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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Kita-Invest

Vollzitat: VwV Kita-Invest vom 6. Juli 2005 (SächsABl. S. 684), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 899)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
über die Gewährung pauschalierter Fördermittel für Investitionen zur Errichtung, Sanierung und Modernisierung von Kindertageseinrichtungen
(VwV Kita-Invest)

Vom 6. Juli 2005

1
Rechtsgrundlagen und Zuwendungszweck
 
Der Freistaat Sachsen gewährt in den Haushaltsjahren 2005 und 2006 Zuwendungen zur Errichtung, Sanierung und Modernisierung von Kindertageseinrichtungen im Freistaat Sachsen.
Die Zuwendungen erfolgen auf der Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), in der jeweils geltenden Fassung, und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften im Rahmen der im Staatshaushaltsplan bereitgestellten Mittel. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Einmal gewährte Zuwendungen führen weder dem Grunde noch der Höhe nach zu einem Rechtsanspruch in den Folgejahren.
Mit der Zuwendung sollen die Kommunen im Freistaat Sachsen bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung nach §§ 3, 11 und 13 des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG) vom 27. November 2001 (SächsGVBl. S. 705), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 125) geändert worden ist, unterstützt werden.
2
Gegenstand der Förderung
 
Gegenstand der Förderung ist die Errichtung, Sanierung und Modernisierung von Kindertageseinrichtungen im Freistaat Sachsen.

 

3
Zuwendungsempfänger
 
Erstempfänger sind die Landkreise und Kreisfreien Städte, die die Zuwendungen in eigener Zuständigkeit an kommunale und freie Träger von Kindertageseinrichtungen (Endempfänger) weiterreichen können.

 

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Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die zu fördernde Einrichtung muss in den Bedarfsplan des Jugendamtes aufgenommen oder deren Aufnahme vom Jugendamt verbindlich bestätigt sein. Abweichungen sind nur in den Fällen von Nummer 8.1 möglich.
4.2
Die dem Endempfänger aus Landesmitteln zu bewilligende Zuwendung darf höchstens 50 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben betragen. Der Träger der Einrichtung soll sich an der Maßnahme angemessen, in der Regel jedoch mit mindestens 10 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben, beteiligen.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung bewilligt. Die Weitergabe der Mittel an die Endempfänger erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung.
5.2
Förderfähig sind bei Neubauten (Errichtung) einschließlich der Erstausstattung der Einrichtung bis zu 10,2 TEUR pro Platz.
5.3
Förderfähig sind bei Sanierungsarbeiten bis zu 7,7 TEUR pro Platz insbesondere zur
 
a)
Behebung von Sicherheitsmängeln,
 
b)
Verbesserung der sanitären Anlagen,
 
c)
Dachsanierung, Baumaßnahmen an Fassaden, Fenstern und Fußböden,
 
d)
Umbauten zur Verbesserung der Gruppenräume,
 
e)
Ablösung von asbesthaltigen Materialien,
 
f)
Veränderungen der Freispielfläche entsprechend den sicherheitstechnischen Anforderungen.
5.4
Förderfähig sind bei Modernisierungsmaßnahmen investive Ausgaben, insbesondere zur Verbesserung der Ausstattung der Einrichtung bis zu 7,7 TEUR pro Platz.
5.5
Bei Neubauten, Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen soll die Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zu den räumlichen Anforderungen an Kindertageseinrichtungen vom 2. Juni 2005 (SächsABl. S. 522) berücksichtigt werden.
6
Zuständige Behörden und Verfahren
6.1
Bewilligungsbehörde ist das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales.
6.2
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales teilt dem Landesamt für Familie und Soziales mit, über welches Mittelvolumen die Landkreise und Kreisfreien Städte pro Haushaltsjahr verfügen können. Grundlage ist die Anzahl der dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales zum Stichtag 1. April 2004 gemeldeten in Kindertageseinrichtungen betreuten Kinder je Landkreis beziehungsweise je Kreisfreie Stadt. Die Bewilligungsbehörde gibt diese Information an die Landkreise und Kreisfreien Städte weiter.
6.3
Die Landkreise und Kreisfreien Städte beantragen die Zuwendung auf der Grundlage eines Antrages mit Projektliste (Anlage 1) bei der Bewilligungsbehörde. Diese erlässt auf der Basis der gestellten Anträge einen Bescheid je Landkreis beziehungsweise je Kreisfreier Stadt, in dem die Modalitäten für die Weiterreichung, Verwendung und Prüfung der Zuwendung festgeschrieben sind. Dabei ist die Prioritätensetzung der Landkreise und Kreisfreien Städte zu beachten.
7
Nachweisverfahren
7.1
Der Erstempfänger prüft die zweckentsprechende Verwendung der weitergereichten Zuwendungen in eigener Zuständigkeit.
7.2
Der Erstempfänger hat der Bewilligungsbehörde spätestens innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes einen einfachen Verwendungsnachweis gegliedert nach Einzelmaßnahmen (Anlage 2) vorzulegen.
7.3
Die Bewilligungsbehörde ist für die Rücknahme oder den Widerruf des Bewilligungsbescheides einschließlich der Rückforderung der Mittel zuständig.
7.4
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Pauschalen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen worden sind.
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Ausnahmeregelung zu Nummer 4.1
8.1
In Ausnahmefällen sind abweichend zu Nummer 4.1 auch Errichtung, Sanierung und Modernisierung von Kindertageseinrichtungen, die nicht im Bedarfsplan enthalten oder dafür vorgesehen sind (modellhafte Einzelprojekte), förderfähig, sofern es sich hierbei um betrieblich unterstützte Kindertageseinrichtungen oder Kindertageseinrichtungen mit einem besonders innovativen pädagogischen Konzept handelt.
8.2
Zuwendungsempfänger können in diesen Fällen Träger der freien Jugendhilfe, Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen sein, die Träger einer solchen Kindertageseinrichtung sind.
8.3
Bewilligungsbehörde für diese Maßnahmen ist das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales.
8.4
Die Anträge sind bis zum 30. September 2005 mit detaillierter Projektbeschreibung, Anzahl der Plätze und Aufschlüsselung der Kostenarten sowie unter Beifügung einer Stellungnahme des örtlichen Jugendamtes zur Bedarfsplanung an die Bewilligungsbehörde zu richten.
8.5
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.
8.6
Die übrigen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift gelten entsprechend.
9
In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2005 in Kraft. Sie ist befristet bis zum 30. Juni 2007.



Dresden, den 6. Juli 2005

Die Staatsministerin
für Soziales
Helma Orosz

Anlage 1

Anlage 2

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2005 Nr. 30, S. 684
    Fsn-Nr.: 814-V05.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juni 2005

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2006