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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Schöffen- und Jugendschöffen VwV

Vollzitat: Schöffen- und Jugendschöffen VwV vom 27. Dezember 1999 (SächsABl. 2000 S. 66), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 12. Januar 2018 (SächsABl. S. 181) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 199)

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl und Berufung der Schöffen und Jugendschöffen
(Schöffen- und Jugendschöffen VwV)

Vom 27. Dezember 1999

[zuletzt geändert durch VwV vom 12. Januar 2018 (SächsABl. S. 181)
mit Wirkung vom 9. Februar 2018)]

I.
Allgemeine Bestimmungen

1.
Bestimmung der Zahl der benötigten Schöffen
 
a)
Der Präsident des Landgerichts bestimmt die erforderliche Zahl der Haupt- und Hilfsschöffen für die Schöffengerichte und die Strafkammern auf der Grundlage der im Vorjahr festgelegten Sitzungstage (§ 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und § 77 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Er hört zuvor die zuständigen Präsidien an.
 
b)
Die Zahl der Hauptschöffen wird so bemessen, dass voraussichtlich jeder zu nicht mehr als zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird (§ 43 Abs. 2, § 77 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
 
c)
Der Präsident des Landgerichts verteilt die Zahl der erforderlichen Hauptschöffen für die Strafkammern auf die zum Bezirk des Landgerichts gehörenden Amtsgerichtsbezirke (§ 77 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
 
d)
Die Hilfsschöffen für die Strafkammern entfallen auf den Amtsgerichtsbezirk, in dem das Landgericht seinen Sitz hat (§ 77 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
2.
Aufteilung der Schöffen auf die Gemeinden
 
a)
Der Präsident des Landgerichts stellt fest, ob zum Bezirk des Amtsgerichts mehrere Gemeinden gehören. In diesem Fall teilt er die Gesamtzahl der dem Wahlausschuss bei dem betreffenden Amtsgericht vorzuschlagenden Personen auf die beteiligten Gemeinden in Anlehnung an die Einwohnerzahl der Gemeinden auf (§ 36 Abs. 4 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Entscheidend ist die vom Statistischen Landesamt des Freistaats Sachsen zum 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebene Einwohnerzahl. Der Präsident des Landgerichts fordert die die beteiligten Gemeinden betreffenden Einwohnerzahlen vom Statistischen Landesamt des Freistaats Sachsen an; dieses erledigt das Ersuchen unter Berücksichtigung der aktuellen gemeindlichen Gebietsstände. Die Gesamtzahl der im Amtsgerichtsbezirk vorzuschlagenden Personen muss mindestens das Doppelte der nach Nummer 1 errechneten Zahl betragen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
 
b)
Der Präsident des Landgerichts teilt den Gemeinden spätestens bis zum 1. April eines jeden Wahljahres mit, wie viele Personen dem in Betracht kommenden Amtsgericht für die Wahl der Schöffen vorgeschlagen werden müssen. Mit der Unterrichtung der Gemeinden wird diesen auch das Formular für eine Vorschlagsliste für Schöffen nebst Ausfüllhinweisen (Anlagen 1 und 2) in elektronischer Form übersandt.
3.
Bestimmung der Sitzungen
 
Die Tage der ordentlichen Sitzungen der Schöffengerichte und Strafkammern werden spätestens bis zum 30. September des jeweiligen Vorjahres durch die Präsidenten und Direktoren der Gerichte bestimmt.
4.
Maßnahmen des Präsidenten des Amtsgerichts
 
Ist das Amtsgericht mit einem Präsidenten besetzt, so trifft dieser die Maßnahmen bezüglich des Schöffengerichts, diejenigen gemäß Nummer 1 und 3 nach Anhörung des Präsidiums. Die Mitteilung nach Nummer 2 Buchst. b obliegt dem Präsidenten des Landgerichts im Benehmen mit dem Präsidenten des Amtsgerichts.

II.
Amt des Schöffen

5.
Ehrenamt
 
Das Amt des Schöffen ist ein Ehrenamt; es kann nur von Deutschen versehen werden (§ 31 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
6.
Unfähigkeit zum Schöffenamt
 
Unfähig zu dem Amt des Schöffen sind gemäß § 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes:
 
a)
Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind,
 
b)
Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
7.
Nicht zum Schöffenamt zu berufende Personen
 
a)
Zu dem Amt des Schöffen sollen gemäß § 33 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht berufen werden:
 
 
aa)
Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden,
 
 
bb)
Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden,
 
 
cc)
Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen,
 
 
dd)
Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind,
 
 
ee)
Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind,
 
 
ff)
Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
 
b)
Zu dem Amt des Schöffen soll gemäß § 44a des Deutschen Richtergesetzes vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515, 2524) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auch nicht berufen werden, wer
 
 
aa)
gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder
 
 
bb)
wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3106, 2012 S. 442) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichgestellte Person für das Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht geeignet ist.
8.
Weitere nicht zu berufende Personen
 
Zu dem Amt des Schöffen sollen gemäß § 34 des Gerichtsverfassungsgesetzes ferner nicht berufen werden:
 
a)
der Bundespräsident,
 
b)
die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
 
c)
Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können; in Betracht kommen die in § 36 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und in § 59 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes genannten Beamten sowie diejenigen Bundesbeamten, für die die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand durch besondere gesetzliche Vorschriften nach § 36 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes für zulässig erklärt wird,
 
d)
Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte,
 
e)
gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer,
 
f)
Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.
9.
Ablehnung des Schöffenamts
 
a)
Die Berufung zum Amt des Schöffen dürfen gemäß § 35 des Gerichtsverfassungsgesetzes ablehnen:
 
 
aa)
Mitglieder des Bundestags, des Bundesrats, des Europäischen Parlaments, eines Landtags oder einer zweiten Kammer,
 
 
bb)
Personen, die
 
aaa)
in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden als ehrenamtlicher Richter in der Strafrechtspflege tätig gewesen sind, sofern die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste noch andauert,
 
bbb)
in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an mindestens 40 Tagen erfüllt haben oder
 
ccc)
bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind,
 
 
cc)
Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen,
 
 
dd)
Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen,
 
 
ee)
Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amts in besonderem Maße erschwert,
 
 
ff)
Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden,
 
 
gg)
Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amts für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet.
 
b)
Diese Personen können in die Vorschlagsliste aufgenommen werden, soweit sie nicht von ihrem Ablehnungsrecht Gebrauch machen.

III.
Vorschlagsliste

10.
Aufstellung durch die Gemeinden
 
a)
Die Gemeinde stellt spätestens bis zum 30. Juni eines jeden Wahljahres eine Vorschlagsliste für Schöffen, unter Verwendung des elektronischen Formulars (Anlage 1), auf (§ 36 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
 
b)
Für die Aufnahme von Personen in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats erforderlich (§ 36 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Eine Aufstellung der Liste nach dem Zufallsprinzip, namentlich im Losverfahren, ist unzulässig. Jede Person darf nur für das Schöffengericht oder die Strafkammer, vorgeschlagen werden (§ 77 Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
 
c)
Die für ein Schöffenamt eingehenden Bewerbungen und Vorschläge sind dem Gemeinderat vorzulegen; eine Vorauswahl ist unzulässig.
 
d)
Ist ein Verwaltungsverband oder eine Verwaltungsgemeinschaft gebildet, so bleibt die Aufstellung der Vorschlagsliste für Schöffen Aufgabe der Mitgliedsgemeinden.
11.
Zahl der Vorschläge
 
Die Mindestzahl der in die Vorschlagsliste aufzunehmenden Personen bestimmt sich nach der Mitteilung des Präsidenten des Landgerichts gemäß Nummer 2 Buchst. b.
12.
Auswahl der vorzuschlagenden Personen
 
a)
Die Vorschlagsliste soll alle Kreise der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen (§ 36 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Sie kann nicht nur auf Grund von Vorschlägen der im Gemeinderat vertretenen Parteien und Gruppierungen zusammengestellt werden. Die Gemeinden können auch auf Vorschläge anderer Vereinigungen und von Einzelpersonen sowie auf Selbstbewerbungen zurückgreifen.
 
b)
Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und, wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes, körperliche Eignung.
 
c)
Da es entscheidend darauf ankommt, für das Amt des Schöffen Personen zu gewinnen, die für diese Tätigkeit ein besonderes Interesse haben, sollen Personen, die sich hierfür bewerben, bei gegebener Eignung nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Es empfiehlt sich, eine angemessene Zeit vor Aufstellung der Vorschlagsliste in der Tagespresse, im Rundfunk und im Fernsehen auf die Möglichkeit, als Schöffe tätig zu werden und geeignete Personen zu benennen, hinzuweisen.
 
d)
Die in die Vorschlagsliste aufzunehmenden Personen sollen über die beabsichtigte Aufnahme sowie über die Hinderungs- und Ablehnungsgründe gemäß Nummern 6 bis 9 gesondert unterrichtet werden; die Unterrichtung kann formblattmäßig erfolgen. In der Mitteilung soll auch darauf hingewiesen werden, dass die Schöffen durch einen unabhängigen Wahlausschuss gewählt werden.
 
e)
Die Gemeinden können im Zusammenhang mit der Aufstellung der Vorschlagslisten Erklärungen der vorzuschlagenden Personen gemäß Nummer 17 Buchst. b in der dort vorgeschriebenen Form einholen.
13.
Inhalt der Vorschlagslisten
 
Die Vorschlagsliste muss Geburtsnamen, Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Beruf der vorgeschlagenen Personen enthalten (§ 36 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Sie ist mit dem als Anlage 1 beigefügten elektronischen Formular anzufertigen. Die Spalten sind sorgfältig auszufüllen, weil sonst die Angaben nicht überprüft werden können. In der Spalte „Bemerkung“ ist vor allem zu vermerken, ob und aus welchem Grund die vorgeschlagene Person das Schöffenamt ablehnen darf, weswegen mit einer solchen Ablehnung nicht zu rechnen ist, ob sie sich freiwillig zur Übernahme des Amtes bereit erklärt hat und ob sie einen Wunsch für eine Verwendung beim Amts- oder Landgericht als Haupt- oder Hilfsschöffe geäußert hat.
14.
Öffentliche Einsichtnahme in die Listen
 
Die Vorschlagsliste ist in der Gemeinde unverzüglich nach ihrer Aufstellung eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufzulegen (§ 36 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Der Zeitpunkt der Auflegung soll so bestimmt werden, dass die Liste an fünf Werktagen eingesehen werden kann. Beginn und Ende der Auflegungsfrist sind vorher öffentlich bekannt zu machen (§ 36 Abs. 3 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes). In der Bekanntmachung ist auf die Möglichkeit des Einspruchs nach Nummer 15 hinzuweisen. Die Auflegung soll bis zum 31. Juli des Wahljahres abgeschlossen sein.
15.
Einspruch gegen die Vorschlagsliste
 
Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche nach Ablauf der Auflegungsfrist bei der Gemeinde oder dem Amtsgericht schriftlich oder zu Protokoll mit der Begründung Einspruch erhoben werden, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen sind, die nach Nummer 6 nicht aufgenommen werden durften oder nach den Nummern 7 und 8 nicht aufgenommen werden sollten (§ 37 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
16.
Übersendung der Vorschlagsliste an das Amtsgericht
 
a)
Der Bürgermeister unterzeichnet die Vorschlagsliste nach Ablauf der Einspruchsfrist unter Angabe des Datums. Er übersendet sie spätestens bis zum 15. August eines jeden Wahljahres nebst den Einsprüchen, auch soweit diese verspätet sind, an den Richter beim Amtsgericht des Bezirks (§ 38 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Er bestätigt zugleich schriftlich, dass die Liste mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung aufgestellt wurde und nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufgelegen hat. Gleichzeitig ist dem Amtsgericht die ausgefüllte Vorschlagsliste auch in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Hierzu ist das ausgefüllte elektronische Formular per E-Mail über das Sächsische Verwaltungsnetz an die elektronische Poststelle des Amtsgerichts zu übersenden.
 
b)
Wird nach Absendung der Vorschlagsliste ihre Berichtigung erforderlich, so teilt der Bürgermeister dies dem Richter beim Amtsgericht mit (§ 38 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
17.
Zusammenstellung und Überprüfung der Vorschlagslisten
 
a)
Der Richter beim Amtsgericht stellt die Vorschlagslisten der Gemeinden zu einer einheitlichen Liste des Bezirks des Amtsgerichts zusammen, überprüft sie, nimmt die erforderlichen Anhörungen vor, veranlasst die Abstellung etwaiger Mängel und bereitet die Entscheidung über die Einsprüche vor (§ 39 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
 
b)
Hierbei prüft der Richter beim Amtsgericht auch, ob die Vorschlagslisten der Gemeinden Personen enthalten, die gemäß Nummer 7 Buchst. b nicht zu dem Amt des Schöffen berufen werden sollen. Der Richter beim Amtsgericht verlangt von den in der Vorschlagsliste aufgenommenen Personen, die vor dem 13. Januar 1972 geboren sind, eine schriftliche Erklärung, dass die betreffenden Hinderungsgründe nicht gegeben sind, soweit eine solche Erklärung noch nicht vorliegt. Er verwendet hierbei Formblätter gemäß den Anlagen 3 und 4.

IV.
Ausschuss nach § 40 des Gerichtsverfassungsgesetzes (Wahlausschuss)

18.
Zusammensetzung des Ausschusses
 
Der Ausschuss besteht aus dem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzenden, dem Oberbürgermeister der Kreisfreien Stadt oder dem Landrat des Kreises, in deren oder dessen Gebiet ein Amtsgericht seinen Sitz hat, als Verwaltungsbeamten (gemäß Kabinettsbeschluss Nr. 03/0015 vom 30. November 1999) sowie sieben Vertrauenspersonen als Beisitzer. Für den Fall der Verhinderung des Oberbürgermeisters oder des Landrats ist Verwaltungsbeamter ein vom Oberbürgermeister oder Landrat zu benennender Beigeordneter oder Verwaltungsbeamter der Kreisfreien Stadt oder des Landkreises.
19.
Wahl der Vertrauenspersonen
 
a)
Die Vertrauenspersonen gemäß Nummer 18 werden aus den Einwohnern des Amtsgerichtsbezirks von der Vertretung des ihm entsprechenden unteren Verwaltungsbezirks (Stadtrat der Kreisfreien Stadt oder Kreistag) mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl gewählt (§ 40 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Die Wahl durch einen Ausschuss des Stadtrats beziehungsweise Kreistags ist nicht zulässig. Die Wahl der Vertrauenspersonen ist spätestens bis zum 30. Juni eines jeden Wahljahres durchzuführen. Die gewählten Vertrauenspersonen sind dem Amtsgericht spätestens bis zum 31. Juli eines jeden Wahljahres mitzuteilen.
 
b)
Die Zuständigkeit zur Wahl der Vertrauenspersonen wird wie folgt geregelt:
 
 
aa)
Fällt der Bezirk einer Kreisfreien Stadt mit dem Amtsgerichtsbezirk zusammen, so werden die Vertrauenspersonen vom Stadtrat gewählt; fällt der Landkreis mit dem Amtsgerichtsbezirk zusammen, so wählt der Kreistag die Vertrauenspersonen;
 
 
bb)
Umfasst der Landkreis mehrere Amtsgerichtsbezirke, so wählt der Kreistag für jedes Amtsgericht sieben Vertrauenspersonen aus den Einwohnern des Amtsgerichtsbezirks;
 
 
cc)
Umfasst der Amtsgerichtsbezirk mehrere Verwaltungsbezirke oder Teile von solchen, so werden die sieben zu wählenden Vertrauenspersonen nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahlen aufgeteilt, jedem Verwaltungsbezirk wird aber mindestens eine Person zugeteilt. Ergeben sich Bruchteile, so werden die Vertrauenspersonen nach der Größenfolge der Bruchteile zugeteilt. Wie viele Vertrauenspersonen demnach von den Kreistagen und Stadträten zu wählen sind, stellt das Staatsministerium des Innern zum 1. April eines jeden Wahljahres fest und gibt dies den Kreisfreien Städten und Landkreisen bekannt. Die Zahlen ergeben sich aus der Anlage 5.
20.
Aufgaben des Ausschusses; Zusammentreten
 
a)
Dem Ausschuss obliegt die Entscheidung über Einsprüche gegen die Vorschlagsliste sowie die Wahl der Schöffen (§§ 41, 42 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
 
b)
Zu diesem Zweck tritt der Ausschuss beim Amtsgericht spätestens bis zum 1. Oktober eines jeden Wahljahres zu einer nicht öffentlichen Sitzung zusammen. Die Sitzung wird vom Richter beim Amtsgericht anberaumt; ein Protokollführer ist hinzuzuziehen.
 
c)
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens der Vorsitzende, der Verwaltungsbeamte und drei Vertrauenspersonen anwesend sind (§ 40 Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
21.
Vorbereitende Ausschusssitzung
 
a)
Der Richter beim Amtsgericht kann den Mitgliedern des Ausschusses in einer vorbereitenden Sitzung Gelegenheit geben, die Personen, die sie für das Amt des Schöffen endgültig vorschlagen wollen, in einer den Bedarf nicht wesentlich übersteigenden Zahl zu benennen.
 
b)
Die benannten Personen können entsprechend Nummer 25 Buchst. a überprüft werden.

V.
Entscheidung über Einsprüche;
Berichtigung der Vorschlagsliste

22.
Entscheidung über Einsprüche
 
Der Ausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit über Einsprüche gegen die Vorschlagsliste; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Richters beim Amtsgericht; die Entscheidungen sind in das Protokoll aufzunehmen; sie sind nicht anfechtbar (§ 41 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Dem Vorgeschlagenen, der gehört worden ist, ist die Entscheidung mitzuteilen.
23.
Berichtigung der Vorschlagsliste
 
a)
Personen, von denen dem Ausschuss bekannt ist, dass sie nicht in die Vorschlagsliste aufgenommen werden durften oder nicht aufgenommen werden sollten, werden von Amts wegen von der Vorschlagsliste gestrichen.
 
b)
Der Richter beim Amtsgericht stellt die nach Nummer 22 und Buchst. a berichtigte Vorschlagsliste fest.

VI.
Wahl der Schöffen

24.
Wahlvorgang
 
a)
Der Richter beim Amtsgericht gibt dem Ausschuss bekannt, wie viele Haupt- und Hilfsschöffen für das Schöffengericht oder wie viele Haupt- und Hilfsschöffen für die Strafkammern zu wählen sind. Die Schöffen sind jeweils für die Gesamtheit der bei einem Gericht bestehenden Schöffengerichte oder Strafkammern, nicht für bestimmte Spruchkörper zu wählen.
 
b)
Der Ausschuss nimmt die Wahl auf Grund der berichtigten Vorschlagslisten vor. Zur Wahl ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich (§ 42 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
 
c)
Bei der Wahl soll darauf geachtet werden, dass alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden (§ 44 Abs. 1a des Deutschen Richtergesetzes, § 42 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
 
d)
Eine Person darf für dasselbe Geschäftsjahr nur entweder als Schöffe für das Schöffengericht oder als Schöffe für die Strafkammer bestimmt werden (§ 77 Abs. 4 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
 
e)
Zu Hilfsschöffen sind Personen zu wählen, die am Sitz des Amtsgerichts beziehungsweise Landgerichts oder in dessen nächster Umgebung wohnen (§ 42 Abs. 1 Satz 2, § 77 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
25.
Überprüfung der gewählten Schöffen
 
a)
Der Richter beim Amtsgericht beantragt, soweit es nicht bereits nach Nummer 21 Buchst. b geschehen ist, unverzüglich nach der Wahl für alle aus dem Bezirk gewählten Schöffen
 
 
aa)
eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister für Zwecke der Rechtspflege nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeszentralregistergesetzes sowie
 
 
bb)
eine Auskunft des Amtsgerichts – Insolvenzgericht –, ob ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schöffen eröffnet wurde, und des Amtsgerichts – Vollstreckungsgericht –, ob eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis vorliegt.
 
b)
Ergibt die Auskunft, dass die gewählte Person zu dem Amt des Schöffen unfähig ist, so ist eine Entscheidung des nach § 52 Abs. 3, § 77 Abs. 3 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Gerichts herbeizuführen.
26.
Amtsdauer
 
Die Amtsdauer der gewählten Schöffen beträgt fünf Jahre (§ 42 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Diese beginnt mit dem 1. Januar des auf die Wahl folgenden Kalenderjahres.

VII.
Weiteres Verfahren

27.
Verzeichnisse der Haupt- und Hilfsschöffen und Erstellung der Hauptschöffenliste
 
a)
Die Namen der vom Ausschuss gewählten Personen werden bei dem Amtsgericht in gesonderte Verzeichnisse der Hauptschöffen und der Hilfsschöffen aufgenommen (§ 44 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Hierfür sind die festgestellten Vordrucke zu verwenden.
 
b)
Das Verzeichnis der Hauptschöffen für das Schöffengericht bildet zugleich die Schöffenliste.
 
c)
Die Verzeichnisse der für die Strafkammern gewählten Haupt- und Hilfsschöffen übersendet der Richter beim Amtsgericht dem Präsidenten des Landgerichts spätestens bis zum 30. Oktober eines jeden Wahljahres (§ 77 Abs. 2 Satz 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Dieser stellt die Namen der Hauptschöffen zur Schöffenliste des Landgerichts zusammen (§ 77 Abs. 2 Satz 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Die Zusammenstellung geschieht in der Weise, dass die Hauptschöffenverzeichnisse, nach den Anfangsbuchstaben der Amtsgerichte geordnet, aneinander gefügt und die Namen der Schöffen in der so entstehenden Reihenfolge in Spalte 2 der Verzeichnisse mit fortlaufenden Nummern versehen werden.
27a.
Unterrichtung der nichtgewählten vorgeschlagenen Personen
 
Die in die Vorschlagsliste aufgenommenen Personen, die nicht gewählt wurden, sind durch ein persönliches Absageschreiben des Richters beim Amtsgericht vom Ausgang der Wahl zu unterrichten.
28.
Auslosung der Schöffen
 
a)
Die Reihenfolge, in der die Hauptschöffen an den einzelnen ordentlichen Sitzungen teilnehmen, wird durch Auslosung in öffentlicher Sitzung bestimmt (§ 45 Abs. 2 Satz 1, § 77 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Die Auslosung für das Schöffengericht nimmt der Richter beim Amtsgericht in einer Sitzung des Amtsgerichts, die Auslosung für die Strafkammer der Präsident des Landgerichts in einer Sitzung des Landgerichts vor (§ 45 Abs. 3, § 77 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Die Auslosung der Hauptschöffen hat spätestens bis zum 30. November eines jeden Wahljahres zu erfolgen.
 
b)
Sind bei einem Gericht mehrere Schöffengerichte oder Strafkammern eingerichtet, so kann die Auslosung in einer Weise bewirkt werden, nach der jeder Hauptschöffe nur an den Sitzungen eines Schöffengerichts oder einer Strafkammer teilnimmt (§ 45 Abs. 2 Satz 2, § 77 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
 
c)
Für die Auslosung ist der Name jedes in die Schöffenliste eingetragenen Hauptschöffen auf einen Zettel zu schreiben. In der Sitzung werden die Zettel in eine Urne gelegt und nach gründlicher Vermischung einzeln aus der Urne gezogen und laut verlesen. Nach der hierdurch festgesetzten Reihenfolge werden die Schöffen auf die einzelnen Sitzungen in der Weise verteilt, dass sooft von vorn begonnen wird, bis alle Sitzungen besetzt sind. Die Auslosung ist so vorzunehmen, dass jeder ausgeloste Hauptschöffe möglichst zu zwölf Sitzungstagen herangezogen wird (§ 45 Abs. 2 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
 
d)
Die Reihenfolge, in der die Hilfsschöffen an die Stelle wegfallender Schöffen treten, wird für die ganze Wahlperiode im Voraus durch Auslosung in öffentlicher Sitzung spätestens bis zum 30. November des Wahljahres bestimmt. Buchstabe a Satz 2 und Buchstabe c Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Die Hilfsschöffen werden in der hierdurch festgesetzten Reihenfolge in eine Liste aufgenommen. Diese bildet die Hilfsschöffenliste.
 
e)
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (Schöffengeschäftsstelle) nimmt über die Auslosung ein Protokoll auf (§ 45 Abs. 4 Satz 2, § 77 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Er stellt unter Verwendung der hierfür festgestellten Vordrucke die Dienstliste der Hauptschöffen und die Hilfsschöffenliste her.
29.
Benachrichtigung von der Auslosung; Einberufung zum Sitzungsdienst
 
a)
Der Richter beim Amtsgericht beziehungsweise der Präsident des Landgerichts benachrichtigt die Haupt- und Hilfsschöffen von der Auslosung (§ 45 Abs. 4 Satz 3, § 77 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Zugleich sind die Hauptschöffen von den Sitzungstagen, an denen sie tätig werden müssen, unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens in Kenntnis zu setzen (§ 45 Abs. 4 Satz 4, § 77 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Tritt ein Hilfsschöffe an die Stelle eines aus der Schöffenliste gestrichenen Hauptschöffen, so wird er hierüber von der Schöffengeschäftsstelle benachrichtigt; Satz 2 gilt entsprechend.
 
b)
Ein Schöffe, der erst im Laufe des Geschäftsjahres zu einem Sitzungstag herangezogen wird, ist unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens zu benachrichtigen (§ 45 Abs. 4 Satz 5, § 77 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Die Schöffen für das Schöffengericht benachrichtigt der Richter beim Amtsgericht, die Schöffen für die Strafkammern der Vorsitzende der Strafkammer (§ 45 Abs. 4, § 77 Abs. 3 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
 
c)
Jedem Haupt- und Hilfsschöffen wird mit der erstmaligen Benachrichtigung in der Amtsperiode das „Merkblatt für Schöffen“ übermittelt.
 
d)
Jeder Hauptschöffe wird rechtzeitig an den Sitzungstag erinnert.
 
e)
Für die Benachrichtigung gemäß Buchstaben a und b sowie für die Erinnerung gemäß Buchstabe d finden die hierfür erstellten Vordrucke Verwendung.

VIII.
Jugendschöffen

30.
Entsprechende Anwendung der Bestimmungen auf die Wahl der Jugendschöffen
 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die Wahl der Jugendschöffen entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.
31.
Bestimmung der Zahl der benötigten Jugendschöffen
 
Die von dem Präsidenten des Landgerichts gemäß Nummer 1 festzusetzende Zahl der für jedes Amtsgericht erforderlichen Jugendhauptschöffen und Jugendhilfsschöffen sowie die Verteilung der für die Jugendkammern erforderlichen Jugendhauptschöffen auf die zum Bezirk des Landgerichts gehörenden Amtsgerichte sind den Amtsgerichten bis zum 1. April eines jeden Wahljahres mitzuteilen. Auf jedes Amtsgericht muss eine gerade Zahl von Jugendschöffen entfallen. Können hierbei nicht alle Amtsgerichte herangezogen werden, soll dies der Präsident des Landgerichts bei der Jugendschöffenwahl für die nächste Amtsperiode berücksichtigen.
32.
Aufteilung der Schöffen auf die Jugendämter
 
a)
Der Präsident des Landgerichts stellt fest, ob für den Bezirk des Amtsgerichts ein Jugendamt oder mehrere Jugendämter zuständig sind. Im letzteren Fall teilt er die von dem Wahlausschuss bei dem betreffenden Amtsgericht zu wählende Zahl der Haupt- und Hilfsjugendschöffen auf die beteiligten Jugendämter ungefähr nach dem Verhältnis auf, in dem die den Bezirk des Jugendamts bildenden Kreisfreien Städte und Landkreise an der Gesamteinwohnerzahl des Amtsgerichtsbezirks teilhaben. Trifft hierbei auf ein Jugendamt eine geringere als eine gerade ganze Zahl, so wird für das betreffende Jugendamt die nächst höhere gerade Zahl festgesetzt. Dies hat jedoch nur für die Anzahl der vom Jugendamt vorzuschlagenden Personen Bedeutung; unberührt bleibt die von dem Wahlausschuss bei dem betreffenden Amtsgericht wirklich zu wählende, nach Nummer 1 zu bestimmende Zahl.
 
b)
Der Präsident des Landgerichts teilt dem Jugendamt spätestens bis zum 1. April eines jeden Wahljahres mit, wie viele Personen mindestens dem in Betracht kommenden Amtsgericht für die Wahl der Jugendschöffen vorgeschlagen werden sollen. Diese Zahl soll gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes das Doppelte der nach Nummer 1 und Buchstabe a errechneten Zahl, mindestens aber sechs betragen.
33.
Eignung für das Amt des Jugendschöffen
 
Jugendschöffen sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein (§ 35 Abs. 2 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes).
34.
Hinderungs- und Ablehnungsgründe
 
Zur Erfüllung der Voraussetzung des § 33 Nr. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes genügt es, wenn die Person zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste im Bezirk des Jugendhilfeausschusses und des Amtsgerichts wohnt, dessen Wahlausschuss die Wahl vorzunehmen hat.
35.
Aufstellung der Vorschlagsliste
 
a)
Das Jugendamt stellt spätestens bis zum 30. Juni eines jeden Wahljahres eine Vorschlagsliste für Jugendschöffen auf.
 
b)
Zuständig für die Aufstellung ist bei dem Jugendamt der Jugendhilfeausschuss (§ 35 Abs. 1 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes). Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses erforderlich (§ 35 Abs. 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes).
36.
Zahl der Vorschläge
 
Die von dem Präsidenten des Landgerichts gemäß Nummer 2 Buchst. b mitgeteilte Mindestzahl muss erreicht und soll nicht wesentlich überschritten werden. Es sollen je zur Hälfte Männer und Frauen vorgeschlagen werden (§ 35 Abs. 2 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes).
37.
Auswahl der vorzuschlagenden Personen
 
Bei der Auswahl der erzieherisch befähigten und in der Jugenderziehung erfahrenen Personen sollten Angehörige bestimmter Berufsgruppen (zum Beispiel Lehrer oder Angehörige der Jugendämter) nicht zu stark bevorzugt werden. Vielmehr sollen nach Möglichkeit geeignete Personen aus allen Kreisen der Bevölkerung, vor allem auch Eltern und Ausbilder, berücksichtigt werden. Jede Person darf nur für das Schöffengericht oder die Strafkammer, vorgeschlagen werden (§ 77 Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
38.
Öffentliche Einsichtnahme in die Liste
 
Die Vorschlagsliste ist im Jugendamt unverzüglich nach ihrer Aufstellung eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufzulegen (§ 35 Abs. 3 Satz 3 des Jugendgerichtsgesetzes). Der Zeitpunkt der Auflegung soll so bestimmt werden, dass die Liste an fünf Werktagen eingesehen werden kann. Beginn und Ende der Auflegungsfrist sind vorher öffentlich bekannt zu machen (§ 35 Abs. 3 Satz 4 des Jugendgerichtsgesetzes). In der Bekanntmachung ist auf die Möglichkeit des Einspruchs nach Nummer 39 hinzuweisen.
39.
Einspruch gegen die Vorschlagsliste
 
Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche nach Ablauf der Auflegungsfrist beim Jugendamt oder Amtsgericht schriftlich oder zu Protokoll mit der Begründung Einspruch erhoben werden, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen sind, die gemäß Nummer 34 sowie den Nummern 6 bis 8 nicht aufgenommen werden durften oder nicht aufgenommen werden sollten (§ 37 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
40.
Übersendung der Vorschlagsliste an das Amtsgericht
 
Der Landrat beziehungsweise der Oberbürgermeister unterzeichnet die Vorschlagsliste unter Angabe des Datums. Er übersendet sie spätestens bis zum 15. August eines jeden Wahljahres samt den Einsprüchen, auch soweit diese verspätet sind, an das Amtsgericht des Bezirks in der unter Nummer 16 beschriebenen Weise. Die Vorschlagsliste des Jugendhilfeausschusses gilt als Vorschlagsliste im Sinne des § 36 des Gerichtsverfassungsgesetzes (§ 35 Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes).
41.
Zusammenstellung und Überprüfung der Vorschlagslisten
 
Der Jugendrichter stellt, wenn es mehrere Vorschlagslisten gibt, diese zu einer einheitlichen Liste des Bezirks des Amtsgerichts zusammen, überprüft sie, nimmt die notwendigen Anhörungen vor, veranlasst die Abstellung etwaiger Mängel und bereitet die Entscheidung über die Einsprüche vor (§ 35 Abs. 4 des Jugendgerichtsgesetzes, § 39 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
42.
Wahlausschuss
 
a)
Wahlausschuss ist der nach § 40 des Gerichtsverfassungsgesetzes gebildete, auch für die Wahl der Schöffen der allgemeinen Strafgerichte zuständige Ausschuss (§ 35 Abs. 1 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes).
 
b)
In der von dem zuständigen Richter beim Amtsgericht gemäß Nummer 20 Buchst. b für die Wahl der Schöffen der allgemeinen Strafgerichte anberaumten Sitzung des Wahlausschusses ergeht auch die Entscheidung über Einsprüche gegen die Vorschlagsliste für die Wahl der Jugendschöffen und findet die Wahl der Jugendschöffen statt. Hierbei führt an Stelle des Richters beim Amtsgericht der Jugendrichter den Vorsitz (§ 35 Abs. 4 des Jugendgerichtsgesetzes).
 
c)
Als Haupt- und Hilfsjugendschöffen soll eine gleiche Anzahl von Männern und Frauen gewählt werden (§ 35 Abs. 1 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes).
43.
Verzeichnisse der Jugendschöffen und Jugendschöffenlisten
 
Für die Erstellung der Verzeichnisse der Jugendschöffen und der Jugendschöffenlisten sowie die Übersendung der Verzeichnisse der für die Jugendkammer gewählten Jugendschöffen an den Präsidenten des Landgerichts gelten folgende Besonderheiten:
 
a)
Die Namen der gewählten Frauen und Männer sind in getrennte Verzeichnisse und Jugendschöffenlisten aufzunehmen (§ 35 Abs. 5 des Jugendgerichtsgesetzes).
 
b)
An die Stelle des Richters beim Amtsgericht tritt der Jugendrichter.
 
c)
Die festgestellten Vordrucke für die Verzeichnisse der Haupt- und Hilfsschöffen und für die Liste der Hauptschöffen sind mit den gebotenen Änderungen zu verwenden.
44.
Auslosung der Jugendschöffen
 
Für die Auslosung der Jugendschöffen ist Nummer 28 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die weiblichen und männlichen Jugendschöffen gesondert ausgelost werden und für die einzelnen Sitzungen je ein weiblicher und ein männlicher Jugendschöffe herangezogen wird (§ 33 a Abs. 1 Satz 2, § 33b Abs. 7 des Jugendgerichtsgesetzes). Die Auslosung für das Jugendschöffengericht obliegt dem Jugendrichter (§ 45 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes, § 34 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes). Die festgestellten Vordrucke für die Dienstliste der Hauptschöffen- und für die Hilfsschöffenliste sind mit den gebotenen Änderungen zu verwenden.

IX.
Schlussbestimmungen

45.
Zusammenfassung der Termine
 
Für die nach dieser Verwaltungsvorschrift vorzunehmenden Amtshandlungen sind folgende Termine bestimmt:
 
a)
30. September eines jeden Jahres
Bestimmung der Sitzungen der Schöffengerichte und Strafkammern sowie der Jugendschöffengerichte und Jugendstrafkammern.
 
b)
1. April eines jeden Wahljahres
 
 
aa)
Bestimmung und Verteilung der Zahl der Hauptschöffen und Hilfsschöffen durch den Präsidenten des Landgerichts und entsprechende Mitteilung an die Amtsgerichte,
 
 
bb)
Festsetzung der erforderlichen Zahl von Haupt- und Hilfsschöffen für die Vorschlagslisten der Bezirke der Amtsgerichte, Verteilung auf die einzelnen Gemeinden und entsprechende Mitteilung an die Kreisverwaltung und bei Kreisfreien Städten an die Stadtverwaltung,
 
 
cc)
Festsetzung und Verteilung der Zahl der Hauptjugend- und Hilfsjugendschöffen durch den Präsidenten des Landgerichts und entsprechende Mitteilung an die Amtsgerichte und die Jugendämter.
 
 
dd)
Feststellung und Bekanntgabe, wie viele Vertrauenspersonen von den Kreistagen und Stadträten zu wählen sind.
 
c)
30. Juni eines jeden Wahljahres
 
 
aa)
Aufstellung der Schöffenvorschlagslisten durch die Gemeinden,
 
 
bb)
Aufstellung der Vorschlagslisten für Jugendschöffen durch die Jugendhilfeausschüsse,
 
 
cc)
Wahl der Vertrauenspersonen.
 
d)
31. Juli eines jeden Wahljahres
 
 
aa)
Abschlusstermin für die öffentliche Auflegung der Vorschlagslisten für Schöffen,
 
 
bb)
Abschlusstermin für die öffentliche Auflegung der Vorschlagslisten für Jugendschöffen,
 
 
cc)
Mitteilung der gewählten Vertrauenspersonen an die Amtsgerichte.
 
e)
15. August eines jeden Wahljahres
 
 
aa)
Einreichung der Vorschlagslisten für Schöffen an das zuständige Amtsgericht,
 
 
bb)
Einreichung der Vorschlagslisten für Jugendschöffen an das zuständige Amtsgericht.
 
f)
1. Oktober eines jeden Wahljahres
Zusammentreten des Wahlausschusses
 
g)
30. Oktober eines jeden Wahljahres
 
 
aa)
Übersendung der Verzeichnisse der Schöffen an den Präsidenten des Landgerichts,
 
 
bb)
Übersendung der Verzeichnisse der Jugendschöffen an den Präsidenten des Landgerichts.
 
h)
30. November eines jeden Wahljahres
 
 
aa)
Auslosung der Hilfsschöffen und Jugendhilfsschöffen für die bevorstehende Wahlperiode,
 
 
bb)
Auslosung der Hauptschöffen und Jugendhauptschöffen für das bevorstehende Geschäftsjahr.
46.
Verabschiedung der ausscheidenden Schöffen
 
a)
Den ausscheidenden Schöffen und Jugendschöffen soll ein Dankschreiben des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz ausgehändigt werden. Der Präsident des Oberlandesgerichts teilt dem Sächsischen Staatsministerium der Justiz rechtzeitig die Namen der ausscheidenden Schöffen und Jugendschöffen, geordnet nach Gerichten, mit. Die Dankschreiben werden vom Sächsischen Staatsministerium der Justiz sodann den Gerichten zur Aushändigung übersandt. Eine persönliche Aushändigung ist wünschenswert.
 
b)
Nach zwei vollen Amtsperioden erhalten die Schöffen im Rahmen einer hierfür geeigneten Veranstaltung eine vom Staatsminister der Justiz unterzeichnete Dankesurkunde überreicht.
47.
In-Kraft-Treten
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 2. Januar 2000 in Kraft.

Dresden, den 16. Dezember 1999

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

Dresden, den 27. Dezember 1999

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Anlage 1
(Vorschlagsliste für Schöffen)

Anlage 2
(Hinweise zum Ausfüllen der Vorschlagsliste für Schöffen und Jugendschöffen)

Anlage 3
(Überprüfung der ehrenamtlichen Richter)

Anlage 4
(Erklärung)

Anlage 5
(Wahl der Vertrauenspersonen)

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2000 Nr. 3, S. 66
    Fsn-Nr.: 300-V00.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 9. Februar 2018

    Fassung gültig bis: 3. Januar 2023