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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Geschäftsprüfungen

Vollzitat: VwV Geschäftsprüfungen vom 19. Dezember 1996 (SächsJMBl. 1997 S. 2)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
für Geschäftsprüfungen bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften des Freistaates Sachsen
(VwV Geschäftsprüfungen)

Vom 19. Dezember 1996

[Geändert durch VwV vom 23. April 1998 (SächsJMBl. S. 49) und durch VwV vom 20. August 1999 (SächsJMBl. S. 150)]

A.
Allgemeine Geschäftsprüfungen

I.
Funktion und zeitliche Prüfungspflicht

Durch Geschäftsprüfungen soll auf die ordnungsgemäße, effektive und gleichmäßige Behandlung der Geschäfte hingewirkt werden. Sie sind bei dem Oberlandesgericht, den Landgerichten und Präsidialamtsgerichten in Abständen von höchstens fünf Jahren, im Übrigen in Abständen von höchstens vier Jahren durchzuführen.

II.
Prüfungszuständigkeit
1.
Die Prüfungen bei den Landgerichten und Präsidialamtsgerichten werden von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, bei den übrigen Amtsgerichten von den Präsidenten der Landgerichte durchgeführt. Der Präsident des Oberverwaltungsgerichts prüft die Verwaltungsgerichte, der Präsident des Landessozialgerichts die Sozialgerichte, der Präsident des Landesarbeitsgerichts die Arbeitsgerichte und der Präsident des Finanzgerichts seine eigene Behörde. Die Prüfungen bei den Staatsanwaltschaften werden von dem Generalstaatsanwalt durchgeführt. Die Präsidenten der Obergerichte und der Generalstaatsanwalt prüfen auch ihre eigene Behörde.
2.
Die Behördenleiter können die Vornahme der Prüfungen auf Beauftragte übertragen. Richterliche Tätigkeiten dürfen nur von einem Richter, staatsanwaltschaftliche Tätigkeiten nur von einem Staatsanwalt überprüft werden.
III.
Geschäftsprüfungsbericht
1.
Über jede Geschäftsprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die wesentlichen Ergebnisse der Prüfung festzuhalten und festgestellte Mängel aufzuführen sind. Insbesondere müssen folgende Prüfungspunkte Erwähnung finden:
 
a)
Vorbemerkungen
 
 
aa)
Angabe des Zeitpunkts der vorhergehenden Prüfung,
 
 
bb)
Angabe des Zeitpunkts der gegenwärtigen Prüfung und des geprüften Zeitraums,
 
 
cc)
namentliche Benennung der Prüfungspersonen mit ihrem jeweiligen Prüfungsgebiet;
 
b)
allgemeine Feststellungen
 
 
aa)
Dienstgebäude, Diensträume, insbesondere allgemeiner baulicher Zustand, Ausstattung, Sicherheitsmaßnahmen,
 
 
bb)
Personalsituation,
 
 
cc)
Organisation des Geschäftsbetriebs, Verwaltungsangelegenheiten und Rationalisierungsmöglichkeiten,
 
 
dd)
Haushaltsführung;
 
c)
Feststellungen zu den einzelnen Dezernaten, Referaten, Kammern, Senaten und Abteilungen
 
 
aa)
Besetzung,
 
 
bb)
Geschäftsanfall,
 
 
cc)
Sachbehandlung durch die Richter, Staatsanwälte, Rechtspfleger, Geschäftsstellen und sonstiges Personal; insbesondere ist auf Altverfahren, Verfahrensdauer und Arbeitsweise im allgemeinen einzugehen. Namensnennungen dürfen nicht erfolgen. Die Unabhängigkeit der Richter und Rechtspfleger ist zu wahren.
2.
Die Geschäftsprüfungen sind spätestens bei Vorliegen der Prüfungsniederschrift mit einer Besprechung über das wesentliche Ergebnis der Prüfung abzuschließen.
3.
Die Prüfungsniederschrift ist alsbald dem Behördenleiter zuzuleiten. Beanstandungen sind durch den unmittelbaren Vorgesetzten den betroffenen Bediensteten zur Kenntnis zu bringen. Diesen ist Gelegenheit zu einer dienstlichen Äußerung zu geben. Der unmittelbare Vorgesetzte überwacht, daß den Beanstandungen in angemessener Frist abgeholfen wird.
4.
Dem Staatsministerium der Justiz ist eine Abschrift der Prüfungsniederschrift mit einem Begleitbericht zu übersenden. Hierin sind Fragen von grundsätzlicher Bedeutung herauszustellen, zur Beseitigung von Beanstandungen getroffene Anordnungen zu nennen und etwaige Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten.

B.
Behördeninterne Geschäftsstellenprüfungen

I.
Turnus und Umfang der Geschäftsstellenprüfungen

Die Geschäftsstellen sind über die allgemeine Geschäftsprüfung hinaus mindestens alle vier Jahre einmal unvermutet zu prüfen. Die Prüfung hat sich auf die Tätigkeiten der Geschäftsstellenbediensteten und Schreibkräfte zu erstrecken. Weitere Prüfungsvorschriften bleiben unberührt.

II.
Prüfungszuständigkeit
1.
Mit der Durchführung der Prüfung sind von den Behördenleitern erfahrene Beamte mindestens des gehobenen Dienstes, in der Regel die Geschäftsleiter, zu beauftragen, sofern sich der Behördenleiter die Prüfung nicht selbst vorbehält.
2.
Die Dienstgeschäfte des Prüfungsbeamten werden durch den Behördenleiter oder einen von ihm beauftragten Richter oder Beamten des höheren Dienstes überprüft.

C.
Besondere Geschäftsprüfungen in Vormundschafts- und Nachlaßsachen

I.
Turnus, Prüfungszuständigkeit und Umfang

Im Abstand von zwei Jahren prüfen die Präsidenten der Landgerichte und die Präsidenten der Amtsgerichte im Rahmen ihrer Dienstaufsicht die Vormundschaften, Pflegschaften, Betreuungen, Beistandschaften, Nachlaßpflegschaften und Nachlaßverwaltungen, bei denen ein Vermögen von mehr als 300 000 DM verwaltet wird. Bei der Feststellung des Vermögenswertes bleiben Verbindlichkeiten unberücksichtigt. Grundstücke sind mit ihrem Verkehrswert anzusetzen. Ist der Verkehrswert ohne größere Ermittlungen nicht feststellbar, ist je nach den örtlichen Verhältnissen von einem Mehrfachen des Einheitswertes auszugehen.

II.
Prüfungsbericht

Soweit dazu ein Anlaß besteht, insbesondere, wenn eine ordnungswidrige Ausführung des Amtsgeschäftes festgestellt wird, berichten die Präsidenten hierüber auf dem Dienstweg.

D.
Schlußbestimmung

Die Präsidenten der Obergerichte und der Generalstaatsanwalt können im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen weitere Anordnungen treffen und, soweit erforderlich, zusätzliche Prüfungen anordnen.

E.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 19. Dezember 1996

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 1997 Nr. 1, S. 2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Februar 1997

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001