Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über amtlich unentgeltliche Verpflegung beim Besuch von Fortbildungsveranstaltungen an Bildungseinrichtungen des Freistaates Sachsen
(VwV Verpflegung in Fortbildungseinrichtungen)
Vom 30. August 2002
In Ausführung von
- § 8 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 170) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und
- § 4 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über das Trennungsgeld der Beamten und Richter (Sächsische Trennungsgeldverordnung – SächsTGV) vom 11. November 1994 (SächsGVBl. S. 1634), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. September 2001 (SächsGVBl. S. 665) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
wird zur einheitlichen Verfahrensweise in der Landesverwaltung hinsichtlich der Verpflegung beim Besuch von Fortbildungsveranstaltungen an landeseigenen Bildungseinrichtungen diese Verwaltungsvorschrift erlassen.
I.
- 1.
- Bei Fortbildungsveranstaltungen an Bildungseinrichtungen ist allen Teilnehmern gemäß Nummer 2 amtlich unentgeltliche Verpflegung bereitzustellen, sofern eine in der Bildungseinrichtung betriebene Kantine vorhanden ist und diese die Voraussetzungen nach Nummer 2 erfüllt.
- 2.
- a)
- Den Teilnehmern einer Fortbildungsveranstaltung wird Mittagessen unentgeltlich bereitgestellt, wenn mit einer Abwesenheitsdauer von Wohnung und Dienststelle von mindestens 8 Stunden zu rechnen ist. Frühstück oder Abendessen wird unentgeltlich nur dann bereitgestellt, wenn für die vorhergehende oder nachfolgende Übernachtung eine Unterkunft seitens der Bildungseinrichtung bereitsteht. Die entsendenden Dienststellen melden die Fortbildungsteilnehmer, für welche eine Übernachtung bereitzustellen ist, rechtzeitig und verbindlich bei der Bildungseinrichtung an.
- b)
- Die Verpflegung kann unter Verwendung von Chipkarten oder Wertmarken gewährt werden. Der Erwerb anderer Produkte als vollwertige Verpflegung (alkoholische Getränke, Tageszeitungen etc.) mittels Chipkarte oder Wertmarke ist nicht gestattet. Die zuständige Dienststelle hat auf die Kantinenpächter einzuwirken, dass andere Produkte als vollwertige Verpflegung mittels Chipkarte oder Wertmarke nicht erworben werden können.
- 3.
- Ist der Teilnehmer wegen der besuchten Fortbildungsveranstaltung tatsächlich mindestens 8 Stunden von seiner Wohnung und seiner Dienststelle abwesend, hat er für jede gemäß Nummer 2 bereitgestellte Mahlzeit Anspruch auf Gewährung einer Aufwandsvergütung in Höhe des maßgebenden amtlichen Sachbezugswertes nach der Sachbezugsverordnung.
- 4.
- a)
- Wird Verpflegung gemäß Nummer 2 bereitgestellt, ist die Aufwandsvergütung nach Nummer 3 in der für die Mahlzeit maßgebenden Höhe
- aa)
- als Entgelt einzubehalten, wenn die Mahlzeit tatsächlich entgegengenommen wurde oder
- bb)
- zu kürzen, wenn die Mahlzeit nicht entgegengenommen wurde.
- b)
- Wird Verpflegung gemäß Nummer 2 an einzelnen Tagen oder Zeiten nicht bereitgestellt, wird für diese Tage Ersatz der Verpflegungsmehraufwendungen nach den allgemeinen Vorschriften des SächsRKG oder der SächsTGV gewährt.
- 5.
- Ist der Teilnehmer wegen der besuchten Fortbildungsveranstaltung weniger als 8 Stunden von seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Dienststelle abwesend, ist für jede tatsächlich entgegengenommene Mahlzeit ein Betrag in Höhe des maßgebenden amtlichen Sachbezugswertes nach der Sachbezugsverordnung zur Mitversteuerung von der den Fortbildungsteilnehmer entsendenden Dienststelle an die zuständige Bezügestelle des Landesamtes für Finanzen zu melden.
- 6.
- § 22 Abs. 2 SächsRKG bleibt unberührt.
II.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. September 2002 in Kraft.
Dresden, den 30. August 2002
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Dr. Wolfgang Voß
Staatssekretär