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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus – schulrechtliche und schulorganisatorische Regelungen für die Arbeit der „Sportbetonten Schulen“ im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus – schulrechtliche und schulorganisatorische Regelungen für die Arbeit der „Sportbetonten Schulen“ im Freistaat Sachsen vom 13. Februar 2003 (MBl. SMK S. 94), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2004 (MBl. SMK S. 514) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 628; 2008 S. 469)

Erlass
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
Schulrechtliche und schulorganisatorische Regelungen für die Arbeit der „Sportbetonten Schulen“ im Freistaat Sachsen

Az.: 26-6860.10/92

Vom 13. Februar 2003

[Geändert durch Erlass vom 30. November 2005 (MBl.SMK S. 514) mit Wirkung vom 1. August 2004]

1.    Grundsätze

Dieser Erlass präzisiert bestehende schulrechtliche und schulorganisatorische Regelungen für alle Klassen und Kurse mit leistungssportlicher Ausbildung an Sportbetonten Schulen, um den besonderen Aufgabenstellungen dieser Einrichtungen gerecht zu werden.
Sportbetonte Schulen sind die unter Punkt 2 dieses Erlasses aufgeführten Schulen. Ein Schulsportzentrum besteht in der Regel aus einem sportbetonten Gymnasium und einer sportbetonten Mittelschule. Die Schulen bestehen separat, ihre Eigenständigkeit wird beibehalten. Sie bieten die Voraussetzung, die schulische Ausbildung mit der gleichzeitigen Förderung besonderer sportlicher Begabungen zu verbinden. Inhalte der leistungssportlichen Ausbildung und Organisation der schulischen Abläufe sind auf die systematische Talentförderung abzustimmen.
Durch angeschlossene Internate wird ein pädagogisch betreutes und vom Freistaat gefördertes Wohnen auswärtiger Schüler gewährleistet. Grundlage bildet im Rahmen haushaltsrechtlicher Möglichkeiten die Förderrichtlinie des SMK über die Gewährung einer Zuwendung für Internatsschüler allgemein bildender Schulen in der jeweils aktuellen Fassung.

2.    Geltungsbereich

Sportbetonte Schulen gemäß Punkt 1 sind:

das Sportgymnasium Chemnitz
die Jan-Amos-Comenius-Sportmittelschule Chemnitz

das Sportgymnasium Dresden
die 10. Mittelschule Dresden – Sportmittelschule

das Julius-Mosen-Gymnasium Oelsnitz/AS Klingenthal/Sa.
die Mittelschule am Amtsberg Klingenthal/Sa.

das Sportgymnasium Leipzig
die 43. Mittelschule Leipzig – Sportmittelschule

das Landkreisgymnasium Annaberg/AS Oberwiesenthal
die Mittelschule Jöhstadt

das Städtische Gymnasium Riesa
die Pestalozzi-Mittelschule Riesa

das Glückauf-Gymnasium Dippoldiswalde/Altenberg
die Mittelschule Geising

3.    Aufnahmebedingungen und -verfahren

Sportbetonte Schulen im Freistaat Sachsen stehen sportlich besonders talentierten Schülern in ausgewählten Schwerpunktsportarten zur Verfügung.
In Verantwortung der Landesfachverbände wird ein sportlicher Eignungstest durchgeführt. Die Überprüfung erfolgt auf der Grundlage der durch den Landessportbund (LSB) Sachsen bestätigten sportartspezifischen Test- und Überprüfungsprogramme und der darin festgelegten Bewertungsrichtlinien.
Einschulungsschwerpunkte für die 5. Klasse sind technisch-akrobatische Sportarten und Schwimmen und für die 7. Klasse alle anderen Schwerpunktsportarten. Talentierten und leistungsfähigen Schülern ist auch danach als „Quereinsteiger“ jederzeit der Zugang zu den Sportbetonten Schulen in der entsprechenden Schulart zu sichern.
Über die Aufnahme von Schülern am jeweiligen Standort entscheidet nach Beratung durch das Regionalteam (siehe unter Punkt 10) die Schulleiterin/der Schulleiter auf Grundlage der jeweiligen Schulordnung. Alle Bewerber müssen sich einer ärztlichen Sporttauglichkeitsuntersuchung unterziehen.

4.    Schulwechsel

Die kosten- und personalintensiven Förderbedingungen an den Sportbetonten Schulen sind den sportlich talentiertesten Kindern und Jugendlichen in Sachsen vorbehalten.
Die Bewertung der sportartspezifischen Leistungsfähigkeit und der weiteren sportlichen Entwicklungsperspektive der Sportschüler erfolgt kontinuierlich durch die verantwortlichen Trainer und Vertreter der Landesfachverbände. Können Kinder oder Jugendliche die sportartspezifischen Anforderungen nicht erfüllen, wird zunächst
ein Wechsel in eine andere Sportart geprüft. Die betroffenen Landessportverbände sind an der Entscheidung zu beteiligen.
Schüler, bei denen diese Möglichkeit nicht in Betracht kommt und die aus dem leistungssportlichen Trainings- und Wettkampfbetrieb ausscheiden, wechseln in ein anderes Profil bzw. verlassen die Sportbetonte Schule. Die abgebende Schule unterstützt und berät diese Schüler beim Schulwechsel und beim Abtrainieren.
Auf diese Praxis sind die Eltern bei der Aufnahme ihres Kindes in die Sportbetonte Schule in geeigneter Form aktenkundig hinzuweisen.
Für Schüler in den Abschlussklassen an den sportbetonten Mittelschulen sowie ab der Jahrgangsstufe 11 an den sportbetonten Gymnasien wird zum Zwecke eines reibungslosen Schulabschlusses der Verbleib an den Schulen gewährleistet.

5.    Unterrichtsorganisation

Schulorganisatorische Bedingungen sind auf die systematische Förderung sportlicher Talente abzustimmen. Die Schulleiterin/der Schulleiter kann abweichend von den allgemeinen Regelungen in Abstimmung mit dem zuständigen Regionalschulamt unter Ausnutzung der zur Verfügung gestellten Personalressourcen die notwendigen Entscheidungen zur Klassen- und Gruppenbildung treffen. Dabei sind Bedarf- und Nachfrageentwicklung zu berücksichtigen.
Klassen und Kurse sollten aus sportlicher Sicht weitgehend homogen zusammengesetzt werden.
In Abhängigkeit von der sportlichen Trainings- und Wettkampfbelastung können Unterrichtsbeginn und -ende verlagert werden. Für Sportarten, in denen das tägliche Training auf mehrere Trainingseinheiten pro Tag verteilt werden muss, sind schulorganisatorische Voraussetzungen für die Durchführung von Vormittagstraining zu schaffen.
In Abstimmung mit dem zuständigen Regionalschulamt kann Unterricht auch an schulfreien Tagen bzw. in den Ferien stattfinden. Für die Wintersport-Sportarten ist eine saisonale Verlagerung des Unterrichts in Abweichung der VwV Bedarf und Schuljahresablauf des SMK in der jeweils gültigen Fassung möglich.
Schulzeitstreckung kann je einmal in der Sekundarstufe I und in der Sekundarstufe II auf Antrag im begründeten Einzelfall durch den Schulleiter in Abstimmung mit dem zuständigen Regionalschulamt genehmigt werden. Der § 2 OAVO (Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung des SMK) bleibt davon unberührt.
Die Wahl der Fremdsprachen an den sportbetonten Gymnasien wird durch § 10 der Schulordnung für Gymnasien geregelt. Für Quereinsteiger, deren 2. Fremdsprache nicht an dem jeweiligen sportbetonten Gymnasium angeboten wird, sind in Abstimmung zwischen Schulleitung und Regionalschulamt Lösungen zu finden, die den Abschluss in zwei Fremdsprachen sichern. Es ist zu gewährleisten, dass die Zugangsvoraussetzungen für die gymnasiale Oberstufe erfüllt werden.

6.    Schulische Stütz- und Fördermaßnahmen

Stütz- und Förderunterricht ist bedarfsweise für Schüler mit hoher sportlicher Belastung und längerer Abwesenheit vom Schulort anzubieten. Zur Absicherung ist ein entsprechendes Stundenkontingent vom zuständigen Regionalschulamt einzuplanen.
Zeitliche Freiräume, die sich bei Trainingslehrgängen von Schülern außerhalb des Schulstandortes ergeben, sind systematisch für die Erfüllung schulischer Aufgaben zu nutzen. Bei Trainingslehrgängen am Sport- und Bildungszentrum Rabenberg, die während der Unterrichtszeit stattfinden, wird eine Unterrichts-Grundversorgung durch das Regionalschulamt Zwickau sichergestellt.

7.    Sportliche Ausbildung

Ab der Klassenstufe 5 erfolgt obligatorisch die leistungssportliche Ausbildung als Wahlpflichtfach an den Sportbetonten Schulen. Der leistungssportlich orientierte Unterricht ist in den Schwerpunktsportarten als trainingsbegleitender Unterricht zu gestalten und schul- und klassenübergreifend ausgerichtet. Die Lehrplanziele des allgemeinen Sportunterrichts sind im Rahmen der sportlichen Gesamtausbildung abzusichern.

8.    Leistungskurs Sport / Sportprüfungen

In der gymnasialen Oberstufe ist die Belegung des Leistungskurses Sport in einer festgelegten Schwerpunktsportart bindend. Sport ist obligatorisches Abiturprüfungsfach. In der sportpraktischen Abiturprüfung werden die Schüler in ihrer Spezialsportart geprüft. Die Prüfung der zweiten Sportart (Individual- oder Mannschaftssportart) ist entsprechend der EPA-Norm durchzuführen. Eine Prüfung in einer Individual- und einer Mannschaftssportart ist bindend. Die sportpraktischen Abiturprüfungen können je nach Hauptwettkampfzeit der jeweiligen Sportart im Zeitraum des Kurshalbjahres 12/II absolviert werden. Ein Rechtsanspruch auf die Zulassung zur schriftlichen Prüfung erwächst daraus nicht. Die schriftlichen Prüfungen werden im festgelegten Zeitraum abgelegt.
Kann die sportpraktische Prüfung aufgrund einer langwierigen Sportverletzung von einem Schüler nicht abgelegt werden, entscheidet die Schulleiterin/der Schulleiter nach Einzelfallprüfung in Abstimmung mit dem Regionalschulamt über den weiteren Verfahrensweg.
An den sportbetonten Mittelschulen wird ebenfalls eine Sportprüfung durchgeführt.

9.    Lehrkräfte

Von den Lehrkräften an Sportbetonten Schulen wird erwartet, dass sie den Anforderungen einer flexiblen, der Spezifika der Sportbetonten Schule entsprechenden, Unterrichtsorganisation gerecht werden. Von Sportlehrern wird der Besitz einer gültigen Trainerlizenz (B oder höher) sowie die Bereitschaft zur außerschulischen Mitarbeit im leistungssportlichen Stützpunktsystem erwartet.
Die Schulleitung der Sportbetonten Schule ist bei Personalfragen (Neueinstellung, Versetzung, Abordnung) einzubeziehen.

10.    Regionalteam

Das Steuerinstrument zur standortbezogenen Abstimmung und Koordination sportlicher Belange der Sportbetonten Schulen sind die Regionalteams. Die Interessen der schulischen Seite nimmt in diesem Gremium der betreffende Schulleiter/die Schulleiterin sowie der Vertreter des zuständigen Regionalschulamtes wahr.
Das Regionalteam setzt sich wie folgt zusammen:

  • Leiter/Vertreter Olympiastützpunkt
  • Leiter des sportbetonten Gymnasiums und der sportbetonten Mittelschule
  • Leiter Internat
  • Vertreter Regionalschulamt
  • Vertreter Sächsisches Staatsministerium für Kultus
  • Vertreter Kommune
  • Vertreter des Landesausschusses Leistungssport

Dresden, den 13. Februar 2003

Der Staatsminister für Kultus
Prof. Dr. Karl Mannsfeld

 

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2003 Nr. 4, S. 94
    Fsn-Nr.: 710-V03.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2004

    Fassung gültig bis: 7. Februar 2008