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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie berufliche Erstausbildung

Vollzitat: Förderrichtlinie berufliche Erstausbildung vom 11. Juli 2000 (SächsABl. S. 609)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Förderung von Maßnahmen im Bereich der beruflichen Erstausbildung in kleinen und mittleren Unternehmen
(Förderrichtlinie berufliche Erstausbildung)

Vom 11. Juli 2000

Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Der Freistaat Sachsen gewährt nach allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23, 44 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21), und nach Maßgabe der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften (Vorl. VwV) zu §§ 23, 44 SäHO in der jeweils gültigen Fassung und dieser Richtlinie Zuwendungen aus Mitteln des Freistaates Sachsen und des Europäischen Sozialfonds (ESF) für die Förderung zusätzlicher Berufsausbildungsverhältnisse.
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Allgemeine Bestimmungen

Die Zuwendung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung aus Mitteln des Freistaates Sachsen und aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds, die dem Freistaat Sachsen zugewiesen wurden.
Folgende Maßnahmen können gefördert werden:

1.
die Bereitstellung und Besetzung zusätzlicher Ausbildungsplätze bei Existenzgründern, erstmals ausbildenden Unternehmen und bei Unternehmen, die in einem anderen Berufsfeld ausbilden als bisher,
2.
die Gewährung von Zuschüssen für die Ausbildung im Verbund.

Es werden nur betriebliche Berufsausbildungsverhältnisse gefördert.
Gefördert werden können Berufsausbildungsverhältnisse in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die nicht mehr als 250 sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer haben.
Nicht gefördert werden Ausbildungsverhältnisse bei Arbeitgebern der öffentlichen Hand sowie bei Unternehmen, an denen die öffentliche Hand die Kapitalmehrheit hält.

Verfahren

Antragsverfahren

Der Antrag ist schriftlich unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu stellen. Der schriftliche Antrag ist über die nach Berufsbildungsgesetz (BBiG)/Handwerksordnung (HwO) zuständige Stelle, die die Angaben des Antragstellers zu den Berufsausbildungsverhältnissen prüft, einzureichen.

Bewilligungsverfahren

Über den Antrag entscheidet das zuständige Regierungspräsidium als Bewilligungsbehörde.

Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorl. VwV zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
Die in Klammern in Euro angegebenen Wertgrenzen gelten ab 1. Januar 2002. Sie wurden zur Verwaltungsvereinfachung im Verhältnis 1 EUR = 2 DM festgelegt.

1.
Zuwendungen für die Bereitstellung zusätzlicher Ausbildungsplätze bei Existenzgründern, erstmals ausbildenden Unternehmen und bei Unternehmen, die in einem anderen Berufsfeld ausbilden als bisher
1.1
Gegenstand der Förderung
 
Die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Ausbildungsstellenangebotes sowie die Durchführung und Finanzierung der betrieblichen Berufsausbildung liegt in der Verantwortung aller privaten und öffentlichen Arbeitgeber. Durch gezielte Hilfen des Freistaates Sachsen soll das betriebliche Ausbildungsstellenangebot in kleinen und mittleren Unternehmen, vor allem in Unternehmen, die sich bisher nicht an der Berufsausbildung beteiligt haben, erhöht werden und Jugendlichen, die ihren Wohnsitz im Freistaat Sachsen haben, eine zusätzliche Möglichkeit der Ausbildung erschließen.
Damit soll auch ein wichtiger Beitrag zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit geleistet werden.
1.2
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger ist der private Arbeitgeber, der eine Betriebsstätte im Freistaat Sachsen hat und zusätzliche Ausbildungsplätze nach Nummer 1.3 in dieser Betriebsstätte schafft.
1.3
Zuwendungsvoraussetzungen
 
Es können Berufsausbildungsverhältnisse gefördert werden, bei denen die betriebliche Ausbildung im Ausbildungsjahr 2000/2001 und darauf folgenden Ausbildungsjahren beginnen wird. Das Berufsausbildungsverhältnis, für das die Förderung beantragt wurde, muss neu oder zur Fortsetzung begründet worden sein. Der Vertrag über die Berufsausbildung muss bei der nach BBiG/HwO zuständigen Stelle zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse vorliegen.
Nicht gefördert werden Berufsausbildungsverhältnisse, welche mit Jugendlichen abgeschlossen werden, die über eine Hochschul- beziehungsweise Fachhochschulreife verfügen. Erstmals ausbildende Unternehmen erhalten diese Förderung nicht, wenn sie Leistungen des externen Ausbildungsmanagements in Anspruch nehmen.
Zusätzliche Berufsausbildungsverhältnisse sind Ausbildungsverhältnisse bei Unternehmen,
 
die seit 1990 noch nicht ausgebildet haben oder
 
die seit 1990 noch nicht im betreffenden Berufsfeld des Berufsausbildungsverhältnisses, für das die Förderung beantragt wird, ausgebildet haben (siehe Anlage 1) oder
 
die in den letzten beiden Jahren, vom Tag der Antragstellung gerechnet, gegründet wurden.
 
Pro Ausbildungsjahr können bis zu 4 300 Ausbildungsverhältnisse gefördert werden. Ein Anteil von maximal 500 Plätzen für die erhöhte Förderung von Mädchen in Berufen gemäß Anlage 2 wird angestrebt. Die Zahl der förderfähigen Ausbildungsplätze kann erhöht werden, wenn nach der Förderrichtlinie Berufsausbildungsplatzförderung 2000/2001 und 2001/2002 nicht alle Mittel gebunden sind.
1.4
Umfang und Höhe der Zuwendungen
 
Der nicht rückzahlbare Zuschuss beträgt einmalig maximal 5 000 DM (2 500 EUR) für jedes zusätzliche Berufsausbildungsverhältnis. Er kann für Unternehmen mit bis zu 50 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten um weitere 3 000 DM (1 500 EUR) aufgestockt werden, wenn das Berufausbildungsverhältnis mit einem Mädchen in Berufen, die in der Anlage 2 aufgeführt sind, begründet worden ist.
1.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
 
Eine Mehrfachförderung des betreffenden Berufsausbildungsverhältnisses ist nur im Rahmen des in Nummer 2 genannten Ausbildungsverbundprogramms des Freistaates Sachsen zulässig. Existenzgründer können zusätzlich Leistungen des externen Ausbildungsmanagements in Anspruch nehmen.
1.6
Antrags- und Bewilligungsverfahren
1.6.1
Antragsverfahren
 
Antragsberechtigt ist der Arbeitgeber, der ein zusätzliches Berufsausbildungsverhältnis eingeht.
Der Antrag ist schriftlich unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu stellen. Der schriftliche Antrag ist spätestens bis zum 31. Oktober des entsprechenden Ausbildungsjahres einzureichen.
Der Antragsteller hat mit dem Antrag zu bestätigen, dass er für das Berufsausbildungsverhältnis, für das die Förderung nach diesem Programm beantragt wird, keine weitere Förderung als die in 1.5 zugelassene ergänzende Förderung beantragt hat oder beantragen wird.
Das Regierungspräsidium als Bewilligungsbehörde ist berechtigt, vom Antragsteller oder Zuwendungsempfänger die Übersendung weiterer Unterlagen zu verlangen und zusätzliche Auskünfte einzuholen, soweit dies geboten erscheint.
1.6.2
Bewilligungsverfahren
 
Über den Antrag entscheidet die zuständige Bewilligungsbehörde. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entsprechend der Reihenfolge des erfassten Eingangs der Anträge bei den zuständigen Stellen.
Das Verfahren der Erfassung der Anträge erfolgt durch die sächsischen Kammern und bleibt einer gesonderten Regelung vorbehalten.
1.6.3
Auszahlungsverfahren
 
Die Zuwendung wird grundsätzlich im Haushaltsjahr, das dem Beginn der Berufsausbildung folgt, auf Anforderung, nach Vorliegen der Bestätigung des eingetragenen Berufsausbildungsverhältnisses durch die nach BBiG/HwO zuständige Stelle, in einem Betrag bei weiter fortbestehendem Berufsausbildungsverhältnis ausgezahlt.
1.6.4
Verwendungsnachweisverfahren
 
Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung ist nach Nummer 6 ANBest-P vom Zuwendungsempfänger nachzuweisen; es ist ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen. Er besteht in dem Nachweis, dass das geförderte Ausbildungsverhältnis während des Bewilligungszeitraumes Bestand hat.
Der gewährte Zuschuss wird zeitanteilig zurückgefordert, wenn das geförderte Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst wird. Die Rückforderung entfällt, wenn innerhalb von drei Kalendermonaten der geförderte Berufsausbildungsplatz neu besetzt wird.
Neben dem Sächsischen Rechnungshof sind gemäß Artikel 248 EG-Vertrag der Europäische Rechnungshof sowie gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates die Europäische Kommission, das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit beziehungsweise von diesen beauftragte Stellen berechtigt, Maßnahmen, die aus dem ESF mitfinanziert werden, vor Ort zu prüfen.
2.
Zuwendungen zur Förderung von Ausbildungsverbünden
2.1
Gegenstand der Förderung
 
In dem sich fortsetzenden Prozess der Umstrukturierung der sächsischen Wirtschaft ist es infolge der Gründung vieler kleiner und mittlerer Unternehmen auch zu einer Strukturänderung des Ausbildungsstellenangebotes gekommen. Das hat dazu geführt, dass durch fehlende organisatorische und technische Voraussetzungen viele Betriebe nur teilweise die Voraussetzungen für eine Ausbildung erfüllen.
Die Förderung dient sowohl der Verbesserung der Ausbildungseignung dieser kleinen und mittleren Unternehmen als auch der Erhöhung des Ausbildungsplatzpotenzials, indem Teile der Ausbildung ergänzend zur betrieblichen Ausbildung durch Kooperationspartner (Veranstalter) vermittelt werden.
Dabei gehören der Ausbildende sowie der/die Kooperationspartner einem Ausbildungsverbund an.
Mit der Förderung von Ausbildungsverbünden soll ein wichtiger Beitrag zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit und zur Herausbildung einer leistungsfähigen Berufsbildungsinfrastruktur geleistet werden.
2.2
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger ist der Veranstalter überbetrieblicher Lehrgänge.
2.3
Zuwendungsvoraussetzungen
 
Gefördert werden können Lehrgänge, an denen Lehrlinge teilnehmen, wenn:
 
1.
der Ausbildende seinen Sitz oder eine Niederlassung im Freistaat Sachsen hat,
 
2.
die Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf durchgeführt wird, der nach § 25 Abs. 1 des BBiG staatlich anerkannt ist oder zu den Gewerben der Anlage A der HwO gehört,
 
3.
der Vertrag über die Berufsausbildung für das Ausbildungsjahr 2000/2001 und darauf folgende Ausbildungsjahre begründet und die Ausbildung begonnen worden ist. Der Vertrag über die Berufsausbildung muss in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der nach BBiG/HwO zuständigen Stelle eingetragen sein. Dabei ist es unerheblich, ob das Berufsausbildungsverhältnis neu oder zu seiner Fortsetzung begründet worden ist,
 
4.
die sachliche und zeitliche Gliederung der Lehrgänge durch Vereinbarung im Berufsausbildungsvertrag schriftlich niedergelegt ist und der Veranstalter der Lehrgänge beziehungsweise der Kooperationspartner die nach § 22 BBiG beziehungsweise § 23 a HwO erforderliche Eignung besitzt,
 
5.
die Teilnehmer nicht über eine Hochschul- beziehungsweise Fachhochschulreife verfügen.
 
Ausgenommen hiervon sind Lehrlinge, die in Berufen nach Anlage 3 ausgebildet werden.
Grundsätzlich werden Berufsausbildungsverhältnisse bei Arbeitgebern der öffentlichen Hand sowie bei Unternehmen, an denen die öffentliche Hand die Kapitalmehrheit hält, nicht gefördert. Bei Veranstaltungen von überbetrieblichen Lehrgängen können auch die Kosten für Lehrlinge mit zwei Dritteln des bisherigen Fördersatzes gefördert werden, die in Einrichtungen ausgebildet werden, bei denen die öffentliche Hand die Kapitalmehrheit hat, wenn diese das verbleibende Drittel des Fördersatzes bezuschusst.
Durch die nach BBiG/HwO zuständige Stelle ist das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu bestätigen.
Eine Förderung der Lehrgänge ist unter der Voraussetzung möglich, dass die Lehrgänge ganztägig durchgeführt werden und die Lehrkräfte über die erforderliche Qualifikation verfügen.
Für die Verweildauer der Teilnehmer/-in beim Veranstalter gilt:
Die Verweildauer der Lehrlinge/des Lehrlings beim Veranstalter der Lehrgänge kann, bezogen auf die Regelausbildungsdauer, bis zu 45 Wochen in einem gewerblich-technischen Beruf und bis zu 18 Wochen in einem der übrigen Berufe betragen. Die Verweilzeiten des Lehrlings beim Veranstalter der Lehrgänge können vom Ausbildenden gesplittet werden, wobei die Verweildauer
Verweildauer
Untergliederung in gewerblich-technischen Berufen
a) in gewerblich-technischen Berufen
bei drei- und mehrjährigen Berufen
  im 1. Lehrjahr maximal 23 Wochen
(115 Ausbildungstage),
  im 2. bis 4. Lehrjahr maximal 22 Wochen
(110 Ausbildungstage),
  bei zweijährigen Berufen
  im 1. Lehrjahr maximal 23 Wochen
(115 Ausbildungstage),
  im 2. Lehrjahr maximal 11 Wochen
(55 Ausbildungstage)
und
b) in gewerblich-technischen Berufen
bei drei- und mehrjährigen Berufen
  im 1. Lehrjahr maximal 9 Wochen
(45 Ausbildungstage),
  im 2. bis 4. Lehrjahr maximal 9 Wochen
(45 Ausbildungstage),
  bei zweijährigen Berufen
  im 1. Lehrjahr maximal 9 Wochen
(45 Ausbildungstage),
  im 2. Lehrjahr maximal 4 Wochen
(20 Ausbildungstage)
beträgt.
Für Lehrgänge der überbetrieblichen Unterweisung im Handwerk haben Förderungsleistungen nach dem überbetrieblichen Mittelstandsförderungsprogramm des Freistaates Sachsen Vorrang.
Eine Förderung von überbetrieblichen Lehrgängen, die nach der geltenden Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft durchgeführt werden, ist ausgeschlossen.
2.4
Umfang und Höhe der Zuwendung
 
Der Zuschuss beträgt je Teilnehmer/-in und Woche, wobei der Woche fünf Unterweisungstage zugrundegelegt werden, 180 DM (90 EUR).
Für Teilnehmerinnen, die in gewerblich-technischen Berufen nach Anlage 2 ausgebildet werden, kann der Zuschuss auf 225 DM (112,5 EUR) erhöht werden.
Der Zuschuss wird nur dann voll gewährt, wenn der Lehrling während der gesamten Lehrgangsdauer anwesend war. Andernfalls wird der Zuschuss nur anteilig gewährt. Versäumt der Lehrling mehr als 50 Prozent der Lehrgangszeit, entfällt der Zuschuss ganz. Bleiben die Lehrgangskosten pro Teilnehmerwoche hinter dem Förderbetrag von 180 DM (90 EUR) oder 225 DM (112,5 EUR) zurück, verringert sich der Zuschuss.
Darüber hinaus kann dem Veranstalter je Lehrgangswoche in einem Beruf und Teilnehmergruppe mit mindestens 8 und höchstens 16 Teilnehmern eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 150 DM (75 EUR) zur Deckung seiner Kosten für Organisation und Verwaltung gewährt werden.
2.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
 
Eine Mehrfachförderung des betreffenden Ausbildungsverhältnisses beziehungsweise der Lehrgänge seitens des Freistaates Sachsen ist nur im Rahmen der in Nummer 1 genannten Förderung möglich.
Förderleistungen des Bundes, die Zuschüssen nach dieser Vorschrift entsprechen oder ihnen vergleichbar sind, haben Vorrang.
Ausbildungsverhältnisse beziehungsweise Lehrgänge, die Teil eines vom Bund beziehungsweise Land finanzierten oder kofinanzierten Modellversuches sind, können im Rahmen dieses Programmes grundsätzlich nicht gefördert werden.
2.6
Antrags- und Bewilligungsverfahren
2.6.1
Antragsverfahren
 
Antragsberechtigt ist der Veranstalter der überbetrieblichen Lehrgänge.
Der Antrag ist schriftlich unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu stellen.
Der schriftliche Antrag ist über die nach BBiG/HwO zuständige Stelle, die die Angaben des Antragstellers nach Nummer 2.3 prüft, grundsätzlich einen Monat vor Beginn der Lehrgänge bei dem Regierungspräsidium als Bewilligungsbehörde einzureichen, in dessen Regierungsbezirk der Veranstalter der überbetrieblichen Lehrgänge seinen Sitz beziehungsweise seine Niederlassung hat. Liegt weder der Sitz noch eine Niederlassung des Antragstellers im Freistaat Sachsen, ist der Antrag an das Regierungspräsidium Leipzig zu richten.
Hierbei sind vom Antragsteller die in einem Lehrjahr geplanten Lehrgänge zusammengefasst zu beantragen. Dem Antrag ist als Anlage die Kopie des Kooperationsvertrages zwischen Ausbildendem und dem Antragsteller beizufügen.
2.6.2
Bewilligungsverfahren
 
Über den Antrag entscheidet die Bewilligungsbehörde. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2.6.3
Auszahlungsverfahren
 
Die Zuwendung wird in zwei Teilbeträgen ausgezahlt. Der erste Teilbetrag wird zu Lehrgangsbeginn ausgezahlt, der zweite Teilbetrag wird gegen die zu erbringenden Lehrgangsbescheinigungen ausgezahlt.
2.6.4
Verwendungsnachweisverfahren
 
Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung ist nach Nummer 6 ANBest-P vom Zuwendungsempfänger nachzuweisen; es ist ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen. Er besteht im Folgenden aus:
 
Nachweis über die Teilnahme der Lehrlinge am Lehrgang außerhalb des Lehrbetriebes,
 
einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.
 
Neben dem Sächsischen Rechnungshof sind gemäß Artikel 248 EG-Vertrag der Europäische Rechnungshof sowie gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates die Europäische Kommission, das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit beziehungsweise von diesen beauftragte Stellen berechtigt, Maßnahmen, die aus dem ESF mitfinanziert werden, vor Ort zu prüfen.
3.
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
 
Diese Förderrichtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft.
Die Förderrichtlinie gilt für die Berufsausbildungsjahre 2000/01 und 2001/02.
Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie Ausbildungsverbünde vom 13. Juni 1995 (SächsABl. S. 826), zuletzt geändert durch die Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Förderung von Ausbildungsverbünden vom 5. Mai 1999 (SächsABl. S. 442), außer Kraft.

Dresden, den 11. Juli 2000

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

Anlage 1

Berufsfelder

I.
Wirtschaft und Verwaltung
II.
Metalltechnik
III.
Elektrotechnik
IV.
Bautechnik
V.
Holztechnik
VI.
Textiltechnik und Bekleidung
VII.
Chemie, Physik und Biologie
VIII.
Drucktechnik
IX.
Farbtechnik und Raumgestaltung
X.
Gesundheit
XI.
Körperpflege
XII.
Ernährung und Hauswirtschaft
XIII.
Agrarwirtschaft

Anlage 2

Ausgewählte gewerblich-technische Berufe

Baustoffprüferin
Berufskraftfahrerin
Brauerin und Mälzerin
Büroinformationselektronikerin
Chemikantin
Dachdeckerin
Drechslerin – Elfenbeinschnitzerin
Druckerin
Elektroanlagenmonteurin
Elektroinstallateurin
Elektromaschinenbauerin
Elektromaschinenmonteurin
Energieelektronikerin – Betriebstechnik
Fachinformatikerin
Fachkraft für Lagerwirtschaft
Feinmechanikerin; Industriemechanikerin – Geräte- und Feinwerktechnik
Fernmeldeanlagenelektronikerin
Fertigungsmechanikerin
Fleischerin
Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin
Fluggerätemechanikerin
Forstwirtin
Gas- und Wasserinstallateurin
Gebäudereinigerin
Glaserin
Holzblasinstrumentenmacherin
Holzmechanikerin
Industrieelektronikerin – Gerätetechnik
Industrieelektronikerin – Produktionstechnik
Industriekeramikerin
Industriemechanikerin – Betriebstechnik
Informations- und Telekommunikationssystem-Elektronikerin
Informationselektronikerin
Kälteanlagenbauerin
Karosserie- und Fahrzeugbauerin
Klempnerin
Kommunikationselektronikerin – Telekommunikationstechnik
Konstruktionsmechanikerin – Schweißtechnik
Kraftfahrzeugelektrikerin
Kraftfahrzeugmechanikerin
Lackiererin – Holz und Metall
Landwirtin
Malerin und Lackiererin
Maschinenbaumechanikerin
Mechatronikerin
Mediengestalterin Bild und Ton
Metallbauerin
Mikrotechnologin
Modellbaumechanikerin und Modellbauerin
Molkereifachfrau
Naturwerksteinmechanikerin
Orthopädieschuhmacherin
Polsterin
Prozessleitelektronikerin
Rollladen- und Jalousiebauerin
Sattlerin
Schornsteinfegerin
Steinmetzin und Steinbildhauerin
Straßenbauerin
Stukkateurin
Textilmaschinenführerin – Veredlung
Textilveredlerin
Tischlerin
Ver- und Entsorgerin
Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik
Verpackungsmittelmechanikerin
Werkzeugmacherin
Werkzeugmechanikerin – Formentechnik
Werkzeugmechanikerin – Stanz- und Umformtechnik
Zentralheizungs- und Lüftungsbauerin
Zerspanungsmechanikerin – Automatendrehtechnik
Zerspanungsmechanikerin – Drehtechnik
Zerspanungsmechanikerin – Frästechnik
Zerspanungsmechanikerin – Schleiftechnik
Zimmerin
Zweiradmechanikerin

Anlage 3

Förderung von Jugendlichen mit Hoch- und Fachhochschulreife im Ausbildungsverbundprogramm in folgenden Berufen

Fachangestellter/-e für Medien- und Informationsdienste
Fachinformatiker/-in
Fachkraft für Veranstaltungstechnik
Film- und Videoeditor/-in
Informations- und
Telekommunikationssystem-Elektroniker/-in
Informations- und
Telekommunikationssystem-Kaufmann/-frau
Mechatroniker/-in
Mediengestalter/-in Bild und Ton
Mediengestalter/-in für Digital- und Printmedien (4 Fachrichtungen)
Mikrotechnologe/-in
Informationselektroniker/-in
Chemielaborant/-in*
Biologielaborant/-in*
Lacklaborant/-in*
Chemiekant/-in*
Pharmakant/-in*
*
neugeordnete Berufe, deren Ausbildungsordnungen noch im Jahr 2000 in Kraft treten werden

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2000 Nr. 30, S. 609

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. Juli 2000

    Fassung gültig bis: 19. Juli 2002