ist der Umfang der polizeilichen Unfallaufnahme und -bearbeitung mit der Staatsanwaltschaft abzusprechen.
5.2
Verkehrsunfälle mit Sachschaden
5.2.1
Unfälle, bei denen der Verdacht einer Straftat besteht:
Es ist die Verkehrsunfallanzeige Blatt 1 bis 3 zu fertigen.
Der Beschuldigte ist und Zeugen sind grundsätzlich zu vernehmen.
Es sind alle Beweise und Indizien, die für ein Strafverfahren von Bedeutung sein können, möglichst rekonstruktionsfähig zu sichern.
Die Unfallakte ist der Staatsanwaltschaft zu übersenden.
5.2.2
Unfälle, bei denen eine bedeutende Ordnungswidrigkeit (Bußgeld) anzunehmen ist:
Sind alle Kraftfahrzeuge fahrbereit und steht kein Unfallbeteiligter unter Alkoholeinwirkung, so ist das Aufnahme-/Erfassungsblatt (Anlage 3) zu verwenden.
In allen anderen Fällen ist eine Verkehrsunfallanzeige Blatt 1 – ggf. 3 zu fertigen.
Das Ausfüllen des Aufnahme-/Erfassungsblattes kann auch handschriftlich (gut leserlich) erfolgen.
Der Betroffene ist anzuhören.
Zeugen sind grundsätzlich zu vernehmen. Bei klarer Beweislage (der Betroffene ist geständig und/oder der Unfallhergang ist eindeutig geklärt) genügt es, deren Kernaussagen (wesentlicher Inhalt der Aussagen) zu protokollieren.
Es sind alle Beweise und Indizien, die für ein Bußgeldverfahren von Bedeutung sein können, möglichst rekonstruktionsfähig zu sichern.
Die Unfallakte ist der Bußgeldbehörde vorzulegen.
5.2.3
Sonstiger Unfall mit Sachschaden
(keine/eine unbedeutende oder eine geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeit)
Derartige Unfälle sind grundsätzlich mit dem Aufnahme-/Erfassungsblatt (Anlage 3) zu erfassen.
Ausnahme: Steht ein Unfallbeteiligter unter Alkoholeinwirkung (Unfall Kategorie 6), dann ist für diese Unfälle eine Verkehrsunfallanzeige Blatt 1 – ggf. 3 zu fertigen.
Das Ausfüllen des Aufnahme-/Erfassungsblattes kann auch handschriftlich (gut leserlich) erfolgen.
Wird eine Verkehrsordnungswidrigkeit weiter verfolgt, sind die dafür erforderlichen Feststellungen zu treffen.
Die erste Ausfertigung des Vordrucksatzes ist der Verfolgungsbehörde zu übersenden. Nur in den Fällen, in denen der Betroffene auf Barzahlung besteht, ist von der Übersendung an die Verfolgungsbehörde abzusehen.
Die zweite Ausfertigung verbleibt bei der aufnehmenden Dienststelle und die dritte Ausfertigung ist dem Sachgebiet E 4 zu übergeben.
Die Beteiligten sind ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß kein Unfallvorgang bei der Polizei vorhanden ist. Bei Anfragen von Rechtsanwälten oder Personen, die ein berechtigten Interesse darlegen, kann ein Auszug aus dem Aufnahme-/Erfassungsblatt versandt werden (Es ist jedoch Ziff. 7.1 zu beachten).
5.3
Besondere Bestimmungen zur Feststellung und Vernehmung von Beteiligten und Zeugen
Sind die Aussagen mehrerer Zeugen inhaltsgleich, genügt regelmäßig die Vernehmung eines Zeugen. Die Personalien der übrigen Zeugen und die Feststellung der inhaltlichen Übereinstimmung der Aussagen sind zu protokollieren.
Soweit eine Vernehmung/Anhörung vorgeschrieben ist, sollte sie möglichst an der Unfallstelle durchgeführt werden. Dabei sind u. a. auch Standort und Sichtverhältnisse des Beteiligten bzw. Zeugen zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalles zu ermitteln. Ergeben sich Widersprüche, so sind sie möglichst vor Abschluß des Vorgangs zu klären.
Spontane Äußerungen und Angaben bei der ersten informatorischen Befragung sind in die Anzeige aufzunehmen, soweit sie für die Ermittlungen von Bedeutung sein können und als solche zu kennzeichnen.
5.4
Beweissicherung
Die Unfallstelle ist grundsätzlich im Hinblick auf eine eventuelle im weiteren Verfahren notwendig werdende maßstabsgerechte Skizze zu vermessen. (Bei Unfällen gem. Pkt. 2.4.3 und einfach gelagerten Sachverhalten ist eine unvermessene Übersichtsskizze ausreichend.)
Fotografische Dokumentationen des Umfeldes vom Unfallort (Kurvenverlauf, Sichtverhältnisse u. a.) sind bei entsprechender Notwendigkeit anzufertigen.
Sofern erforderlich, kommen folgende Möglichkeiten der fotografischen Beweissicherung in Betracht:
 
a)
Einfache Lichtbildaufnahmen
 
b)
Bemaßte Lichtbilder, d.h. wesentliche Maße sind im Unfallraum sichtbar zu vermerken
 
c)
Mehrbildverfahren (CEPUS-Verfahren).
 
Der Aufwand für die fotografische Beweìssicherung im Mehrbildverfahren soll in vertretbarem Verhältnis zum Tatvorwurf, den Unfallfolgen und zur Beweislage stehen. Bei der Anwendung dieses Verfahrens entfallen die erforderlichen Übersichts- und Detailaufnahmen nicht. Sie sind als Bildpositive der Anzeige beizufügen.
Die Auswertung der für das Mehrbildverfahren benötigten Lichtbilder und die Fertigung von maßstabsgerechten Skizzen hat nur auf ausdrückliche Anforderung der Staatsanwaltschaften/Gerichte zu erfolgen.
Welches Verfahren anzuwenden ist, entscheidet der Sachbearbeiter aufgrund der Spurenlage, der räumlichen Ausdehnung der Unfallstelle und der Witterungs- und Lichtverhältnisse. Es sind grundsätzlich die Verfahren oder die Kombination von mehreren Verfahren zu berücksichtigen, welche die Rekonstruktion des Unfalls ermöglichen und am wenigsten aufwendig sind.
5.5
Schlußvermerk
Auf zusammenfassende Schlußvermerke kann regelmäßig verzichtet werden. Nur bei schwieriger Sach- und/oder Rechtslage ist ein Schlußvermerk zu fertigen.
5.6
Besondere Melde-/Unterrichtungspflichten
Die Angehörigen getöteter Personen sind durch die Polizei zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung durch die Polizei entfällt, wenn sie von geeigneten vertrauenswürdigen Personen übernommen wird (z. B. Pfarrer, Arzt etc.). Die Angehörigen verletzter Personen sind zu benachrichtigen, wenn diese außerstande sind, ihre Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
Wurde bei einem Verkehrsunfall Wild getötet oder verletzt, so ist der Jagdausübungsberechtigte oder die untere Jagdbehörde im zuständigen Landratsamt zu verständigen.
Auf die Bestimmungen über die Informationspflichten im Rahmen des gezielten polizeilichen Informationsaustausches wird hingewiesen.
6
Sonderfälle
6.1
Massenunfälle
Bei Verkehrsunfällen mit 20 oder mehr beteiligten Fahrzeugen ist der Verband der Schadenversicherer e.V. (VdS) durch die dafür zuständige Polizeidirektion zu unter richten, damit dort über den Einsatz der zuständigen Lenkungskommission zur schnelleren Schadensregulierung entschieden werden kann.
Kommen Beauftragte der Lenkungskommission an den Unfallort, so ist die erforderliche Unterstützung zu geben. Die erforderlichen Daten, wie Fahrer, Halter und Versicherung der beteiligten Fahrzeuge, die Unfallursache und der Unfallhergang sind mitzuteilen.
6.2
Verkehrsunfälle auf Bahnübergängen und Bahnanlagen der Deutschen Bahn AG
Bei Verkehrsunfällen, die die Sicherheit des Bahnverkehrs beeinträchtigen, sind sofort die nächste Bahndienststelle sowie die zuständige Stelle des Bundesgrenzschutzes/der Bahnpolizei zu verständigen.
Da die Zuständigkeit des Bundesgrenzschutzes/der Bahnpolizei
 
a)
funktional auf die Abwehr eisenbahnspezifischer Gefahren und
 
b)
räumlich auf das Gebiet der Bahnanlagen der Deutschen Bahn AG
 
begrenzt ist, bleibt die Zuständigkeit der Landespolizei auf dem Gebiet der Bahnanlagen unberührt. Das betrifft vor allem solche Bereiche des Eisenbahngeländes, die nicht nur dem Bahnverkehr, sondern auch dem allgemeinen Verkehr dienen.
Die Aufnahme von Verkehrsunfällen ist daher eine Frage der praktischen Handhabung und nicht der rechtlichen Zuständigkeitsabgrenzung.
Dazu sind Absprachen zwischen den Präsidien der Landespolizei und den Dienststellen des Bundesgrenzschutzes/Bahnpolizei zu treffen.
6.3
Verkehrsunfälle mit Haarwild
Wildschäden sind in die Fahrzeug-Teilversicherung einbezogen. Unter einem Wildschaden wird dabei ein Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Bundesjagdgesetz verstanden (§ 12 Abs. 1 Buchstabe d AKB).
Zur Schadenregulierung ist der Versicherungsnehmer nach den allgemeinen Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung verpflichtet, den Schaden außer den Versicherungsunternehmen auch der nächsten Polizeidienststelle unverzüglich zu melden (§ 7 Abschnitt III AKB). Dem Meldenden ist eine Bescheinigung, aus der die getroffenen Feststellungen hervorgehen, zur Vorlage bei dem Versicherungsunternehmen auszustellen.(Vordruck SN Pol. VU-04)
6.4
Verkehrsunfälle mit Beteiligung der Streitkräfte
Bei Beteiligung von Fahrzeugen der Bundeswehr sind unverzüglich die zuständigen Dienststellen der Feldjäger zu unterrichten.
Ist ein Dienstfahrzeug ausländischer Streitkräfte an einem Verkehrsunfall mit Fremdschaden beteiligt, ist der zuständigen Verwaltungsbehörde 2 eine Mehrfertigung der Verkehrsunfallanzeige direkt zu übersenden.
Schadensansprüche Geschädigter sind ebenfalls an diese Stelle zu richten.
6.5
Verkehrsunfälle mit Beteiligung exterritorialer Personen
Diplomaten und andere bevorrechtigte Personen unterliegen nicht oder nur teilweise der deutschen Gerichtsbarkeit. Sie genießen Vorrechte und Immunität. Gegen sie dürfen Polizeibeamte weder bei Straftaten noch bei Ordnungs-widrigkeiten Verfolgungsmaßnahmen durchführen. Verwarnungen sind ebenfalls unzulässig.
Der Vorgang ist der zuständigen Verfolgungsbehörde beschleunigt zuzuleiten; zur Unterrìchtung des Auswärtigen Amtes ist ihnen eine weitere Ausfertigung beizufügen. Im Vorgang ist zu vermerken, ob die betroffene Person einen vom Auswärtigen Amt ausgegebenen Diplomatenausweis besitzt und welche Farbe und Nr. der Ausweis hat.
Sind Diplomaten oder andere bevorrechtigte Personen von sich aus bereit, Aussagen zum Unfall zu machen, ist die Aussage zu protokollieren. Es ist aktenkundig zu machen, daß die Aussage freiwillig erfolgte.
Der Staatsanwalt ist sofort zu benachrichtigen.
6.6
Verkehrsunfälle mit Beteiligung von Parlamentsmitgliedern
Maßnahmen, die sich auf die bloße Feststellung des objektiven Tatbestandes einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit beschränken, sind zulässig.
Zulässig sind ferner:
 
a)
die Erhebung der Personaldaten des Abgeordneten, der Fahrzeugdaten sowie über den Zustand des Fahrzeuges;
 
b)
die Sicherung, das Fotografieren und Vermessen von Spuren, die vom unfallbeteiligten Fahrzeug des Abgeordneten herrühren;
 
c)
bei Bundestags-, Landtagsabgeordneten und Mitgliedern des Europäischen Parlaments freiheitsbeschränkende Maßnahmen zum Zwecke der Durchführung einer Blutentnahme. Die Anordnung durch einen Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bei Gefahr im Verzug ist zulässig;
 
d)
polizeiliche Maßnahmen, die keine weitere Freiheitsbeschränkung bzw. Freiheitsentziehung beinhalten.
 
Auf die VwV des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Zulässigkeit von Maßnahmen der Polizei und der Bußgeldbehörden gegen Parlamentsmitglieder Az.: 36-1101.0/11- vom 21. Juni 1994 wird hingewiesen.
Der Staatsanwalt ist sofort zu benachrichtigen.
Der Unfallvorgang ist beschleunigt zu bearbeiten und der Verfolgungsbehörde vorzulegen.
6.7
Verkehrsunfälle mit Beteiligung von Polizeibeamten
Im Interesse einer objektiven Verkehrsunfallaufnahme sind Verkehrsunfälle, an denen Polizeibeamte beteiligt sind, grundsätzlich nicht von der Dienststelle aufzunehmen und zu bearbeiten, der die beteiligten Polizeibeamten angehören.
(Vgl. § 8 der VwV des SMI über den Kraftfahrzeug- und Bootsbetrieb der Polizei des Freistaates Sachsen, Az.: 35-0251.0/.194)
6.8
Verkehrsunfälle mit Beteiligung ausländischer Fahrzeuge und Personen
Sind an einem Verkehrsunfall ausländische Fahrzeuge und/oder Personen beteiligt, gelten folgende Besonderheiten:
 
a)
Werden ausländische Beteiligte getötet oder schwer verletzt, so ist die zuständige konsularische Vertretung oder eine etwaige Handelsvertretung fernmündlich oder fernschriftlich unter Angabe von Personalien, Unfallortund -zeit, sowie kurzer Schilderung des Unfallhergangs zu unterrichten. Unterhält der betreffende Staat im Bundesgebiet keine Vertretung, so ist das Auswärtige Amt zu verständigen. Sofern eine Sicherheitsleistung erforderlich ist, ist diese grundsätzlich in Absprache mit der Verfolgungsbehörde zu erheben. Auf die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten und die Angabe einer Bankverbindung ist hinzuwirken.
Weist ein ausländisches Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall erhebliche Mängel auf, sind ggf. die Weiterfahrt zu unterbinden und die örtlich zuständige Zulassungsstelle zu unterrichten (§ 11 Abs. 1 Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr).
 
b)
Fahrzeuge, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind, unterliegen zollrechtlichen Bestimmungen. Verbleibt ein solches Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall im Bundesgebiet, so ist die zuständige Zolldienststelle zu benachrichtigen.
 
c)
Von Beteiligten mit im Ausland zugelassenen Fahrzeugen sind die Anschrift der Versicherungsgesellschaft und die Nummer der grünen internationalen Versicherungskarte oder des rosa Grenzversicherungsscheines festzustellen und in die Unfallakten aufzunehmen. Ein Duplikat der internationalen Versicherungskarte kann mit Zustimmung des Fahrzeugführers den Akten beigefügt werden.
7
Akteneinsicht/Auskünfte/Unfallservice
7.1
Akteneinsicht
Über die Gewährung von Akteneinsicht in Ermittlungsvorgänge und über die Erteilung von Auskünften aus Ermittlungsvorgängen entscheidet die Staatsanwaltschaft bzw. die Bußgeldbehörde. Entsprechende Ersuchen sind daher der Verfolgungsbehörde mit den Ermittlungsakten unverzüglich vorzulegen. Dauern die Ermittlungen noch längere Zeit an, ist dem Antragsteller ein Zwischenbescheid zu erteilen.
7.2
Auskünfte
Solange die Polizei Vorgänge über Ermittlungsverfahren nicht an die Staatsanwaltschaft bzw. Bußgeldbehörde übersandt hat, kann sie bestimmte Tatsachen an Berechtigte mitteilen.
Folgende Auskünfte sind zulässig:
über
 
a)
die Tatsache, daß ein nach Ort und Zeit bestimmter Unfall stattgefunden hat;
 
b)
Sachbearbeitende Polizeidienststelle und Aktenzeichen;
 
c)
Unfallbeteiligte, denen eine Verwarnung angeboten wurde;
 
d)
Namen und Anschriften der Beteiligten;
 
e)
Amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und
 
f)
Versicherer und Versicherungsnummer.
 
Diese Verfahrensweise trifft auch für Vorgänge zu, die von der Polizei abgeschlossen werden.
Wird berechtigtes Interesse von Rechtsanwälten auf der Grundlage einer Vollmacht begründet, sollte zur Beantwortung ein in Anlage 9 verwendetes Formblatt ausgefüllt werden.
7.3
Unfallservice
Zur Erleichterung des privatrechtlichen Schadensausgleiches ist darauf hinzuwirken, daß die Unfallbeteiligten an Ort und Stelle die Angaben zur Person und zum Versicherer gem. § 34 Abs. 1 Ziff. 5 b StVO austauschen. Den Unfallbeteiligten ist der Vordruck SN PolVU 13 bzw. ein Formular der Versicherungswirtschaft auszuhändigen.
8
Straßenverkehrsunfallstatistik
 
Die Daten gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Statistik der Straßenverkehrsunfälle (StVUnfStatG) werden mit den Formblättern der Verkehrsunfallanzeige an das Statistische Landesamt Sachsen weitergeleitet.
8.1
Verkehrsunfall mit Personenschaden (Blatt 1–3)
8.1
Kategorie Beschreibung
Unfall Kategorie 1: mindestens ein getöteter Verkehrsteilnehmer
Unfall Kategorie 2: mindestens ein schwerverletzter Verkehrsteilnehmer, aber keine Getöteten
Unfall Kategorie 3: mindestens ein leichtverletzter Verkehrsteilnehmer, aber keine Getöteten und Schwerverletzten
8.2
Schwerwiegender Unfall mit Sachschaden (Blatt 1–3, ggf. 1–2)
8.2
Kategorie Beschreibung
Unfall Kategorie 4: Straftatbestand oder bedeutende Ordnungswidrigkeit (Bußgeld) als Ursache anzunehmen ist und wenn gleichzeitig mindestens ein Kfz aufgrund eines Unfallschadens von der Unfallstelle abgeschleppt werden muß (nicht fahrbereit) . Dies betrifft auch Fälle mit Alkoholeinwirkung.
Unfall Kategorie 6: Sonstiger Sachschadensunfall gem. Pkt. 3, bei dem mindestens ein Unfallbeteiligter unter Alkoholeinwirkung stand (wenn gleichzeitig mindestens ein Kfz nicht fahrbereit war, dann ist Unfall Kategorie „4“ zutreffend).
8.3
Sonstiger Sachschadensunfall
(ohne Alkoholeinwirkung)
8.3
Kategorie Beschreibung
Unfall Kategorie 5: alle sonstigen Sachschadensunfälle, dazu zählen alle Sachschadensunfälle
  ohne Straftatbestand oder bedeutender Ordnungswidrigkeit (Bußgeld), unabhängig davon, ob ein beteiligten Kfz fahrbereit war oder nicht,
  mit Straftatbestand oder bedeutender Ordnungswidrigkeit (Bußgeld) und alle Kfz fahrbereit, aber ohne Alkoholeinwirkung.
 
Die Unfälle der Kategorie 5 werden gem. § 2 Abs. 2 StVUnfStatG zusammengefaßt und als Liste (Anlage 6) an das Statistische Landesamt Sachsen weitergeleitet.
9
Schlußbestimmungen
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 01.11.1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Aufnahme von Verkehrsunfällen und die Bearbeitung von Verkehrsunfallanzeigen (VwV-VU/AB), Az.: 39-1132.4-0/1, vom 01. Januar 1993 und die Vorläufigen Festlegungen zur Verkehrsunfallaufnahme und Bearbeitung von Verkehrsunfallanzeigen vom 09.12.1994, Az.: 39-1132.4-0/18 außer Kraft.

Dresden, den 20.09.1995

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Herzberg
Landespolizeipräsident

Anlage 1

Stand Dez. 1998

Merkblatt
zur Verwendung und Ausfertigung der Verkehrsunfallanzeige

1
Verwendung des Vordrucks
1.1
Die Vordrucke werden in Trennsätzen mit verschiedenfarbig gekennzeichneten Ausfertigungen geliefert. Es sind bestimmt:
1.1
Lfd. Nr-     Farbe Stelle
1. Ausfertigung   hellgelb   für die Staatsanwaltschaft oder Bußgeldbehörde
2. Ausfertigung   hellgrün   für diejenige Stelle, der die statistische Aufbereitung obliegt (ohne Skizzen)
3. Ausfertigung   hellblau   für die örtliche Statistik und Unfalluntersuchung der Polizei (SB E4)
4. Ausfertigung   altgold   für die aufnehmende Polizeidienststelle
5. Ausfertigung   grau   für andere Stellen oder Zwecke
1.2
Aus Rationalisierungsgründen enthält die Verkehrsunfallanzeige Antwortkästen und Signierfelder, die anzukreuzen oder auszufüllen sind. Schlüsselzahlen werden rechtsbündig in die Signierfelder eingetragen.
1.3
Vorausmeldungen
Vorausmeldungen an die Staatsanwaltschaft bei Verkehrsunfällen
 
mit tödlichem Ausgang oder mit mehreren lebensbedrohlich Verletzten,
 
bei denen auf Anordnung eines Staatsanwalts oder Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft eine Inverwahrnahme oder Beschlagnahme nach § 94 StPO oder eine Blutentnahme nach § 81 a StPO getätigt wurde;
 
bei Ordnungswidrigkeiten ist die Meldung der zuständigen Bußgeldbehörde vorzulegen.
 
Sonstige Melde- und Vorlagepflichten bleiben hiervon unberührt.
1.3.1
Meldungen an das Statistische Landesamt Sachsen
Bis zum 10. des Folgemonats sind an das Statistische Landesamt zu melden:
 
die für die Unfallstatistik vorgesehenen Ausfertigungen der Unfallblattanzeige,
 
die Meldungen für Unfälle der Kategorie 5 (Anlage 6),
 
die Ergänzungsmeldung über verunglückte Personen und nachträglich angezeigte Verkehrsunfälle (Anlage 7),
1.3.2
Verkehrsunfälle sind ohne Verzögerungen zu bearbeiten und vorzulegen, auf die Verjährungsfristen bei Ordnungswidrigkeiten nach § 26 Abs. 3 StVG wird besonders hingewiesen.
1.3.3
Vorlagefristen
Unverzüglich vorzulegen sind Verkehrsunfallblattanzeige „grün“ und „blau“ zusammenhängend an die Verkehrsunfallauswertung (SB E 4).
2.
Einzelhinweise
zu 1
Zutreffendes eintragen
Feld 1 bis 6 kein Eintrag
Feld 7 bis 12 nach amtlichem Gemeindeschlüssel
zu 2
Feld 13 bis 18
Eintrag der Kennziffer gem. Dienstschlüssel der sachbearbeitenden zuständigen Polizeidienststelle.
Unfalldatum und Unfallzeit sind gleichzeitig Zuordnungskriterien (Aktenzeichen) für den Unfall, so daß sie auf allen Blättern und auch bei Nachmeldungen zu wiederholen sind. Der Wochentag wird in Ziffern, Sonntag 01, Montag 02, Dienstag 03 etc. eingetragen.
zu 3
Feld 29 bis 30, Anzahl der Beteiligten ist nach § 34 Abs. 2 StV0 jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.
zu 4
Feld 31 bis 32
Anzahl der Personen, die auf der Stelle getötet wurden oder innerhalb von 30 Tagen an den Unfallfolgen gestorben sind. Ist die Verkehrsunfallanzeige bereits zur statistischen Aufbereitung abgesandt, ist der nachträgliche Eintritt des Todes (siehe Punkt 1.3 – Nachmeldung) jeweils bis zum 10. des Folgemonats unter Angabe der Behördenkennung, des Unfalldatums, der Unfallzeit, der Ordnungsnummer, der Personalien und des Sterbedatums nachzumelden.
zu 5
Feld 33 bis 34
Anzahl der Personen, die zur stationären Behandlung (mindestens 24 Stunden) im Krankenhaus verbleiben.
zu 6
Feld 35 bis 36
Anzahl der sonstigen Verletzten.
zu 7
Geschätzter Gesamtsachschaden aller Beteiligten und sonstigen Geschädigten (z. B. Lichtsignalanlagen, Verkehrszeichen, Zäune, Mauern oder andere Straßenteile).
zu 8
Feld 36 a (78)
Anzukreuzen, wenn ein Beteiligter unter Alkoholeinwirkung stand.
zu 9
Feld 36 b (79)
Anzukreuzen, wenn ein Kraftfahrzeug nicht mehr fahrbereit ist, d. h. nicht aus eigener Kraft den Unfallort verlassen kann.
zu 10
Unfallortbezeichnung
Kreis, Gemeinde (auch Flur der Gemeinde), Straßenbezeichnung von … nach (außerorts), Straßenname (innerorts), Hausnummer oder Angaben zu örtlichen Beziehungen.
Bei Verkehrsunfällen auf Kreuzungen/Einmündungen sind beide Straßen zu bezeichnen, dabei ist die vorfahrtlich übergeordnete Straße – unabhängig von einer Lichtsignalanlage – zuerst anzugeben.
zu 11
Feld 13 und 14
„Innerorts“ gilt, wenn der Verkehrsunfall innerhalb der mit den Zeichen 310 oder 311 bezeichneten geschlossenen Ortschaft liegt.
„Aufsteigende Fahrtrichtung“ ist einzutragen, wenn Stationierungsangaben, Kilometrierung oder Hausnummern in Fahrtrichtung des unter der angegebenen Ordnungsnummer bezeichneten Fahrzeugs zunehmen. Nehmen diese Angaben in Fahrtrichtung ab, ist „absteigende Fahrtrichtung“ einzutragen.
zu 12
Fahrtrichtungsordnungsnummer
Gilt für dasjenige Fahrzeug, das die unter „Unfallort“ zuerst bezeichnete Straße befahren hat. Ist diese Straße von mehreren Beteiligten benutzt worden, so ist die Ordnungsnummer desjenigen Fahrzeugs anzugeben, dessen Führer auf Blatt 2 als erster bezeichnet wird.
zu 13
Feld 15 bis 23
Nur Eintrag, wenn der Straßenschlüssel bekannt ist.
zu 14
Für die unter „Unfallort“ zuerst genannte Straße ist die Straßenklasse nach folgendem Schlüssel zu bezeichnen:
zu 14
Klasse Schlüssel
Autobahnen = 1  (A)
Bundesstraßen = 2  (B)
Staatsstraßen/
Landesstraßen
= 3  (L)
Kreisstraßen = 4  (K)
andere Straßen = 5  (G)
zu 15
Sofern der Staßennummer ein Buchstabe angefügt ist, wird dieser in dem Feld 33 eingetragen (z. B. B 98 A oder L 111 A).
Die km-Angabe ist stellengerecht mit Komma auszufüllen. Auf Autobahnen sind stets auch Betriebskilometer und Fahrtrichtung zu verschlüsseln.
zu 16
Feld 40 bis 60
Hier sind die Angaben des für die Unfallstelle maßgebenden Stationierungszeichen bzw.die Angaben aus der Lokalisationskarte einschließlich vorhandener Buchstaben (Signierfeld 47) einzutragen.
Angaben zu Straßenschlüssel, Hausnummer und km (Signierfelder 15–27 und 34–39) können dann entfallen. Die Felder 48 bis 55 sind nicht auszufüllen.
zu 17
Feld 61 (Unfallkategorie)
zu 17
Kategorie entspricht
Unfall mit Getöteten = 1
Unfall mit Schwerverletzten = 2
Unfall mit Leichtverletzten = 3
Schwerwiegender Unfall mit Sachschaden (im engeren Sinne) = 4
Sonstiger Unfall unter Alkoholeinwirkung = 6
Sonstiger Sachschadensunfall ohne Alkoholeinwirkung = 5
zu 18
Feld 62 bis 64 (Unfalltyp)
Hier sind gem. dem Katalog die Unfalltypen einzutragen.
zu 19
Feld 65 bis 77
Nur eintragen auf besondere Weisung des SMI.
 
a)
Feld 78 bis 80 Ortsteil
z. Zt. kein Eintrag
zu 20
Beschreibung des Unfallhergangs (Grundsätzlich mit Handskizze und Nordpfeil).
zu 21
Feld 37
Es ist nur eine Unfallart anzukreuzen. Sind mehrere Unfallarten im Gesamtablauf zutreffend, so ist die erste Phase zu kennzeichnen (Signierfeld 55 beachten).
Zum Beispiel: Fahrzeug stößt mit Fußgänger zusammen, gerät anschließend ins Schleudern und kommt von der Fahrbahn ab und prallt gegen einen Baum.
Ankreuzen: „6“ Zusammenstoß zwischen Fahrzeug und Fußgänger (Signierfeld 55: „0“ Baum kennzeichnen)
Feld 38 bis 40, 41 bis 43, 44 bis 45, 49 bis 50, 52 bis 54 und 55
Es sind alle zutreffenden Bezeichnungen ohne Rücksicht darauf anzukreuzen, ob sie für den Unfall ursächlich waren oder nicht.
zu 22
Handelt es sich um eine Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkung (Zeichen 274.1), so ist in den Feldern 46 bis 48 die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit mit dem Zusatz „Z“ einzutragen.
Zum Beispiel:
zu 22
Höchstgeschwindigkeit
30 km/h-Zone   Z 3 0
    46 48
 
Fand der Unfall in einem „Fußgängerbereich“ (Zeichen 242) statt, so ist in den Feldem 46 bis 48 zur Geschwindigkeitsbegrenzung  „Z O7“ einzutragen.
zu 23
Feld 58 bis 65 und 66 bis 73
Hier sind die vorläufig festgestellten Ursachen von höchstens zwei Beteiligten anzugeben, welche die wesentlichsten Ursachen zum Unfall gesetzt haben.
Die Ordnungsnummern sind vom Blatt 2 zu entnehmen.
Hinter der Ordnungsnummer sind für den betreffenden Beteiligten bis zu drei vorläufig festgestellte Unfallursachen (Nr. 01 bis 69 des Unfallursachen-verzeichnisses) in der Reihenfolge ihrer Bedeutung für den Unfallhergang anzugeben.
Diese Einordnung dient ausschließlich statistischen Zwecken. Einer mittelbaren Unfallursache – Verkehrstüchtigkeit z. B. Alkoholeinfluß (Nr. „01“) – muß noch eine weitere Ursache folgen, da Alkoholeinfluß alleine nicht zum Unfall führt.
Waren äußere Umstände, wie z. B. Straßenverhältnisse, für den Unfall ursächlich, sind bis zu zwei solcher Ursachen nach Nr. 70 bis 89 des Unfallursachenverzeichnisses ohne Zuordnung zu einem bestimmten Beteiligten anzugeben.
Hinsichtlich des Begriffes „Beteiligte“ vergleiche Erläuterung (3). Bei mehr als 2 Beteiligten sind weitere Ausfertigungen des Blattes 2 zu verwenden und mit Blatt 2a (ff) zu kennzeichnen.
Die Ordnungsnummer 01 erhält der Beteiligte, dem nach dem ersten Anschein die wesentlichste Ursache zum Unfall zuzuordnen ist.
zu 24
Als BAK-Wert ist das Untersuchungsergebnis der 1. Blutprobe mit zwei Dezimalstellen einzutragen.
Als AAK-Wert (Lochfeld 18a bis 18c) ist das Ergebnis des forensischen Atemalkoholmeßgerätes (nicht das Ergebnis des Vortestgerätes) mit zwei Dezimalstellen einzutragen.
zu 25
Ist beim Namen des Beteiligten eine ausländische Staatsangehörigkeit angegeben, dann wird in Feld 23
eine „1“ wenn dieser den Hauptwohnsitz (Anschrift) in Deutschland
und
eine „2“ eingetragen, wenn er seinen Hauptwohnsitz im Ausland hat.
zu 26
Feld 24 bis 26
Hier ist das für ausländische Kraftfahrzeuge geltende Nationalitätskennzeichen des betreffenden Staates zu verwenden.
zu 27
Feld 28 bis 29
Die Eintragung zur „Art der Verkehrsbeteiligung“ bzw. „Fahrzeugart“ ist entsprechend der Liste der Verkehrsbeteiligungsarten vorzunehmen (siehe Anlage) und textlich auszuschreiben.
zu 28
Feld 30, 31 bis 34
Fahrerlaubnis-Klasse und Ausstellungsdatum. Erforderliche Fahrerlaubnis vorhanden: Es ist „nein“ ankreuzen, wenn keine Fahrerlaubnis vorliegt bzw. nur eine vorliegt, die aber das Fahren mit dem Unfallfahrzeug nicht gestattet. Beim Austellungsdatum ist das Datum derjenigen Fahrerlaubnis einzutragen, die die längste Fahrpraxis auf dem gefahrenen Unfallfahrzeug zuläßt.
zu 29
Sind Kraftfahrzeughalter und -führer identisch, genügt der Hinweis „o. a.“.
zu 30
Feld 21
Anzukreuzen, wenn ein Kraftfahrzeug nicht mehr fahrbereit ist, d. h. nicht aus eigener Kraft den Unfallort verlassen kann.
zu 31
Feld 22
Anzukreuzen, wenn ein Anhänger mitgeführt wird (betrifft auch Sattelanhänger).
zu 32
Feld 23 bis 32
Hier ist das amtliche Kennzeichen nach § 23 Abs. 2 StVZO (siehe Anlagen I, IV, V (außer Kennzeichen für Dienstfahrzeuge der Bundeswehr), Va, Vb und Vc) einzutragen (bei Zügen das des Zugfahrzeuges),
zum Beispiel:
zu 32
Feld 23
    H H  –  R K  –      6 7
23     26   27 28   29     32

 

noch zu 32
Feld 23
  B Y L  –       –    1 0 7
23     26   27 28   29     32
zu 33
Hier sind alle übrigen Kfz-Kennzeichen einzutragen. Dazu zählen
 
 
Rote Kennzeichen nach § 28 Abs. 2
 
Kennzeichen von Dienstfahrzeugen der Bundeswehr
 
Kennzeichen gemäß den Anlagen Vd,VI und VII StVZO
 
Ausfuhr-Kennzeichen nach § 7 Abs. 2 IntKfzVO
 
ausländische Kennzeichen
zu 34
Feld 36 bis 37
Es ist die Gesamtzahl der Fahrer und Mitfahrer zur Unfallzeit anzugeben; keine Eintragungen bei Verkehrsunfallflucht oder unbekanntem Kfz bei Protokollaufnahme. Bei unbesetzten Fahrzeugen (parkend) ist „00“ einzutragen.
In die Signierfelder 42 bis 43 ist bei den aufgeführten Verkehrsbeteiligungsarten folgende Zusatzsignierung vorzunehmen:
zu 34
Nr. Signierung
1. Bei Personenkraftwagen (einschl. „M1“-Fahrzeuge), zu 27 Feld 28 bis 29 = 21:
  a) Mit Wohnanhänger 10
  b) Mit sonstigem Anhänger 20
  c) Ohne Anhänger „leer“
2. Bei allen anderen Verkehrsteilnehmern „leer“
zu 35
Feld 44 bis 47
Angabe der 4-stelligen UN-Nummer des beförderten Gefahrengutes. Beim Transport von Gefahrgütern unterschiedlicher UN-Nummern ist nach Einschätzung die UN-Nummer des Stoffes anzugeben, der mengenmäßig am bedeutendsten ist.
Zum Beispiel: Transport verschiedener Kraftstoffe
zu 35
Kraftstoff Nr.
Diesel: UN -Nummer 1202
Benzin: UN -Nummer 1203
Diese Nummer kann auch an der orangefarbenen Warntafel am Fahrzeug abgelesen werden,
Zum Beispiel:
Beispiel
Warntafel
30

1202
UN-Nummer
Sonstiges Gefahrgut ist anzukreuzen, wenn beim Transport gefährlicher Güter keine UN-Nummer vorhanden bzw. nicht feststellbar ist sowie beim Transport von Sammelgütern.
zu 36
Feld 51 bis 54
Eintrag der Nummer der Ausnahmeverordnung
zum Beispiel:
zu 36
Feld 51 Feld 52 Feld 53 Feld 54
    L R
51     54
 
Liegt eine Ausnahmeverordnung eines Bundeslandes vor, so ist „LR“ für Länderregelung rechtsbündig einzutragen.
zu 37
Feld 48 und 55
Wenn zutreffend, ankreuzen.
zu 38
Feld 57 bis 63
Angabe der Höhe des geschätzten Sachschadens der jeweiligen Ordnungsnummer (Beteiligten) in vollen DM.
zu 39
Eintrag der Versicherung und Versicherungsnummer
zu 40
Feld 64 bis 75 wird vom Statistischen Landesamt ausgefüllt.
Hinsichtlich der Zuweisung von Ordnungsnummern vergleiche Erläuterung bei 23.

Anlagen

2
Z. Zt. nicht bekannt, wird auf dem Erlaßwege mitgeteilt.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1995 Nr. 47, S. 1172

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. November 1995

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2005