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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sicherheitsrichtlinien

Vollzitat: Sicherheitsrichtlinien vom 19. Mai 1992 (SächsABl. SDr. S. S 347), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 17. März 2004 (SächsABl. SDr. S. S 222)

Verwaltungsvorschrift
der Sächsischen Staatsregierung
für die Sicherheitsüberprüfung von Personen im Rahmen des Geheimschutzes
(Sicherheitsrichtlinien – SiR)

Vom 19. Mai 1992

Inhaltsverzeichnis

Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen

§   1
Zweckbestimmung
§   2
Anwendungsbereich
§   3
Betroffene Personen
§   4
Sicherheitsrisiken

Zweiter Teil
Geheimschutzbeauftragter

§   5
Bestellung, Aufgabe und Stellung
§   6
Zuständigkeit

Dritter Teil
Sicherheitsüberprüfung

§   7
Durchführung
§   8
Arten der Sicherheitsüberprüfung
§   9
Einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1)
§ 10
Erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2)
§ 11
Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (U 3).

Vierter Teil
Verfahren

§ 12
Grundsätze
§ 13
Einleitung der Sicherheitsüberprüfung
§ 14
Ergebnis der Maßnahmen der Verfassungsschutzbehörde
§ 15
Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten
§ 16
Sicherheitsakten

Fünfter Teil
Maßnahmen nach Abschluß der Sicherheitsüberprüfung

§ 17
Zuweisung sicherheitsempfindlicher Tätigkeiten
§ 18
Unterrichtung und Beteiligung des Geheimschutzbeauftragten durch die personalverwaltende Stelle
§ 19
Nachträgliche sicherheitserhebliche Erkenntnisse/Wiederholungsüberprüfung

Sechster Teil
Schlußbestimmungen

§ 20
Speicherung von personenbezogenen Daten in Dateien
§ 21
Beratung durch die Verfassungsschutzbehörde
§ 22
Sonderregelungen
§ 23
Ermächtigung des Staatsministeriums des Inneren
§ 24
Übergangsregelung
§ 25
 Inkrafttreten

Anlagen

1
Anschreiben
2
Sicherheitserklärung
3
Einfache Sicherheitserklärung
4
Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung
5
Einleitung einer Sicherheitsüberprüfung durch die oberste Landesbehörde
6
Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung (§ 14 Abs. 1)
7
Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung (§ 14 Abs. 2)
8
Vorläufiges Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung (§ 14 Abs. 3)
9
Nachbericht zur Sicherheitsüberprüfung

Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Zweckbestimmung

(1) Die staatlichen Stellen sind verpflichtet, Sicherheitsvorkehrungen zum Schutze von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen zu treffen. Sie haben hierbei die Mindestanforderungen der Organisation des Nordatlantikvertrages (NATO) zu beachten und die besonderen Gefahren zu berücksichtigen, die sich für den Geheimschutz aus der Tätigkeit fremder Nachrichtendienste in Deutschland ergeben.

(2) Ein wirksamer Geheimschutz besteht aus vorbeugenden Maßnahmen personeller und materieller Art. Gegenstand dieser Richtlinien ist der personelle Geheimschutz, insbesondere die Sicherheitsüberprüfung von Personen in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit. Der materielle Geheimschutz ist in der Verschlußsachenanweisung für den Freistaat Sachsen (VSA) und den sie ergänzenden Vorschriften geregelt.

§ 2
Anwendungsbereich

(1) Diese Richtlinien gelten für die Behörden des Freistaates Sachsen.

(2) Sie gelten für die Gemeinden und Landkreise entsprechend.

(3) Soweit Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts Sicherheitsüberprüfungen durchführen, wenden sie diese Richtlinien entsprechend an.

(4) Andere als die in den Absätzen 1–3 genannten Institutionen, die an öffentlichen Aufgaben mitwirken und Sicherheitsüberprüfungen durchführen wollen, haben sich zuvor gegenüber dem Staatsministerium des Innern zu verpflichten, diese Richtlinien entsprechend anzuwenden.

§ 3
Betroffene Personen

(1) Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben sollen, sind vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf Personen erst nach Vollendung ihres sechzehnten Lebensjahres übertragen werden.

(2) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit üben Personen aus, die

1.
Zugang zu oder Umgang mit STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlußsachen haben (vgl. § 15 VSA),
2.
sich auf technischem Wege Zugang zu Verschlußsachen verschaffen können (vgl. § 23 Nr. 2),
3.
in Dienststellen nach § 62 VSA oder Sicherheitsbereichen nach § 52 VSA tätig sind.

§ 4
Sicherheitsrisiken

(1) Sicherheitsrisiken sind Umstände, die es aus Gründen des staatlichen Geheimschutzes verbieten, einer betroffenen Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuzuweisen. Bei der Beurteilung sind die Umstände des Einzelfalles maßgebend.

(2) Sicherheitsrisiken liegen insbesondere vor

1.
bei hauptamtlichen und inoffiziellen Mitarbeitern der Aufklärungs- und Abwehrdienste der ehemaligen DDR,
2.
hauptamtlichen Funktionären und wegen besonderer Aktivitäten ihnen gleichzusetzenden Mitgliedern der „Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands“ (SED), einer der Nationalen Front angehörenden Parteien oder ihrer Massenorganisationen in der ehemaligen DDR.

(3) Sicherheitsrisiken sind ferner gegeben, wenn Umstände vorliegen, die bei einer betroffenen Person

1.
Zweifel an der gebotenen Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung sicherheitsempfindlicher Tätigkeit begründen,
2.
eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs-/Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste, insbesondere die Besorgnis einer Erpreßbarkeit, begründen,
3.
Zweifel begründen, daß sie sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennt und bereit ist, jederzeit für deren Erhaltung einzutreten,
4.
keine ausreichende Überprüfung ermöglichen.

(4) Sicherheitsrisiken können auch durch den Ehegatten, Verlobten oder andere Personen des näheren Lebensumfeldes bedingt sein.

Zweiter Teil
Geheimschutzbeauftragter

§ 5
Bestellung, Aufgabe und Stellung

(1) Bei den obersten Landesbehörden, den größeren Landesober- und -mittelbehörden sind, wenn sie mit Verschlußsachen befaßt sind, ein Geheimschutzbeauftragter und ein Vertreter zu bestellen. Andere mit Verschlußsachen befaßte Behörden können einen Geheimschutzbeauftragten bestellen. Soweit dies nicht geschieht, ist für Angelegenheiten des personellen Geheimschutzes der Geheimschutzbeauftragte der vorgesetzten Dienststelle zuständig. In sonstigen Fällen nimmt der Dienststellenleiter die Aufgabe des Geheimschutzbeauftragten wahr.

(2) Der Geheimschutzbeauftragte

1.
sorgt in seiner Dienststelle für die Durchführung dieser Richtlinien,
2.
berät den Dienststellenleiter in allen Fragen des personellen Geheimschutzes,
3.
unterstützt in Verdachtsfällen das Landesamt für Verfassungsschutz und andere an der Aufklärung beteiligte Behörden. Andere Aufgaben dürfen ihm nur zugewiesen werden, soweit er diese ohne Beeinträchtigung seiner Aufgaben auf dem Gebiet des Geheimschutzes erfüllen kann.

(3) Der Geheimschutzbeauftragte hat ein unmittelbares Vortragsrecht beim Dienststellenleiter; er kann dem Dienststellenleiter, bei obersten Landesbehörden dem Staatssekretär, unmittelbar unterstellt werden.

(4) Personeller Geheimschutz und Personalverwaltung sind personell und organisatorisch zu trennen; davon kann allenfalls in der Aufbauphase einer Behörde abgewichen werden. Der Ge-heimschutzbeauftragte ist, soweit es die Durchführung seiner Aufgaben erfordert, berechtigt, die Personalakten der betroffenen Personen einzusehen.

(5) Zur Wahrung der Kontinuität und Wirksamkeit der Geheimschutzpraxis sollen der Geheimschutzbeauftragte und seine Mitarbeiter ihre Tätigkeit mehrere Jahre ausüben. Soweit sie obersten Landesbehörden oder Dienststellen nach § 62 VSA angehören, sind sie durch die Verfassungsschutzbehörde besonders zu schulen. Auch in anderen Behörden sollen die Geheimschutzbeauftragten und ihre Mitarbeiter durch die Verfassungsschutzbehörde geschult werden.

§ 6
Zuständigkeit

(1) Für die Sicherheitsüberprüfung ist der Geheimschutzbeauftragte derjenigen Dienststelle zuständig, die einer Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuweisen will, soweit die Absätze 2 und 3 nichts anderes bestimmen. Die zuständige oberste Landesbehörde kann eine abweichende Regelung treffen.

(2) Für Erweiterte Sicherheitsüberprüfungen mit Sicherheitsermittlungen (§ 11) ist der Geheimschutzbeauftragte der obersten Landesbehörde auch im nachgeordneten Bereich zuständig.

(3) Für Sicherheitsüberprüfungen von deutschen Staatsangehörigen aus Anlaß einer vorgesehenen Tätigkeit bei

1.
Dienststellen/Einrichtungen der NATO,
2.
anderen über- oder zwischenstaatlichen Organisationen/ausländischen Stellen, ist der Bundesminister des Innern als Nationale Sicherheitsbehörde zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Dritter Teil
Sicherheitsüberprüfung

§ 7
Durchführung

(1) Der Geheimschutzbeauftragte führt die Sicherheitsüberprüfung durch. Das Landesamt für Verfassungsschutz wirkt nach Maßgabe dieser Richtlinien mit. Unbeschadet der Befugnisse des Geheimschutzbeauftragten nimmt es die ihm zugewiesenen Aufgaben eigenverantwortlich wahr.

(2) Der Geheimschutzbeauftragte und das Landesamt für Verfassungsschutz arbeiten bei der Wahrnehmung der ihnen durch diese Richtlinien übertragenen Aufgaben eng zusammen.

§ 8
Arten der Sicherheitsüberprüfung

Die Sicherheitsüberprüfung wird als

1.
Einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1),
2.
Erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) oder
3.
Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3)

durchgeführt.

§ 9
Einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1)

(1) Die Einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die

1.
Zugang zu oder Umgang mit VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen,
2.
Tätigkeiten nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 wahrnehmen sollen, sofern nicht eine Erweiterte Sicherheitsüberprüfung oder eine Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen durchzuführen ist.

(2) In den Fällen von Absatz 1 Nr. 2 kann der Geheimschutzbeauftragte von einer Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn er sie nach Art oder Dauer der Tätigkeit nicht für erforderlich hält.

(3) Bei der Einfachen Sicherheitsüberprüfung trifft das Landesamt für Verfassungsschutz im Rahmen seiner Mitwirkung folgende Maßnahmen:

1.
Eine sicherheitsmäßige Bewertung der Angaben in der Sicherheitserklärung, auch bezüglich der in § 10 Abs. 2 Nr. 3 genannten Personen, unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden.
2.
Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Zentralregister (§ 41 Abs. l Nr. 3 Abs. 4 Bundeszentralregistergesetz  – BZRG –).
3.
Anfragen an
 
a)
das Landeskriminalamt,
 
b)
falls erforderlich, das Amt für den Militärischen Abschirmdienst, den Bundesnachrichtendienst und die Grenzschutzdirektion Koblenz.
4.
Soweit ein sicherheitserheblicher Sachverhalt es erfordert,
 
a)
eine Befragung der betroffenen Person im Einvernehmen mit dem Geheimschutzbeauftragten,
 
b)
die Befragung anderer Personen,
 
c)
Einzelmaßnahmen nach § 10 Abs. 2.

§ 10
Erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2)

(1) Eine Erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen,

1.
die Zugang zu oder Umgang mit GEHEIM eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen,
2.
die häufig Zugang zu oder Umgang mit VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen,
3.
die eine andere sicherheitsempfindliche Tätigkeit länger als sechs Monate ausüben und durch ihre Aufgabe/Stellung Kenntnisse erhalten oder sich verschaffen können, die in ihrer Gesamtheit in besonders hohem Maße sicherheitsempfindlich sind,
4.
bei denen das Ergebnis einer Einfachen Sicherheitsüberprüfung dies erfordert, sofern keine Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen durchzuführen ist.

(2) Bei der Erweiterten Sicherheitsüberprüfung trifft das Landesamt für Verfassungsschutz neben den Maßnahmen bei einer Einfachen Sicherheitsüberprüfung (vgl. § 9 Abs. 3) zusätzlich folgende Maßnahmen:

1.
Anfragen
 
a)
an die Polizeidienststellen der Wohnsitze der betroffenen Person, in der Regel beschränkt auf die letzten 5 Jahre, sowie
 
b)
bei Bedarf an andere geeignete Stellen.
2.
Prüfung der Identität der betroffenen Person.
Zu diesem Zwecke können auch
 
a)
Personen befragt werden, die diese bereits im Alter von etwa 16 bis 18 Jahren persönlich kannten,
 
b)
Urkunden kriminaltechnisch untersucht werden.
3.
Die Einbeziehung des Ehegatten, Verlobten oder der Person, mit der die betroffene Person in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, in die Sicherheitsüberprüfung. Es werden die in Nummern 1 und 2 und in § 9 Abs. 3 genannten Maßnahmen durchgeführt. Wenn die genannten persönlichen Beziehungen erst nach Abschluß der Sicherheitsüberprüfung eintreten oder bekannt werden, sind die Maßnahmen nachzuholen.
4.
Bei Bedarf Nutzung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden zu anderen Personen, soweit sie für die Sicherheitsüberprüfung der betroffenen Person unmittelbar von Bedeutung sind.

§ 11
Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit
Sicherheitsermittlungen (Ü 3)

(1) Eine Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ist für Personen durchzuführen,

1.
die unter Geheimhaltungsgesichtspunkten Schlüsselpositionen einnehmen sollen (Schlüsselpersonal); dies sind Personen, die
 
a)
Zugang zu oder Umgang mit STRENG GEHEIM eingestuften Verschlußsachen erhalten,
 
b)
Zugang zu oder Umgang mit GEHEIM eingestuften Verschlußsachen erhalten, die nach Umfang oder Bedeutung in besonders hohem Maße sicherheitsempfindlich sind,
 
c)
Dienstellenleiter/Geheimschutzbeauftragte oder deren Vertreter einer Dienststelle sind, die mit STRENG GEHEIM eingestuften Verschlußsachen oder häufig mit GEHEIM eingestuften Verschlußsachen befaßt sind,
2.
die beim Landesamt für Verfassungsschutz oder einer Stelle, die nach Feststellung des Staatsministeriums des Innern vergleichbar sicherheitsempfindliche Aufgaben wahrnimmt, tätig werden sollen, soweit der Geheimschutzbeauftragte im Einzelfall nach Art oder Dauer der Tätigkeit nicht eine Erweiterte Sicherheitsüberprüfung oder im Ausnahmefall eine Einfache Sicherheitsüberprüfung für ausreichend hält,
3.
bei denen das Ergebnis einer Einfachen oder Erweiterten Sicherheitsüberprüfung dies erfordert.

(2) Die Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen umfaßt neben den Maßnahmen bei einer Einfachen und Erweiterten Sicherheitsüberprüfung (vgl. § 9 Abs. 3 und 10 Abs. 2) Ermittlungen des Landesamtes für Verfassungsschutz zur

1.
Prüfung der Angaben sowie
2.
Feststellung und Aufklärung von Umständen, die auf ein Sicherheitsrisiko hindeuten können.

Zu diesem Zweck können insbesondere die von der betroffenen Person in der Sicherheitserklärung angegebenen Referenzpersonen sowie weitere Personen befragt werden, von denen anzunehmen ist, daß sie sachdienliche Hinweise geben können.

Vierter Teil
Verfahren

§ 12
Grundsätze

(1) Eine Sicherheitsüberprüfung darf nur für Personen, die unter § 3 fallen, eingeleitet und durchgeführt werden. Sie darf nur mit Zustimmung der betroffenen Person sowie der nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 in die Sicherheitsüberprüfung einzubeziehenden Person erfolgen.

(2) Der Geheimschutzbeauftragte kann die betroffene Person bei Bedarf jederzeit zu sicherheitserheblichen Sachverhalten befragen und diese mit ihr erörtern.

(3) Anfallende Informationen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen nur für

1.
die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgten Zwecke des Geheimschutzes,
2.
Zwecke des Verfassungsschutzes,
3.
Zwecke der straf- oder disziplinarrechtlichen Verfolgung sowie erforderliche dienst- oder arbeitsrechtliche Maßnahmen und
4.
parlamentarische Untersuchungen (Artikel 44 bis 45c GG) genutzt oder weitergegeben werden. Die Auskünfte aus dem Zentralregister dürfen nur für den in dem Ersuchen um Auskunft angegebenen Zweck verwertet werden (§ 41 Abs. 4 Satz 2 BZRG).

(4) Der Geheimschutzbeauftragte und die Verfassungsschutzbehörden sind mit Ausnahme der Fälle des § 138 StGB nicht zur Weitergabe von Informationen für die in Absatz 3 Nr. 3 genannten Zwecke verpflichtet (Opportunitätsprinzip). Zugesagte Vertraulichkeit haben sie grundsätzlich zu wahren. Der Geheimschutzbeauftragte soll vor Weitergabe von Informationen für die in Absatz 3 Nr. 3 oder 4 genannten Zwecke die Zustimmung des Geheimschutzbeauftragten der obersten Landesbehörde einholen; soweit es sich dabei um Erkenntnisse des Verfassungsschutzes handelt, ist dessen Zustimmung zur Weitergabe erforderlich.

§ 13
Einleitung der Sicherheitsüberprüfung

(1) Der Geheimschutzbeauftragte fordert die betroffene Person schriftlich (Anlage 1) oder mündlich auf, eine Sicherheitserklärung (Anlage 2) mit zwei Lichtbildern abzugeben. Bei einer Einfachen Sicherheitsüberprüfung kann

1.
auf die Lichtbilder verzichtet werden,
2.
in den Fällen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 nur eine Einfache Sicherheitserklärung (Anlage 3) eingeholt werden, wenn die sicherheitsempfindliche Tätigkeit voraussichtlich nicht länger als 6 Monate ausgeübt wird.

(2) Der Geheimschutzbeauftragte prüft anhand der Personalakte und sonstiger für ihn als geeignet erkennbarer Unterlagen die Vollständigkeit und Übereinstimmung der gemachten Angaben und etwaige sicherheitserhebliche Umstände. Bei Personen, die nur einer Einfachen Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden (auch vorläufig, vgl. § 14 Abs. 3), ist die Identität anhand des Personalausweises oder Reisepasses zu prüfen; in der Sicherheitserklärung ist die Angabe der Ausweisnummer zu verlangen und auf ihre Richtigkeit zu prüfen.

(3) Der Geheimschutzbeauftragte übersendet dem Landesamt für Verfassungsschutz die Sicherheitserklärung mit einem Schreiben gemäß Anlage 4 und teilt diesem die ihm vorliegenden Informationen, die für die Sicherheitsüberprüfung von Bedeutung sein können, mit. In den Fällen des § 6 Abs. 2 sendet der Geheimschutzbeauftragte die Sicherheitserklärung an den Geheimschutzbeauftragten der zuständigen obersten Landesbehörde, in den Fällen des § 6 Abs. 3 über diesen an den Geheimschutzbeauftragten des Bundesministers des Innern (Anlage 5).

(4) In dringenden Fällen kann der Geheimschutzbeauftragte das Landesamt für Verfassungsschutz auffordern, ihm ein vorläufiges Ergebnis (§ 14 Abs. 3) mitzuteilen.

§ 14
Ergebnis der Maßnahmen des
Landesamtes für Verfassungsschutz

(1) Hat das Landesamt für Verfassungsschutz keine Umstände festgestellt, die nach seiner Beurteilung im Hinblick auf die vorgesehene sicherheitsempfindliche Tätigkeit ein Sicherheitsrisiko darstellen, teilt es dies dem Geheimschutzbeauftragten der einleitenden Dienststelle schriftlich mit (Anlage 6). Sind andere Erkenntnisse angefallen, die nach seiner Beurteilung zwar kein Sicherheitsrisiko begründen, jedoch gleichwohl sicherheitserheblich sind, teilt es diese ebenfalls mit. Falls erforderlich, gibt es Sicherheitshinweise.

(2) Hat das Landesamt für Verfassungsschutz Umstände festgestellt, die nach seiner Beurteilung im Hinblick auf die vorgesehene sicherheitsempfindliche Tätigkeit ein Sicherheitsrisiko darstellen, unterrichtet es darüber schriftlich (Anlage 7) unter Darlegung der Gründe den Geheimschutzbeauftragten der einleitenden Dienststelle. Die Unterrichtung erfolgt über den Geheimschutzbeauftragten der zuständigen obersten Landesbehörde.

(3) Auf Anforderung (§ 13 Abs. 4) teilt das Landesamt für Verfassungsschutz bei einer

1.
Einfachen Sicherheitsüberprüfung nach Bewertung der Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden,
2.
Erweiterten Sicherheitsüberprüfung nach Durchführung einer Einfachen Sicherheitsüberprüfung,
3.
Erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach Durchführung einer Erweiterten Sicherheitsüberprüfung dem Geheimschutzbeauftragten das vorläufige Ergebnis mit (Anlage 8).

(4) Soll aufgrund des Ergebnisses einer Einfachen oder Erweiterten Sicherheitsüberprüfung eine höhere Sicherheitsüberprüfung durchgeführt werden (vgl. § 10 Abs. l Nr. 3 und § 11 Abs. 1 Nr. 3), teilt das Landesamt für Verfassungsschutz dies dem Geheimschutzbeauftragten mit. § 12 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Eine danach noch erforderliche Zustimmung ist durch den Geheimschutzbeauftragten unverzüglich einzuholen.

§ 15
Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten

(1) Der Geheimschutzbeauftragte entscheidet auf der Grundlage des vom Landesamt für Verfassungsschutz vorgelegten Ergebnisses (vgl. § 14) unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, ob im Hinblick auf die vorgesehene sicherheitsempfindliche Tätigkeit ein Sicherheitsrisiko vorliegt. Kommt der Geheimschutzbeauftragte zu einer anderen sicherheitsmäßigen Beurteilung als das Landesamt für Verfassungsschutz, so hat er dies vor seiner Entscheidung mit ihm zu erörtern. Wird eine einheitliche Beurteilung nicht erreicht, ist das Staatsministerium des Innern zu beteiligen. Im Zweifelsfalle ist dem Sicherheitsinteresse Vorrang einzuräumen.

(2) Liegt nach Beurteilung des Geheimschutzbeauftragten kein Sicherheitsrisiko vor, teilt er dies der personalverwaltenden oder sonst zuständigen Stelle mit.

(3) Liegt nach Beurteilung des Geheimschutzbeauftragten ein Sicherheitsrisiko vor, hat er die betroffene Person vor seiner Entscheidung anzuhören. Die Anhörung erfolgt auf eine Weise, die den Quellenschutz gewährleistet und Belangen von Personen, die in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen wurden, Rechnung trägt. Sie unterbleibt, wenn sie einen erheblichen Nachteil für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes zur Folge hätte. Auf Antrag der betroffenen Person ist dieser zu gestatten, einen Rechtsanwalt zur Anhörung hinzuzuziehen. Seine Mitwirkung ist auf die Beratung der betroffenen Person und auf verfahrensfragen zu beschränken.

(4) Lehnt der Geheimschutzbeauftragte die Verwendung einer Person in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit ab, unterrichtet er, soweit dies zur Durchführung der von ihm geforderten Personalmaßnahme erforderlich und sicherheitsmäßig unbedenklich ist, die personalverwaltende oder sonst zuständige Stelle. Diese kann auf Wunsch der betroffenen Person auch umfassend über die Gründe für die Ablehnung unterrichtet werden, wenn dies sicherheitsmäßig unbedenklich ist.

(5) Die betroffene Person ist durch die personalverwaltende oder sonst zuständige Stelle über die Ablehnung zu unterrichten. Die Ablehnung ist auf Antrag der betroffenen Person schriftlich zu begründen; Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Der Geheimschutzbeauftragte hat zu prüfen, ob ein vorliegendes oder zu erwartendes Sicherheitsrisiko durch Fürsorge- oder andere Maßnahmen beseitigt oder gemindert werden kann. Er kann solche Maßnahmen bei der personalverwaltenden oder sonst zuständigen Stelle anregen.

§ 16
Sicherheitsakten

(l) Der Geheimschutzbeauftragte führt über die betroffenen Personen Sicherheitsakten, in die alle sicherheitserheblichen Informationen aufzunehmen sind. Sicherheitsakten sind keine Personalakten. Die Sicherheitsakten sind gesondert zu führen und dürfen weder anderen – insbesondere nicht personalverwaltenden – Stellen noch der betroffenen Person zugänglich gemacht werden; die § 22 Abs. 2, 15 und 19 Abs. 2 bleiben unberührt.

(2) Die Sicherheitsakten und die Hilfsmittel der Sicherheitsakten Registratur sind so zu verwahren, daß Unbefugte sich nicht unbemerkt Zugang verschaffen können. Unterlagen in personellen Sicherheitsangelegenheiten sind verschlossen zu befördern und bei Versendung so zu adressieren, daß sie dem Geheimschutzbeauftragten oder seinem Vertreter im Amt und der zuständigen Stelle im Landesamt für Verfassungsschutz ungeöffnet zugeleitet werden.

(3) Bei Versetzung oder Abordnung einer betroffenen Person zu einer anderen Behörde ist, wenn sie auch dort für eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit vorgesehen ist, die Sicherheitsakte auf Anforderung an den Geheimschutzbeauftragten der neuen Dienststelle abzugeben. Auf Anforderung ist dem Geheimschutzbeauftragten die Sicherheitsakte auch vor solchen Versetzungen oder Abordnungen zur Einsichtnahme zu überlassen.

(4) Scheidet eine Person aus sicherheitsempfindlicher Tätigkeit aus und soll sie nicht erneut eine solche ausüben, sind die Sicherheitsakten nach 5 Jahren auszusondern und gemäß § 30 VSA zu vernichten. Das Landesamt für Verfassungsschutz ist bei Fristablauf durch den Geheimschutzbeauftragten zu unterrichten (Anlage 9). Es sondert seine Akten (Sicherheitsüberprüfungsakten) ebenfalls unverzüglich aus. Bei

1.
Erweiterten Sicherheitsüberprüfungen mit Sicherheitsermittlungen sowie
2.
festgestellten sicherheitserheblichen Erkenntnissen

können die Sicherheitsüberprüfungsakten weitere 10 Jahre aufbewahrt werden.

Fünfter Teil
Maßnahmen nach Abschluß der
Sicherheitsüberprüfung

§ 17
Zuweisung sicherheitsempfindlicher Tätigkeit

(1) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf einer Person erst zugewiesen werden, wenn das abschließende Ergebnis des Landesamtes für Verfassungsschutz vorliegt und nach Feststellung des Geheimschutzbeauftragten ein Sicherheitsrisiko nicht gegeben ist.

(2) In dringenden Fällen kann der Geheimschutzbeauftragte aufgrund eines vorläufigen Ergebnisses (vgl. § 14 Abs. 3) die vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit erlauben, wenn danach ein Sicherheitsrisiko nicht zu erwarten ist. Entsprechend kann bereits überprüften Personen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit wie folgt vorläufig zugewiesen werden.

1.
Nach einer Einfachen Sicherheitsüberprüfung aufgrund einer Sicherheitserklärung gemäß Anlage 2 (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1) eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 10,
2.
nach einer Erweiterten Sicherheitsüberprüfung eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 11. Die erforderliche höhere Sicherheitsüberprüfung ist unverzüglich einzuleiten. Die personalverwaltende oder sonst zuständige Stelle ist auf die Vorläufigkeit der Entscheidung hinzuweisen; sie hat dies an die betroffene Person weiterzugeben.

(3) Wechselt eine betroffene Person in eine andere Behörde, entscheidet deren Geheimschutzbeauftragter anhand der Sicherheitsakte (vgl. § 16 Abs. 3) unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, ob ihr dort eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zugewiesen werden darf.

§ 18
Unterrichtung und Beteiligung des Geheimschutzbeauftragten durch die personalverwaltende Stelle

(1) Die personalverwaltende Stelle teilt dem Geheimschutzbeauftragten unverzüglich alle Informationen über die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse von Personen in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit mit, die für deren sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sein können. Insbesondere unterrichtet sie ihn über

1.
Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden,
2.
Änderungen des Familienstandes (z. B. Eheschließung, Ehescheidung – auch das Getrenntleben vom Ehegatten), des Namens und der Staatsangehörigkeit,
3.
Anhaltspunkte für geistige oder seelische Störungen sowie für Alkohol- oder Drogenprobleme,
4.
Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse,
5.
Strafsachen,
6.
Disziplinarfälle (auch Vorermittlungen), bei Angestellten und Lohnempfängern solche Vorfälle, die bei Beamten die Einleitung von Vorermittlungen zur
7.
alle sonstigen Umstände, die nach näherer Bezeichnung des Geheimschutzbeauftragten für die sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sein können; dies betrifft insbesondere Hinweise nach § 4 Abs. 2.

(2) Die personalverwaltende oder sonst zuständige Stelle hat die Zustimmung des Geheimschutzbeauftragten einzuholen, bevor sie einer Person eine andere sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuweist. Der Geheimschutzbeauftragte kann in Fällen, in denen die neue Tätigkeit keine höhere Sicherheitsüberprüfung erfordert, auf eine vorherige Beteiligung verzichten.

§ 19
Nachträgliche sicherheitserhebliche Erkenntnisse/
Wiederholungsüberprüfung

(1) Der Geheimschutzbeauftragte und das Landesamt für Verfassungsschutz haben sich unverzüglich gegenseitig zu unterrichten, wenn bei einer betroffenen Person nach Abschluß der Sicherheitsüberprüfung Umstände bekannt werden, die auf ein Sicherheitsrisiko hindeuten. Das Landesamt für Verfassungsschutz trifft in diesen Fällen die erforderlichen Maßnahmen nach den § 9 bis 11, läßt, soweit noch erforderlich, die notwendige Zustimmung durch den Geheimschutzbeauftragten einholen (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2) und unterrichtet diesen über das Ergebnis seiner Maßnahmen. In Verdachtsfällen kann das Landesamt für Verfassungsschutz von einer Unterrichtung des Geheimschutzbeauftragten vorläufig absehen.

(2) Übt eine Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit über einen längeren Zeitraum aus, leitet der Geheimschutzbeauftragte ihr alle 5 Jahre die vorliegende Sicherheitserklärung zu und fordert sie auf, diese im Falle eingetretener Veränderungen zu ergänzen. Er überprüft die Angaben gemäß § 13 Abs. 2 und unterrichtet über sicherheitserhebliche Veränderungen/Umstände das Landesamt für Verfassungsschutz (Anlage 9). § 19 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Der Geheimschutzbeauftragte kann bei Umständen, die auf ein Sicherheitsrisiko hindeuten, bei Bedarf die Wiederholung der Sicherheitsüberprüfung veranlassen. Er unterrichtet in diesem Fall das Landesamt für Verfassungsschutz über die Gründe und leitet ihm bei Bedarf eine ergänzte oder neue Sicherheitserklärung zu. In den Fällen des § 11 Absatz 1 ist die Sicherheitsüberprüfung regelmäßig im Abstand von 10 Jahren zu wiederholen.

(4) Daneben kann das Staatsministerium des Innern, wenn Sicherheitsgründe dies erfordern, für bestimmte Personengruppen

1.
die Wiederholung der Sicherheitsüberprüfungen anordnen und/oder
2.
das Landesamt für Verfassungsschutz beauftragen, im Einvernehmen mit dem Geheimschutzbeauftragten mit den betroffenen Personen ein Gespräch über ihre sicherheitsmäßige Situation (Sicherheitsgespräch) zu führen.

(5) Werden bei einer Person in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit nachträglich Umstände bekannt, die ein Sicherheitsrisiko darstellen können, finden die § 14 und 15 entsprechend Anwendung.

Sechster Teil
Schlußbestimmungen

§ 20
Speicherung von personenbezogenen Daten in Dateien

(1) Im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung anfallende personenbezogene Daten dürfen nur

1.
zu der betroffenen Person sowie
2.
bei der Erweiterten Sicherheitsüberprüfung und Erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen zum Ehegatten, Verlobten oder der Person, mit der sie in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, in Dateien gespeichert werden, soweit dies für Zwecke des Geheimschutzes erforderlich ist; § 12 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 bleibt unberührt.

(2) Der Geheimschutzbeauftragte darf Dateien nur für Registraturzwecke sowie im erforderlichen Umfange für Zwecke der Sachbearbeitung anlegen.

(3) Die gespeicherten Daten sind nach Maßgabe der in § 16 Abs. 4 genannten Fristen zu löschen.

§ 21
Beratung durch das Landesamt für Verfassungsschutz

Das Landesamt für Verfassungsschutz berät den Geheimschutzbeauftragten bei seiner Tätigkeit. Es kann sich im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde bei allen Dienststellen und Einrichtungen des Freistaates über die Handhabung dieser Richtlinien unterrichten.

§ 22
Sonderregelungen

(1) Jede oberste Landesbehörde kann in besonders begründeten Fällen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern Abweichungen von diesen Richtlinien zulassen, wenn dadurch die Wirksamkeit des personellen Geheimschutzes nicht beeinträchtigt wird und die Grundsätze dieser Richtlinien beachtet werden.

(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz führt die Sicherheitsüberprüfungen seines Personals in eigener Zuständigkeit durch. Für die Sicherheitsüberprüfung des Behördenleiters, des Geheimschutzbeauftragten und ihrer Stellvertreter gilt § 6 Abs. 2; der Geheimschutzbeauftragte des Staatsministeriums des Innern kann in diesen Fällen eine andere Verfassungsschutzbehörde um Mitwirkung bitten.

(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz kann für seinen Bereich den Grundsätzen dieser Richtlinien entsprechende eigene Bestimmungen erlassen, die seinen Besonderheiten Rechnung tragen.

(4) Soweit oberste Landesbehörden Stellen außerhalb des Behördenbereichs zur Geheimhaltung verpflichten, treffen sie im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern die erforderlichen Regelungen.

§ 23
Ermächtigung des Staatsministeriums des Innern

Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, im Benehmen mit den anderen obersten Landesbehörden

1.
diese Richtlinien zu ändern, wenn Änderungen der Rechtslage dies erforderlich machen oder eine Vereinfachung der Verwaltungsarbeit ohne Abweichung von den Grundsätzen dieser Richtlinien erreicht werden kann,
2.
in den Richtlinien nach § 64 VSA Erfordernis und Art der Sicherheitsüberprüfung von Personen zu regeln, die sich auf technischem Wege Zugang zu STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlußsachen verschaffen können.

§ 24
Übergangsregelung

Bis zur Errichtung einer Landesbehörde für Verfassungsschutz nimmt das Staatsministerium des Innern deren Aufgaben wahr.

§ 25
Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am Tage nach Bekanntmachung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft.

Dresden, den 19. Mai 1992

Für die Sächsische Staatsregierung

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

Anlagen

1.
Anschreiben
2.
Sicherheitserklärung
3.
Einfache Sicherheitserklärung
4.
Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung
5.
Einleitung einer Sicherheitsüberprüfung durch die oberste Landesbehörde
6.
Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung (§ 14 Abs. 1)
7.
Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung (§ 14 Abs. 2)
8.
Vorläufiges Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung (§ 14 Abs. 3)
9.
Nachbericht zur Sicherheitsüberprüfung

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

Anlage 7

Anlage 8

Anlage 9

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 1992 Nr. 7, S. 347

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 16. Juli 1992

    Fassung gültig bis: 30. Juni 2004