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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Klassenarbeiten

Vollzitat: VwV Klassenarbeiten vom 29. Mai 2001 (MBl. SMK S. 152)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zu Klassenarbeiten und komplexen Leistungen an Mittelschulen
(VwV Klassenarbeiten)

Az.:34-6613.00/28

Vom 29. Mai 2001

I.
Geltungsbereich

Die Verwaltungsvorschrift gilt für alle öffentlichen Mittelschulen im Freistaat Sachsen.

II.
Regelungsgegenstand

Die Verwaltungsvorschrift ergänzt und konkretisiert die Regelungen der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Mittelschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Mittelschulen – SOMI) vom 10. September 1993 (SächsGVBl. S. 879), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Mai 2001 (SächsGVBl. S. 189) zur Ermittlung, Beurteilung und Bewertung von Leistungen, insbesondere § 17 Abs. 2 und 3, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1 bis 4 und § 22 Abs. 2.

III.
Grundsätze

Klassenarbeiten und andere komplexe Leistungen (schriftliche, mündliche oder praktische) geben Aufschluss über den Unterrichtserfolg und den Kenntnisstand einer Gruppe, Klasse und einzelner Schüler und weisen auf notwendige Fördermaßnahmen hin.
Klassenarbeiten und andere komplexe Leistungen sind gleichmäßig auf das Schuljahr zu verteilen.

IV.
Klassenarbeiten

Klassenarbeiten werden in der Regel in allen Fächern geschrieben. Die Anzahl der Klassenarbeiten wird am Schuljahresanfang auf der Grundlage der Lehrpläne durch die Fachkonferenzen festgelegt. Dabei ist zu berücksichtigen, das die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Mindestanzahlen von Klassenarbeiten pro Klassenstufe in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch im Schuljahr nicht unterschritten werden.

Mindestanzahlen von Klassenarbeiten
Fach Klassenarbeiten
Fächer Mindestanzahl von Klassenarbeiten in den Klassenstufen
  5 6 7 8 9 10

Deutsch 4 4 4 4 4 3
Mathematik 4 4 4 4 4 3
Englisch 3 3 3 3 3 3

Die Dauer einer Klassenarbeit soll in der Regel mindestens 45 Minuten betragen. Ab der Klassenstufe 8 sollte in mehrstündigen Fächern mindestens eine Klassenarbeit mit einem größeren Zeitumfang geschrieben werden. In den Abschlussklassen sollte in den Fächern, in denen eine zentrale schriftliche Abschlussprüfung stattfindet, mindestens eine Klassenarbeit geschrieben werden, die im Anforderungsniveau, in der Art der Aufgabenstellung und im Zeitumfang einer Prüfungsarbeit entspricht.

V.
Andere komplexe Leistungen

Neben den Klassenarbeiten können von den Schülern auch andere komplexe Leistungen (schriftliche, mündliche oder praktische) erbracht und diese vom Lehrer wie Klassenarbeiten bei der Notenbildung berücksichtigt werden.
Andere komplexe Leistungen können zum Beispiel sein:

a)
die Erarbeitung, Dokumentation und Präsentation von Ergebnissen aus Projekten;
b)
umfangreiche schriftliche Arbeiten, wie Jahresarbeiten, Facharbeiten, Dokumentationen;
c)
anforderungsbezogene Berichte, zum Beispiel über Betriebspraktika und Exkursionen oder
d)
die selbstständige Planung, Durchführung und Auswertung von Experimenten.

Bei Entscheidung für andere komplexe Leistungen legen die Fachkonferenzen am Schuljahresanfang die Anzahl, die Art und den Umfang dieser komplexen Leistungen unter Berücksichtigung der insgesamt vom Schüler zu erbringenden Leistungen fest. Bei fachübergreifenden komplexen Leistungen ist eine Abstimmung zwischen den Fachkonferenzen, ggf. eine Koordinierung in der Klassenkonferenz erforderlich.
Das Erheben anderer komplexer Leistungen setzt voraus, dass die Schüler innerhalb des Unterrichts mit derartigen Anforderungen vertraut gemacht worden sind, so dass sie in der Lage sind, diese anspruchsvollen Aufgaben weitestgehend selbstständig zu bewältigen. Dazu gehört das Vertrautsein mit den dazu erforderlichen Arbeitstechniken und dem Gebrauch von Hilfsmitteln.
Für eine komplexe Leistung im Fach wird in der Regel eine Gesamtnote vergeben, die sich aus verschiedenen Teilleistungen zusammensetzen kann. Auf Notentransparenz, Eigenständigkeit und Individualisierbarkeit der Leistungen ist zu achten, insbesondere wenn die Ergebnisse der komplexen Leistung in Teamarbeit, wie zum Beispiel in Projekten, entstanden sind. Die Beurteilungskriterien müssen bekannt und für den Schüler nachvollziehbar sein. Die Ermittlung, Beurteilung und Bewertung von komplexen Leistungen folgt allgemeinen pädagogischen Grundsätzen und liegt in der pädagogischen Verantwortung des Lehrers.
Bei fächerübergreifenden komplexen Leistungen, muss jeder Fachlehrer entscheiden, welche Leistung fachbezogen ist und mit welcher Gewichtung sie in das jeweilige Fach einfließt. Von der Bildung einer Gesamtnote kann in diesen Fällen abgewichen werden.
Die Bewertung einer komplexen Leistung muss einer Überprüfung standhalten können. Deshalb wird empfohlen, die komplexen Leistungen der Schüler zu dokumentieren und die Dokumentationen wie Klassenarbeiten aufzubewahren.

VI.
In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2001 in Kraft.

Dresden, den 29. Mai 2001

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2001 Nr. 7, S. 152

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2001

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2005