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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Zustimmung gemäß § 52 Abs. 4 SächsBG zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Zustimmung gemäß § 52 Abs. 4 SächsBG zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vom 15. August 2003 (MBl. SMF S. 302), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Zustimmung gemäß § 52 Abs. 4 SächsBG zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

Az. 15-P 1601-8/16-6710

Vom 15. August 2003

Zum Antragsverfahren auf Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen gemäß § 52 Abs. 4 SächsBG zur vorzeitigen Versetzung von Landesbeamten einschließlich Beamten beim Sächsischen Landtag sowie von Richtern in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wird Folgendes bestimmt:

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Allgemeines
1.1
Sinn und Zweck des § 52 Abs. 4 SächsBG ist, einen nicht gerechtfertigten Versorgungsaufwand zu vermeiden, vorzeitige Ruhestandsversetzungen durch andere Maßnahmen auf das erforderliche Maß zu beschränken und solche Verfahren insgesamt einer einheitlichen Handhabung zu unterziehen. Deshalb ist die Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen im Einzelfall erforderlich, soweit nicht der Ministerpräsident für die Ernennung der Beamten zuständig wäre.
1.2
Die Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen ist bei Landesbeamten einschließlich des Sächsischen Landtages der Besoldungsordnungen A bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15, der Besoldungsordnung C bis einschließlich Besoldungsgruppe C 3 sowie bei Richtern und Staatsanwälten einzuholen. Der Zustimmungsvorbehalt gilt auch für Versetzungen von Beamten auf Probe in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 56 Abs. 3 SächsBG).
1.3
Nach dem Grundsatz „Rehabilitation vor Versorgung“ sind zur Vermeidung vorzeitiger Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit alle nach geltendem Beamtenrecht bestehenden Möglichkeiten zu nutzen, die eine angemessene Weiterverwendung der Beamten/Richter auf einem anderen Dienstposten gestatten bzw. erwarten lassen. Entsprechende Bestimmungen hierzu enthält die Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Überprüfung der Dienstfähigkeit vor Versetzung in den Ruhestand gemäß §§ 52 ff. SächsBG vom 14. Januar 2002 (SächsABl. S. 234); für den Polizeibereich sind zudem die Durchführungshinweise des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 25. April 2001, Az.: 35-0310/31, in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
1.4
Außerdem wurde durch Artikel 1 Nr. 1c) und 9 des Dritten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 12. März 2002 (SächsGVBl. S. 108) zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2004 eine sog. begrenzte Dienstfähigkeit gemäß § 52a SächsBG eingeführt. Ergänzende Hinweise hierzu enthält die Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Überprüfung der begrenzten Dienstfähigkeit vor Versetzung in den Ruhestand gemäß § 52a SächsBG vom 17. März 2003 (SächsABl. S. 326).
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Verfahren
2.1
Die zuständige oberste Dienstbehörde leitet den in der Anlage beigefügten Antrag vollständig ausgefüllt dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen, Referat 15, zur vorherigen Zustimmung nach § 52 Abs. 4 SächsBG mit einem durch „Vertrauliche Personalsache!“ gekennzeichneten Anschreiben zu. Dem Antrag ist die vollständige Personalgrundakte mit den darin in verschlossenen Umschlägen enthaltenen amts- bzw. polizeiärztlichen sowie ggf. fachärztlichen Gutachten beizufügen.
2.2
Besonderheiten zum jeweiligen Einzelfall sowie erforderliche Sachverhaltsergänzungen zum Antrag sind im Anschreiben darzulegen.
2.3
Bei Versetzungen in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ohne Antrag (§ 54 SächsBG) ist die Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 54 Abs. 2 SächsBG einzuholen. Werden Einwendungen gegen die beabsichtigte Ruhestandsversetzung erhoben und wird das Verfahren nach § 54 Abs. 3 SächsBG fortgeführt, soll der Antrag auf Zustimmung grundsätzlich erst nach dessen Abschluss erfolgen.
2.4
Der Antrag ist von dem für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilungsleiter zu unterzeichnen.
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Amtsärztliches / Polizeiärztliches Gutachten
3.1
Für das amtsärztliche Gutachten ist der Vordruck gemäß Nummer 2.4.4 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zu Gutachten und Zeugnissen der Gesundheitsämter in Personalangelegenheiten des öffentlichen Dienstes ( VwV Gutachten und Zeugnisse) vom 30. April 1998 (SächsABl. S. 384), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11. Juni 1999 (SächsABl. S. 578) in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.
3.2
Liegt der Wohnort des Beamten/Richters außerhalb des Freistaates Sachsen, soll die amtsärztliche Untersuchung von dem Gesundheitsamt vorgenommen werden, in dessen Bereich die Dienststelle liegt, bei der der zu Begutachtende im Freistaat Sachsen tätig ist (Nummer 6 Satz 2 der VwV Gutachten und Zeugnisse). Liegt der Wohnort des Polizeibeamten außerhalb des Freistaates Sachsen, soll die ärztliche Untersuchung von dem Ärztlichen Dienst der Polizei vorgenommen werden, in dessen Bereich die Dienststelle liegt, bei der der zu Begutachtende im Freistaat Sachsen tätig ist.
3.3
Für das polizeiärztliche Gutachten ist der Vordruck gemäß Abschnitt III Nummer 3 der Durchführungshinweise des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 25. April 2001 in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.
3.4
Für ein aussagekräftiges und schlüssiges amtsärztliches / polizeiärztliches Gutachten sind die jeweils zuständigen Personal verwaltenden Stellen verpflichtet, dem Gesundheitsamt / Polizeiärztlichen Dienst alle für die Untersuchung des Beamten/Richters und Erstellung des Gutachtens erforderlichen Sachverhaltsangaben zu übermitteln. Insbesondere zum Gutachtensauftrag sowie zur Bedeutung des Gutachtens des Gesundheitsamtes wird ergänzend auf Abschnitt II Nummer 3 ff. der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 14. Januar 2002 hingewiesen. Für den Polizeibereich gilt Abschnitt III Nummer 3 ff. der Durchführungshinweise des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 25. April 2001.
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Diese Bekanntmachung gilt ab 15. August 2003. Zugleich wird die Bekanntmachung der Neufassung der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit; Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen gemäß § 52 Abs. 4 SächsBG vom 31. Mai 1999 (SächsMBl. SMF S. 145) aufgehoben.

Dr. Voß
Staatssekretär

Anlage: Antragsvordruck

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMF 2003 Nr. 8, S. 302
    Fsn-Nr.: 240-V03.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. August 2003

    Fassung gültig bis: 18. Juli 2019