1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur Förderung von Hospizeinrichtungen (ambulante Hospizdienste und stationäre Hospize)

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur Förderung von Hospizeinrichtungen (ambulante Hospizdienste und stationäre Hospize) vom 5. November 2001 (SächsABl. S. 1130), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 899)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
zur Förderung von Hospizeinrichtungen
(ambulante Hospizdienste und stationäre Hospize)

Vom 5. November 2001

Die Förderung erfolgt auf der Grundlage dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (SäHO ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften im Rahmen der im Staatshaushaltsplan bereitgestellten Mittel. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Einmal gewährte Zuwendungen führen weder dem Grunde noch der Höhe nach zu einem Rechtsanspruch in den Folgejahren.

1
Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck
Menschen und ihre Angehörigen brauchen in der letzten Phase des Lebens neben medizinischer Behandlung, Pflege und hauswirtschaftlicher Unterstützung vor allem psychosoziale Hilfe. Dieser Aufgabe widmen sich insbesondere die Hospizeinrichtungen. Darüber hinaus bilden sie im Bereich der Sterbebegleitung tätige Mitarbeiter anderer sozialer Einrichtungen weiter.
Zweck der Förderung sind der Aufbau und der Erhalt einer Hospizstruktur, in der zusätzliche psychosoziale Leistungen für hilfebedürftige Menschen und ihre Angehörigen wohnortnah zur Verfügung stehen.
2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Aufbau und Erhalt von Hospizeinrichtungen in den Landkreisen und kreisfreien Städten. Dazu werden im Einzelnen gefördert:
2.1
Leistungen von ambulanten Hospizdiensten, die außerhalb der Grund- und Behandlungspflege sowie der hauswirtschaftlichen Angebote, die nach anderen Rechtsvorschriften, zum Beispiel SGB V, SGB VII, SGB XI, BSHG, finanziert sind, erbracht werden. Dies sind insbesondere:
 
a)
ambulante psychosoziale Sterbebegleitung unter Einbeziehung der Angehörigen und Bezugspersonen,
 
b)
die Schulung und Betreuung ehrenamtlicher Mitarbeiter und Hospizhelfer,
 
c)
Weiterbildungsmaßnahmen im Bereich der Sterbebegleitung für Mitarbeiter anderer sozialer Einrichtungen,
 
d)
Beratung von Schwerstkranken und Angehörigen, Begleitung trauernder Hinterbliebener und
 
e)
Vernetzungsaufgaben im Bereich der Hospizarbeit in der Region.
 
Gefördert werden ausschließlich solche Leistungen, die keinem gesetzlichen Kostenträger zugeordnet werden können.
2.2
der Kauf, der Neubau und die Sanierung von stationären Hospizen.
3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind
 
a)
die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen,
 
b)
kommunale Gebietskörperschaften im Freistaat Sachsen und
 
c)
gemeinnützig tätige Vereine und Vereinigungen
 
als Träger von Hospizeinrichtungen.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Ambulante Hospizdienste
4.1.1
Der ambulante Hospizdienst ist mit einer hauptberuflich angestellten Leitungsfachkraft zu besetzen und sollte spätestens drei Jahre nach Förderbeginn zusätzlich mit einer weiteren Fachkraft als Mitarbeiter besetzt werden. Die Leitungsfachkraft kann durch eine vergleichbare Anzahl von teilzeitbeschäftigten Mitarbeitern ersetzt werden. Die weitere Fachkraft kann teilzeitbeschäftigt sein.
4.1.2
Als Leitungsfachkraft sollen Pflegekräfte, Sozialpädagogen/-arbeiter oder andere Fachkräfte mit vergleichbarer Qualifikation zum Einsatz kommen, die zur Erfüllung der Koordinierungs- und Querschnittsaufgaben über die erforderliche Kompetenz und persönliche Eignung verfügen und zusätzlich auf einem der nachfolgend genannten Einsatzgebiete eine Berufserfahrung nachweisen können:
 
a)
Betriebs- und Organisationswesen,
 
b)
Palliativstation/Hospizarbeit,
 
c)
Onkologie,
 
d)
Geriatrie.
 
Daneben müssen weitere ehrenamtliche Mitarbeiter und Hospizhelfer nach gegebenem Aufgabenumfang eingesetzt sein.
4.1.3
Die regionale und überregionale Zuordnung des ambulanten Hospizdienstes ist mit den betroffenen kreisfreien Städten und Landkreisen abzustimmen. Grundlage dafür ist eine zwischen den kommunalen Spitzenverbänden, der Landesarbeitsgemeinschaft Hospiz Sachsen und dem Sächsischen Staatministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie abgestimmte Versorgungsstruktur.
4.1.4
Eine Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt nur, wenn sich die kreisfreien Städte und Landkreise an der Finanzierung der nach dieser Förderrichtlinie zuwendungsfähigen Gesamtausgaben mit bis zu 10 Prozent beteiligen.
4.1.5
Der Zuwendungsempfänger hat mit den entsprechenden Diensten und Einrichtungen der Region im Rahmen eines Netzwerkes zur Versorgung Schwerstkranker und Sterbender zusammen zu arbeiten.
4.1.6
Für den ambulanten Hospizdienst muss eine fachliche Stellungnahme der Landesarbeitsgemeinschaft Hospiz Sachsen vorliegen.
4.1.7
Den Hilfebedürftigen und Angehörigen ist die Begleitung und Beratung ohne eigene Kostenbeteiligung anzubieten.
4.2
Stationäre Hospize
4.2.1
Die in Nummer 4.1.3, 4.1.5 und 4.1.6 genannten Zuwendungsvoraussetzungen gelten entsprechend.
4.2.2
Es ist ein den Vorgaben aus der Rahmenvereinbarung nach § 39a Satz 4 SGB V entsprechendes Konzept vorzulegen, das die dort genannten pflegerischen, personellen, räumlichen und technischen Qualitätsanforderungen erfüllt.
Das Konzept soll darüber hinaus Auskunft geben über die Sicherung der ärztlichen Versorgung und die Kooperation mit Einrichtungen der gesundheitlichen und sozialen Versorgung in der Region.
4.2.3
Der Zuwendungsempfänger hat vor dem Beginn der Maßnahme nachzuweisen, dass von den Krankenkassen entsprechende Vereinbarungen nach den §§ 5 und 7 der Rahmenvereinbarung nach § 39a Satz 4 SGB V über die geförderten Plätze in Aussicht gestellt sind. Ein Nichtzustandekommen dieser Vereinbarungen kann zu einer Rückforderung der gewährten Fördermittel führen.
4.2.4
Gefördert werden nur Vorhaben, die als Modellprojekt bestätigt sind.
4.2.5
Die Eigenbeteiligung hat wenigstens 20 Prozent der bestätigten zuwendungsfähigen Ausgaben zu betragen.
4.2.6
Der Zuwendungsempfänger erklärt sein Einverständnis, über einen Zeitraum von drei Jahren nach Inbetriebnahme der Einrichtung einen Bericht über die Inanspruchnahme, Verweildauer, Strukturdaten der Betroffenen und die Finanzierung der Einrichtung, soweit dem keine datenschutzrechtlichen Regelungen entgegenstehen, zu erstatten. Dies ist als besondere Nebenbestimmung in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
5
Art, Umfang und Höhe der Förderung
Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
5.1
Ambulante Hospizdienste
5.1.1
Gefördert werden vorerst bis zu 15 ambulante Hospizdienste im Freistaat Sachsen.
5.1.2
Ein Personalkostenzuschuss wird gewährt für Koordinierungs- und Querschnittsaufgaben einer hauptberuflich angestellten Leitungsfachkraft pro Hospizdienst. Der Zuschuss beträgt für eine vollzeitbeschäftigte Leitungsfachkraft bis zu 14 000 Euro pro Jahr. Die Leitungsfachkraft ist ab einem aktiven Einsatz von zehn Hospizhelfern (Ehrenamtliche mit Zertifikat als Hospizhelfer) in der psychosozialen Sterbebegleitung des antragstellenden Dienstes förderfähig. Für teilzeitbeschäftigte Leitungsfachkräfte erfolgt eine anteilige Förderung, wenn eine Mindestarbeitszeit von der Hälfte der Vollarbeitszeit geleistet wird.
5.1.3
Darüber hinaus können Sachkostenzuschüsse bis zu 4 000 Euro pro ambulanten Hospizdienst und Jahr gewährt werden.
5.2
Stationäre Hospize
5.2.1
Förderfähig sind Kosten für den Neubau und die Sanierung von stationären Hospizen vorerst bis ein Bestand erreicht ist, bei dem ein stationärer Hospizplatz auf circa 100 000 Einwohner zur Verfügung steht.
5.2.2
Der Landesförderanteil beträgt für die als notwendig anerkannten Kosten maximal:
Landesförderanteil
Bauart Euro
bei Neubau: 33 000 Euro pro Hospizplatz und
bei Sanierung: 25 000 Euro pro Hospizplatz.
5.2.3
Die Kosten für den Erwerb und die Erschließung des Grundstückes sind nicht förderfähig.
6
Verfahren
6.1
Bewilligungsbehörde ist das für den Sitz der Hospizeinrichtung örtlich zuständige Regierungspräsidium.
6.2
Die Zuwendung für Personal- und Sachkosten ist jährlich zu beantragen. Der Antrag ist unter Verwendung der entsprechenden Formblätter schriftlich bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Anträge auf eine ganzjährige Projektförderung für das kommende Jahr müssen der Bewilligungsbehörde bis zum 30. November des laufenden Jahres vorliegen. Bei später eingehenden Anträgen entscheidet die Bewilligungsbehörde im Rahmen noch verfügbarer Haushaltsmittel über eine Aufnahme in die Förderung des jeweiligen Jahres. Eine rückwirkende Bewilligung ist ausgeschlossen.
6.3
Dem Antrag sind die Nachweise entsprechend den Zuwendungsvoraussetzungen beizufügen.
6.4
Der Zuschuss zu den Personalkosten wird auf Anforderung in der Regel in zwei Raten ausgezahlt. Die erste Rate ist bis zum 31. März und die zweite Rate bis zum 30. September des Jahres fällig.
6.5
Die Verwendungsnachweise für die Zuwendungen sind sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes, spätestens bis zum 30. Juni des folgenden Jahres, bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Für die Förderung nach Nummer 5.1 wird ein einfacher Verwendungsnachweis (siehe Nummer 6.6 ANBest-P) zugelassen, in dem insbesondere die nach Nummer 2 erbrachten Leistungen in einem Sachbericht ausführlich dargestellt sind. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO sowie das VwVfG und die dazu ergangenen Hinweise in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7
Ausnahmeregelungen
Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den in Nummern 2 bis 5 festgelegten Förderkriterien zulassen.
8
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Förderung von anerkannten Sozialstationen und Hospizdiensten im Freistaat Sachsen vom 10. Juni 1997 (SächsABl. S. 343) außer Kraft.

Dresden, den 5. November 2001

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
Dr. Hans Geisler

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2001 Nr. 48, S. 1130
    Fsn-Nr.: 5584-V01.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2006