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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Dienstsiegel-VwV

Vollzitat: Dienstsiegel-VwV vom 3. Juni 1992 (SächsABl. S. 832), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 1996 (SächsABl. S. 767) geändert worden ist

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Gestaltung, Herstellung und Verwendung der Dienstsiegel
(Dienstsiegel-VwV)

Vom 3. Juni 1992

[geändert durch VwV vom 15. Juli 1996 (SächsABl. S. 767)]

Zur Durchführung von § 5 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Verwendung des Staatswappens (WappenVO) vom 4. März 1992 (SächsGVBl. S. 70) wird bestimmt:

1.
Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für alle Stellen, die nach § 1 Abs. 1 WappenVO zur Führung des Staatswappens berechtigt sind, mit Ausnahme der Mitglieder des Landtages. Die Mitglieder des Landtages sind nach § 5 Abs. 1 WappenVO nicht zur Siegelführung berechtigt.

2.
Gestaltung der Dienstsiegel
2.1
Dienstsiegel werden als Prägesiegel aus Metall, als Lacksiegel (Petschaft) aus Metall und als Farbdrucksiegel aus Metall, Polymer oder Gummi gefertigt. Prägesiegel und Lacksiegel (Petschaft) zeigen Wappenbild und Schrift erhaben in Prägung, Farbdrucksiegel bringen Wappen und Schrift in dunklem Farbdruck.
2.2
Die Dienstsiegel zeigen das Wappen des Freistaates Sachsen. In die Umschrift der Dienstsiegel ist die Bezeichnung der Stelle, die das Wappen führt, aufzunehmen. Im oberen Halbbogen der Umschrift sind die Worte „Freistaat Sachsen“ anzubringen. Hinsichtlich der Notare verbleibt es bei den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 2 der Dienstordnung der Notare.
2.3
Für die Umschrift wird bei Prägesiegeln die Schriftart „Times Roman“ bei Lacksiegeln (Petschaft) sowie bei Farbdrucksiegeln für den Text „Freistaat Sachsen“ die Schriftart „Futura normal“ und für den Text „Behördenkennzeichnung“ die Schriftart „Futura schmal“ verwendet.“
2.4
Bei der Umschrift zeigen die Köpfe der Buchstaben zum Wappen.
2.5
Umschriften von größerem Umfang können aus mehreren Schriftreihen bestehen. Abkürzungen sind zulässig, soweit dadurch die Verständlichkeit nicht beeinträchtigt
2.6
Die Prägesiegel haben einen Durchmesser von 70 mm; in besonderen Fällen (zum Beispiel Notare) sind auch Prägesiegel mit einem Durchmesser von 35 mm zulässig. Die übrigen Dienstsiegel haben einen Durchmesser von 35 mm oder 20 mm. Dienstsiegel abweichender Größe dürfen nur mit Genehmigung des Staatsministeriums des Innern verwendet werden.
2.7
Führt eine Behörde oder Stelle mehrere Dienstsiegel, sind diese zur Unterscheidung besonders zu kennzeichnen.
2.8
Auf die in der Anlage abgedruckten Muster wird hingewiesen.
3
Herstellung der Dienstsiegel
3.1
Dienstsiegel dürfen nur von besonders zugelassenen Firmen hergestellt werden. Die Zulassung erfolgt durch das Regierungspräsidium Dresden als Vorortpräsidium.
3.2
Das Regierungspräsidium Dresden gibt die zugelassenen Firmen im Sächsischen Amtsblatt bekannt.
4
Verwendung der Dienstsiegel
4.1
Für die Verwendung der Dienstsiegel ist ein strenger Maßstab anzulegen. Insbesondere dürfen Dienstsiegel nur bei Beurkundungen und rechtsverbindlichen Schriftstücken verwendet werden. Im sonstigen Verwaltungsschriftverkehr wird grundsätzlich kein Dienstsiegel verwendet. Eine Verwendung aufgrund rechtlicher Bestimmungen bleibt unberührt.
4.2
Die Verwendung des Prägesiegels soll Beurkundungen vorbehalten bleiben, die für den Betreffenden eine herausragende persönliche Bedeutung haben (zum Beispiel Promotions-, Approbations-, Ernennungsurkunden) oder wo es die besondere Bedeutung der Beurkundung erfordert (zum Beispiel Abschluß von Staatsverträgen).
4.3
Nicht mehr verwendete Dienstsiegel sind zu vernichten. Über die Vernichtung ist eine Niederschrift zu fertigen.
5
Schlußbestimmungen
5.1
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
5.2
Die bisherigen Dienstsiegel können bis 31. Dezember 1992 weiter verwendet werden.

Dresden, den 3. Juni 1992

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Springborn
Abteilungsleiter

Anlage

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1992 Nr. 19, S. 832

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 9. August 1996

    Fassung gültig bis: 29. März 2001