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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Versetzung/AbordnungNachwVwV

Vollzitat: Sächsische Versetzung/AbordnungNachwVwV vom 2. Mai 1994 (SächsABl. S. 937), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 5. August 2002 (SächsABl. S. 933) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. März 2004 (SächsABl. SDr. S. S 271)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Auszahlung und den rechnungsmäßigen Nachweis der Besoldungen, Vergütungen und Löhne bei Versetzung, Abordnung und Zuweisung
(Sächsische Versetzung/AbordnungNachwVwV – SäVANVwV)

Az.: 22-H 1012-1/222-039265

Vom 2. Mai 1994

[Geändert durch VwV vom 5. August 2002 (SächsABl. S. 933)]

Zur Einschränkung der Erstattung von Besoldungen, Vergütungen und Löhnen (Bezüge ohne Kindergeld) bei der Versetzung und Abordnung von Beamten, Richtern und Arbeitnehmern wird gemäß § 50 Abs. 3, § 79 Abs. 4 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21) – soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Sächsischen Rechnungshof (§ 103 SäHO) – folgendes bestimmt:

Abschnitt I

1.
Verfahren bei der Versetzung und Abordnung von Beamten, Richtern und Arbeitnehmern des Freistaat Sachsen (Staatsbediensteten) innerhalb der Staatsverwaltung – einschließlich der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Staatsaufsicht unterstehen (ausgenommen, kommunaler Bereich) –
1.1
Verfahren bei Versetzung
1.1.1
Wird ein Staatsbediensteter innerhalb der Staatsverwaltung zum Ersten eines Monats versetzt, so zahlt das Landesamt für Finanzen zu Lasten der neuen Dienststelle die Bezüge und führt den rechnungsmäßigen Nachweis ab dem Ersten dieses Monats.
1.1.2
Wird ein Staatsbediensteter innerhalb der Staatsverwaltung nach dem Ersten eines Monats versetzt, so zahlt das Landesamt für Finanzen zu Lasten der bisherigen Dienststelle für diesen Monat noch die vollen Monatsbezüge und führt hierüber den rechnungsmäßigen Nachweis. Ein Ausgleich für den Versetzungsmonat wird nicht vorgenommen. Der rechnungsmäßige Nachweis zu Lasten der neuen Dienststelle erfolgt ab dem Ersten des folgenden Monats.
1.1.3
Die beteiligten Staatsbehörden können für die Einweisung eines versetzten Beamten in die neue Planstelle einen anderen Zeitpunkt für die Übernahme der Bezüge vereinbaren.
1.2
Verfahren bei Abordnung
1.2.1
Wird ein Staatsbediensteter innerhalb der Staatsverwaltung abgeordnet, gelten Nummer 1.1.1 und 1.1.2 entsprechend. Jedoch können zu Lasten der bisherigen (abordnenden) Beschäftigungsstelle die Bezüge gemäß § 50 Abs. 3 und 4 SäHO mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen weitergezahlt werden, ohne dass eine Erstattung erfolgt, Diese Einwilligung gilt als erteilt, soweit die Bezüge längstens für die Dauer von zwölf Monaten weitergezahlt werden.
Ein Ausgleich zwischen den beteiligten Dienststellen unterbleibt ohne Rücksicht auf die Dauer der Abordnung, wenn die Personalausgaben beim gleichen Kapitel eines Einzelplanes nachgewiesen werden.
1.2.2
Hat sein Staatsbediensteter während der Zeit der Abordnung Anspruch auf Stellenzulagen, sonstige Zulagen oder Aufwandsentschädigungen, so werden diese Bezügebestandteile so lange zu Lasten der abordnenden Staatsdienststelle gezahlt, wie die übrigen Bezüge zu deren Lasten gezahlt werden.
1.2.3
Abordnenden Staatsdienststellen werden, soweit ihnen ausreichende Ausgaben nicht zur Verfügung stehen, die erforderlichen Ausgaben für die Zahlung der dem Beschäftigten bei der aufnehmenden Dienststelle zustehenden Stellenzulagen, sonstigen Zulagen und Aufwandsentschädigungen gemäß Vorl. VV Nummer 3.1 zu § 9 SäHO zur Bewirtschaftung übertragen.
1.3
Die vorstehenden Regelungen berühren nicht die Bestimmungen über Bewirtschaftung und Überwachung der Planstellen ( Vorl. VV Nummer 4 zu § 49 SäHO) und die Bindung der einzelnen Staatsdienststellen an die im Haushalt vorgesehenen oder ihnen zugewiesenen Planstellen bzw. Mittel.

Abschnitt II
Versetzung und Abordnung von Staatsbediensteten in den Dienst des Bundes, eines anderen Landes, einer Gemeinde (eines Gemeindeverbandes) oder einer anderen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts sowie Zuweisungen gemäß § 123a BRRG und § 12 Abs. 2 BAT-O

2.
Verfahren bei Versetzung
2.1
Wird ein Staatsbediensteter in den Dienst eines anderen Dienstherrn/Arbeitgebers versetzt, so ist mit Ablauf des Tages vor dem Tage der Wirksamkeit der Versetzung die Zahlung der Bezüge einzustellen. Gleichzeitig fordert das Landesamt für Finanzen etwaige bereits für eine Zeit nach dem genannten Stichtag gezahlte Bezüge beim neuen Dienstherrn/Arbeitgeber mit Vordruck (zweifach) nach anliegenden Muster zur Erstattung an. Von der Erstattungsanforderung ist der ehemalige Staatsbedienstete in Kenntnis zu setzen.
2.2
Der ehemalige Staatsbedienstete ist unmittelbar zur Rückzahlung aufzufordern, wenn der neue Dienstherr/Arbeitgeber die Erstattung der bereits gezahlten Bezüge ablehnt.
2.3
Die Nummer 2.1 und 2.2 gelten auch, wenn der Versetzung eine Abordnung vorhergeht. Wird der Staatsbedienstete nach dem Ersten eines Monats versetzt, gilt Nummer 3.4 für den Versetzungsmonat entsprechend.
3.
Verfahren bei Abordnung und Zuweisung
3.1
Wird ein Staatsbediensteter zur Dienstleistung bei einem anderen Dienstherrn/Arbeitgeber abgeordnet oder zugewiesen, so werden die Bezüge vom Landesamt für Finanzen so lange weitergezahlt, bis die Abordnung oder Zuweisung aufgehoben oder der Staatsbedienstete in den Dienst des anderen Dienstherrn/Arbeitgebers versetzt wird. Die Zahlung von Stellenzulagen (ohne allgemeine Stellenzulage), sonstigen Zulagen oder Aufwandsentschädigungen, die aufgrund der bisherigen Tätigkeit zustanden, ist einzustellen. Hat der Staatsbedienstete aufgrund der Tätigkeit beim anderen Dienstherrn/Arbeitgeber Anspruch auf Stellenzulagen (ohne allgemeine Stellenzulage), sonstige Zulagen oder Aufwandsentschädigungen, so werden auch diese Bezügebestandteile vom Landesamt für Finanzen gezahlt, sofern der andere Dienstherr/Arbeitgeber, zu dem der Staatsbedienstete abgeordnet oder zugewiesen ist, darum ersucht.
3.2
Die Bezügebestandteile nach Nummer 3.1 werden zu Lasten des Kapitels der bisherigen Beschäftigungsstelle nachgewiesen.
3.3
Die für jeden vollen Kalendermonat der Abordnung oder Zuweisung gezahlten Bezüge (Nummer 3.1) fordert das Landesamt für Finanzen mit Vordruck (zweifach) nach anliegendem Muster vierteljährlich beim anderen Dienstherrn/Arbeitgeber zur Erstattung an, soweit ausnahmsweise kein anderes Verfahren vorgesehen ist. Die Anforderung für das letzte Vierteljahr eines Haushaltsjahres soll spätestens am 5. Dezember bei dem anderen Dienstherrn/Arbeitgeber vorliegen, damit die Erstattung noch im laufenden Haushaltsjahr durchgeführt werden kann. Dabei sind die Vergütungen und Löhne von Arbeitnehmern für Dezember nicht in die letzte Anforderung des ablaufenden Haushaltsjahres, sondern in die erste Anforderung für das neue Haushaltsjahr aufzunehmen.
3.4
Kehrt ein Staatsbediensteter nach beendeter Abordnung oder Zuweisung in den Staatsdienst zurück, so sind die Bezüge bis zum letzten Tag des Rückkehrmonats zur Erstattung anzufordern. Lehnt der andere Dienstherr/Arbeitgeber die Erstattung der Bezüge für den vollen Rückkehrmonat ab, ist dem Staatsministerium der Finanzen Mitteilung zu machen.
3.5
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und bei Wahrung der Gegenseitigkeit hat die Ausgaben für die nachfolgenden Leistungen derjenige Dienstherr/Arbeitgeber zu tragen, zu dem der Bedienstete abgeordnet oder zugewiesen ist:
 
am 1. Dezember eines Jahres für die jährliche Sonderzuwendung/Zuwendung;
 
am 1. Juli eines Jahres für das jährliche Urlaubsgeld;
 
am jeweils durch Gesetz oder Tarifvertrag bestimmten Stichtag für sonstige einmalige Zahlungen.
 
Die Stichtagsregelung gilt sinngemäß auch für Versetzungen. Beim Übertritt eines Arbeitnehmers werden jedoch die Anteile der Zuwendung, die der frühere Arbeitgeber zu zahlen hat, von dem neuen Arbeitgeber nicht erstattet.
3.6
In Abweichung zu Nummer 3.3 kann mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen bei Abordnungen an europarelevante Bereiche von Bundesministerien (zum Beispiel Auswärtiges Amt, Europaabteilungen des Bundes) und bei Zuweisungen an Institutionen der Europäischen Union und Verwaltungseinrichtungen in Partnerregionen des Freistaates Sachsen bei bis zu 15 Staatsbediensteten auf eine Erstattung der Personalkosten verzichtet werden, wenn die Abordnungen oder Zuweisungen im überwiegenden Interesse des Freistaates Sachsen liegen und der aufnehmende Dienstherr/Arbeitgeber die Kostenübernahme ablehnt.

Abschnitt III
Versetzung und Abordnung von Beamten, Richtern und Arbeitnehmern des Bundes, eines anderen Landes, einer Gemeinde (eines Gemeindeverbandes) oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts (Bedienstete) in den Dienst des Freistaates Sachsen

4
Verfahren bei Versetzung
4.1
Wird ein Bediensteter eines anderen Dienstherrn/Arbeitgebers in den Dienst des Freistaates Sachsen versetzt, so sind mit dem Tage der Wirksamkeit der Versetzung die Bezüge vom Landesamt für Finanzen zu zahlen und zu Lasten der Beschäftigungsstelle nachzuweisen.
4.2
Hat der Bedienstete für dieselbe Zeit bereits Bezüge von seinem bisherigem Dienstherrn/Arbeitgeber erhalten, so sind sie diesem zu erstatten, wenn ein entsprechender Erstattungsantrag vor der Aufnahme der Zahlung der Bezüge dem Landesamt für Finanzen vorliegt. Der Zahlfall ist so zu behandeln, als ob der bisherige Dienstherr/Arbeitgeber für den Freistaat Sachsen die Zahlung geleistet und die sich daraus ergebene Forderung gegen den Bediensteten an den Freistaat abgetreten hätte. Mit Aufnahme der Zahlung ist dem Bediensteten mitzuteilen, dass die ihm ab der Versetzung zustehenden Bezüge seinem bisherigem Dienstherr/Arbeitgeber auf dessen Anforderung erstattet werden, soweit die Bezüge vom bisherigen Dienstherrn/Arbeitgeber gezahlt wurden.
4.3
Die Nummer 4.1 und 4.2 gelten entsprechend, wenn ein Bediensteter eines anderen Dienstherrn/Arbeitgebers ohne Versetzung in den Dienst des Freistaates Sachsen eingestellt wird.
5
Verfahren bei Abordnung
5.1
Wenn ein Bediensteter eines anderen Dienstherrn/Arbeitgebers zur Dienstleistung beim Freistaat Sachsen abgeordnet, so ist von einer Aufnahme der Zahlung der Bezüge abzusehen, wenn sie vom anderen Dienstherrn/Arbeitgeber weitergezahlt werden.
5.2
Hat der Bedienstete aufgrund seiner Tätigkeit beim Freistaat Sachsen Anspruch auf Stellenzulagen (ohne allgemeine Stellenzulage), sonstige Zulagen oder Aufwandsentschädigungen, so hat die personalverwaltende Dienststelle die zuständige Anordnungsstelle des anderen Dienstherrn/Arbeitgebers zu ersuchen, diese Bezügebestandteile zusammen mit den Hauptbezügen zu zahlen. Wird dieses Ersuchen abgelehnt, so sind die genannten Bezügebestandteile zu Lasten der neuen Beschäftigungsstelle zur Zahlung anzuordnen.
5.3
Die vom anderen Dienstherrn/Arbeitgeber für volle Kalendermonate gezahlten Bezüge werden diesem auf Anforderung erstattet. Auf Anforderung werden auch die nach Nummer 5.2 Satz 1 für einen Teil des ersten Monats einer Abordnung vom anderen Dienstherrn/Arbeitgeber gezahlten Bezüge erstattet, sofern Gegenseitigkeit gewahrt ist. Über das Vorliegen von Gegenseitigkeit entscheidet in Zweifelsfällen das Staatsministerium der Finanzen.
5.4
Kehrt der Bedienstete nach beendeter Abordnung in den Dienst seines Dienstherrn/Arbeitgebers zurück, so sind diesem auf Anforderung die Bezüge bis zum letzten Tag des Rückkehrmonats zu erstatten; das gilt nicht für Stellenzulagen (ohne allgemeine Stellenzulage), sonstige Zulagen oder Aufwandsentschädigungen, die dem Bediensteten für eine Tätigkeit nach der Rückkehr zustehen.
5.5
Nummer 3.5 gilt entsprechend.

Dresden, 2. Mai 1994

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Mende
Abteilungsleiter

Anlage

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1994 Nr. 42, S. 937

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. August 2002

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2005