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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV-Staatsangehörigkeit

Vollzitat: VwV-Staatsangehörigkeit vom 13. Juni 1997 (SächsABl. SDr. S. S 377)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über das Verwaltungsverfahren im Staatsangehörigkeitsrecht
(VwV – Staatsangehörigkeit – VwV-StA)

Vom 13. Juni 1997

Inhaltsverzeichnis

1
Gemeinsame Bestimmungen
1.1
Begriffsbestimmungen
1.1.1
Deutscher
1.1.2
Vollzug des RuStAG und der sonstigen staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften
1.2
Zuständigkeit
1.2.1
Sachliche Zuständigkeit
1.2.2
Örtliche Zuständigkeit
1.3
Handlungsfähigkeit, gesetzliche Vertretung und Bevollmächtigte
1.3.1
Handlungsfähigkeit
1.3.2
Gesetzliche Vertretung
1.3.3
Bevollmächtigte
1.4
Vorlage und Übersetzung von Unterlagen sowie deren Überprüfung
1.4.1
Vorlage
1.4.2
Übersetzung ausländischer Urkunden
1.4.3
Überprüfung
1.5
Beweismittel
1.6
Staatsangehörigkeitsurkunden, Bescheinigungen und Anlagen zu dieser Verwaltungsvorschrift
1.6.1
Staatsangehörigkeitsurkunden
1.6.2
Bescheinigungen
1.6.3
Anlagen
1.7
Zustellung von Entscheidungen und Aushändigung von Staatsangehörigkeitsurkunden
1.7.1
Einbürgerungs-, Verzichts- und Entlassungsurkunden
1.7.2
Sonstige Urkunden
1.8
Besonderheiten des Verfahrens bei Beteiligten im Ausland
1.8.1
Antragstellung
1.8.2
Zustellung
1.9
Kosten
1.10
Auskunft an Dritte
1.11
Aktenaufbewahrung
2
Einbürgerungsverfahren
2.1
Gemeinsame Bestimmungen
2.1.1
Antrag
2.1.2
Datenschutz im Einbürgerungsverfahren
2.1.3
Prüfung
2.1.4
Entscheidung
2.1.5
Zustimmungsverfahren
2.1.6
Vollzug der Einbürgerung
2.1.6.1
Einbürgerungsurkunde
2.1.6.2
Einbürgerungszusicherung
2.1.7
Mitteilungen
2.1.8
Statistik
2.1.9
Einziehung ausländischer Pässe, Paßersatzpapiere und Personalausweise
2.1.10
Austausch von Einbürgerungsmitteilungen
2.2
Ermessenseinbürgerungen
2.2.1
Antrag
2.2.2
Prüfung
2.2.2.1
Beteiligung anderer Behörden
2.2.2.2
Beteiligung weiterer Behörden im Einzelfall
2.2.2.3
Staatsbürgerliche und kulturelle Voraussetzungen
2.2.3
Entscheidung
2.3
Anspruchseinbürgerungen
2.3.1
Antrag
2.3.2
Prüfung
2.3.2.1
Antragsunterlagen
2.3.2.2
Verfahren nach §§ 85, 86 Abs. 1 AuslG
2.3.2.3
Verfahren nach Artikel 116 Abs. 2 Grundgesetz
2.3.2.4
Verfahren nach § 10 RuStAG
2.3.2.5
Verfahren nach § 6 Abs. 1 des 1. StARegG
2.3.2.6
Verfahren nach Artikel 2 des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit
3
Beibehaltungsgenehmigung gemäß § 25 Abs. 2 RuStAG
3.1
Antrag
3.2
Prüfung
3.3
Entscheidung
4
Negativbescheinigung
5
Entlassung
5.1
Antrag
5.2
Prüfung
5.3
Entscheidung
5.4
Mitteilungen
5.5
Wirksamkeit
6
Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Rechtsstellung als Deutscher gemäß § 26 RuStAG
6.1
Erklärung
6.2
Entscheidung
6.3
Mitteilungen
7
Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und der Rechtsstellung als Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 Grundgesetz
7.1
Antrag
7.2
Prüfung
7.2.1
Feststellung der deutschen Staatsanphörigkeit
7.2.2
Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher
7.3
Entscheidung
7.4
Mitteilungen
8
Feststellung von Staatenlosigkeit
8.1
Anlaß
8.2
Ermittlungen
9
Inkrafttreten, Übergangsbestimmung

Anlagen

1
Gemeinsame Bestimmungen
1.1
Begriffsbestimmungen
1.1.1
Deutscher
Deutscher ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling, Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder Spätaussiedler oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiet des deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat (Artikel 116 Grundgesetz). Deutscher im Sinne des § 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) vom 12. Juli 1913 (RGBl. I S. 583), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1062). ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
1.1.2
Vollzug des RuStAG und der sonstigen staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften
Der Vollzug staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften umfaßt folgende Aufgaben:
 
Einbürgerungen,
 
die Entgegennahme von Erklärungen über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit,
 
Entlassungen aus der deutschen Staatsangehörigkeit,
 
Genehmigung des Antrags auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit im Ausland auf Antrag,
 
Genehmigung von Erklärungen des Verzichts auf die deutsche Staatsangehörigkeit,
 
die Entgegennahme von Erklärungen über die Ausschlagung der deutschen Staatsangehörigkeit und
 
die Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen, Ausweisen über die Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit (Rechtsstellung als Deutscher) und sonstiger Bescheinigungen über die deutsche Staatsangehörigkeit.
1.2
Zuständigkeit
1.2.1
Sachliche Zuständigkeit
Für den Vollzug der staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften im Sinne des § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten im Staatsangehörigkeitsrecht sind die Landkreise und Kreisfreien Städte (Staatsangehörigkeitsbehörden) ausschließlich zuständig.
1.2.2
Örtliche Zuständigkeit
1.2.2.1
Die örtliche Zuständigkeit der Staatsangehörigkeitsbehörden bestimmt sich nach Maßgabe der §§ 17, 27 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (1. StARegG) vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 1979 (BGBl. I S. 1061).
1.2.2.2
Die §§ 17, 27 des 1. StARegG stellen nicht auf den Wohnsitz, sondern auf den dauernden Aufenthalt des Betroffenen oder einer Vorfahren ab. Wird der dauernde Aufenthalt vor Abschluß des Verfahrens in den Bereich einer anderen Staatsangehörigkeitsbehörde verlegt, sind die Akten unverzüglich der nunmehr zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde zu übersenden.
1.3
Handlungsfähigkeit, gesetzliche Vertretung und Bevollmächtigte
1.3.1
Handlungsfähigkeit
Ausländer können am Verwaltungsverfahren vor den Staatsangehörigkeitsbehörden selbst oder durch einen Bevollmächtigten teilnehmen, etwa wirksame Anträge stellen, Erklärungen abgeben oder Adressat von Verwaltungsakten sein, wenn sie
 
nach ihrem Heimatrecht geschäftsfähig sind (§ 1 SächsVwVfG in Verbindung mit § 12 Abs. 3 VwVfG, 55, § 52 Abs. 1 ZPO, Art. 7 Abs. 1 EGBGB),
 
das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG),
 
beschränkt geschäftsfähig sind, soweit sie nach bürgerlichem Recht für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG),
 
beschränkt geschäftsfähig sind, soweit sie nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt sind (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, Beispiele: § 7 Abs. 2 Satz 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1 RuStAG).
 
Die Handlungsfähigkeit von Deutschen im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 Grundgesetz beurteilt sich auch dann aus schließlich nach § 1 SächsVwVfG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwVfG, wenn die Beteiligten neben der deutschen zusätzlich eine oder mehrere andere Staatsangehörigkeiten besitzen (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB).
1.3.2
Gesetzliche Vertretung
Beteiligte, die nach Nummer 1.3.1 nicht handlungsfähig sind, handeln durch ihre gesetzlichen Vertreter. Die Vertretungsbefugnis ist nachzuweisen, wenn sie nicht kraft Gesetzes besteht.
1.3.3
Bevollmächtigte
Ein Beteiligter hat das Recht, sich durch einen Bevollmächtigten, etwa einen Rechtsanwalt, vertreten zu lassen (§ 1 SächsVwVfG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 VwVfG). Das Verfahren ist dann, soweit nicht die persönliche Mitwirkung des Vertretenen notwendig ist, mit dem Bevollmächtigten zu führen. Diesem sind auch Entscheidungen und Urkunden zuzustellen.
1.4
Vorlage und Übersetzung von Unterlagen sowie deren Überprüfung
1.4.1
Vorlage
Die zur Ermittlung des Sachverhalts von den Einbürgerungsbewerbern, Antragstellern oder Erklärenden vorzulegenden Unterlagen sollen in Abschrift oder Ablichtung der Urschrift vorgelegt werden. Diese müssen öffentlich oder amtlich beglaubigt sein. Die Staatsangehörigkeitsbehörde weist die Betroffenen auf die Möglichkeit hin, daß sie selbst Abschriften oder Ablichtungen für den verwaltungsinternen Gebrauch beglaubigen kann, wenn ihr die Urschrift vorgelegt wird.
1.4.2
Übersetzung ausländischer Urkunden
Fremdsprachigen Urkunden sind grundsätzlich deutsche Übersetzungen beizufügen, die in der Regel von einem öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigt sein müssen. Nicht öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Dolmetscher oder Übersetzer sollen nur ausnahmsweise herangezogen werden, wenn öffentlich bestellte und beeidigte Dolmetscher oder Übersetzer nicht zur Verfügung stehen. In diesem Fall ist die Sachkunde des Übersetzers glaubhaft zu machen.
1.4.3
Überprüfung
Die Staatsangehörigkeitsbehörden achten auf Vollständigkeit und Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen und überprüfen die Angaben des Einbürgerungsbewerbers, Antragstellers oder Erklärenden anhand der vorgelegten Unterlagen. Sie ermitteln den Sachverhalt, soweit dies zur sachgerechten Entscheidung notwendig ist und haben für eine Ergänzung der Angaben zu sorgen sowie fehlende Unterlagen nachzufordern.
1.5
Beweismittel
Die Staatsangehörigkeitsbehörden bedienen sich der in § 1 SächsVwVfG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 VwVfG genannten Beweismittel. Zeugen und Sachverständige sind jedoch nicht zur Aussage oder Erstattung von Gutachten verpflichtet (§ 26 Abs. 3 VwVfG). Die Staatsangehörigkeitsbehörden sind nicht befugt, bei der Ermittlung des Sachverhalts Versicherungen an Eides Statt zu verlangen und abzunehmen (§ 27 VwVfG). Das Bundesverwaltungsamt in Köln verfügt über aktuelle und historische Datenbestände von staatsangehörigkeitsrechtlicher Bedeutung. Die Staatsangehörigkeitsbehörden können Auskünfte im Rahmen der Amtshilfe unmittelbar im Bundesverwaltungsamt einholen. In den Anfragen sind die Vor- und Familiennamen. Geburtstag und -ort, Wohnsitz oder letzter inländischer Wohnsitz des Betroffenen anzugeben. Aufgrund der Unvollständigkeit vieler Unterlagen durch Kriegseinwirkung kann es sinnvoll sein, neben den direkt betroffenen Personen auch Eltern, Großeltern, Geschwister und Ehegatten in das Auskunftsersuchen mit einzubeziehen.
1.6
Staatsangehörigkeitsurkunden, Bescheinigungen und Anlagen zu dieser Verwaltungsvorschrift
1.6.1
Staatsangehörigkeitsurkunden
1.6.1.1
Die Staatsangehörigkeitsurkunden sind nach dem Muster der allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (StAUrkVwV) vom 18. Juni 1975 (GMBl. S. 462), zuletzt geändert am 24. September 1991 (GMBl S. 741), auszustellen. Die Urkundenvordrucke sind von den Staatsangehörigkeitsbehörden unmittelbar bei der Bundesdruckerei zu beziehen.
1.6.1.2
Die Staatsangehörigkeitsurkunden dürfen grundsätzlich keine Zusätze enthalten, die in den Urkundenvordrucken nicht vorgesehen sind. Radierungen und Übertippen sind unzulässig. Die Urkunden sind mit der Bezeichnung der ausstellenden Behörde zu versehen und auszufertigen.
1.6.1.3
Die Staatsangehörigkeitsurkunden sind von der ausstellenden Staatsangehörigkeitsbehörde in ein Verzeichnis (Anlage 1) aufzunehmen. Es kann alphabetisch oder chronologisch geführt werden. Zum 31. Dezember eines jeden Jahres ist es abzuschließen.
1.6.2
Bescheinigungen
Auf Antrag kann einem Eingebürgerten eine Bescheinigung, ausgestellt werden aus der die Rechtsgrundlage des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit ersichtlich ist. Ebenso können Bescheinigungen erteilt werden, aus denen die Rechtsgrundlage des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit zu ersehen ist.
1.6.3
Anlagen
Die Vordrucke gemäß Anlage 1 bis 14 sind von den Staatsangehörigkeitsbehörden zu beschaffen.
1.7
Zustellung von Entscheidungen und Aushändigung von Staatsangehörigkeitsurkunden
Entscheidungen, die mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sind, sind nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SächsVwZG) zuzustellen.
1.7.1
Einbürgerungs-, Verzichts- und Entlassungsurkunden
Einbürgerungs-, Verzichts- und Entlassungsurkunden sind grundsätzlich von der Staatsangehörigkeitsbehörde gegen Empfangsbekenntnis in den Räumen der Staatsangehörigkeitsbehörde auszuhändigen (§ 5 Abs. 1 SächsVwZG). Nur ausnahmsweise soll die Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde (§ 3 SächsVwZG) bewirkt werden, wenn dem Empfänger ein persönliches Erscheinen in den Räumen der Staatsangehörigkeitsbehörde nicht zuzumuten oder möglich ist und dienstliche Belange der Zustellung an einem anderen Ort (§§ 5, 10 SächsVwZG) entgegenstehen. Die Ersatzustellung jeder Art (§§ 11, 13, 15 SächsVwZG und § 3 SächsVwZG in Verbindung mit §§ 181 bis 186 und 195 ZPO) ist ausgeschlossen.
1.7.2
Sonstige Urkunden
Sonstige Urkunden (Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit, Staatsangehörigkeitsausweis, Ausweis über die Rechtsstellung als Deutscher sowie die in Sonderfällen nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 StAUrkVwV auszustellenden Urkunden) müssen in der Regel nicht zugestellt werden. Die Staatsangehörigkeitsbehörden entscheiden im Einzelfall nach Zweckmäßigkeitsgründen, ob abweichend von der Regel zugestellt wird. Werden sonstige Urkunden zugestellt, findet das SächsVwZG uneingeschränkt Anwendung.
1.8
Besonderheiten des Verfahrens bei Beteiligten im Ausland
1.8.1
Antragstellung
Für Personen mit dauerndem Aufenthalt im Ausland ist zur Entgegennahme von Anträgen und Erklärungen grundsätzlich die deutsche Auslandsvertretung zuständig. Diese leitet Anträge und Erklärungen mit einer Stellungnahme an die Staatsangehörigkeitsbehörde weiter. Wird ein Antrag unmittelbar bei der Staatsangehörigkeitsbehörde eingereicht, wird der Antrag zunächst der deutschen Auslandsvertretung mit der Bitte um Stellungnahme und Vervollständigung der Antragsunterlagen übersandt.
1.8.2
Zustellung
1.8.2.1
An Empfänger im Ausland sind alle Staatsangehörigkeitsurkunden und Bescheinigungen zuzustellen. Die Zustellung erfolgt ausschließlich durch die jeweilige konsularische oder diplomatische Vertretung des Bundes. Der Nachweis der Zustellung erfolgt durch eine Bescheinigung der deutschen Auslandsvertretung (§ 14 Abs. 3 SächsVwZG). Auf die Bescheinigung der deutschen Auslandsvertretung über die Zustellung kann bei sonstigen Urkunden verzichtet werden. Soll eine gebührenpflichtige Urkunde zugestellt werden, sind die Auslandsvertretungen zu bitten, die Urkunde nur gegen Nachweis der Zahlung der Gebühr zuzustellen.
1.8.2.2
Die Staatsangehörigkeitsurkunden, Bescheinigungen und der sonstige Schriftverkehr sind der zuständigen Auslandsvertretung unmittelbar durch eingeschriebenen Brief zu übersenden. Die Übermittlung an die deutsche Auslandsvertretung kann auch über das Auswärtige Amt erfolgen (Kurierweg). Die Nutzung des Kurierweges ist insbesondere in den Fällen angezeigt, in denen Schwierigkeiten beim direkten Postverkehr mit den Auslandsvertretungen nicht ausgeschlossen werden können. Wird der Kurierweg genutzt, ist das Schriftgut für die einzelnen Auslandsvertretungen getrennt verpackt mit folgender Beschriftung des Außenumschlags dem Auswärtigen Amt eingeschrieben zu übersenden:
 
 
Auswärtiges Amt
Kurier- und Poststelle
(für Botschaft/Generalkonsulat/Konsulat in ...)
Postfach 1148
53001 Bonn
 
Die Auslandsvertretung ist genau zu bezeichnen. Ein Anschreiben an das Auswärtige Amt ist nicht erforderlich. Der Innenumschlag soll verschlossen sein, den Absender erkennen lassen und die Aufschrift tragen:
 
 
Botschaft/Generalkonsulat/Konsulat ...
1.8.2.3
Falls in einem Land keine Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland besteht, sind die Urkunden und Bescheide dem Auswärtigen Amt (Referat 510) mit der Bitte um zweckentsprechende Weiterleitung mittels eingschriebener Brief zu übersenden.
1.9
Kosten
In Staatsangehörigkeitsangelegenheiten werden Kosten nach § 38 RuStAG in Verbindung mit der Staatsangehörigkeitsgebührenverordnung vom 28. März 1973 (BGBl. 1 S. 809) in der Fassung vom 24. September 1991 (BGBl. 1 S. 1916) und nach § 90 AuslG erhoben. Die auf dem 1. StARegG, dem 2. StARegG und Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des RuStAG vom 20. Dezember 1974 (BGBl. 1 S. 3714) beruhenden Verfahren sind gebührenfrei.
1.10
Auskunft an Dritte
Auskünfte über die Staatsangehörigkeitsverhältnisse einer Person dürfen an Dritte nur nach Maßgabe der §§ 13 bis 16 des SächsDSG erteilt werden.
1.11
Aktenaufbewahrung
Die Einbürgerungsvorgänge und Akten in Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren sind mindestens zehn Jahre unter Berücksichtigung von § 9 SächsDSG aufzubewahren. Einbürgerungsvorgänge nach Artikel 116 Abs. 2 Grundgesetz und die Nachweise über vollzogene Einbürgerungen (Durchschrift der Einbürgerungsurkunde, Erklärung nach Anlage 2 und das Verzeichnis der ausgestellten Staatsangehörigkeitsurkunden gemäß Anlage 1) sind dauerhaft aufzubewahren. Andere Akten sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die nach dem Archivgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsArchG) bestehende Verpflichtung der Staatsangehörigkeitsbehörden, die Akten den jeweiligen kommunalen Archiven anzubieten (§ 13 Abs. 3, § 5 Abs. 4 bis 8 SächsArchG), bleibt unberührt.
2
Einbürgerungsverfahren
2.1
Gemeinsame Bestimmungen
2.1.1
Antrag
2.1.1.1
Die Einbürgerung erfolgt nur auf schriftlichen Antrag. Bei der Antragstellung soll ein persönliches Gespräch mit dem Einbürgerungsbewerber geführt werden, in dem über die allgemein geforderten Einbürgerungsvoraussetzungen, die vorzulegenden Unterlagen und die voraussichtliche Höhe der Verwaltungskosten zu informieren ist. Dabei soll vorgeprüft werden, auf welcher Grundlage die Einbürgerung voraussichtlich erfolgen kann. Die Einbürgerungsbewerber sind davon in Kenntnis zu setzen, daß die Bearbeitung des Antrags einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen kann. Die Verwendung des Merkblattes nach Anlage 3 wird empfohlen.
2.1.1.2
Der Antrag ist nach dem Formblatt (Anlage 4) zu stellen. Für jeden über sechzehn Jahre alten Einbürgerungsbewerber ist ein gesonderter und vom Einbürgerungsbewerber unterschriebener Antrag erforderlich. Soweit der Einbürgerungsbewerber noch in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, bedarf der Antrag der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
2.1.1.3
Die Unterschriften und Zustimmungserklärungen müssen, soweit sie nicht bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde geleistet werden, amtlich oder öffentlich beglaubigt sein.
2.1.1.4
Dem Antrag sind alle Unterlagen beizufügen, die über die Persönlichkeit und den Werdegang des Einbürgerungsbewerbers Auskunft geben können und die für die Entscheidung über den Antrag erheblich sind.
2.1.2
Datenschutz im Einbürgerungsverfahren
2.1.2.1
Alle Einbürgerungsbewerber sind bei der Antragstellung mit dem aus der Anlage 5 ersichtlichen Mustertext über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einbürgerungsverfahren zu informieren. Die Kenntnisnahme ist durch Unterschrift zu bestätigen. Auf die Informations-pflicht der Staatsangehörigkeitsbehörden nach Absatz 3 der Anlage 5 wird hingewiesen.
2.1.2.2
Die Einwilligung der Einbürgerungsbewerber in die Nutzung der beim Arbeitsamt, Jugendamt, Sozialamt oder den Finanzbehörden vorhandenen Daten ist nach dem Muster der Anlage 6 einzuholen. Der Umfang der Einwilligungserklärung hat sich auf das im Einzelfall erforderliche Maß zu beschränken.
2.1.2.3
Die Information über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einbürgerungsverfahren und die Einwilligungserklärung sind von den Einbürgerungsbewerbern persönlich zu unterschreiben. Die Unterschriften sollen bei den Staatsangehörigkeitsbehörden geleistet werden.
2.1.3
Prüfung
Die Staatsangehörigkeitsbehörden erstellen ein Einbürgerungsverzeichnis nach Anlage 7.
2.1.4
Entscheidung
Soll der Einbürgerungsantrag abgelehnt werden, teilt die Staatsangehörigkeitsbehörde dem Einbürgerungsbewerber unter Angabe der Gründe schriftlich mit, daß die Einbürgerung nicht oder derzeit nicht in Aussicht gestellt werden kann. Gleichzeitig ist ihm Gelegenheit zu geben, den Einbürgerungsantrag zurückzunehmen oder sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (§ 1 SächsVwVfG in Verbindung mit § 28 VwVfG). Stehen der Einbürgerung Gründe entgegen, die sich nach einiger Zeit beseitigen lassen, kann die Entscheidung im Einverständnis mit dem Einbürgerungsbewerber vorüberehend ausgesetzt werden.
2.1.5
Zustimmungsverfahren
2.1.5.1
Jede beabsichtigte Einbürgerung bedarf der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums des Innern. Für bestimmte Gruppen von Einbürgerungen kann den Regierungspräsidien oder den Staatsangehörigkeitsbehörden eine allgemeine Vorwegzustimmung erteilt werden. Der gegenwärtige Umfang der Vorwegzustimmung ergibt sich aus dem Erlaß des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 26. September 1996 (Az.: 25-1010.60/1).
2.1.5.2
Wurde den Staatsangehörigkeitsberhörden keine Vorwegzustimmung erteilt, übersenden sie das Einbürgerungsverzeichnis in dreifacher Ausfertigung mit dem Einbürgerungsantrag und der vollständigen Einbürgerungsakte (Einbürgerungsvorgang) an das Regierungspräsidium. Dem Einbürgerungsvorgang ist ein schriftlicher Bericht beizufügen. Der Bericht muß die besondere Problematik der beabsichtigten Einbürgerung erläutern und einen begründeten Lösungsvorschlag enthalten. Jeder Bericht hat sich auf das Notwendige zu beschränken. Das Regierungspräsidium prüft die beabsichtigte Einbürgerung in rechtlicher Hinsicht.
2.1.5.3
Es sendet den Einbürgerungsvorgang an die Staatsangehörigkeitsbehörde zurück, wenn
 
die Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen einer Einbürgerung nicht ausreichen und bittet die Staatsangehörigkeitsbehörde dementsprechend weitere Ermittlungen durchzuführen,
 
die Voraussetzungen für die Einbürgerung nicht gegeben sind und begründet seine Entscheidung in einem begleitenden Erlaß oder
 
die Voraussetzungen für eine Einbürgerung derzeit nicht gegeben sind, Lind bittet die Staatsangehörigkeitsbehörde entsprechend Nummer 2.1.4 zu verfahren.
2.1.5.4
Kann nach Ansicht des Relgierungspräsidiums dem Antrag entsprochen werden, wird der Einbürgerungsvorgang mit dem Einbürgerungsverzeichnis in zweifacher Ausfertigung an das Sächsische Staatsministerium des Innern übersandt. Das Regierungspräsidium ergänzt den Bericht der Staatsangehörigkeitsbehörde um seine Stellungnahme. Ist den Regierungspräsidien eine Vorwegzustimmung erteilt worden, übersenden sie den Einbürgerungsvorgang ohne die Einbürgerungsverzeichnisse an die Staatsangehörigkeitsbehörde zurück und teilen die Zustimmung formlos mit.
2.1.5.5
Wurde den Staatsangehörigkeitsbehörden im Einzelfall eine Zustimmung erteilt, prüfen diese, ob sich die für die Einbürgerung maßgeblichen Umstände in der Zwischenzeit geändert haben oder neue der Einbürgerung entgegenstehende Umstände bekannt geworden sind. Bestehen danach Zweifel, ob die Einbürgerungsvoraussetzungen noch gegeben sind, berichten die Staatsangehörigkeitsbehörden den Regierungspräsidien. Ergeben sich keine Bedenken, ist dem Einbürgerungsantrag stattzugeben.
2.1.6
Vollzug der Einbürgerung
2.1.6.1
Einbürgerungsurkunde
Die Einbürgerungsurkunde wird von der Staatsangehörigkeitsbehörde ausgefertigt und unter Hinweis auf die Rechte und Pflichten eines deutschen Staatsangehörigen ausgehändigt. Die Einbürgerungsurkunde für einen minderjährigen, noch nicht sechzehn Jahre alten, unter Vormundschaft oder Betreuung stehenden Einbürgerungsbewerber ist dem gesetzlichen Vertreter auszuhändigen. Der Eingebürgerte oder der gesetzliche Vertreter haben die in Anlage 2 vorgesehene Erklärung abzugeben.
2.1.6.2
Einbürgerungszusicherung
Setzt der Vollzug der Einbürgerung die Vorlage eines Nachweises über die Aufgabe oder den Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit voraus, ist dem Einbürgerungsbewerber zunächst eine Einbürgerungszusicherung gemäß Anlage 8a auszustellen. Er ist aufzufordern, den Nachweis über die Entlassung oder den sonstigen Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit vorzulegen. Es kommt auch der Nachweis des Nichtbesitzes einer fremden Staatsangehörigkeit in Betracht. Die Einbürgerungszusicherung ist auf zwei Jahre zu begrenzen. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Verlängerung erfolgen. Ist der Nachweis des Verlustes der bisherigen Staatsangehörigkeit erbracht, so ist vor Aushändigung der Einbürgerungsurkunde festzustellen, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Einbürgerungsbewerbers geändert haben. Einbürgerungsbwerber, die auf Grundlage des AuslG eingebürgert werden sollen und nach ihrem Heimatrecht noch minderjährig sind, erhalten eine Einbürgerungszusicherung nach Anlage 8b, wenn nach dem Recht des Herkunftsstaates der Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit automatisch erfolgt (§ 87 Abs. 3 AuslG).
2.1.7
Mitteilungen
Die Staatsagehörigkeitsbehörden teilen die vollzogene Einbürgerung unverzüglich folgenden Behörden mit:
 
der Ausländerbehörde, in deren Bereich der Eingebürgerte seine (Haupt-)wohnung hat,
 
der Melde- und Ausweisbehörde, in deren Bereich der Eingebürgerte seine (Haupt-)wohnung hat oder sich dauernd aufhält. Dabei ist der Tag, an dem die Einbürgerung wirksam geworden ist, anzugeben und mitzuteilen, ob die bisherige Staatsangehörigkeit verloren ging.
 
wenn ein Familienbuch geführt wird, dem für die Führung des Familienbuchs zuständigen Standebeamten. Die Mitteilung ist mit Unterschrift und Dienstsiegel zu versehen (§ 236 Abs. 2 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden – DA – in der Fassung vom 31. Januar 1995, Banz. Nr. 33a)
2.1.8
Statistik
Die Staatsangehörigkeitsbehörde unterrichtet das Statistische Landesamt unter Verwendung des Zählblattes zur Einbürgerungsstatistik vierteljährlich über die vollzogenen Einbürgerungen. Die Zählblätter werden für das abgelaufene Vierteljahr zusammen mit einem der Vollzähligkeitskontrolle dienenden Begleitnachweis bis zum 30. des auf das Quartalsende folgenden Monats an das Statistische Landesamt übersandt. Nach entsprechender Abstimmung mit dem Statistischen Landesamt können die Daten auf Diskette übermittelt werden.
2.1.9
Einziehung ausländischer Pässe, Paßersatzpapiere und Personalausweise
Ausländische Ausweise von Eingebürgerten, die ihre ausländische Staatsangehörigkeit verlieren, sind einzuziehen. Sie werden grundsätzlich an den ausländischen Staat zurückgegeben, dessen Behörde den Ausweis ausgestellt hat. Nähere Regelungen enthält der Erlaß des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vorn 16. September 1996 (Az.: 25-1017.9/32). Soweit mit dem ausländischen Staat der Austausch von Einbürgerungsmitteilungen vereinbart ist, werden die Ausweise den Mitteilungen nach Nummer 2.1.10 beigefügt.
2.1.10
Austausch von Einbürgerungsmitteilungen
Wenn der Eingebürgerte einem Staat angehört hat oder noch angehört, mit dem ein Austausch von Einbürgerungsmitteilungen vereinbart ist, teilen die Staatsangehörigkeitsbehörden die Einbürgerung dem Bundesverwaltungsamt mit dem Formblatt nach Anlage 9 mit. Derzeit werden Einbürgerungsmitteilungen mit folgenden Staaten ausgetauscht: Australien, Bosnien-Herzegowina, Chile, Dänemark, Ecuador, Irak, Italien, Japan, Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien/Montenegro), Luxemburg, Malaiischer Staatenbund, Niederlande, Österreich, Pakistan, Panama, Peru und Schweden. Mit Griechenland werden ungültig gewordene Staatsangehörigkeitsurkunden und Reisepässe ausgetauscht.
2.2
Ermessenseinbürgerungen
2.2.1
Antrag
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
2.2.1.1
Stets vorzulegen sind:
 
Paß oder andere Urkunden zum Nachweis der Identität
 
eigenhändig geschriebener Lebenslauf von Personen über sechzehn Jahre,
 
ein neueres Lichtbild von Einbürgerungsbewerbern über sechzehn Jahre,
 
vollständiger Auszug aus dem Familienbuch oder Heiratsurkunde oder Abstammungsurkunde des Antragstellers und der miteinzubürgernden Kinder,
 
Nachweise über Einkommen, Vermögen und Alterssicherung. In Betracht kommen insbesondere Verdienstbescheinigungen, Unterhaltsregelungen, Sozialversicherungsausweis der DDR.
2.2.1.2
Je nach Sachlage sind zusätzlich folgende Unterlagen zu verlangen:
 
Scheidungsurteil (Tenor und gegebenenfalls Entscheidung über die elterliche Sorge und Unterhaltsverpflichtungen). Ein ausländisches Urteil muß von der Landesjustizverwaltung anerkannt sein. § 159 Abs. 4 Satz 1 und 2 DA gilt entsprechend,
 
Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit des Ehegatten (siehe Nummer 7.2.1.3),
 
Nachweis über den früheren Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit,
 
Nachweise über eine Aus- und Weiterbildung oder den Besuch allgemeinbildender Schulen,
 
Nachweis über geleisteten Wehrdienst im Heimatstaat,
 
Nachweis über die Annahme als Kind,
 
Nachweis über einen besonderen Status (zum Beispiel: Asylberechtigter).
2.2.2
Prüfung
2.2.2.1
Beteiligung anderer Behörden
Die Staatsangehörigkeitsbehörden veranlassen folgendes:
 
Beiziehung der Ausländerakte und Prüfung, ob ein Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 1 bis 4, § 47 Abs. 1 oder 2 AuslG vorliegt, wobei die Staatsangehörigkeitsbehörde darüber in eigener Verantwortung entscheidet, ob sich der Einbürgerungsbewerber entsprechend der Mindestniederlassungsdauer rechtmäßig in Deutschland aufhält, weisungsgrund vorliegt, wobei die Staatsangehörigkeitsbehörde darüber in eigener Verantwortung entscheidet, ob sich der Einbürgerungswettbewerb entsprechend der Mindestniederlassungsdauer rechtmäßig in Deutschland aufhält, ob gegen den Einbürgerungsbewerber ein Verbot oder eine Beschränkung der politischen Betätigung nach § 37 AuslG ausgesprochen wurde oder Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat anhängig sind. Die Staatsangehörigkeitsbehörde nimmt einen Vermerk zur Einbürgerungsakte, in dem das Ergebnis der Prüfung begründet wird,
 
Bestätigung der Meldebehörden, in deren Bereich der Einbürgerungsbewerber innerhalb der geforderten Mindestniederlassungsdauer gemeldet war, wenn sich der Aufenthalt nicht anhand der Ausländerakte nachweisen läßt,
 
Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister bei Einbürgerungsbewerbern über vierzehn Jahre,
 
Anhörung des zuständigen Finanzamtes bei Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen, sofern die Einwilligungserklärung des Einbürgerungsbewerbers nach Anlage 6 vorliegt,
 
Anhörung der für den Wohnort der (Haupt-)wohnung des Einbürgerungsbewerbers zuständigen Polizeidirektion und des Landeskriminalamtes,
 
Anhörung der Gemeindeverwaltung des Wohnortes zu den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 RuStAG. Bei Einbürgerungen nach § 86 Abs. 2 AuslG ist die Gemeinde nur zum Vorliegen eines Ausweisungsgrunds nach § 46 Nr. 1 AuslG und zu § 8 Abs. 1 Nr. 4 RuStAG zu hören. Bei Anträgen nach § 13 RuStAG ist die Stellungnahme auf § 8 Nr. 2 RuStAG zu beschränken. Nimmt die Gemeindeverwaltung des Wohnortes den Einbürgerungsantrag entsprechend § 13 Abs. 2 SächsGemO entgegen, fügt sie diesem bei der Weiterleitung an die Staatsangehörigkeitsbehörde ihre Stellungnahme bei. Kreisfreie Städte fügen ihre Stellungnahme den Einbürgerungsakten bei,
 
Ersuchen an das Landesamt für Verfassungsschutz, wenn der Verdacht der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, der Sicherheit oder der Beeinträchtigung auswärtiger Belange der Bundesrepublik Deutschland besteht. § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes vom 16. Oktober 1992 (SächsGVB. S. 459) ist zu beachten. Die Unterrichtung des Einbürgerungsbewerbers erfolgt gemäß Anlage 10.
2.2.2.2
Beteiligung weiterer Behörden im Einzelfall
Nach Lage des Einzelfalls kommt die Beteiligung weiterer, insbesondere nachfolgend genannter Behörden in Betracht:
 
Stellungnahme der zuständigen Auslandsvertretung bei Einbürgerungsbewerbern, die im Ausland leben,
 
Anfrage beim örtlichen Träger der Sozialhilfe, sofern die Einwilligungserklärung des Einbürgerungsbewerbers nach Anlage 6 vorliegt,
 
Stellungnahme des Arbeitsamtes, etwa bei häufigem Arbeitsplatzwechsel oder Arbeitslosigkeit,
 
Äußerung des Jugendamtes, etwa wenn festgestellt werden soll, ob der Einbürgerungsbewerber möglicherweise bestehenden Unterhaltsverpflichtungen regelmäßig nachkommt,
 
Anhörung der zuständigen Berufsvertretung, etwa Ärzte, Rechtsanwalts-, Architekten-, Handwerks- oder Industrie- und Handelskammer,
 
Anfrage beim Amtsgericht -Schuldnerverzeichnis-,
 
Stellungnahme des Finanzamtes.
2.2.2.3
Staatsbürgerliche und kulturelle Voraussetzungen
Einbürgerungsbewerber, von denen nicht amtsbekannt oder nachgewiesen ist (Herkunft aus dem deutschsprachigen Raum, Zeugnis deutscher Schulen), daß sie die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen, haben persönlich bei der Staatsangehörigkeitsbehörde darzutun, daß sie in dem Maße deutsch sprechen, lesen und schreiben können, wie es von Personen ihres Lebenskreises erwartet wird. Die mündlichen Kenntnisse können aufgrund eines Gesprächs, die schriftlichen aufgrund eines kurzen Diktats beurteilt werden. Der Schwierigkeitsgrad des Diktats soll dem Bildungsstand und der sozialen Stellung des Einbürgerungsbewerbers entsprechen. Fremdwörter sollen möglichst vermieden werden. Bei Einbürgerungsbewerbern ab dem 50. Lebensjahr kann berücksichtigt werden, daß sie sich schwertun, die deutsche Sprache zu erlernen. Bei einem Einbürgerungsbewerber, der mit einem deutschen Ehegatten verheiratet ist, reichen je nach Bildungsstand geringe deutsche Schreibfertigkeiten aus. In erster Linie muß er sich auf deutsch mündlich verständigen können. Auf ein Diktat kann regelmäßig verzichtet werden, wenn die Einbürgerung auf Grundlage des § 9 RuStAG erfolgt und die Ehe mit dem deutschen Ehegatten bereits zwei Jahre besteht oder der Einbürgerungsbewerber den eigenhändig geschriebenen Lebenslauf bei der Staatsangehörigkeitsbehörde anfertigt.
Die Staatsangehörigkeitsbehörden haben sich im Gespräch auch einen Eindruck darüber zu verschaffen, ob der Einbürgerungsbewerber eine seinem Lebenskreis entsprechende Kenntnis der staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland besitzt. Dabei reicht es regelmäßig aus, wenn der Einbürgerungsbewerber Grundkenntnisse über den staatlichen Aufbau der Bundesrepublik Deutschland hat. Zu den Akten ist zu vermerken, ob die Kenntnisse der deutschen Sprache und die Kenntnisse der staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland ausreichend sind.
2.2.3
Entscheidung
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, entscheiden die Staatsangehörigkeitsbehörden unter Beachtung der Einbürgerungsrichtlinie vom 4. Dezember 1996 (SächsABI. 1997 S. 2) nach pflichtgemäßem Ermessen über den Einbürgerungsantrag.
2.3
Anspruchseinbürgerungen
2.3.1
Antrag
Ein Einbürgerungsbewerber, der nach Artikel 116 Abs. 2GG, § 10 RuStAG, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 2, §§ 11 und 12 des, 1. StARegG, §§ 85, 86 Abs. 1 AuslG, § 2 Abs. 2 Satz 2 WPfIG, § 21 HAG oder Art. 2 des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung geltend macht, muß einen Antrag nach Formblatt (Anlage 4) stellen. Die Staatsangehörigkeitsbehörde kennzeichnet die Stellen im Antragsvordruck, die vom Einbürgerungsbewerber nicht auszufüllen sind.
2.3.2
Prüfung
2.3.2.1
Antragsunterlagen
Dem Antrag sind alle Unterlagen beizufügen, die den Anspruch auf Einbürgerung belegen können. In Betracht kommen insbesondere:
 
Paß oder andere Unterlagen zum Nachweis der Identität,
 
ein neueres Lichtbild von Einbürgerungsbewerbern über sechzehn Jahre,
 
Heiratsurkunde oder vollständiger Auszug aus dem Familienbuch oder Abstammungsurkunde des Einbürgerungsbewerbers und der miteinzubürgernden Kinder,
 
Nachweis über den Besitz und Zeitpunkt des Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit,
 
Nachweis über einen Militärdienst bei der deutschen Wehrmacht, Dienst bei einem ihr angeschlossenen oder gleichgestellten Verband,
 
Nachweis über den früheren Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit,
 
Nachweis über den rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet,
 
Nachweis über den Schulbesuch im Bundesgebiet.
 
Nachweis über einen besonderen Status (zum Beispiel: Spätaussiedler, Vertriebener oder heimatloser Ausländer),
 
Nachweis der nach deutschen Gesetzen wirksamen Feststellung der Vaterschaft und
 
Staatsangehörigkeitsausweis für die Eltern des Einbürgerungsbewerbers.
2.3.2.2
Verfahren nach §§ 85, 86 Abs. 1 AuslG
Im Verfahren nach den §§ 85, 86 Abs. 1 AuslG umfassen die regelmäßig notwendigen Ermittlungen:
 
Beiziehung der Ausländerakte und Prüfung, ob ein Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 1 AuslG vorliegt. Im Übrigen gilt Nummer 2.2.2. 1, 1. Spiegelstrich entsprechend,
 
unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister,
 
Anhörung der für den Wohnort zuständigen Polizeidirektion und des Landeskriminalamtes, um festzustellen, ob gegen den Einbürgerungsbewerber Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat eingeleitet worden sind,
 
soweit erforderlich, ist bei den örtlichen Trägern der Sozialhilfe und der Bundesanstalt für Arbeit Nachfrage zu halten, sofern die Einwilligungserklärung des Einbürgerungsbewerbers nach Anlage 6 vorliegt,
 
Besteht begründeter Verdacht, daß die Voraussetzung des § 46 Nr. 1 AuslG vorliegen, oder wurde ein Verbot oder eine Beschränkung der politischen Betätigung nach § 37 AuslG ausgesprochen, ist ein Ersuchen an das Landesamt für Verfassungsschutz dahingehend zu richten (vergleiche § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SächsVSG), ob gegen die Einbürgerung aus sicherheitsmäßiger Hinsicht Bedenken bestehen. Die Unterrichtung des Einbürgerungsbewerbers erfolgt gemäß Anlage 10.
2.3.2.3
Verfahren nach Artikel 116 Abs. 2 Grundgesetz
In Verfahren nach Artikel 116 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ist eine Äußerung der deutschen Auslandsvertretung einzuholen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllt sind.
An den Nachweis der früheren deutschen Staatsangehörigkeit sind keine zu strengen Anforderungen zu stellen. Grundsätzlich wird ein früherer deutscher Reisepaß oder die Bestätigung der deutschen Auslandsvertretung, daß der Einbürgerungsbewerber früher deutscher Staatsangehöriger war, genügen. Wurde die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 2 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 480) entzogen, ist stets davon auszugehen, daß dies aus politischen Gründen geschehen ist.
2.3.2.4
Verfahren nach § 10 RuStAG
Bei Zweifeln, ob eine nach deutschen Gesetzen wirksame Feststellung der Vaterschaft vorliegt, ist die Stellungnahme der unteren Fachaufsichtsbehörde im Personenstandswesen einzuholen. Die Staatsangehörigkeitsbehörde entscheidet jedoch in eigener Verantwortung.
2.3.2.5
Verfahren nach § 6 Abs. 1 des 1. StARegG
 
Die Spätaussiedlereigenschaft wird durch die Vorlage ei ner Bescheinigung nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes in der Neufassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 820) in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen.
 
Die Vertriebeneneigenschaft wird durch die Vorlage eines Vertriebenenausweises nach § 15 BVFG a. F. (in der Fassung vom 3. September 1971 BGBl. I S. 1565, 1807, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 1992 [BGBl. I S. 2044, 20551]) nachgewiesen. Sie wird in der Regel auch durch die Vorlage eines Registrierscheins des Bundesverwaltungsamtes oder eines Bewilligungsbescheides über die Gewährung der einmaligen Zuwendung nach dem Vertriebenenzuwendungsgesetz (Artikel 9 des Entschädigungs- und Vertriebenenzuwendungsgesetzes vom 27. September 1994, BGBl. I S. 2635) nachgewiesen. Sofern keiner dieser Nachweise über die Vertriebeneneigenschaft vorgelegt werden kann, soll die untere Eingliederungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, um Feststellung der Vertriebeneneigenschaft gebeten werden (§ 100 Abs. 2 Satz 3 BVFG n. F. in Verbindung mit § 2 Abs. 2 des Sächsischen Aussiedlereingliederungsgesetzes vom 28. Februar 1994, SächsGVBl. S. 359, und 1 Nr. 3 der Eingliederungszuständigkeitsverordnung vom 13. Mai 1994. SächsGVBl. S. 913, in der Fassung vom 10. Dezember 1996, SächsGVBl. S. 540).
 
Die Feststellung der Spätaussiedler- oder Vertriebeneneigenschaft in diesen Bescheinigungen ist von der Staatsangehörigkeitsbehörde in der Regel nicht nachzuprüfen. Hält sie die Entscheidung der für die Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung zuständigen Behörde nicht für gerechtfertigt, verfährt sie nach § 15 Abs. 1 Satz 3 und 4 BVFG n. F. Hält sie die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bescheinigung zum Nachweis der Vertriebeneneigenschaft nach § 15 BVFG a. F. nicht für gegeben, verfährt sie nach § 15 Abs. 5 BVFG a. F.
 
Auf Ersuchen der Staatsangehörigkeitsbehörde übermittelt die Registerbehörde (Bundesverwaltungsamt) nach § 19 Abs. 1 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG) vom 2. September 1994 (BGBl. 1 S. 2265) unter anderem Hinweise auf Behörden, die einen Antrag auf Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher abgelehnt oder die Feststellung der Aussiedler- oder Spätaussiedlereigenschaft abgelehnt oder zurückgenommen haben.
2.3.2.6
Verfahren nach Artikel 2 des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit
Die Prüfung der Staatenlosigkeit des Einbürgerungsbewerbers erfolgt entsprechend Nummer 8.
3
Beibehaltungsgenehmigung gemäß § 25 Abs. 2 RuStAG
3.1
Antrag
Der Antrag auf Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Rechtsstellung als Deutscher kann formlos gestellt werden. Minderjährige Kinder können in den Antrag des Vaters oder der Mutter mit aufgenommen werden. Die Unterschriften müssen, soweit sie nicht bei den Staatsangehörigkeitsbehörden oder deutschen Auslandsvertretungen vorgenommen werden, amtlich oder öffentlich beglaubigt sein. Dem Antrag sind stets Unterlagen zum Nachweis der Identität (Personalausweis oder Reisepaß zur Einsichtnahme), des Personenstandes (Geburts- oder Abstammungsurkunde, Heiratsurkunde oder beglaubigte Abschrift/Auszug aus dem Familienbuch) und der deutschen Staatsangehörigkeit beizufügen. Die Bearbeitung des Antrags erfordert in der Regel umfassende Angaben, aus welchen Gründen der Antragsteller die fremde Staatsangehörigkeit erwerben will, aus welchen Gründen er die deutsche Staatsangehörigkeit beibehalten will und welche Bindungen familiärer, kultureller und wirtschaftlicher Art er an Deutschland hat und aufrechterhält.
3.2
Prüfung
3.2.1
Die Genehmigung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Staatsangehörigkeitsbehörden. Sie kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn schwerwiegende persönliche Gründe oder ein besonderes staatliches Interesse die Beibehaltung rechtfertigen. Vor der Entscheidung über die Beibehaltungsgenehmigung, die mit einem besonderen staatlichen Interesse begründet wird, sind die Akten auf dem Dienstweg dem Staatsministerium des Innern vorzulegen. Das Regierungspräsidium fügt den Akten eine Stellungnahme bei.
3.2.2
Beabsichtigt der Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines Unterzeichnerstaates des Europarat-Übereinkommens über die Verringerung von Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern (Europarat-Übereinkommen) vom 6. Mai 1963 (BGBl. 1969 II, S. 1953) zu erwerben, ist die Zustimmung des Vertragsstaates zur beabsichtigten Beibehaltungsgenehmigung auf amtlichem Wege einzuholen. In diesem Fall legen die Staatsangehörigkeitsbeörden den Antrag dem Staatsministerium des Innern auf dem Dienstweg vor, das die Äußerung des betroffenen Vertragsstaates einholt.
3.3
Entscheidung
Liegen die Vorausetzungen für eine Beibehaltungsgenehmigung vor, fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde die Genehmigungsurkunde aus. Die Gültigkeitsdauer ist auf zwei Jahre zu begrenzen. Eine Verlängerung der Geltungsdauer ist nicht möglich. Die Genehmigung kann auf Antrag jedoch neu erteilt werden.
4
Negativbescheinigung
4.1
Verschiedene Staaten fordern bei Antragstellung auf Erwerb ihrer Staatsangehörigkeit einen Nachweis darüber, daß eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Saatsangehörigkeit weder beantragt noch erteilt wurde die Staatsangehörigkeitsbehörden erteilen hierüber eine Negativbescheinigung nach Anlage 11, wenn der Betroffene die deutsche Staatsangehörigkeit nachweist.
4.2
Benötigt ein Ausländer eine Bestätigung, daß er die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzt, so kann ihm aufformlosen Antrag eine Negativbescheinigung nach Anlage 12 ausgestellt werden. Die Prüfung hat sich nur darauf zu erstrecken, ob der Antragsteller deutscher Staatsangehöriger ist oder die Rechtsstellung als Deutscher besitzt. Feststellungen über den Besitz oder Nichtbesitz einer fremden Staatsangehörigkeit sind nicht zulässig.
5
Entlassung
5.1
Antrag
Dem Antrag sind beizufügen:
 
vollständiger Auszug aus dem Familienbuch oder Heiratsurkunde des Antragstellers und der mitzuentlassenden Kinder,
 
Staatsangehörigkeitsausweis oder sonstige Urkunden, die den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit nachweisen,
 
Genehmigung des deutschen Vormundschaftsgerichts, soweit erforderlich,
 
Nachweis über den ausgeübten Beruf,
 
Nachweis über Wehrerfassung. geleisteten Wehrdienst oder Wehrersatzdienst,
 
Zusicherung des ausländischen Staates über die beabsichtigte Verleihung der Staatsangehörigkeit.
5.2
Prüfung
Hat ein deutsches Vormundschaftsgericht dem Antrag auf Entlassung gemäß § 19 Abs. 1 RuStAG zugestimmt, fragt die Staatsangehörigkeitsbehörde bei der zuständigen Staatsanwaltschaft an, ob sie von ihrem Beschwerderecht Gebrauch machen will. Ist der Antragsteller wehrpflichtig, holt die Staatsangehörigkeitsbehörde außerdem die Zustimmung des Bundesamtes für Wehrverwaltung ein.
5.3
Entscheidung
Wenn keine Versagungsgründe nach § 22 RuStAG vorliegen, besteht ein Rechtsanspruch auf Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit. Die Staatsangehörigkeitsbehörde fertigt die Entlassungsurkunde aus und händigt sie dem Antragsteller gegen Nachweis aus. § 23 Abs. 1 Satz 2 RuStAG ist zu beachten. Urkunden und Nachweise über die deutsche Staatsangehörigkeit sowie deutsche Pässe und Ausweispapiere, die der Antragsteller noch besitzt, sind einzuziehen. Mitzuentlassende Kinder erhalten eine gesonderte Entlassungsurkunde. Der Nachweis über die Aushändigung der Entlassungsurkunde ist zu den Akten zu nehmen.
5.4
Mitteilungen
 
Die Staatsangehörigkeitsbehörden teilen die Entlassung mit:
 
der Ausländerbehörde, in deren Bereich sich der Entlassene gewöhnlich aufhält,
 
der Melde- und der Ausweisbehörde, in deren Bereich der Entlassene seine (Haupt-)wohnung hat oder sich dauernd aufhält oder zuletzt aufgehalten hat,
 
dem für die Führung des Familienbuchs zuständigen Standesbeamten, falls ein Familienbuch geführt wird; die Mitteilung ist mit Unterschrift und Dienstsiegel zu versehen,
 
der auszahlenden Stelle, falls der Entlassene Ruhegehalt oder Rente bezieht,
 
dem Bundesverwaltungsamt, dem Bundesamt für Wehrverwaltung, wenn der Entlassene wehrpflichtig war
5.5
Wirksamkeit
Nach Ablauf eines Jahres seit der Aushändigung der Entlassungsurkunde prüfen die Staatsangehörigkeitsbehörden, ob der Entlassene eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat. Stellen sie fest, daß die Entlassung nach § 24 RuStAG nicht wirksam geworden ist, teilen sie das dem Betroffenen mit und ziehen die Entlassungsrkunde ein (§ 1 SächsVwVfG in Verbindung mit § 52VwVfG). Die Behörden nach Nummer 5.4 sind zu unterrichten.
6
Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Rechtsstellung als Deutscher gemäß § 26 RuStAG
6.1
Erklärung
Die Erklärung über den Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Rechtsstellung als Deutscher ist mit dem vorgesehenen Vordruck (Anlage 13) abzugeben. Nummer 2.1.1.3 ist entsprechend anzuwenden. Der Verzichtende hat dem Vordruck regelmäßig die in Nummer 5.1 aufgeführten Unterlagen beizufügen.
6.1.1
Steht der Verzichtende noch in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, ist zu prüfen, ob er sich bereits seit mindestens zehn Jahren dauernd im Ausland aufhält. Der Auslandsaufenthalt muß nicht im anderen Heimatstaat bestehen oder bestanden haben. Vorübergehende kurzfristige Aufenthaltszeiten im Inland unterbrechen den Auslandsaufenthalt nicht.
6.1.2
Ist der Verzichtende nach deutschem Recht wehrpflichtig, ist zu prüfen, ob er in einem seiner Heimatstaaten bereits Wehrdienst geleistet hat. Der Wehrdienst muß nicht in Erfüllung einer gesetzlichen Wehrpflicht geleistet sein. Hat der Verzichtende noch keinen Wehrdienst geleistet, ist beim Bundesamt für Wehrverwaltung anzufragen, ob Bedenken gegen die Genehmigung des Verzichts bestehen. Das gilt auch, wenn wegen Auslandsaufenthalts die Wehrpflicht ruht.
6.2
Entscheidung
Der Verzicht muß, wenn keine Versagungsgründe nach § 26 Satz 2 RuStAG vorliegen, genehmigt werden. Auf Artikel 2 Abs. 2 des Europarat-Übereinkommens wird besonders hingewiesen. Die Staatsangehörigkeitsbehörden fertigen die Verzichtsurkunden aus und händigen sie dem Erklärenden gegen Nachweis aus. Nummer 5.3 ist entsprechend anzuwenden.
6.3
Mitteilungen
Die Staatsangehörigkeitsbehörden teilen den genehmigten Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Rechtsstellung als Deutscher den in Nummer 5.4 genannten Behörden und Stellen mit.
7
Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und der Rechtsstellung als Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 Grundgesetz
7.1
Antrag
7.1.1
Zum Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit und der Rechtsstellung als Deutscher wird auf Antrag ein Staatsangehörigkeitsausweis oder ein Ausweis über die Rechtsstellung als Deutscher ausgestellt. Nummer 3.1 Satz 1 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
7.1.2
Bei Entgegennahme des Antrags ist zu prüfen, ob der Antragsteller oder ein naher Angehöriger früher bereits eine Staatsangehörigkeitsurkunde erhalten hat. Für diesen Fall sind die Akten bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde anzufordern. Vom Antragsteller sind dann nur die Angaben und Nachweise zu fordern, die nicht bereits aus der beigezogenen Akte entnommen werden können.
7.1.3
Feststellungen zum Erwerb, Besitz oder Verlust einer fremden Staatsangehörigkeit sind nicht zulässig. Wegen dieser Fragen ist der Antragsteller an die Behörden seines Heimatstaates zu verweisen. Eine fremde Staatsangehörigkeit kann lediglich im Rahmen der Prüfung der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Rechtsstellung als Deutscher als Vorfrage geprüft werden.
7.2
Prüfung
7.2.1
Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit
7.2.1.1
Die Staatsangehörigkeitsbehörden prüfen, ob und auf welcher Rechtsgrundlage der Antragsteller die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat und ob sowie auf welcher Rechtsgrundlage er sie danach wieder verloren hat.
7.2.1.2
Reisepässe oder Personalausweise sind keine Nachweise über die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie dienen lediglich als Indiz für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Zusätzliche Nachforschungen sind in Zweifelsfällen unerläßlich. Anhaltspunkte lassen sich auch aus den Melderegistern, alten Gemeinderechtsrollen, Wahllisten, Volkslistenausweisen, Heiratsakten und Personenstandsbüchern, den Unterlagen über geleisteten deutschen Wehrdienst oder der Tätigkeit als Beamter gewinnen.
7.2.1.3
Der Nachweis des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit kann auch durch den Nachweis des Erwerbs der Staatsbürgerschaft der DDR geführt werden. Die Staatsbürgerschaft der DDR wurde insbesondere durch die Aushändigung einer von den zuständigen Organen der DDR ausgestellten Einbürgerungsurkunde oder des für Bürger der DDR bestimmten Personalausweises erworben. Der Nachweis kann in diesen Fällen geführt werden durch Vorlage einer Kopie des nunmehr ungültigen DDR-Personalausweises, und des bundesdeutschen Personalausweises oder einer Bestätigung der Meldebehörde, daß beim Erhalt des bundesdeutschen Personalausweises der DDR-Personalausweis vorlag und des bundesdeutschen Personalausweises.
7.2.1.4
Liegt kein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung vor, kann die deutsche Staatsangehörigkeit in der Regel festgestellt werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß er und die Personen, von denen er seine Staatsangehörigkeit ableitet, seit dem 1. Januar 1914 als deutsche Staatsangehörige behandelt worden sind.
7.2.1.5
Zum Nachweis, daß der Antragsteller unabhängig davon, ob er seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im In- oder Ausland hat, die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren hat, genügt neben der Vorlage des deutschen Reisepasses oder des Personalausweises in der Regel folgende schriftliche Erklärung:
„Ich erkläre hiermit, daß ich eine ausländische Staatsangehörigkeit weder erworben noch eine Verleihung beantragt habe und, daß mir keine Tatsachen bekannt sind, die den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zur Folge hatten.“
Hat die Staatsangehörigkeitsbehörde gleichwohl Zweifel, ob ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eingetreten ist, kommen als weitere Beweismittel insbesondere die Einholung einer Auskunft beim Bundesverwaltungsamt über Einbürgerungsmitteilungen anderer Staaten und die Anforderung der Stellungnahme einer deutschen Auslandsvertretung in Betracht. Die Registerbehörde kann nach § 19 Abs. 1 Nr. 7 AZRG um Hinweise auf Behörden, die einen Antrag auf‘ Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit abgelehnt haben, ersucht werden.
7.2.2
Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher
7.2.2.1
Die Staatsangehörigkeitsbehörden prüfen, ob der Antragsteller die Rechtsstellung als Deutscher durch Aufnahme im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 Grundgesetz oder in entsprechender Anwendung der Regelungen des RuStAG über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes erworben hat und ob diese Rechtsstellung nach § 6 Abs. 2 oder § 7 des 1. StARegG oder in entsprechender Anwendung der Regelungen des RuStAG über den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit (§ 17 RuStAG) verlorengegangen ist.
7.2.2.2
Die Nummern 2.3.2.5, 7.2.1.2 und 7.2.1.5 sind auf die Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher entsprechend anzuwenden.
7.3
Entscheidung
7.3.1
Die Staatsangehörigkeitsbehörden stellen fest, ob der Antragsteller die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Rechtsstellung als Deutscher besitzt. Dies ist der Fall, wenn die Staatsangehörigkeitsbehörde auf Grund der ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel die Überzeugung gewonnen hat, daß die Tatsachen, welche den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Rechtsstellung als Deutscher begründen und deren Verlust ausschließen, feststehen oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffen. Vor der Entscheidung halten sie den Sachverhalt und die rechtliche Würdigung in einem Vermerk fest.
7.3.2
Wird festgestellt, daß der Antragsteller Deutscher ist, fertigen die Staatsangehörigkeitsbehörden den Staatsangehörigkeitsausweis oder den Ausweis über die Rechtsstellung als Deutscher aus und händigen ihn gegen Nachweis aus. Staatsangehörigkeitsausweise und Ausweise über die Rechtsstellung als Deutscher sollen regelmäßig mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt werden. In besonderen Fällen kann die Gültigkeitsdauer auf zehn Jahre festgelegt werden. Formlose Bestätigungen über die deutsche Staatsangehörigkeitoder die Rechtsstellung als Deutscher sind nur für den Dienstgebrauch zulässig.
7.4
Mitteilungen
7.4.1
Die Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises oder des Ausweises über die Rechtsstellung als Deutscher teilen die Staatsangehörigkeitsbehörden mit:
 
der Melde- und der Ausweisbehörde, in deren Bereich der Antragsteller seine (Haupt-)wohnung hat oder sich dauernd aufhält. Hält sich der Antragsteller dauernd im Ausland auf, ist das Bundesverwaltungsamt zu unterrichten,
 
dem für die Führung des Familienbuchs zuständigen Standesbeamten, sofern ein Familienbuch geführt wird. Wird der Staatsangehörigkeitsausweis oder der Ausweis über die Rechtsstellung als Deutscher für das Aufgebotsverfahren erteilt (§ 142 DA) und dem Antragsteller ausgehändigt, entfällt die gesonderte Mitteilung an den Standesbeamten,
 
der Ausländerbehörde, in deren Bereich der Antragsteller seine (Haupt-)wohnung hat. Die Mitteilung über die Ausstellung eines Ausweises über die Rechtsstellung als Deutscher entfällt bei Antragstellern, die mit einem Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz eingereist sind.
7.4.2
Die Ablehnung eines Antrags auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Rechtsstellung als Deutscher teilen die Staatsangehörigkeitsbehörden der Registerbehörde nach den Vorschriften des AZRG und der AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695) mit.
7.4.3
Die Staatsangehörigkeitsbehörde teilt den Verlust der Rechtsstellung als Deutscher oder die Feststellung, daß eine Person zu Unrecht als Deutscher, fremder Staatsangehöriger oder Staatenloser geführt wurde, der Ausländerbehörde mit, in deren Bereich die Person ihre (Haupt-)wohnung hat.
8
Feststellung von Staatenlosigkeit
8.1
Anlaß
Die Staatsangehörigkeitsbehörden prüfen die Staatenlosigkeit einer Person, wenn eine andere Behörde hierum im Wege der Amtshilfe ersucht hat oder die Entscheidung der Staatsangehörigkeitsbehörde in einem bei ihr anhängigen Verfahren von der Vorfrage abhängt, ob der Betroffene staatenlos ist oder durch die Entscheidungstaatenlos werden könnte.
8.2
Ermittlungen
Die Staatsangehörigkeitsbehörden klären zunächst aufgrund von Abstammung und Lebenslauf des Betroffenen, zu welchen Staaten er staatsangehörigkeitsrechtliche Beziehungen gehabt hat oder haben könnte. Sie prüfen anhand der Staatsangehörigkeitsrechte dieser Staaten, ob der Betroffene deren Staatsangehörigkeit erworben und gegebenenfalls später verloren hat.
9
Inkrafttreten, Übergangsbestimmung
9.1
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juli 1997 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom
 
17. Januar 1992 zum Staatsangehörigkeitsrecht (SächsABl. S. 166),
 
31. Januar 1992 über die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit im Falle des Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit (SächsABl. S. 202),
 
28. Juli 1992 über die Staatenlosigkeit (SächsABl. S. 1121),
 
8. September 1992 über Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Annahme als Kind (SächsABl. S. 1386) und
 
13. Oktober 1992 zur Ausführung des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (SächsABl. S. 1577)
 
sowie die Erlasse des Sächsischen Staatsministeriums des Innern betreffend
 
die Bearbeitung von Widerspruchsbescheiden vom 12. Oktober 1992 (Az.: 25),
 
die Einbürgerungsstatistik vom 9. Dezember 1992 (Az.: 1017.5/13),
 
die Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen bei der Ehegatteneinbürgerung nach § 9 RuStAG vom 17. November 1992 und 4. Januar 1993 (Az.: 25-1017/259),
 
Die Beteiligung des Landesamtes für Verfassungsschutz bei der Einbürgerung vom 31. Juli 1995 (Az.: 25-1017.12) und
 
den Datenschutz im Einbürgerungsverfahren vom 4. März 1997 (Az.: 25-1017.90/§)
 
außer Kraft.
9.2
Diese Verwaltungsvorschrift ist auf alle Verwaltungsverfahren anzuwenden, die zum 1. Juli 1997 noch nicht abgeschlossen sind. Bis zum 1. Januar 1998 dürfen sowohl die bisherigen als auch die neuen Vordrucksätze für Einbürgerungsverzeichnisse verwendet werden.

Dresden, den 13. Juni 1997

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Anlagen

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 1997 Nr. 8, S. 377

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 1997

    Fassung gültig bis: 31. Mai 2003