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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über den Ausgleich von Kosten

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über den Ausgleich von Kosten vom 1. August 1994 (SächsJMBl. S. 103)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über den Ausgleich von Kosten

Vom 1. August 1994

I.

Kosten in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei Verweisung oder Abgabe eines Verfahrens an ein Gericht eines anderen Landes

  1. Wird ein Verfahren an ein Gericht eines anderen Landes verwiesen, so werden die Kosten (Gebühren und Auslagen), die vor der Verweisung fällig geworden sind, bei dem verweisenden Gericht angesetzt und eingezogen. Kostenvorschüsse werden bei dem verweisenden Gericht eingezogen, wenn sie bereits vor der Verweisung angesetzt waren oder das Gericht eine Amtshandlung von ihrer Zahlung abhängig gemacht hatte.
  2. Die nach der Verweisung fällig werdenden Kosten werden ohne Rücksicht darauf, bei welchem Gericht sie entstanden sind, bei dem Gericht angesetzt und eingezogen, an das das Verfahren verwiesen worden ist. Dies gilt auch für Auslagenvorschüsse, die zwar vor der Verweisung fällig geworden sind, im Zeitpunkt der Verweisung bei dem verweisenden Gericht aber noch nicht angesetzt waren.
  3. Sind nach der Verweisung eines Verfahrens Kosten zurückzuzahlen, so wird die Rückzahlung bei dem Gericht angeordnet, an das das Verfahren verwiesen worden ist, auch wenn die Kosten bei dem verweisenden Gericht eingezogen worden sind.
  4. Die Nummern 1 bis 3 gelten auch bei der Abgabe eines Verfahrens.
  5. Die Länder verzichten gegenseitig auf die Erstattung von Beträgen, die nach den Nummern 1 bis 4 eingezogen oder ausgezahlt werden, sowie auf den Ausgleich von Zahlungen, die aufgrund der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe geleistet werden.

II.

Vergütung des in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Wege der Prozeßkostenhilfe oder nach § 625 ZPO beigeordneten Rechtsanwalts bei Verweisung oder Abgabe eines Verfahrens an ein Gericht eines anderen Landes

  1. Wird ein Verfahren an ein Gericht eines anderen Landes verwiesen, so setzt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dieses Gerichts die Vergütung des von dem verweisenden Gericht beigeordneten Rechtsanwalts fest; er erteilt auch die Auszahlungsanordnung. Die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts wird aus den Haushaltsmitteln des Landes gezahlt, an dessen Gericht das Verfahren verwiesen worden ist.
  2. Nummer 1 gilt nicht, wenn bereits vor der Versendung der Akten der Anspruch fällig geworden und der Festsetzungsantrag bei dem verweisenden Gericht eingegangen ist. Die Geschäftsstelle des verweisenden Gerichts hat Festsetzungsanträge, die nachher bei ihr eingehen, an die nach Nr. 1 zuständige Geschäftsstelle weiterzugeben.
  3. Die Nummern 1 und 2 gelten auch bei der Abgabe eines Verfahrens.
  4. Die Länder verzichten gegenseitig auf die Erstattung der Ausgaben, die nach den Nummern 1 und 3 für ein anderes Land geleistet werden, sowie auf die Abführung der Einnahmen, die sich aufgrund des § 130 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte ergeben.

III.

Auslagen, die bei Inanspruchnahme der Amtshilfe von Justizbehörden eines anderen Landes entstehen

  1. Nimmt ein Richter oder Staatsanwalt die Amtshilfe einer Justizbehörde eines anderen Landes bei der Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen in Anspruch, so zahlt die in Anspruch genommene Justizbehörde auf sein Ersuchen die den Zeugen, Sachverständigen oder Dolmetschern zu gewährenden Entschädigungen aus und teilt die Zahlung unverzüglich zu den Sachakten mit. Es genügt die Übersendung einer Durchschrift der Auszahlungsanordnung. Auf der Urschrift der Auszahlungsanordnung ist zu bescheinigen, daß die Anzeige zu den Sachakten erstattet ist.
  2. Die Länder verzichten gegenseitig auf die Erstattung der Ausgaben, die nach Nummer 1 geleistet werden.

IV.
Reiseentschädigungen und Vorschüsse

Die Länder verzichten gegenseitig auf die Erstattung von Reiseentschädigungen, die an mittellose Personen oder vorschußweise an Zeugen und Sachverständige gezahlt werden.

V.
Gerichtsvollzieherkosten

Wird ein Gerichtsvollzieher aufgrund der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe eines Gerichts eines anderen Landes unentgeltlich tätig, so verzichten die Länder gegenseitig auf die Erstattung der Auslagen, die dem Gerichtsvollzieher aus der Landeskasse ersetzt werden. Dies gilt auch, wenn die Gerichtsvollzieherkosten bei dem Gericht, das die Prozeßkostenhilfe bewilligt hat, später eingezogen werden.

VI.
Geltungsbereich

Die Abschnitte I. bis III. gelten nicht im Verhältnis zum Bund; die Länder verzichten jedoch auch zugunsten des Bundesgerichtshofs und des Deutschen Patentamts auf die Erstattung der in den Abschnitten IV. und V. genannten Beträge.

VII.
Schlußbestimmungen

Diese Vereinbarung tritt mit dem Ersten des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte unterzeichnete Vereinbarung beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz eingegangen ist. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz teilt den anderen Beteiligten den Zeitpunkt des Eingangs der letzten unterzeichneten Vereinbarung mit. Gleichzeitig tritt die zwischen dem Bundesminister der Justiz und den Justizverwaltungen der alten Länder getroffene Vereinbarung über den Ausgleich von Kosten vom 4. Oktober 1958 außer Kraft.

Die Vereinbarung kann von jedem Beteiligten zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist allen anderen Beteiligten gegenüber schriftlich zu erklären. Die Kündigung durch einen Beteiligten läßt die Gültigkeit der Vereinbarung zwischen den anderen Beteiligten unberührt.

Die zwischen den Justizverwaltungen des Bundes und der Länder getroffene Vereinbarung über den Ausgleich von Kosten tritt mit Wirkung vom 1. August 1994 in Kraft.

Dresden, den 1. August 1994

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 1994 Nr. 8, S. 103

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 1994

    Fassung gültig bis: 30. Juni 2001