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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung der Rechtsreferendare im Vorbereitungsdienst des Freistaates Sachsen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung der Rechtsreferendare im Vorbereitungsdienst des Freistaates Sachsen vom 15. Oktober 2003 (SächsJMBl. S. 93), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 780)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Ausbildung der Rechtsreferendare im Vorbereitungsdienst des Freistaates Sachsen

Vom 15. Oktober 2003

A.
Allgemeine Bestimmungen

I.
Ausbildungsgrundsätze

Die Ausbildung hat das Ziel, den Rechtsreferendar mit den Aufgaben der Rechtsprechung, der Verwaltung, der Rechtsberatung, der Rechtsgestaltung und der Prozessführung vertraut zu machen (§ 33 Abs. l der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen [SächsJAPO]). Der dort hervorgehobenen eigenverantwortlichen Tätigkeit kommt dabei besondere Bedeutung zu.

II.
Ausbildung an der Ausbildungsstelle
1.
Der Ausbilder ist gehalten, die praktische Ausbildung so zu gestalten, dass der Rechtsreferendar im Hinblick auf das Ziel der Ausbildung intensiv gefördert wird. Dazu ist erforderlich, dass der Rechtsreferendar am beruflichen Tagesablauf des Ausbilders teilnimmt und in die praktische Arbeit des Ausbilders einbezogen wird. Dem fortschreitenden Ausbildungsstand entsprechend sollen dem Rechtsreferendar zunehmend Aufgaben auch zur selbständigen Erledigung übertragen werden. Von den gesetzlichen Möglichkeiten, zum Beispiel nach § 10 GVG, §§ 139, 142 Abs. 2 StPO, § 53 Abs. 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung, § 2 Abs. 5 RPflG, soll Gebrauch gemacht werden. Die gefertigten Entwürfe und sonstigen Arbeiten sind eingehend mit dem Rechtsreferendar zu besprechen. Die Ausbildung an der Ausbildungsstelle soll pro Woche durchschnittlich ein bis zwei Tage betragen. Dem Rechtsreferendar ist ausreichend Zeit für das Selbststudium zur Verfügung zu stellen.
2.
Dem Rechtsreferendar soll über die mögliche Teilung einer Station (§ 35 Abs. 1 SächsJAPO) hinaus auf Wunsch auch Gelegenheit gegeben werden, andere juristische Tätigkeiten im Rahmen der jeweiligen Ausbildungsstation für eine kurze Zeit kennen zu lernen, soweit dies die Belange der Ausbildung zulassen. Die in den folgenden Vorschriften genannten Beispiele sind nicht abschließend.
III.
Nebentätigkeiten

Neben der Ausbildung in der Praxis und der Teilnahme an den Arbeitsgemeinschaften ist das Selbststudium des Rechtsreferendars besonders bedeutsam, um das Ziel des Vorbereitungsdienstes zu erreichen. Deshalb wird vor Fertigung aller schriftlichen Arbeiten der Zweiten Juristischen Staatsprüfung im eigenen Interesse des Rechtsreferendars eine Nebentätigkeit nur ausnahmsweise in Betracht kommen. Nebentätigkeiten sind in der Regel nur bis zu einem Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und nur dann genehmigungsfähig, wenn die Leistungen des Rechtsreferendars in jeder Hinsicht den Anforderungen entsprechen und eine Gefährdung des Ausbildungsziels nicht zu besorgen ist.

IV.
Arbeitsgemeinschaften

Eine Arbeitsgemeinschaft soll nicht mehr als 25 Rechtsreferendare umfassen

V.
Arbeitsgemeinschaftsleiter
1.
Die Arbeitsgemeinschaftsleiter werden im Zivil- und Strafrecht durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts, im Öffentlichen Recht durch die Regierungspräsidenten bestimmt. Rechtsanwälte, die als Arbeitsgemeinschaftsleiter in der Rechtsanwaltsstation unterrichten, werden vom Präsidenten des Oberlandesgerichts auf Vorschlag des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer bestellt.
2.
Bei Dozenten, die ausschließlich Unterricht in einem Schwerpunktbereich der Wahlstation erteilen, ergänzende Lehrveranstaltungen abhalten oder mit den Referendaren Aktenvorträge einüben, kann von einer Bestellung abgesehen werden. Dozenten, die ausschließlich Übungs- oder Aufsichtsarbeiten oder Arbeiten des Klausurenkurses korrigieren oder besprechen, werden nicht als Arbeitsgemeinschaftsleiter bestellt.
VI.
Sprecher der Arbeitsgemeinschaften

Die Rechtsreferendare wählen zum 1. Juni und 1. Dezember eines jeden Jahres für jede Arbeitsgemeinschaft einen Sprecher. Das Oberlandesgericht Dresden beruft zweimal im Jahr eine Sprecherkonferenz ein.

B.
Besondere Bestimmungen

I.
Ausbildungsstationen
1.
Zivilstation (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a SächsJAPO)
Der Rechtsreferendar ist mit den Aufgaben des Zivilrichters und den wesentlichen Vorschriften des Zivilprozessrechtes vertraut zu machen. Er kann auch damit betraut werden, unter Aufsicht und Anleitung des Richters Verfahrensbeteiligte anzuhören, Beweis zu erheben und die mündliche Verhandlung zu leiten (§ 10 GVG) sowie die Geschäfte der Rechtsantragstelle wahrzunehmen. Dem Rechtsreferendar soll auf Antrag Gelegenheit gegeben werden, an einem Tag die Arbeit eines Gerichtsvollziehers kennen zu lernen.
2.
Strafstation (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b SächsJAPO)
 
a)
Dem Rechtsreferendar soll auf Antrag Einblick in die Tätigkeit der Kriminalpolizei und der Schutzpolizei gegeben werden. Er kann im Einvernehmen mit dem Leiter der zuständigen Polizeidienststelle dieser für die Dauer von bis zu zwei Tagen zugewiesen werden. Ferner soll der Rechtsreferendar auch die Möglichkeit haben, an einem Tag die Arbeit eines Sozialarbeiters der Justiz und die Arbeit in einer Justizvollzugsanstalt kennen zu lernen.
 
b)
In der Regel soll der Rechtsreferendar an zwei Sitzungstagen mit der Führung des Protokolls in der Hauptverhandlung beauftragt werden. Die Beauftragung erfolgt durch den ausbildenden Richter, bei Kollegialgerichten durch den Vorsitzenden, im Übrigen durch die Geschäftsleitung des Gerichts.
 
c)
Der Rechtsreferendar soll während der Ausbildung bei der Staatsanwaltschaft regelmäßig wöchentlich mit der Wahrnehmung des Sitzungsdienstes der Staatsanwaltschaft betraut werden. Soweit möglich, sollen auch die einem Strafgericht zugewiesenen Rechtsreferendare zum Sitzungsdienst der Staatsanwaltschaft eingeteilt werden. Zur Vorbereitung auf den Sitzungsdienst haben die Rechtsreferendare an einem besonderen Kurs (Plädierkurs) teilzunehmen, der von der Staatsanwaltschaft durchzuführen ist. An dem Plädierkurs haben auch die einem Strafgericht zugewiesenen Rechtsreferendare teilzunehmen, unabhängig davon, ob sie konkret zum Sitzungsdienst eingeteilt werden. Durch den Kurs sollen die Rechtsreferendare in die Lage versetzt werden, den Sitzungsdienst sachgerecht wahrzunehmen. Die Wahrnehmung des Sitzungsdienstes soll zunächst unter Anleitung eines Staatsanwaltes erfolgen.
3.
Verwaltungsstation (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 SächsJAPO)
 
a)
Die Ausbildung soll in der Regel nicht bei mehr als zwei Behörden erfolgen. Die Behörden sind so zu wählen, dass der Rechtsreferendar einen praktischen Eindruck von der Verwaltungstätigkeit gewinnt.
 
b)
Die Station kann, auch teilweise, an einem Verwaltungsgericht abgeleistet werden.
4.
Rechtsanwaltsstation (§ 35 Abs. 1 Nr. 3 SächsJAPO)
 
a)
Die Zuweisung erfolgt nur an Rechtsanwälte, die als solche hauptberuflich tätig sind und eine mehr als dreijährige Anwaltspraxis nachweisen können.
 
b)
Der Rechtsreferendar soll (soweit möglich) auch mit der selbständigen Wahrnehmung von Gerichtsterminen und mit der Führung von Mandantengesprächen betraut werden.
 
c)
Während der Rechtsanwaltsstation hat der Rechtsreferendar über seine Tätigkeiten ein Berichtsheft zu führen. Der ausbildende Rechtsanwalt hat auf die ordnungsgemäße Führung des Berichtsheftes zu achten und die Berichte regelmäßig gegenzuzeichnen. Die Ausgestaltung und inhaltlichen Anforderungen des Berichtsheftes werden von der Rechtsanwaltskammer vorgegeben.
5.
Wahlstation (§ 35 Abs. 1 Nr. 4, § 36 Abs. l SächsJAPO)
Der Rechtsreferendar ist mit der jeweiligen Eigenart des Aufgabengebietes der Ausbildungsstelle vertraut zu machen und soll dabei die Besonderheiten der jeweiligen Verfahrensordnungen kennen lernen.
II.
Stationsbegleitende Lehrveranstaltungen
1.
Einführungslehrgänge und Arbeitsgemeinschaften
 
a)
Zu Beginn der Zivil-, Straf-, Verwaltungs- und Anwaltsstation findet ein Einführungslehrgang mit einer Dauer von täglich bis zu sechs Stunden statt. Während des weiteren Vorbereitungsdienstes umfasst die Arbeitsgemeinschaft praxisbezogenen Unterricht, während der Ausbildung bei der Justiz zudem einen Lehrgang über Arbeitsrecht und einen Lehrgang, der dem Rechtsreferendar die Grundzüge des Steuerrechts vermittelt. Darüber hinaus sollen Lehrveranstaltungen aus dem Bereich der Kommunikation angeboten werden (§ 37 Abs. 6 SächsJAPO).
 
b)
Die Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft geht jedem anderen Dienst vor. Im Einzelfall kann der Ausbildungsleiter den Rechtsreferendar von der Teilnahme an einer Unterrichtsveranstaltung befreien.
 
c)
Die Arbeitsgemeinschaften sollen mit Ausnahme der Einführungslehrgänge, des Blockunterrichts und der Aufsichtsklausuren sowie der Besprechung von Klausuren in der Regel nicht öfter als einmal in der Woche stattfinden.
2.
Aufgabe der Lehrveranstaltungen
 
a)
Die Einführungslehrgänge bereiten auf die anschließende Ausbildung in der Praxis vor. Sie vermitteln schwerpunktmäßig die verfahrensrechtlichen Kenntnisse, die für eine intensive und zunehmend selbständige Mitarbeit des Rechtsreferendars im Tätigkeitsbereich des Ausbilders erforderlich sind.
 
b)
Der praxisbezogene Unterricht ist auf juristisches Kernwissen auszurichten und praxisnah zu gestalten. Die Arbeitstechnik in der jeweiligen Station ist zu vermitteln. Der Unterricht soll für das Selbststudium und für die zweckentsprechende Vorbereitung auf die Zweite Juristische Staatsprüfung anleiten. Die Prüfungsanforderungen sind im Rahmen der Besprechung der angefertigten und benoteten Übungs- und Aufsichtsklausuren deutlich zu machen.
 
c)
Die weiteren Veranstaltungen dienen der Ergänzung und Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten. Sie sollen nicht auf die Vermittlung examensrelevanten Stoffes beschränkt bleiben, sondern den Rechtsreferendar auf die praktische juristische Tätigkeit vorzubereiten helfen.
3.
Gegenstand und Dauer der Lehrveranstaltungen
Soweit in den folgenden Vorschriften keine andere Regelung getroffen ist, werden Umfang und Dauer des praxisbezogenen Unterrichts durch den Ausbildungsleiter beim Oberlandesgericht oder die zuständigen Ausbildungsleiter bei den Regierungspräsidien bestimmt.
 
a)
Zivilstation
 
 
aa)
Einführungslehrgang (drei Wochen, 60 Stunden):
Erkenntnisverfahren in erster Instanz einschließlich Mahnverfahren und Prozesskostenhilfe anhand einer geeigneten Akte.
 
 
bb)
Praxisbezogener Unterricht im Zivilrecht (64 Stunden):
Arbeitstechnik und Methodik der Fallbearbeitung, Ergänzung und Vertiefung der im Einführungslehrgang behandelten Gegenstände, Arrest und einstweilige Verfügung, Berufung und Beschwerde, ausgewählte Fragen aus dem materiellen Recht, Familienrecht mit Verfahrensrecht, Erbrecht und Nachlasssachen, Zwangsvollstreckungsrecht, Haftpflichtrecht im Straßenverkehr.
 
 
cc)
Praxisbezogener Unterricht im Arbeitsrecht (zwölf Stunden).
 
 
dd)
Durchführung eines einwöchigen Steuerrechtslehrganges.
 
b)
Strafstation
 
 
aa)
Einführungslehrgang (zwei Wochen, 40 Stunden):
Stellung und Aufgaben des Staatsanwalts, Ermittlungstätigkeit mit Abschlussverfügung, Tätigkeit des Strafrichters (Eröffnungsbeschluss, Vorbereitung der Hauptverhandlung), Strafurteil.
 
 
bb)
Praxisbezogener Unterricht im Strafrecht (36 Stunden):
Arbeitstechnik und Methodik der Fallbearbeitung, Ergänzung und Vertiefung der im Einführungslehrgang behandelten Gegenstände, ausgewählte Fragen aus dem materiellen Recht, Recht der Ordnungswidrigkeiten, Verkehrsdelikte, Beweisantragsrecht, Strafzumessung, Beschwerde und Berufung, Revisionsrecht.
 
 
cc)
Praxisbezogener Unterricht im Zivilrecht (acht Stunden).
 
 
dd)
Praxisbezogener Unterricht im Arbeitsrecht (acht Stunden).
 
c)
Verwaltungsstation
 
 
aa)
Einführungslehrgang (zwei Wochen, 40 Stunden):
Verwaltungsorganisation und Behördenaufbau, Methodik der Fallbearbeitung, Bescheids- und Urteilstechnik, Vertiefung von Rechtsgebieten, in denen Vorkenntnisse vorhanden sind (Verwaltungsprozessrecht und allgemeines Verwaltungsrecht mit Bezügen zum Kommunal-, Polizei- und Baurecht).
 
 
bb)
Praxisbezogener Unterricht im Öffentlichen Recht (48 Stunden):
Ergänzung und Vertiefung der im Einführungslehrgang behandelten Gegenstände, Vermittlung weiterer materieller Inhalte (Kommunalabgabenrecht, Immissionsschutz).
 
 
cc)
Praxisbezogener Unterricht im Zivil- und Strafrecht (je acht Stunden Zivilrecht und Strafrecht).
 
d)
Rechtsanwaltsstation
Der Unterricht in der Anwaltsstation dient der Unterstützung der praktischen Ausbildung in den Kanzleien und behandelt anwaltsbezogene Fragestellungen unter Einbeziehung der besonderen Probleme der Anwaltsklausur. Die Rechtsanwaltskammer benennt in den einzelnen Stammdienststellen Ansprechpartner für den anwaltlichen Unterricht. Diese stimmen die Inhalte des anwaltlichen Unterrichts mit den jeweiligen Ausbildungsleitern ab, um Überschneidungen im Unterrichtsstoff zu vermeiden.
 
 
aa)
Anwaltsspezifischer Unterricht in einem Grundkurs (fünf Tage, 30 Stunden):
Stellung des Rechtsanwalts als Unternehmer, Formen der anwaltlichen Zusammenarbeit, Berufsrecht, Anwaltshaftung, betriebswirtschaftliche Aspekte, Steuern
Zivilprozessrecht, Familien- und Erbrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Vertragsgestaltung.
 
 
bb)
Anwaltsspezifischer Unterricht in einem Leistungskurs (10 Tage, 60 Stunden):
Zivilrecht, Zwangsvollstreckungsrecht, Rechtsverfolgung im Ausland, Gebührenrecht, Mediation, Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Vertragsgestaltung.
 
 
cc)
Praxisbezogener Unterricht durch die Stammdienststellen im Zivilrecht (24 Stunden) und Arbeitsrecht (acht Stunden), Strafrecht (16 Stunden) sowie Öffentlichen Recht (32 Stunden).
 
e)
Wahlstation
Es wird praxisbezogener Unterricht im jeweiligen Schwerpunktbereich (mindestens 16 Stunden) erteilt und der Aktenvortrag in der mündlichen Prüfung (bis zu 16 Stunden) eingeübt. Der Rechtsreferendar soll die Fähigkeit erwerben, nach kurzer Vorbereitung in freier Rede innerhalb von zehn Minuten den Inhalt einer Akte darzustellen, einen praktisch brauchbaren Entscheidungsvorschlag zu unterbreiten und diesen zu begründen.
 
f)
Ergänzungsvorbereitungsdienst
Praxisbezogener Unterricht im Zivilrecht (68 Stunden), Strafrecht (32 Stunden) und Öffentlichen Recht (40 Stunden). Der Ergänzungsvorbereitungsdienst kann für alle Rechtsreferendare an einer oder mehreren Stammdienststellen zentral durchgeführt werden. Die sich im Ergänzungsvorbereitungsdienst befindenden Rechtsreferendare können auf Wunsch am Probeexamen (Nummer 4 Buchst. b) teilnehmen.
4.
Übungs- und Aufsichtsarbeiten
 
a)
Im Rahmen des praxisbezogenen Unterrichts werden zwölf Übungsarbeiten (fünf im Zivilrecht, drei im Strafrecht und vier im Öffentlichen Recht) mit fünfstündiger Bearbeitungszeit angeboten. Die Übungsarbeiten sollen außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit in den Räumen der Arbeitsgemeinschaft oder in anderen geeigneten Räumen angefertigt werden. Der für die Besprechung notwendige Unterricht (zwei Unterrichtsstunden) wird nicht auf die Dauer der Lehrveranstaltungen nach Nummer 3 angerechnet.
 
b)
Gegen Ende der Zivilstation sind zwei Aufsichtsarbeiten, gegen Ende der Strafstation ist eine Aufsichtsarbeit und gegen Ende der Verwaltungsstation sind zwei Aufsichtsarbeiten aus dem jeweiligen Gebiet mit fünfstündiger Bearbeitungszeit unter examensmäßigen Bedingungen anzufertigen. Im 14. oder 15. Monat der Ausbildung sind während einer Woche fünf Aufsichtsarbeiten (drei Zivilrecht, eine Strafrecht und eine Öffentliches Recht) mit fünfstündiger Bearbeitungszeit unter examensmäßigen Bedingungen anzufertigen (Probeexamen). Der Arbeitsgemeinschaftsleiter oder eine andere geeignete Person hat die Aufsicht zu führen.
 
c)
Während der Rechtsanwaltsstation können im Zusammenhang mit den Arbeitsgemeinschaften bis zu fünf weitere Übungsklausuren angeboten werden. Dabei sollen die in § 47 Abs. 3 SächsJAPO vorgesehenen Pflichtbereiche angemessen Berücksichtigung finden.
 
d)
Bei der Bearbeitung der Aufgaben dürfen nur die in der Prüfung zugelassenen Hilfsmittel verwendet werden.
 
e)
Die Teilnahme an den Aufsichtsarbeiten ist Pflicht. Von den angebotenen Übungsarbeiten müssen mindestens acht (vier Zivilrecht, zwei Strafrecht und zwei Öffentliches Recht) abgegeben werden.
 
f)
Es findet ein Klausurenkurs statt, bei dem pro Kalenderjahr neun Übungsarbeiten aus den Bereichen Zivil-, Strafrecht und Öffentliches Recht zur Bearbeitung gestellt werden. Die Zahl der Klausuren aus den verschiedenen Rechtsgebieten soll sich an dem in § 47 Abs. 3 SächsJAPO vorgesehenen Verhältnis orientieren. Die Teilnahme am Klausurenkurs ist freiwillig; sie steht allen im Vorbereitungsdienst befindlichen Rechtsreferendaren offen.
 
g)
Übungs- und Aufsichtsarbeiten werden vom Arbeitsgemeinschaftsleiter korrigiert, mit einer Note gemäß § 8 SächsJAPO bewertet und eingehend besprochen. Die verwaltungsrechtlichen Aufsichtsarbeiten werden im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft Verwaltung korrigiert und besprochen. In Ausnahmefällen kann die Besprechung und Korrektur einer Übungs- und Aufsichtsarbeit auch von Personen vorgenommen werden, die keine Arbeitsgemeinschaftsleiter sind.
5.
Ergänzende Lehrveranstaltungen
 
Während der Gesamtdauer des Vorbereitungsdienstes können und sollen nach näherer Bestimmung des Ausbildungsleiters zusätzliche Lehrveranstaltungen angeboten werden (bis zu zehn Stunden). Neben den besonders aufgeführten Veranstaltungen sollen dabei weitere Themen behandelt werden, die für die berufspraktische Tätigkeit von Bedeutung sind, auch wenn sie für die Prüfung keine Relevanz haben.
III.
Dienstliche Beurteilung
1.
Über die praktische Ausbildung des Rechtsreferendars erteilt der Ausbilder eine dienstliche Beurteilung (Dienstzeugnis), in der die Fähigkeit und Leistung mit einer Notenpunktzahl nach der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGB1. I S. 1243) bewertet wird (§ 45 SächsJAPO). Im Interesse der Gleichbehandlung der Rechtsreferendare muss die Beurteilung objektiv und leistungsgerecht sein; sie hat sich an der Notenbeschreibung der in Satz 1 genannten Verordnung zu orientieren. Erfolgt die Ausbildung bei einer Ausbildungsstelle durch mehrere Ausbilder, ist eine gemeinsame Beurteilung zu erstellen.
Die Beurteilung soll unverzüglich nach Beendigung der jeweiligen Ausbildung dem Oberlandesgericht und der Stammdienststelle vorgelegt werden, in der Verwaltungsstation über den Ausbildungsleiter beim Regierungspräsidium. Sie ist dem Rechtsreferendar durch den Ausbilder bekannt zu geben und auf Verlangen mit ihm zu besprechen. Die dienstliche Beurteilung soll dem anliegenden Zeugnismuster entsprechen.
2.
Über die Teilnahme des Rechtsreferendars an den Lehrveranstaltungen (Arbeitsgemeinschaften) erteilt der Arbeitsgemeinschaftsleiter ein Dienstzeugnis. In das Zeugnis sind die Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten und der abgegebenen Übungsarbeiten zu vermerken, wobei im Zivilrecht nur die drei besten Ergebnisse, im Strafrecht nur die zwei besten Ergebnisse und im Öffentlichen Recht nur die zwei besten Ergebnisse zu vermerken sind. Bei Rechtsreferendaren, die aus wichtigem Grund, zum Beispiel Krankheit oder genehmigte Abwesenheit, weniger als die in Ziffer II Nr. 4 Buchst. d geforderten Aufsichts- und Übungsarbeiten abgegeben haben, werden nur die Ergebnisse der abgegebenen Arbeiten vermerkt. In das Zeugnis kann darüber hinaus aufgenommen werden, dass weitere Übungsarbeiten abgegeben wurden. Besondere Leistungen, die der Rechtsreferendar während der theoretischen Ausbildung gezeigt hat (zum Beispiel Aktenvortrag, Referate, aktive Teilnahme) können im Dienstzeugnis vermerkt werden. Die Leistungsbeurteilung erfolgt mit einer Note und Punktzahl nach § 8 SächsJAPO. Im Übrigen gilt Nummer l entsprechend.

C.
Schlussvorschriften

I.
Übergangsvorschrift
1.
Rechtsreferendare, die vor dem 1. November 2003 ihren Vorbereitungsdienst aufgenommen haben, werden auf Grundlage der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung der Rechtsreferendare im Vorbereitungsdienst des Freistaates Sachsen vom 20. Februar 2002 (SächsJMBl. S. 43) ausgebildet.
2.
Der Präsident des Oberlandesgerichtes kann bei Rechtsreferendaren, die vor dem 1. November 2003 ihren Vorbereitungsdienst aufgenommen und dann für einen erheblichen Zeitraum unterbrochen haben, darüber entscheiden, ob diese ihre Ausbildung nach der Verwaltungsvorschrift in der Fassung vom 20. Februar 2002 oder in dieser Fassung weiterführen.
II.
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
1.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. November 2003 in Kraft.
2.
Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung der Rechtsreferendare im Vorbereitungsdienst des Freistaates Sachsen vom 20. Februar 2002 (SächsJMBl. S. 43), außer Kraft. Ziffer I bleibt unberührt.

Dresden, den 15. Oktober 2003

Dr. Thomas de Maizire
Der Staatsminister der Justiz

 

Zeugnis

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2003 Nr. 10, S. 93
    Fsn-Nr.: 305-V03.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. November 2003

    Fassung gültig bis: 30. April 2007